Briefing für Personalverantwortliche

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Briefing für Personalverantwortliche"

Transkript

1 Briefing für Personalverantwortliche Vanessa Klesy Jörg Salzmann Rechtsanwältin/Counsel Rechtsanwalt/Senior Associate T T vklesy@mayerbrown.com jsalzmann@mayerbrown.com Q1/ März 2018 Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are separate entities (the "Mayer Brown Practices"). The Mayer Brown Practices are: Mayer Brown LLP and Mayer Brown Europe-BrusselsLLP, both limited liabilitypartnerships establishedin IllinoisUSA; Mayer Brown International LLP, a limited liabilitypartnership incorporated in England and Wales (authorized and regulated by the Solicitors Regulation Authority and registered in England and Walesnumber OC ); Mayer Brown, a SELASestablished in France; Mayer Brown JSM, a Hong Kong partnership and its associated legal practices in Asia; and Tauil & Chequer Advogados, a Brazilianlaw partnership with which Mayer Brown is associated. Mayer Brown Consulting (Singapore) Pte. Ltd and its subsidiary, which are affiliatedwith Mayer Brown, provide customs and trade advisory and consultancy services, not legal services. "Mayer Brown" and the Mayer Brown logo are the trademarks of the Mayer Brown Practices in their respective jurisdictions.

2 Agenda Unbegrenzte Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen bei Scheinselbstständigkeit Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang Berechnung des Nachtarbeitszuschlags auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns Steuerfreiheit einer Entschädigung nach dem AGG 2

3 Unbegrenzte Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen bei Scheinselbstständigkeit (1/4) Kontext der Entscheidung: Scheinselbstständigkeit Definition Wenn Erwerbstätige wie Selbstständige behandelt werden, tatsächlich jedoch wie abhängig Beschäftigte arbeiten und sich auch wegen ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit nicht von diesen unterscheiden Risiken, u.a.: Nachforderungen von Beiträgen durch Sozialversicherungsträger Mögliche Regressansprüche der Unfallversicherungsträger bei Arbeitsunfällen Drohende Strafbarkeit gemäß 266 a StGB wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit allen Rechten und Pflichten 3

4 Unbegrenzte Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen bei Scheinselbstständigkeit (2/4) Sachverhalt der Entscheidung (EuGH vom C-214/16) Arbeitnehmer über 13 Jahre auf Provisionsbasis als selbstständiger Verkäufer beschäftigt, teilweise wurde unbezahlter Urlaub genommen Klage gegen ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung von Urlaubsvergütung für unbezahlten Urlaub und Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub während der 13 Jahre; Betrag von ca. EUR ,00 Begründung: Keine Selbstständigkeit, sondern Arbeitnehmer Arbeitgeber ist der Auffassung, dass Ansprüche auf Urlaubsvergütung für unbezahlten Urlaub und Urlaubsabgeltung jedenfalls verfallen sind Britisches Berufungsgericht gibt dem Kläger Recht er ist Arbeitnehmer. Es legt dem EuGH die Fragestellung bzgl. der Urlaubsvergütung bzw. -abgeltung vor 4

5 Unbegrenzte Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen bei Scheinselbstständigkeit (3/4) Inhalt der Entscheidung (EuGH vom C-214/16) Fortführung der Urlaubsrechtsprechung des EuGH Schultz-Hoff -Entscheidung vom (C-350/06): Vierwöchiger Mindesturlaub verfällt im Fall von Krankheit nicht Urteil vom , C-214/10 : Im Fall von Krankheit verfällt der Urlaub nach einem Übertragungszeitraum von 15 Monaten Entscheidung In diesem Fall zeitlich unbegrenzte Übertragung von Urlaubsansprüchen Keine Begrenzung auf einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten, da Arbeitgeber den Status seiner Mitarbeiter ordnungsgemäß feststellen muss Arbeitgeber ist nicht schutzwürdig, denn er profitiert auch von der Scheinselbstständigkeit und muss daher die finanziellen Folgen tragen. 5

6 Unbegrenzte Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen bei Scheinselbstständigkeit (4/4) Konsequenzen für die Praxis (EuGH vom C-214/16) Grundsatz: Gemäß 7 Abs. 3 BUrlG verfällt der Urlaubsanspruch zum Jahresende bzw. nach den ersten drei Kalendermonaten des Folgejahres, wenn er nicht rechtzeitig beantragt wird Bei Scheinselbstständigkeit: Arbeitgeber können Scheinselbstständigen nicht mehr entgegenhalten, dass sie keinen Urlaub beantragt haben und dieser daher verfallen ist Bei Scheinselbstständigkeit entsteht damit ein weiteres finanzielles Risiko für den Arbeitgeber 6

7 Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang (1/4) Kontext der Entscheidung: 613a BGB Inhalt der Unterrichtung: Zeitpunkt und Grund des Betriebsübergangs Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen des Betriebsübergangs In Aussicht genommene Maßnahmen Widerspruchsfrist: Ein Monat nach Zugang der Unterrichtung bei vollständiger und formgerechter Unterrichtung Unbefristetes Widerspruchsrecht bei fehlender, formwidriger oder unvollständiger Unterrichtung: Grenzen: Grundsatz der Verwirkung Voraussetzungen: Zeitmoment und Umstandsmoment 7

8 Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang (2/4) Sachverhalt der Entscheidung (BAG vom AZR/ 265/16) Betriebsübergang 2007: Der Betrieb des Veräußerers geht auf den Erwerber über Die Arbeitnehmerin wird über den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses unterrichtet Die Arbeitnehmerin widerspricht dem Betriebsübergang nicht und erbringt ihre Arbeitsleistung fortan bei dem Erwerber Widerspruch 2014: Die Arbeitnehmerin widerspricht dem Betriebsübergang und bietet dem Veräußerer ihre Arbeitsleistung wieder an Die Widerspruchsfrist von einem Monat wurde aufgrund einer fehlerhaften Unterrichtung nicht in Kraft gesetzt 8

9 Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang (3/4) Inhalt der Entscheidung (BAG vom AZR/265/16) Umstandsmoment: Widerspruchslose Weiterarbeit Unterrichtung über: Zeitpunkt oder geplanter Zeitpunkt des Betriebsübergangs Gegenstand des Betriebsübergangs Erwerber Widerspruchsrecht Zeitmoment: Sieben Jahre frühestens ab Betriebsübergang 9

10 Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang (4/4) Konsequenzen für die Praxis (BAG vom AZR 265/16) Erstmals zeitliche Höchstgrenze für mögliche Verwirkung Weiterhin höchste Sorgfalt bei der Erstellung von Unterrichtungsschreiben Besondere Aufmerksamkeit bei der Unterrichtung über Zeitpunkt oder geplanter Zeitpunkt des Betriebsübergangs Gegenstand des Betriebsübergangs Erwerber Widerspruchsrecht 10

11 Berechnung des Nachtarbeitszuschlags auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns (1/4) Kontext der Entscheidung: Mindestlohn nach MiLoG Seit Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn, der weder einseitig noch einvernehmlich unterschritten werden darf Seit dem EUR 8,84 je Zeitstunde Mindestlohnanspruch tritt als eigenständiger gesetzlicher Anspruch neben die vertraglich vereinbarte Vergütung Mindestlohnanspruch ist pro Arbeitsstunde festgelegt, ist aber als Entgeltsumme für den Abrechnungszeitraum (i.d.r. ein Kalendermonat) zu ermitteln. Dem ist gegenüberzustellen, was der Arbeitnehmer tatsächlich im Austauschverhältnis für die geleisteten Arbeitsstunden erhalten hat. Ggf. besteht ein Differenzlohnanspruch nach dem MiLoG 11

12 Berechnung des Nachtarbeitszuschlags auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns (2/4) Sachverhalt der Entscheidung (BAG vom AZR 171/16) Gemäß Tarifvertrag Nachtarbeitszuschlag i.h.v. 25 % des tatsächlichen Stundenlohns und Urlaubsentgelt i.h.d. 1,5-fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienstes Für Januar 2015 erhielt die Arbeitnehmerin: Stundenlohn von EUR 7,00 und Zulage nach MiLoG, um den damaligen Mindestlohn i.h.v. EUR 8,50 zu erreichen; Vergütung für Feiertag, Urlaubstag und Nachtarbeitszuschlag, berechnet auf Grundlage des Stundenlohns von EUR 7,00; Gezahltes Urlaubsgeld wurde auf Mindestlohnansprüche der Arbeitnehmerin angerechnet. Arbeitnehmerin verlangt (1) Vergütung aller Arbeits-, Urlaubs- und Feiertagsstunden auf der Grundlage eines Stundenlohns von EUR 8,50 und (2) Berechnung des Nachtarbeitszuschlags auf Grundlage dieses Mindestlohns 12

13 Berechnung des Nachtarbeitszuschlags auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns (3/4) Inhalt der Entscheidung (BAG vom AZR 171/16) BAG gibt der Arbeitnehmerin Recht: Arbeitgeber müssen gemäß 2 EFZG für Arbeitszeiten, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfallen, das Arbeitsentgelt zahlen, welches der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Bestimmt sich diese Vergütung nach dem MiLoG, muss der Mindestlohn auch für Zeiten gezahlt werden, in denen tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht wurde Nachtarbeitszuschlag und Urlaubsentgelt müssen nach dem Tarifvertrag ebenfalls auf Grundlage des damaligen Mindestlohns von EUR 8,50 berechnet werden, denn dieser ist tatsächlicher Stundenverdienst i.s.d. tariflichen Regelung Es erfolgt keine Anrechnung des gezahlten Urlaubsgeldes auf Ansprüche nach dem MiLoG, da der Tarifvertrag hierauf einen eigenständigen Anspruch gibt und es sich nicht um Entgelt für geleistete Arbeit handelt 13

14 Berechnung des Nachtarbeitszuschlags auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns (4/4) Konsequenzen für die Praxis (BAG vom AZR 171/16) Es muss für jeden Entgeltbestandteil geprüft werden, (1) auf welcher Grundlage er zu berechnen ist und (2) ob er eventuell auf den Mindestlohn angerechnet werden kann. Die BAG-Rechtsprechung ist zu beachten Das BAG wendet im Allgemeinen folgende Grundsätze an: Haben Ansprüche auf Entgeltbestandteile (z.b. Zuschläge, Prämien oder Einmalzahlungen) den Zweck, die normale Arbeitsleistung zu vergüten, erfüllt der Arbeitgeber mit ihrer Zahlung zugleich den gesetzlichen Mindestlohnanspruch. Folglich besteht eine Anrechenbarkeit Sollen Entgeltbestandteile (vorliegend: tarifliches Urlaubsgeld, welches zusätzlich zum Urlaubsentgelt gewährt wurde) dagegen ihrer rechtlichen Konzeption nach außerhalb des Austauschverhältnisses (Arbeit/Entgelt) stehen, sind sie zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen und auf diesen folglich nicht anrechenbar 14

15 Steuerfreiheit einer Entschädigung nach dem AGG (1/4) Kontext der Entscheidung: 15 AGG 15 Abs. 1 AGG Schadensersatzzahlungen wegen materieller Schäden Steuerpflichtig 15 Abs. 2 AGG Entschädigungszahlungen wegen immaterieller Schäden Steuerfrei Problem: Handelt es sich auch um eine steuerfreie Entschädigung nach 15 Abs. 2 AGG, wenn offen bleibt, ob eine Diskriminierung tatsächlich stattgefunden hat? 15

16 Steuerfreiheit einer Entschädigung nach dem AGG (2/4) Sachverhalt der Entscheidung (Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom K 1594/14) Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Klageerweiterung auf Zahlung einer Entschädigung wegen angeblicher Diskriminierung Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung bis zur Beendigung Zahlung einer Entschädigung nach 15 AGG Zahlung einer Abfindung bei vorzeitigem Ausscheiden Entschädigung wird nicht versteuert in der Lohnsteuererklärung angegeben Finanzamt erachtet die Zahlung der Entschädigung als steuerpflichtige Schadensersatzleistung nach 15 Abs. 1 AGG 16

17 Steuerfreiheit einer Entschädigung nach dem AGG (3/4) Inhalt der Entscheidung (Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom K 1594/14) Steuerfreie Entschädigungen nach dem AGG sind auch bei strittigen Diskriminierungen möglich Die Diskriminierung muss wesentlicher Bestandteil des Arbeitsgerichts- prozesses gewesen sein: Wortlaut des Vergleichs, z.b.: Unabhängig voneinander zu beurteilende Zahlungsverpflichtungen (reguläre Vergütung, Abfindung, Entschädigung) Gesamtumstände des Arbeitsgerichtsprozesses, z.b.: Klageerweiterung Schriftverkehr 17

18 Steuerfreiheit einer Entschädigung nach dem AGG (4/4) Konsequenzen für die Praxis (Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom K 1594/14) Bei Kündigungsrechtsstreitigkeiten mit Diskriminierungstatbeständen steuerfreie Teilzahlungen nach 15 Abs. 2 AGG prüfen Ernsthafter Vorwurf einer Diskriminierung Diskriminierung stellt wesentlichen Teil des Arbeitsgerichtsprozesses dar Vorwurf der Diskriminierung bei Vergleichsabschluss nicht ausgeräumt Getrennte Regelungen für Entschädigung, Abfindung, Entgeltfortzahlung Angemessenheit der Entschädigung im Vergleich zur Abfindung Zahlung der Entschädigung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur im Hinblick auf eine mögliche, aber nicht erwiesene Diskriminierung Problem: Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf außergerichtlichen Vergleich? 18

19 Ihre Ansprechpartner Vanessa Klesy Rechtsanwältin/Counsel, Frankfurt am Main Jörg Salzmann Rechtsanwalt/Senior Associate, Frankfurt am Main Vielen Dank! 19

Autonomes Fahren in Deutschland Neue Haftungsschwerpunkte für Hersteller und Zulieferer

Autonomes Fahren in Deutschland Neue Haftungsschwerpunkte für Hersteller und Zulieferer Autonomes Fahren in Deutschland Neue Haftungsschwerpunkte für Hersteller und Zulieferer Dr. Jan Kraayvanger Rechtsanwalt T +49 69 7941 2271 jkraayvanger@mayerbrown.com Mayer Brown is a global legal services

Mehr

Briefing für Personalverantwortliche

Briefing für Personalverantwortliche Briefing für Personalverantwortliche Matthias Füssel Stefan Kuhl Senior Associate Associate T +49 69 7941 1030 T +49 69 7941 1094 mfuessel@mayerbrown.com skuhl@mayerbrown.com Q4/2015 1. Dezember 2015 Mayer

Mehr

Webinar: Briefing für Personalverantwortliche SPEZIAL

Webinar: Briefing für Personalverantwortliche SPEZIAL Webinar: Briefing für Personalverantwortliche SPEZIAL Die AÜG-Reform Marco Maurer Jörg Salzmann Rechtsanwalt/Associate Rechtsanwalt/Associate T +49 69 7941 1132 T +49 69 7941 1072 mmaurer@mayerbrown.com

Mehr

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 101, Datum

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 101, Datum Mindestlohn ist unterste Bezugsgröße für Entgeltfortzahlung und Nachtarbeitszuschlag Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht

Mehr

Institut für Unternehmensrecht Juristische Fakultät der Heinrich-Heine- Universität Düsseldorf

Institut für Unternehmensrecht Juristische Fakultät der Heinrich-Heine- Universität Düsseldorf Institut für Unternehmensrecht Juristische Fakultät der Heinrich-Heine- Universität Düsseldorf Die umgekehrte Wandelschuldverschreibung als neues Sanierungsinstrument Dr. Ulrike Binder Partnerin T +49

Mehr

Briefing für Personalverantwortliche

Briefing für Personalverantwortliche Briefing für Personalverantwortliche Q1/2017 7. März 2017 Dr. Svenja Fries, LL.M. Jörg Salzmann Rechtsanwältin/Associate Rechtsanwalt/Associate T +49 69 7941 1026 T +49 69 7941 1072 sfries@mayerbrown.com

Mehr

Die Neusegmentierung des Freiverkehrs an der Frankfurter Wertpapierbörse Auswirkungen für Emittenten

Die Neusegmentierung des Freiverkehrs an der Frankfurter Wertpapierbörse Auswirkungen für Emittenten Telephone Briefing Die Neusegmentierung des Freiverkehrs an der Frankfurter Wertpapierbörse Auswirkungen für Emittenten Stephan Gittermann Dr. Sven Labudda Partner Associate Tel. +49 69 7941 1681 Tel.

Mehr

Update Managerhaftung

Update Managerhaftung Update Managerhaftung Haftet der Geschäftsleiter für Verbandsgeldbußen? Dr. Ulrike Binder, Dr. Jan Kraayvanger Mai 2015 Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are

Mehr

Update Managerhaftung

Update Managerhaftung Update Managerhaftung Der Aufsichtsrat: Überwachungspflichten, persönliche Haftung und Versicherungsschutz 5. September 2017 Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that

Mehr

Briefing für Personalverantwortliche

Briefing für Personalverantwortliche Briefing für Personalverantwortliche Q2/2017 17. Mai 2017 Dr. Nicolas Rößler, LL.M. Matthias Füssel Dr. Svenja Fries, LL.M. Rechtsanwalt/Partner Rechtsanwalt/Senior Associate Rechtsanwältin/Associate T

Mehr

Q3/2014 9. Oktober 2014

Q3/2014 9. Oktober 2014 Briefing für Personalverantwortliche Vanessa Klesy Carlo Welz Rechtsanwältin Rechtsanwalt T +49 69 7941 2231 T +49 69 7941 2231 vklesy@mayerbrown.com cwelz@mayerbrown.com Q3/2014 9. Oktober 2014 Mayer

Mehr

Q1/2014 27. März 2014

Q1/2014 27. März 2014 Briefing für Personalverantwortliche Boris Blunck Matthias Füssel Rechtsanwalt Rechtsanwalt +49 69 79 41 1050 +49 69 79 41 1030 bblunck@mayerbrown.com mfuessel@mayerbrown.com Q1/2014 27. März 2014 Mayer

Mehr

Q2/ Juni 2014

Q2/ Juni 2014 Briefing für Personalverantwortliche Matthias Füssel Vanessa Klesy Rechtsanwalt Rechtsanwältin +49 69 79 41 2231 +49 69 79 41 2231 mfuessel@mayerbrown.com vklesy@mayerbrown.com Q2/2014 26. Juni 2014 Mayer

Mehr

Post Merger Integration: die Integration, Betrieben in der Automobilindustrie

Post Merger Integration: die Integration, Betrieben in der Automobilindustrie Post Merger Integration: die Integration, Verlagerung und Zusammenlegung von Betrieben in der Automobilindustrie Dr. Guido Zeppenfeld/Carsten Flaßhoff Mayer Brown is a global legal services provider comprising

Mehr

Automotive Webinar: Umgang mit Lieferanten in der Krise

Automotive Webinar: Umgang mit Lieferanten in der Krise Automotive Webinar: Umgang mit Lieferanten in der Krise Dr. Marco Wilhelm / Dr. Malte Richter Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are separate entities (the

Mehr

Briefing für Personalverantwortliche

Briefing für Personalverantwortliche Briefing für Personalverantwortliche Dr. Guido Zeppenfeld, LL.M. Dr. Nicolas Rößler, LL.M. Rechtsanwalt/Partner Rechtsanwalt/Partner FA Arbeitsrecht, CIPP/E +49 69 79 41 2241 +49 69 79 41 2231 gzeppenfeld@mayerbrown.com

Mehr

Briefing für Personalverantwortliche

Briefing für Personalverantwortliche Briefing für Personalverantwortliche Marco Maurer Jörg Salzmann Rechtsanwalt/Associate Rechtsanwalt/Associate T +49 69 7941 1132 T +49 69 7941 1072 mmaurer@mayerbrown.com jsalzmann@mayerbrown.com Q4/2017

Mehr

Briefing für Personalverantwortliche

Briefing für Personalverantwortliche Briefing für Personalverantwortliche Dr. Guido Zeppenfeld, LL.M. Dr. Nicolas Rößler, LL.M. Rechtsanwalt/Partner Rechtsanwalt/Partner FA Arbeitsrecht, CIPP/E +49 69 79 41 2241 +49 69 79 41 2231 gzeppenfeld@mayerbrown.com

Mehr

Q2/2015 29. Juni 2015

Q2/2015 29. Juni 2015 Briefing für Personalverantwortliche Björn Vollmuth Stefan Kuhl Rechtsanwalt/Counsel Rechtsanwalt/Associate T +49 69 7941 1587 T +49 69 7941 1094 bvollmuth@mayerbrown.com skuhl@mayerbrown.com Q2/2015 29.

Mehr

Autonomes Fahren in Deutschland Datenübermittlung, Datenschutz, Datensicherheit

Autonomes Fahren in Deutschland Datenübermittlung, Datenschutz, Datensicherheit Autonomes Fahren in Deutschland Datenübermittlung, Datenschutz, Datensicherheit Ulrich Worm Rechtsanwalt T +49 69 7941 2981 uworm@mayerbrown.com Mayer Brown is a global legal services provider comprising

Mehr

Q4/2014 11. November 2014

Q4/2014 11. November 2014 Briefing für Personalverantwortliche Dr. Nicolas Rößler, LL.M. Vanessa Klesy Rechtsanwalt/Partner Rechtsanwältin +49 69 7941 2241 +49 69 7941 2231 nroessler@mayerbrown.com vklesy@mayerbrown.com Q4/2014

Mehr

Briefing für Personalverantwortliche

Briefing für Personalverantwortliche Briefing für Personalverantwortliche Dr. Nicolas Rößler, LL.M. Marco Maurer Rechtsanwalt/Partner Rechtsanwalt/Associate T +49 69 7941 2681 T +49 69 7941 1132 nroessler@mayerbrown.com mmaurer@mayerbrown.com

Mehr

Automotive Webinar Q4/2015

Automotive Webinar Q4/2015 Automotive Webinar Q4/2015 Aktuelles zur Managerhaftung Dr. Ulrike Binder, Dr. Jan Kraayvanger November 2015 Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are separate

Mehr

Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung

Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung ARBEITSRECHT A14 Stand: Juli 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung Urlaubsentgelt

Mehr

Entwicklungen im Urlaubsrecht - Neue Entscheidungen

Entwicklungen im Urlaubsrecht - Neue Entscheidungen Entwicklungen im Urlaubsrecht - Neue Entscheidungen Alexandra Rüter, Richterin am Arbeitsgericht Solingen Der Urknall... Der Fall SCHULTZ-HOFF Vorlage des LAG Düsseldorf vom 2.8.2006 (12 Sa 486/06) Urteil

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s. U r t e i l

I m N a m e n d e s V o l k e s. U r t e i l Arbeitsgericht Bautzen Lessingstraße 7, 02625 Bautzen Verkündet am 25. Juni 2015 Aktenzeichen: 1 Ca 1094/15 gez. Noack Urkundsbeamtin I m N a m e n d e s V o l k e s U r t e i l In dem Rechtsstreit pp.

Mehr

Briefing für Personalverantwortliche

Briefing für Personalverantwortliche Briefing für Personalverantwortliche Q3/2017 31. August 2017 Dr. Guido Zeppenfeld, LL.M. Pauline Moritz Marco Maurer Rechtsanwalt/Partner Rechtsanwältin/Senior Associate Rechtsanwalt/Associate T +49 69

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg

Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Erkrankung im Frei - Ausgangspunkt Teilweise Unsicherheit bei den Mitgliedseinrichtungen, was passiert,

Mehr

Briefing für Personalverantwortliche

Briefing für Personalverantwortliche Briefing für Personalverantwortliche Dr. Svenja Fries, LL.M. Marco Maurer Rechtsanwältin/Associate Rechtsanwalt/Associate T +49 69 7941 1026 T +49 69 7941 1132 sfries@mayerbrown.com mmaurer@mayerbrown.com

Mehr

Autonomes Fahren ein Überblick über den aktuellen Rechtsrahmen

Autonomes Fahren ein Überblick über den aktuellen Rechtsrahmen Autonomes Fahren ein Überblick über den aktuellen Rechtsrahmen Carsten Flaßhoff/Dr. Stefan Glasmacher Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are separate entities

Mehr

Dr. Nicolas Rößler, LL.M.

Dr. Nicolas Rößler, LL.M. Briefing für Personalverantwortliche Dr. Nicolas Rößler, LL.M. Stefan Kuhl Rechtsanwalt/Partner Rechtsanwalt/Associate T +49 69 7941 2231 T +49 69 7941 1094 nroessler@mayerbrown.com skuhl@mayerbrown.com

Mehr

Telephone Briefing. Thema: ESUG Neue Möglichkeiten der Unternehmenssanierung

Telephone Briefing. Thema: ESUG Neue Möglichkeiten der Unternehmenssanierung Telephone Briefing Thema: ESUG Neue Möglichkeiten der Unternehmenssanierung Dr. Marco Wilhelm Februar 2012 Partner Tel. +49 69 7941 2731 mwilhelm@mayerbrown.com Mayer Brown is a global legal services provider

Mehr

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag

Mehr

Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns

Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden

Mehr

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz beträgt 24 Werktage. Allerdings ergibt

Mehr

Q4/2013 5. Dezember 2013

Q4/2013 5. Dezember 2013 Briefing für Personalverantwortliche Dr. Guido Zeppenfeld, LL.M. Dr. Nicolas Rößler, LL.M. Rechtsanwalt/Partner Rechtsanwalt/Partner FA Arbeitsrecht, CIPP/E +49 69 79 41 2241 +49 69 79 41 2231 gzeppenfeld@mayerbrown.com

Mehr

Update Managerhaftung

Update Managerhaftung Update Managerhaftung - Aktuelle Entwicklungen bei der Organhaftung - Dr. Ulrike Binder, Dr. Jan Kraayvanger März 2014 Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are

Mehr

Verschärfte Prüfungen der Dt. Rentenversicherung hinsichtlich Urlaubs- und Krankheitsvergütungen. Anna Lena Bauer Juristische Beratung LIV

Verschärfte Prüfungen der Dt. Rentenversicherung hinsichtlich Urlaubs- und Krankheitsvergütungen. Anna Lena Bauer Juristische Beratung LIV Verschärfte Prüfungen der Dt. Rentenversicherung hinsichtlich Urlaubs- und Krankheitsvergütungen Anna Lena Bauer Juristische Beratung LIV Rechtslage Ist ein Arbeitnehmer im Urlaub, so hat ihm der Arbeitgeber

Mehr

URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG

URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG URLAUB Allgemeines Regelungen hinsichtlich des einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Gemäß 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf

Mehr

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/ Übertragung und Abgeltung von Urlaub bei Krankheit

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/ Übertragung und Abgeltung von Urlaub bei Krankheit Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2013 - Übertragung und Abgeltung von Urlaub bei Krankheit - Übersicht zur Urlaubsrechtsprechung - Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2013 -

Mehr

Vorbereitung und Gestaltung von

Vorbereitung und Gestaltung von Vorbereitung und Gestaltung von Konzerninsolvenzen nach altem und neuem Recht Dr. Rainer Markfort März 2014 Rechtsanwalt/Partner T +49 211 86224 0 rmarkfort@mayerbrown.com Mayer Brown is a global legal

Mehr

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch. Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch. Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel Urlaubsrecht Petair-Fotolia.com Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz beträgt

Mehr

Urlaubsrecht. Merkblatt. Ansprechpartner: Referat Recht. Michael Mißbach Telefon: Fax:

Urlaubsrecht. Merkblatt. Ansprechpartner: Referat Recht. Michael Mißbach Telefon: Fax: Merkblatt Urlaubsrecht Ansprechpartner: Referat Recht Michael Mißbach Telefon: 0351 2802-198 Fax: 0351 2802-7198 missbach.michael@dresden.ihk.de Stand: 2016 Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt.

Mehr

Aus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden:

Aus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden: Der Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis Die tägliche Praxis des Arbeitsrechtlers zeigt, dass die Gewährung von Erholungsurlaub oftmals zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führt,

Mehr

Arbeitsrecht -Unbekanntes Risiko bei der Praxisübergabe. Referent: Thomas Lackmann Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeitsrecht -Unbekanntes Risiko bei der Praxisübergabe. Referent: Thomas Lackmann Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Arbeitsrecht -Unbekanntes Risiko bei der Praxisübergabe Referent: Thomas Lackmann Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Musterfall Arzt A beschäftigt seit 20 Jahren die MFA B in Vollzeit zu einem Monatsbruttogehalt

Mehr

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach

Mehr

II. Zeitliche Festlegung ( 7 Abs. 1 und 2 BUrlG) 61 D. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs 66 I. Fälligkeit des Urlaubsanspruchs 66 I

II. Zeitliche Festlegung ( 7 Abs. 1 und 2 BUrlG) 61 D. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs 66 I. Fälligkeit des Urlaubsanspruchs 66 I Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 Einleitung 23 Teil 1 - Grundlagen des Urlaubsrechts 27 1. Arbeitsrecht im europäischen und völkerrechtlichen Kontext 27 A. Europäisches Arbeitsrecht 28 I. Grundlagen

Mehr

Mitgliederversammlung Land- und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt. am 05. September 2016

Mitgliederversammlung Land- und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt. am 05. September 2016 Mitgliederversammlung Land- und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt am 05. September 2016 Aktuelles Tarifgeschehen insbesondere auch mit Sicht auf Probleme und Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung

Mehr

A Mustermann AG B Arbeitsbescheinigung gemäß 312. Drittes Buch Sozialgesetzbuch Testhausen analog Vordruck BA II

A Mustermann AG B Arbeitsbescheinigung gemäß 312. Drittes Buch Sozialgesetzbuch Testhausen analog Vordruck BA II A Mustermann AG B Arbeitsbescheinigung gemäß 312 C Musterstr. 10 Drittes Buch Sozialgesetzbuch 12345 Testhausen analog Vordruck BA II 2-03.17 Herrn Volker Muster Teststr. 11 und BEA_AB - 01- Stand 03.2017

Mehr

5 Teilurlaub. 5 BUrlG

5 Teilurlaub. 5 BUrlG 5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung

Mehr

Briefing für Personalverantwortliche

Briefing für Personalverantwortliche Briefing für Personalverantwortliche Matthias Füssel Stefan Kuhl Rechtsanwalt/Senior Associate Rechtsanwalt/Associate T +49 6979411030 T +49 6979411094 mfuessel@mayerbrown.com skuhl@mayerbrown.com Q1/2016

Mehr

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.

Mehr

Briefing für Personalverantwortliche

Briefing für Personalverantwortliche Briefing für Personalverantwortliche Dr. Nicolas Rößler, LL.M. Jörg Salzmann Rechtsanwalt, Partner Rechtsanwalt, Associate T +49 69 7941 2681 T +49 69 7941 1072 nroessler@mayerbrown.com jsalzmann@mayerbrown.com

Mehr

Mindestlohn M 4. Berechnung des Mindestlohns nach dem MiLoG

Mindestlohn M 4. Berechnung des Mindestlohns nach dem MiLoG Mindestlohn M 4 Für den Bereich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt nach 4 EFZG das Lohnausfallprinzip. Das bedeutet, der Arbeitnehmer muss im Rahmen der Entgeltfortzahlung den gleichen Betrag

Mehr

Inhaltsübersicht. Urlaub - Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit

Inhaltsübersicht. Urlaub - Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit Urlaub - Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Arbeitsunfähigkeit und Urlaubsanspruch 3. Neuere Rechtsprechung 4. Konsequenzen 5. Tarifliches Urlaubsgeld 6. Urlaub bei ruhendem

Mehr

25/06/14. EuGH: Urlaubsanspruch geht auch bei Tod des Arbeitnehmers in Urlaubsabgeltungsanspruch über; der Urlaubsabgeltungsanspruch

25/06/14. EuGH: Urlaubsanspruch geht auch bei Tod des Arbeitnehmers in Urlaubsabgeltungsanspruch über; der Urlaubsabgeltungsanspruch 25/06/14 EuGH: Urlaubsanspruch geht auch bei Tod des Arbeitnehmers in Urlaubsabgeltungsanspruch über; der Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 Az.: C-118/13) NÖRENBERG

Mehr

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen

Mehr

Arbeitnehmerhaftung gegenüber dem Arbeitgeber

Arbeitnehmerhaftung gegenüber dem Arbeitgeber Arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitnehmers Arbeitnehmerhaftung gegenüber dem Arbeitgeber Leichteste Fahrlässigkeit = keine Haftung Normale Fahrlässigkeit = Quotelung (0,5 1 Gehalt) Grobe Fahrlässigkeit

Mehr

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn: Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig

Mehr

Rückzahlung von Urlaubsgeld?

Rückzahlung von Urlaubsgeld? Rückzahlung von Urlaubsgeld? Arbeitgeber gewähren häufig ihren Arbeitnehmern neben dem für die Urlaubszeit zu gewährendem Urlaubsentgelt aus Anlaß der Urlaubsgewährung eine zusätzliche Urlaubsvergütung,

Mehr

Willkommen zum Haufe Online-Seminar. Urlaub. Ihr Referent: Dr. Carsten Teschner, Richter am Arbeitsgericht

Willkommen zum Haufe Online-Seminar. Urlaub. Ihr Referent: Dr. Carsten Teschner, Richter am Arbeitsgericht Willkommen zum Haufe Online-Seminar Urlaub Ihr Referent: Dr. Carsten Teschner, Richter am Arbeitsgericht Agenda I. Der Urlaubsanspruch 1. Umfang im Kalenderjahr 2. Unterjähriger Ein oder Austritt 3. Erfüllung:

Mehr

Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE

Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Fallstricke beim Arbeitsvertrag Überblick: I. Der Arbeitsvertrag - Kontrollmechanismen II.

Mehr

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Bundesurlaubsgesetz BUrlG 817 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) Der Bundestag

Mehr

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird

Mehr

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird

Mehr

Inhaltsübersicht. Probezeit - Urlaub

Inhaltsübersicht. Probezeit - Urlaub Probezeit - Urlaub Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Entstehen von Urlaubsansprüchen 3. Übertragung und Abgeltung von Urlaubsansprüchen 4. Minderung von Urlaubsansprüchen 5. Wegfall von Urlaubsansprüchen

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 30 Ca 2775/13 (ArbG München) Verkündet am: 05.03.2014 Öschay Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Klägerin

Mehr

Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009

Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Mit Entscheidung vom 20.01.2009 (Az. C-350/06 und C-520/06) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgendes festgestellt: Art.

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 1 Ca 1094/15 ArbG Bautzen Verkündet am 27. Januar 2016 I m N a

Mehr

1. Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils

1. Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils Wiss. Mit. Oliver Aldea 1 Betriebsübergang, 613a BGB I. Regelungszwecke - Sicherung von Bestand und Inhalt des Arbeitsverhältnisses! Der Bestand des AV soll von der Person des Arbeitgebers unabhängig sein,

Mehr

Tilgung des Urlaubsanspruchs bei fehlender Differenzierung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und übergesetzlichem Mehrurlaub

Tilgung des Urlaubsanspruchs bei fehlender Differenzierung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und übergesetzlichem Mehrurlaub Tilgung des Urlaubsanspruchs bei fehlender Differenzierung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und übergesetzlichem Mehrurlaub Differenziert eine Regelung in einem Arbeits- oder Tarifvertrag hinsichtlich

Mehr

Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe

Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe gültig ab 01.06.2015 Zwischen dem und der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.v., Am Sandtorkai 2, 20457 Hamburg, Vereinten

Mehr

Gesetzlicher Mindestlohn. Handwerkskammer Chemnitz 4. November 2014 in Annaberg-Buchholz Veit Päßler

Gesetzlicher Mindestlohn. Handwerkskammer Chemnitz 4. November 2014 in Annaberg-Buchholz Veit Päßler Gesetzlicher Mindestlohn Handwerkskammer Chemnitz 4. November 2014 in Annaberg-Buchholz Veit Päßler Übersicht I. Grundzüge des MiLoG 1. Mindestlohn 2. Sonstige Regelungen II. Auswirkungen des MiLoG 1.

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2014 Achter Senat - 8 AZR 919/13 - I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 25. Juni Ca 214/12 -

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2014 Achter Senat - 8 AZR 919/13 - I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 25. Juni Ca 214/12 - Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2014 Achter Senat - 8 AZR 919/13 - I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 25. Juni 2012-1 Ca 214/12 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 5. September

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während

Mehr

MANTEL TARIFVERTRAG. für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein. vom 29. Januar 2014

MANTEL TARIFVERTRAG. für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein. vom 29. Januar 2014 Zwischen dem Laufzeit: gültig ab 01.03.2014 erstmals kündbar zum 31.12.2018 AVE vom.... ab...... BAZ Nr.. vom...... MANTEL TARIFVERTRAG für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein vom 29. Januar

Mehr

DER GESETZLICHE MINDESTLOHN

DER GESETZLICHE MINDESTLOHN DER GESETZLICHE MINDESTLOHN Allgemeines Seit dem 1. Januar 2015 gilt abgesehen von den im Gesetz genannten Ausnahmen (siehe unten) ein gesetzlicher Mindestlohn für Arbeitnehmer und Beschäftigte in alle

Mehr

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei einer vom Arbeitgeber betriebenen facebook-seite

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei einer vom Arbeitgeber betriebenen facebook-seite Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei einer vom Arbeitgeber betriebenen facebook-seite Dr. Martin Nebeling Bird & Bird LLP 6. 07. März 2015, Frankfurt am Main Übersicht 1. Der Fall 2. Entscheidung

Mehr

Abrechnung von Kurzarbeit

Abrechnung von Kurzarbeit Abrechnung von Kurzarbeit Welche Eingaben sind im Programm erforderlich? Wie wird die Kurzarbeit in der Lohnabrechnung dargestellt? Wie wird die Sozialversicherung berechnet? Hintergrund Die Abrechnung

Mehr

20. Oktober 2012 Arbeitsrechtliche Aspekte der Betriebsübernahme

20. Oktober 2012 Arbeitsrechtliche Aspekte der Betriebsübernahme Arbeitsrechtliche Aspekte der Betriebsübernahme Arbeitsrechtliche Aspekte beim Betriebsübergang Gliederung Gliederung A. Schutzzweck des 613 a BGB B. Voraussetzungen des 613 a BGB C. Rechtsfolgen bei einem

Mehr

Urlaub. - Arbeits- und Sozialrechtsinfo 10/ Urlaubsdauer

Urlaub. - Arbeits- und Sozialrechtsinfo 10/ Urlaubsdauer Urlaub - Arbeits- und Sozialrechtsinfo 10/2016 - Urlaubsdauer Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beträgt der Mindesturlaub von Arbeitnehmern 24 Werktage pro Kalenderjahr. Dabei zählen als Werktage alle

Mehr

- Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs nach dem BUrlG ist allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung.

- Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs nach dem BUrlG ist allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. Entstehen von Erholungsurlaub bei Sonderurlaub Anlage zum NL 002-2015 Das BAG hat mit seiner Entscheidung vom 06.05.2014-9 AZR 678/12 - zur Frage des Entstehens von gesetzlichem Urlaubsanspruch bei Sonderurlaub

Mehr

Der Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012

Der Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012 Der Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012 Rechtsanwalt Georg Sendelbeck Kanzlei Manske & Partner Nürnberg Die gesetzliche Grundlage 7 Abs. 3 BUrlG: Der Urlaub muss im laufenden

Mehr

EIN JAHR MINDESTLOHN / ARBEITSZEITGESETZ EINE KURZE ZWISCHENBILANZ

EIN JAHR MINDESTLOHN / ARBEITSZEITGESETZ EINE KURZE ZWISCHENBILANZ EIN JAHR MINDESTLOHN / ARBEITSZEITGESETZ EINE KURZE ZWISCHENBILANZ SCHWERPUNKTE 1. Welche Lohnbestandteile sind mindestlohnwirksam? 1.1 Was ist Arbeitszeit? 1.2 Grund- und Leistungslohn 1.3 Urlaubs- und

Mehr

Merkblatt Das wichtigste zum Urlaub

Merkblatt Das wichtigste zum Urlaub Merkblatt Das wichtigste zum Urlaub Gesetzlicher Mindesturlaub Alle Arbeitnehmer, auch Minijobber, Azubis, Praktikanten und Teilzeitkräfte sowie befristet Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Mehr

Rund um den Arbeitsvertrag

Rund um den Arbeitsvertrag Rund um den Arbeitsvertrag Ø RechtsanwälGn Sabrina Klaesberg Ø FachanwälGn für Arbeitsrecht Westring 23 44787 Bochum!"+49 234 96 137-0 # +49 234 96 137-49 info@bn-anwaelte.de www.bn-anwaelte.de Arbeitsvertrag

Mehr

MITBESTIMMUNG DES BETRIEBSRATS

MITBESTIMMUNG DES BETRIEBSRATS NEUE RECHTSPRECHUNG -09.06.2015 MITBESTIMMUNG DES BETRIEBSRATS Aktuelle Rechtsprechung 09.06.2015 Agenda 1. Zeugnis 2. Veröffentlichung von Videoaufnahmen 3. Onlineroutenplaner 4. Urlaub 5. Eure Fragen

Mehr

Urlaub - Urlaubsabgeltung

Urlaub - Urlaubsabgeltung Urlaub - Urlaubsabgeltung Information Von Urlaubsabgeltung spricht man, wenn dem Arbeitnehmer anstelle der Gewährung von Urlaub Arbeitsentgelt in Höhe des Urlaubsentgelts gezahlt wird. Der Urlaubsabgeltung

Mehr

Q3/2015 23. September 2015

Q3/2015 23. September 2015 Briefing für Personalverantwortliche Matthias Füssel Jörg Salzmann Senior Associate Associate T +49 69 7941 1030 T +49 69 7941 1072 mfuessel@mayerbrown.com jsalzmann@mayerbrown.com Q3/2015 23. September

Mehr

Urteil zur Anrechnung monatlich anteilig, unwiderruflich geleisteter Sonderzahlungen

Urteil zur Anrechnung monatlich anteilig, unwiderruflich geleisteter Sonderzahlungen Urteil zur Anrechnung monatlich anteilig, unwiderruflich geleisteter Sonderzahlungen Arbeitsgericht Herne, Urteil vom 07.Juli 2015, 3 Ca 684/15 Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 0,02

Mehr

Briefing für Personalverantwortliche

Briefing für Personalverantwortliche Briefing für Personalverantwortliche Dr. Guido Zeppenfeld, LL.M. Dr. Nicolas Rößler, LL.M. Rechtsanwalt/Partner Rechtsanwalt/Partner FA Arbeitsrecht, CIPP/E +49 69 79 41 2241 +49 69 79 41 2231 gzeppenfeld@mayerbrown.com

Mehr

equal-pay -Einsätze rechtssicher und kaufmännisch kalkulierbar gestalten

equal-pay -Einsätze rechtssicher und kaufmännisch kalkulierbar gestalten Handelskammer Hamburg 10. Branchenforum Personaldienstleistung equal-pay -Einsätze rechtssicher und kaufmännisch kalkulierbar gestalten Dr. Oliver Bertram, Taylor Wessing Düsseldorf Themenpunkte 01 > Was

Mehr

URLAUBSTARIFVERTRAG FÜR ARBEITNEHMERÄHNLICHE PERSONEN

URLAUBSTARIFVERTRAG FÜR ARBEITNEHMERÄHNLICHE PERSONEN Urlaubstarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen im Deutschlandfunk Seite 1 von 5 URLAUBSTARIFVERTRAG FÜR ARBEITNEHMERÄHNLICHE PERSONEN Vorbemerkung des Herausgebers: Der vorliegende Tarifvertrag

Mehr

Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts

Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts Herzlich Willkommen zur Vorlesung Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts 4. Semester Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Ludwigshafen am Rhein Einführung

Mehr

Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013

Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland (VKDA) - einerseits - und der Gewerkschaft Kirche und Diakonie

Mehr