2 Grundgebühr (1) Für die Inanspruchnahme der Lieferungs- und Betriebsbereitschaft der Einrichtung Abfallentsorgung

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1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Stade (Abfallgebührensatzung- AbfGS) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom Aufgrund der 10 und 13 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Gesetz vom des 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i.d.f. vom (Nds. GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 279), der 6 Abs. 1 und 12 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) i.d.f. vom (Nds. GVBl. S. 273) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 254) und 25 der Satzung über die Abfallentsorgung für den Landkreis Stade hat der Kreistag des Landkreises Stade in seiner Sitzung vom folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Für die tatsächliche und für die mögliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung gemäß 1 Abs.3 Abfallentsorgungssatzung erhebt der Landkreis Stade zur Deckung der entstehenden Kosten Gebühren. (1) Außerdem werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren für die Nutzung der öffentlichen Waage an den Standorten Stade Süd und Abfallwirtschaftszentrum Buxtehude-Ardestorf erhoben. 2 Grundgebühr (1) Für die Inanspruchnahme der Lieferungs- und Betriebsbereitschaft der Einrichtung Abfallentsorgung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbewirtschaftung im Landkreis Stade (Abfallgebührensatzung- AbfGS) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom Aufgrund der 10 und 13 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Art.2 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 434), des 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i.d.f. vom (Nds. GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 186), der 6 Abs. 1 und 12 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) i.d.f. vom (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 254) und 25 der Satzung über die Abfallbewirtschaftung für den Landkreis Stade hat der Kreistag des Landkreises Stade in seiner Sitzung vom.. folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Für die tatsächliche und für die mögliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallbewirtschaftung gemäß 1 Abs.3 Abfallbewirtschaftungssatzung erhebt der Landkreis Stade zur Deckung des entstehenden Aufwands Gebühren. (2) Außerdem werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren für die Nutzung der öffentlichen Waage an den Standorten Stade Süd und Abfallwirtschaftszentrum Buxtehude- Ardestorf erhoben. 2 Grundgebühr (1) Für die Inanspruchnahme der Lieferungs- und Betriebsbereitschaft der Einrichtung Gesetzesverweise wurde aktualisiert, Begrifflichkeiten wurden angepasst Der Begriff der Abfallbewirtschaftung wurde an 3 KrWG sowie die künftige Niedersächsische Mustersatzung angepasst Anpassung an die entsprechende Regelung in der Abfallbewirtschaftungssatzung

2 wird eine Grundgebühr erhoben. Mit der Grundgebühr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (Fixkosten) teilweise abgegolten. (2) Die Höhe der Grundgebühr für ein an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließendes Grundstück bemisst sich nach der Anzahl der Nutzungseinheiten auf dem Grundstück. (3) Die Grundgebühr beträgt 2,95 Euro pro Monat und Nutzungseinheit.. Abfallbewirtschaftung wird eine Grundgebühr erhoben. Mit der Grundgebühr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (Fixkosten) teilweise abgegolten. (2) Die Höhe der Grundgebühr für ein an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließendes Grundstück bemisst sich nach der Anzahl der Nutzungseinheiten auf dem Grundstück. (3) Die Grundgebühr beträgt 2,95 Euro pro Monat und Nutzungseinheit 3 Benutzungsgebühr für Hausmüllbehälter 3 Benutzungsgebühr für Hausmüllbehälter (1) Zur Deckung der Kosten für die Einsammlung, den Transport und die Entsorgung von Hausmüll sowie zur teilweisen Deckung von abfallmengenunabhängigen Kosten der Abfallentsorgung wird eine Benutzungsgebühr pro Hausmüllbehälter erhoben. (1) Zur Deckung der Kosten für die Einsammlung, den Transport und die Entsorgung von Hausmüll sowie zur teilweisen Deckung von abfallmengenunabhängigen Kosten der Abfallbewirtschaftung wird eine Benutzungsgebühr pro Hausmüllbehälter erhoben. (2) Die Gebühr bemisst sich nach dem für den Hausmüll bereit gestellten Behältervolumen unter Berücksichtigung des gewählten Abfuhrrhythmus. (2) Die Gebühr bemisst sich nach dem für den Hausmüll bereit gestellten Behältervolumen unter Berücksichtigung des gewählten Abfuhrrhythmus. (3) Im Rahmen einer vierwöchentlichen Abfuhr wird für die Behälter bzw. für die entsprechende Abfallsäcke pro Monat nachstehende Gebühr erhoben: (3) Im Rahmen einer vierwöchentlichen Abfuhr wird für die Behälter bzw. für die entsprechende Abfallsäcke pro Monat nachstehende Gebühr erhoben: 30- Liter- Abfallsack (Wochenendgrundstück) 1,82 Euro 30- Liter- Abfallsack (Wochenendgrundstück) 1,78 Euro Senkung des Gebührensatzes 60- Liter- Hausmüllbehälter / Abfallsäcke 3,65 Euro 60- Liter- Hausmüllbehälter / Abfallsack 3,55 Euro Senkung des Gebührensatzes 80- Liter- Hausmüllbehälter / Abfallsäcke 4,86 Euro 80- Liter- Hausmüllbehälter / Abfallsack 4,74 Euro Senkung des Gebührensatzes 120- Liter- Hausmüllbehälter / Abfallsäcke 7,29 Euro 120- Liter- Hausmüllbehälter / Abfallsäcke 7,10 Euro Senkung des Gebührensatzes 240- Liter- Hausmüllbehälter / Abfallsäcke 14,59 Euro 240- Liter- Hausmüllbehälter / Abfallsäcke 14,20 Euro Senkung des Gebührensatzes 770- Liter- Hausmüllbehälter 46,80 Euro 770- Liter- Hausmüllbehälter 45,58 Euro Senkung des Gebührensatzes Liter- Hausmüllbehälter 66,86 Euro Liter- Hausmüllbehälter 65,12 Euro Senkung des Gebührensatzes (4) Im Rahmen einer vierzehntäglichen Abfuhr wird für die Behälter bzw. die Abfallsäcke pro Monat nachstehende Gebühr erhoben: (4) Im Rahmen einer vierzehntäglichen Abfuhr wird für die Behälter bzw. die Abfallsäcke pro Monat nachstehende Gebühr erhoben: 20- Liter- Abfallsack (Wochenendgrundstück) 2,43 Euro 20- Liter- Abfallsack (Wochenendgrundstück) 2,37 Euro Senkung des Gebührensatzes 2

3 60- Liter- Hausmüllbehälter / Abfallsäcke 7,29 Euro 60- Liter- Hausmüllbehälter / Abfallsäcke 7,10 Euro Senkung des Gebührensatzes 80- Liter- Hausmüllbehälter / Abfallsäcke 9,72 Euro 80- Liter- Hausmüllbehälter / Abfallsäcke 9,48 Euro Senkung des Gebührensatzes 120- Liter- Hausmüllbehälter 14,59 Euro 120- Liter- Hausmüllbehälter/ Abfallsäcke 14,20 Euro Senkung des Gebührensatzes 240- Liter- Hausmüllbehälter 29,17 Euro 240- Liter- Hausmüllbehälter/ Abfallsäcke 28,40 Euro Senkung des Gebührensatzes 770- Liter- Hausmüllbehälter 93,60 Euro 770- Liter- Hausmüllbehälter 91,16 Euro Senkung des Gebührensatzes Liter- Hausmüllbehälter 133,71 Euro Liter- Hausmüllbehälter 130,24 Euro Senkung des Gebührensatzes (5) Im Rahmen einer wöchentlichen Abfuhr wird für die Behälter pro Monat nachstehende Gebühr erhoben: (5) Im Rahmen einer wöchentlichen Abfuhr wird für die Behälter pro Monat nachstehende Gebühr erhoben: 770- Liter- Hausmüllbehälter 190,80 Euro 770- Liter- Hausmüllbehälter 182,33 Euro Senkung des Gebührensatzes Liter- Hausmüllbehälter 272,56Euro Liter- Hausmüllbehälter 260,47 Euro Senkung des Gebührensatzes (6) Im Rahmen einer Abfuhr auf Abruf wird für die Behälter pro Entleerung nachstehende Gebühr erhoben: (6) Im Rahmen einer Abfuhr auf Abruf wird für die Behälter pro Entleerung nachstehende Gebühr erhoben: 770- Liter- Hausmüllbehälter 43,20 Euro 770- Liter- Hausmüllbehälter 42,08 Euro Senkung des Gebührensatzes Liter- Hausmüllbehälter 61,71 Euro Liter- Hausmüllbehälter 60,11 Euro Senkung des Gebührensatzes Im Rahmen der vierwöchentlichen, vierzehntäglichen und wöchentlichen Abfuhr erfolgt auf Antrag des Anschlusspflichtigen eine gebührenpflichtige Abfuhr auf Abruf, wenn der Behälter nicht rechtzeitig bereitgestellt wurde. (7) Ein 50- Liter- Beistellsack kann für eine Gebühr von 2,81 Euro erworben Die Entsorgungskosten sind darin enthalten. (8) Ist eine gemeinschaftliche Entsorgung nach 19 Abs. 9 der Abfallentsorgungssatzung festgesetzt, so wird von jeder Nutzungseinheit neben der Grundgebühr eine Benutzungsgebühr erhoben, die sich nach der nach Abs. 2-6 berechneten Gesamtgebühr für das für den Abfuhrbereich bereitgestellte Behältervolumen, geteilt durch die am 01.Januar des Erhebungsjahres vorhandene Anzahl der Nutzungseinheiten, ergibt. 4 Benutzungsgebühr für Bioabfallbehälter (1) Zur Deckung der Kosten für die Einsammlung, den Transport und die Entsorgung von Bioabfall wird eine Im Rahmen der vierwöchentlichen, vierzehntäglichen und wöchentlichen Abfuhr erfolgt auf Antrag des Anschlusspflichtigen eine gebührenpflichtige Abfuhr auf Abruf, wenn der Behälter nicht rechtzeitig bereitgestellt wurde. (7) Ein 50- Liter- Beistellsack kann für eine Gebühr von 2,73 Euro erworben Die Entsorgungskosten sind darin enthalten. (8) Ist eine gemeinschaftliche Entsorgung nach 19 Abs. 9 der Abfallbewirtschaftungssatzung festgesetzt, so wird von jeder Nutzungseinheit neben der Grundgebühr eine Benutzungsgebühr erhoben, die sich nach der nach Abs. 2-6 berechneten Gesamtgebühr für das für den Abfuhrbereich bereitgestellte Behältervolumen, geteilt durch die am 01.Januar des Erhebungsjahres vorhandene Anzahl der Nutzungseinheiten, ergibt. 4 Benutzungsgebühr für Bioabfallbehälter (1) Zur Deckung der Kosten für die Einsammlung, den Transport und die Entsorgung von Bioabfall wird eine Senkung des Gebührensatzes 3

4 Benutzungsgebühr pro Bioabfallbehälter erhoben. Benutzungsgebühr pro Bioabfallbehälter erhoben. (2) Die Gebühr bemisst sich nach dem für den Bioabfall bereit gestellten Behältervolumen. (2) Die Gebühr bemisst sich nach dem für den Bioabfall bereit gestellten Behältervolumen. (3) Im Rahmen einer vierzehntäglichen Abfuhr wird für die Behälter pro Monat nachstehende Gebühr erhoben: (3) Im Rahmen einer vierzehntäglichen Abfuhr wird für die Behälter pro Monat nachstehende Gebühr erhoben: 60- Liter- Bioabfallbehälter 2,86 Euro 60- Liter- Bioabfallbehälter 1,50 Euro Senkung des Gebührensatzes 80- Liter- Bioabfallbehälter 3,82 Euro 80- Liter- Bioabfallbehälter 2,00 Euro Senkung des Gebührensatzes 120- Liter- Bioabfallbehälter 5,73 Euro 120- Liter- Bioabfallbehälter 3,00 Euro Senkung des Gebührensatzes 6 Gebühr für die Auslieferung, den Tausch und den Einzug von Abfallbehältern sowie die Ausstattung mit Biofilterdeckeln (1) Zur Finanzierung des Aufwands, der durch die Auslieferung, den Tausch und den Einzug von Abfallbehältern entsteht, wird eine Gebühr erhoben. Die Auslieferung, der Tausch und der Einzug der Behälter erfolgt durch den Landkreis Stade oder dessen Beauftragten. Abweichend von Satz 1 wird die Gebühr nicht erhoben, wenn der Austausch des Behälters wegen einer nicht vom Anschlusspflichtigen zu vertretenden Beschädigung erforderlich ist. (2) Für die Auslieferung, den Tausch und den Einzug von Abfallbehältern wird eine Gebühr von 7,72 Euro je Auftrag erhoben. Dieser Auftrag kann auch die Auslieferung mehrerer Behälter beinhalten. Der Antrag auf Anmeldung bzw. Änderung eines Behälters muss zum 15. eines Monats gestellt sein, damit die Änderung zum 1. des Folgemonats ausgeführt werden kann. (3) Für die Ausstattung mit Bioabfallbehältern mit Biofilterdeckeln wird eine einmalige Gebühr von 24,51 Euro je Biofilterdeckel erhoben. Zusätzlich fällt für das Ausliefern und Anbringen des Biofilterdeckels eine Gebühr nach Abs. 2 je Auftrag an. Der Auftrag kann den Tausch mehrerer Biofilterdeckel umfassen. Für den Austausch defekter Biofilterdeckelfallen abweichend hiervon keine Gebühren an, es sei denn der Anschlusspflichtige hat die Beschädigung zu vertreten. 6 Gebühr für die Auslieferung, den Tausch und den Einzug von Abfallbehältern sowie die Ausstattung mit Biofilterdeckeln (1) Zur Finanzierung des Aufwands, der durch die Auslieferung, den Tausch und den Einzug von Abfallbehältern entsteht, wird eine Gebühr erhoben. Die Auslieferung, der Tausch und der Einzug der Behälter erfolgt durch den Landkreis Stade oder dessen Beauftragten. Abweichend von Satz 1 wird die Gebühr nicht erhoben, wenn der Austausch des Behälters wegen einer nicht vom Anschlusspflichtigen zu vertretenden Beschädigung erforderlich ist. (2) Für die Auslieferung, den Tausch und den Einzug von Abfallbehältern wird eine Gebühr von 8,50 Euro je Auftrag erhoben. Dieser Auftrag kann auch die Auslieferung mehrerer Behälter beinhalten. Der Antrag auf Anmeldung bzw. Änderung eines Behälters muss zum 15. eines Monats gestellt sein, damit die Änderung zum 1. des Folgemonats ausgeführt werden kann. (3) Für die Ausstattung mit Bioabfallbehältern mit Biofilterdeckeln wird eine einmalige Gebühr von 24,51 Euro je Biofilterdeckel erhoben. Zusätzlich fällt für das Ausliefern und Anbringen des Biofilterdeckels eine Gebühr nach Abs. 2 je Auftrag an. Der Auftrag kann den Tausch mehrerer Biofilterdeckel umfassen. Für den Austausch defekter Biofilterdeckelfallen abweichend hiervon keine Gebühren an, es sei denn der Anschlusspflichtige hat die Beschädigung zu vertreten. Erhöhung des Gebührensatzes aufgrund gestiegenen Aufwands 4

5 Für das Filtermaterial ist eine Gebühr von 7,08 Euro je Paket zu entrichten. 7 Leitungsgebühr für die Anlieferung von Grün- und Gehölzabfällen (1) Zur teilweisen Deckung der Kosten der Verwertung von Grün- und Gehölzabfällen wird eine Leistungsgebühr erhoben. 1. bei Anlagen mit Waage, bei einer Waagentoleranz von 20 kg, nach dem Gewicht der angelieferten Grünabfälle, soweit diese ein Gewicht von 200 kg überschreiten, ansonsten nach dem Volumen der angelieferten Grünabfälle 2. bei Abfallannahmestellen ohne Waage nach dem Volumen der angelieferten Grünabfälle. (3) Für die Anlieferung von Grün- und Gehölzabfällen wird eine Gebühr in Höhe von 5,47 Euro pro Kubikmeter bzw. 0,55 Euro je angefangene 100 l bzw. 27,35 Euro pro Tonne erhoben. (4) An den Abfallannahmestellen des Landkreises Stade kann für die Anlieferung von Grün- und Gehölzabfällen eine Wertmarke für 13,75 Euro / Stück erworben Diese berechtigt zu insgesamt11 Anlieferungen von Grün- und Gehölzabfällen mit einem Durchmesser unter 10 cm und einer Menge von max. 250 Liter pro Anlieferung. (5) Für die Anlieferung von Boden wird eine Gebühr in Höhe von 5,43 Euro pro Kubikmeter bzw. 0,54 Euro je angefangene 100 l bzw. 3,02 Euro pro Tonne erhoben. (6) Die Erhebung eines Entgeltes für Personen, die nicht unter 4 Abfallentsorgungssatzung fallen, bleibt hiervon unberührt. (7) Der Landkreis verkauft die aus der Verwertung der Grün- und Gehölzabfälle gewonnenen Kompostprodukte Für das Filtermaterial ist eine Gebühr von 7,08 Euro je Paket zu entrichten. 7 Leitungsgebühr für die Anlieferung von Grün- und Gehölzabfällen (1) Zur teilweisen Deckung der Kosten der Verwertung von Grün- und Gehölzabfällen wird eine Leistungsgebühr erhoben. 1. bei Anlagen mit Waage, bei einer Waagentoleranz von 20 kg, nach dem Gewicht der angelieferten Grünabfälle, soweit diese ein Gewicht von 400 kg überschreiten, ansonsten nach dem Volumen der angelieferten Grünabfälle 2. bei Abfallannahmestellen ohne Waage nach dem Volumen der angelieferten Grünabfälle. (3) Für die Anlieferung von Grün- und Gehölzabfällen wird eine Gebühr in Höhe von 4,90 Euro pro Kubikmeter bzw. 0,49 Euro je angefangene 100 l bzw. 24,50 Euro pro Tonne erhoben. (4) An den Abfallannahmestellen des Landkreises Stade kann für die Anlieferung von Grün- und Gehölzabfällen eine Wertmarke für 13,75 Euro / Stück erworben Diese berechtigt zu insgesamt11 Anlieferungen von Grün- und Gehölzabfällen mit einem Durchmesser unter 10 cm und einer Menge von max. 250 Liter pro Anlieferung. (4) Für die Anlieferung von Boden wird eine Gebühr in Höhe von 1,21 Euro pro Kubikmeter bzw. 0,12 Euro je angefangene 100 l bzw. 0,67 Euro pro Tonne erhoben. (5) Die Erhebung eines Entgeltes für Personen, die nicht unter 4 Abfallbewirtschaftungssatzung fallen, bleibt hiervon unberührt. (6) Der Landkreis verkauft die aus der Verwertung der Grün- und Gehölzabfälle gewonnenen Kompostprodukte Aufgrund einer Änderung im Eichrecht muss die Mindestgewichtsgrenze auf 400 kg erhöht Senkung der Gebührensätze Gebührenrechtlich ist eine Ermäßigung der Annahmegebühr nicht möglich, daher werden keine Wertmarken mehr in dieser Form angeboten. Um den Kassiervorgang für die Anlieferung solcher Kleinmengen von Grünabfällen weiterhin möglichst zu vereinfachen, werden auch in Zukunft Wertmarken angeboten. Diese beinhalten dann aber keine Ermäßigung mehr. Senkung der Gebührensätze Senkung der Gebührensätze 5

6 - Kompost (lose) zu einem Preis von 15,00 Euro pro Tonne bzw. 12,00 Euro pro Kubikmeter. - Kompost in 40 l- Säcken zu einem Preis von 2,10 Euro pro Sack. - Erde- Kompost (lose) zu einem Preis von 13,80 Euro pro Tonne bzw. 13,80 Euro pro Kubikmeter. - Uni-Erde (lose) zu einem Preis von 18,60 Euro pro Tonne bzw. 18,60 Euro pro Kubikmeter. - Frischkompost (lose) zu einem Preis von 3,30 Euro pro Tonne bzw. 1,86 Euro pro Kubikmeter. 8 Leistungsgebühr für die Anlieferung von Beseitigungsabfällen (1) Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Abfallannahmestellen sowie für die ordnungsgemäße Entsorgung von Hausmüll, Baustellenabfällen, Sperrmüll und anderen nicht verwertbaren Abfällen wird eine Leistungsgebühr je Anlieferung erhoben. Die oben genannten Abfälle werden im Folgenden insgesamt als Beseitigungsabfälle bezeichnet. 1. bei Abfallannahmestellen mit Waage, bei einer Waagentoleranz von 20 kg, nach dem Gewicht der angelieferten Abfälle, soweit diese ein Gewicht von 200 kg überschreiten, ansonsten nach dem Volumen der angelieferten Abfälle 2. bei Abfallannahmestellen ohne Waage nach dem Volumen der angelieferten Abfälle. (3) Für die Anlieferung von Beseitigungsabfällen wird eine Gebühr in Höhe von 34,67 Euro pro Kubikmeter bzw. 3,47 Euro je angefangene 100 l bzw. 173,33 Euro pro Tonne erhoben. (4) Für eine Anlieferung von Sperrmüll wird in Abweichung zu Abs. 2 und Abs. 3 für Sperrmüll, der bei einem Anschlusspflichtigen selbst angefallen ist 1. auf den Abfallwirtschaftszentren bei einer Menge von - Kompost (lose) zu einem Preis von 11,50 Euro pro Tonne bzw. 9,20 Euro pro Kubikmeter. - Kompost in 30 l- Säcken zu einem Preis von 1,30 Euro pro Sack. - Erde- Kompost (lose) zu einem Preis von 12,20 Euro pro Tonne bzw. 12,20 Euro pro Kubikmeter. - Uni-Erde (lose) zu einem Preis von 17,00 Euro pro Tonne bzw. 17,00 Euro pro Kubikmeter. - Frischkompost (lose) zu einem Preis von 2,50 Euro pro Tonne bzw. 1,38 Euro pro Kubikmeter. 8 Leistungsgebühr für die Anlieferung von Beseitigungsabfällen (1) Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Abfallannahmestellen sowie für die ordnungsgemäße Entsorgung von Hausmüll, Baustellenabfällen, Sperrmüll und anderen nicht verwertbaren Abfällen wird eine Leistungsgebühr je Anlieferung erhoben. Die oben genannten Abfälle werden im Folgenden insgesamt als Beseitigungsabfälle bezeichnet. 1. bei Abfallannahmestellen mit Waage, bei einer Waagentoleranz von 20 kg, nach dem Gewicht der angelieferten Abfälle, soweit diese ein Gewicht von 400 kg überschreiten, ansonsten nach dem Volumen der angelieferten Abfälle 2. bei Abfallannahmestellen ohne Waage nach dem Volumen der angelieferten Abfälle. (3) Für die Anlieferung von Beseitigungsabfällen wird eine Gebühr in Höhe von 34,60 Euro pro Kubikmeter bzw. 3,46 Euro je angefangene 100 l bzw. 173,00 Euro pro Tonne erhoben. (4) Für eine Anlieferung von Sperrmüll wird in Abweichung zu Abs. 2 und Abs. 3 für Sperrmüll, der bei einem Anschlusspflichtigen selbst angefallen ist 1. auf den Abfallwirtschaftszentren bei einer Menge Aufgrund eines neuen Dienstleisters für die Absackung des Komposts, werden zukünftig 30-Liter- Kompostsäcke anstelle von 40-Liter- Kompostsäcken angeboten. Aufgrund einer Änderung im Eichrecht muss die Mindestgewichtsgrenze auf 400 kg erhöht Senkung des Gebührensatzes 6

7 max. 2.0 Kubikmeter pro Anlieferer und Woche 2. auf den Wertstoffhöfen bei einer Menge von max. 2.0 Kubikmeter pro Anlieferer und Woche keine Gebühr erhoben. (5) Die Erhebung eines Entgeltes für Personen, die nicht unter 4 Abfallentsorgungssatzung fallen, bleibt hiervon unberührt. 9 Leistungsgebühr für die Anlieferung sonstiger Abfälle (1) Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Abfallannahmestellen sowie für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen wird eine Leistungsgebühr je Anlieferung erhoben. 1. bei Abfallannahmestellen mit Waage nach Art und, bei einer Waagentoleranz von 20 kg, nach Gewicht der angelieferten Abfälle, soweit diese ein Gewicht von 200 kg überschreiten, ansonsten nach Art und Volumen der angelieferten Abfälle 2. bei Abfallannahmestellen ohne Waage nach Art und Volumen der angelieferten Abfälle. 3. in den nach Anlage 1 zu Abs. 11 vorgesehen Fälle nach Stückzahl (3) Für die Anlieferung von Bauschutt wird eine Gebühr in Höhe von 38,31 Euro pro Kubikmeter bzw. 3,83 Euro je angefangene 100 l, bei Nutzung der Waage in Höhe von 29,47 Euro pro Tonne erhoben. (4) Für die Anlieferung von Altholz der Kategorie A I bis A III wird eine Gebühr in Höhe von 28,64 Euro pro Kubikmeter bzw. 2,86 Euro je angefangene 100 l, bei Nutzung der Waage in Höhe von 57,27 Euro pro Tonne erhoben. (5) Für die Anlieferung von Altholz der Kategorie A IV wird eine Gebühr in Höhe von 63,39 Euro pro Kubikmeter bzw. 6,34 Euro je angefangene 100 l, bei von max. 2.0 Kubikmeter pro Anlieferer und Woche 2. auf den Wertstoffhöfen bei einer Menge von max. 2.0 Kubikmeter pro Anlieferer und Woche keine Gebühr erhoben. (5) Die Erhebung eines Entgeltes für Personen, die nicht unter 4 Abfallbewirtschaftungssatzung fallen, bleibt hiervon unberührt. 9 Leistungsgebühr für die Anlieferung sonstiger Abfälle (1) Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Abfallannahmestellen sowie für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen wird eine Leistungsgebühr je Anlieferung erhoben. 1. bei Abfallannahmestellen mit Waage nach Art und, bei einer Waagentoleranz von 20 kg, nach Gewicht der angelieferten Abfälle, soweit diese ein Gewicht von 400 kg überschreiten, ansonsten nach Art und Volumen der angelieferten Abfälle 2. bei Abfallannahmestellen ohne Waage nach Art und Volumen der angelieferten Abfälle. 3. in den nach Anlage 1 zu Abs. 11 vorgesehen Fälle nach Stückzahl (3) Für die Anlieferung von Bauschutt wird eine Gebühr in Höhe von 46,32 Euro pro Kubikmeter bzw. 4,63 Euro je angefangene 100 l, bei Nutzung der Waage in Höhe von 35,63 Euro pro Tonne erhoben. (4) Für die Anlieferung von Altholz der Kategorie A I bis A III wird eine Gebühr in Höhe von 28,64 Euro pro Kubikmeter bzw. 2,86 Euro je angefangene 100 l, bei Nutzung der Waage in Höhe von 57,27 Euro pro Tonne erhoben. (5) Für die Anlieferung von Altholz der Kategorie A IV wird eine Gebühr in Höhe von 63,39 Euro pro Kubikmeter bzw. 6,34 Euro je angefangene 100 l, Aufgrund einer Änderung im Eichrecht muss die Mindestgewichtsgrenze auf 400 kg erhöht Erhöhung aufgrund gestiegenen Aufwands 7

8 Nutzung der Waage in Höhe von 105,65 Euro pro bei Nutzung der Waage in Höhe von 105,65 Euro Tonne erhoben. pro Tonne erhoben. (6) Für die Anlieferung von Asbestzementabfällen wird (6) Für die Anlieferung von Asbestzementabfällen wird eine Gebühr in Höhe von 131,21 Euro pro Tonne eine Gebühr in Höhe von 131,21 Euro pro Tonne bzw. in Höhe von 196,82 Euro pro Kubikmeter bzw. in Höhe von 196,82 Euro pro Kubikmeter erhoben. Der Preis je angefangene 100 Liter beträgt erhoben. Der Preis je angefangene 100 Liter beträgt 19,68 Euro. Die Anlieferung von Kleinmengen aus 19,68 Euro. Die Anlieferung von Kleinmengen aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen privaten Haushalten und anderen in haushaltsüblicher Menge und Art bis zu einer Herkunftsbereichen in haushaltsüblicher Menge und Menge von 50 Litern erfolgt gebührenfrei. Art bis zu einer Menge von 30 Litern erfolgt gebührenfrei. (6a) Für die Anlieferung von künstlichen Mineralfasern wird eine Gebühr in Höhe von 26,64 Euro pro Kubikmeter erhoben. Der Preis je angefangene 100 Liter beträgt 2,66 Euro. (7) Die Anlieferung von Altmetall erfolgt gebührenfrei. (7) Die Anlieferung von Altmetall erfolgt gebührenfrei. (7a) Für die Anlieferung von Altreifen (PKW- und Krad- (7a) Für die Anlieferung von Altreifen (PKW- und Krad- Reifen) wird eine Gebühr von 2,70 Euro / Stück Reifen) wird eine Gebühr von 2,75 Euro / Stück erhoben. erhoben. (8) Die Anlieferung von Elektro- und Elektronikgeräten (8) Die Anlieferung von Elektro- und Elektronikgeräten erfolgt gebührenfrei. (9) Bei der Anlieferung von Abfällen, die als Abdeckmaterial oder für die Herstellung von Deponieanlagen geeignet sind, kann die Gebühr nach vorheriger Absprache ermäßigt oder erlassen (10) Die Anlieferung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen in haushaltsüblicher Menge und Art bis zu einer Menge von 30 Litern erfolgt gebührenfrei. (11) Für die Anlieferung von gefährlichen Abfällen ab einer Menge von 30 Litern werden die in der Anlage 1 zu dieser Satzung genannten Gebührensätze erhoben. (12) Die Erhebung eines Entgeltes für Personen, die nicht unter 4 Abfallentsorgungssatzung fallen, bleibt erfolgt gebührenfrei. (9) Bei der Anlieferung von Abfällen, die als Abdeckmaterial oder für die Herstellung von Deponieanlagen geeignet sind, kann die Gebühr nach vorheriger Absprache ermäßigt oder erlassen (10) Die Anlieferung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen in haushaltsüblicher Menge und Art bis zu einer Menge von 30 Litern erfolgt gebührenfrei. Abweichend davon wird für Feuerlöscher eine Gebühr in Höhe von 1,41 Euro pro kg erhoben. (11) Für die Anlieferung von gefährlichen Abfällen ab einer Menge von 30 Litern werden die in der Anlage 1 zu dieser Satzung genannten Gebührensätze erhoben. (12) Die Erhebung eines Entgeltes für Personen, die nicht unter 4 Abfallbewirtschaftungssatzung fallen, Es handelt sich hierbei nicht um haushaltsähnliche /-übliche Abfälle, sondern hauptsächlich um Baustellenabfälle Neu eingeführter Gebührensatz Geringe Erhöhung aufgrund nun bekannter realistischer Kalkulationswerte Der Handel hat für Feuerlöscher eine Rücknahmeverpflichtung 8

9 hiervon unberührt. (13) Für die Nachsortierung und Verpackung von Abfällen wird eine Gebühr in Höhe von 3,91 Euro je angefangener Viertelstunde erhoben. Diese Gebühr fällt an, wenn gefährliche Abfälle unsortiert oder Asbest unverpackt angeliefert werden und eine entsprechende Sortierung bzw. Verpackung durch das Personal des Landkreises erfolgt. Für das Verpacken von Asbest wird zusätzlich zu der Gebühr nach Satz 1 eine Gebühr von 23,92 Euro für die notwendige Einmalschutzkleidung und in Höhe von 9,00 Euro für die notwendigen Big Bags erhoben. 10 Sonderleistungen und Gebühr für die öffentliche Wägung (1) Sofern der Landkreis Stade Leistungen der Abfallentsorgung erbringt, für die in dieser Satzung keine Gebühr ausgewiesen ist, kann der Landkreis diese Leistung als Sonderleistung durchführen. Für Sonderleistungen werden sämtliche in Verbindung mit dieser Leistung tatsächlich entstehenden Kosten als Gebühr erhoben. (2) Für die öffentliche Wägung von Stoffen aller Art und die Erstellung einer öffentlichen Wiegenote erhebt der Landkreis eine Gebühr in Höhe von 6,82 Euro je Auftrag. Das Mindestgewicht für eine Verwiegung beträgt 200 kg. 11 Gebührenpflichtiger bleibt hiervon unberührt. (13) Für die Nachsortierung und Verpackung von Abfällen wird eine Gebühr in Höhe von 3,91 Euro je angefangener Viertelstunde erhoben. Diese Gebühr fällt an, wenn gefährliche Abfälle unsortiert oder Asbest unverpackt angeliefert werden und eine entsprechende Sortierung bzw. Verpackung durch das Personal des Landkreises erfolgt. Für das Verpacken von Asbest wird zusätzlich zu der Gebühr nach Satz 1 eine Gebühr von 23,92 Euro für die notwendige Einmalschutzkleidung und in Höhe von 9,00 Euro für die notwendigen Big Bags erhoben. 10 Sonderleistungen und Gebühr für die öffentliche Wägung (1) Sofern der Landkreis Stade Leistungen der Abfallentsorgung erbringt, für die in dieser Satzung keine Gebühr ausgewiesen ist, kann der Landkreis diese Leistung als Sonderleistung durchführen. Für Sonderleistungen werden sämtliche in Verbindung mit dieser Leistung tatsächlich entstehenden Kosten als Gebühr erhoben. (2) Für die öffentliche Wägung von Stoffen aller Art und die Erstellung einer öffentlichen Wiegenote erhebt der Landkreis eine Gebühr in Höhe von 6,96 Euro je Auftrag. Das Mindestgewicht für eine Verwiegung beträgt 400 kg. 11 Gebührenpflichtiger Aufgrund einer Änderung im Eichrecht muss die Mindestgewichtsgrenze auf 400 kg erhöht 9

10 (1) Für die Gebühren nach 2 bis 6 ist die / der Anschlusspflichtige gemäß der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Stade gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Bei einer gemeinsamen Benutzung von festen Abfallbehältern gemäß 19 Abs. 10 wird die nach 3 und 4 zu entrichtende Benutzungsgebühr nur einer / einem Anschlusspflichtigen, die / der in dem Antrag namhaft gemacht werden muss, zugerechnet. Bei Kleingartenanlagen i.s.d. Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) ist abweichend von Satz 1 die Kleingartenorganisation Gebührenschuldner, sofern diese rechtsfähig und Zwischenpächter i.s.d. 4 BKleingG ist. Im übrigen gilt Satz 1. (2) Bei Wechsel der / des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats auf die neuen Gebührenpflichtige / den neuen Gebührenpflichtigen über. Erfolgt des Wechsel am 1. eines Monats, geht die Gebührenpflicht bereits mit Beginn dieses Monats auf die neue Gebührenpflichtige / den neuen Gebührenpflichtigen über. (3) Für die Gebühren nach 7 bis 9 ist die jeweilige Anlieferin / der jeweilige Anlieferer und diejenige / derjenige, bei der / dem die Abfälle angefallen sind, als Gesamtschuldnerin / Gesamtschuldner gebührenpflichtig. (4) Bei der Benutzung von Beistellsäcken und bei dem Erwerb von Filtermaterial für Biofilterdeckel ist die Erwerberin / der Erwerber die / der Gebührenpflichtige. (5) Für Sonderleistungen und für die öffentliche Wägung nach 10 ist die Auftraggeberin / der Auftraggeber die / der Gebührenpflichtige. (1) Für die Gebühren nach 2 bis 6 ist die / der Anschlusspflichtige gemäß der Abfallbewirtschaftungssatzung des Landkreises Stade gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Bei einer gemeinsamen Benutzung von festen Abfallbehältern gemäß 19 Abs. 10 Abfallentsorgungssatzung wird die nach 3 und 4 zu entrichtende Benutzungsgebühr nur einer / einem Anschlusspflichtigen, die / der in dem Antrag namhaft gemacht werden muss, zugerechnet. Bei Kleingartenanlagen i.s.d. Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) ist abweichend von Satz 1 die Kleingartenorganisation Gebührenschuldner, sofern diese rechtsfähig und Zwischenpächter i.s.d. 4 BKleingG ist. Im Übrigen gilt Satz 1. (2) Bei Wechsel der / des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats auf die neuen Gebührenpflichtige / den neuen Gebührenpflichtigen über. Erfolgt des Wechsel am 1. eines Monats, geht die Gebührenpflicht bereits mit Beginn dieses Monats auf die neue Gebührenpflichtige / den neuen Gebührenpflichtigen über. (3) Für die Gebühren nach 7 bis 9 ist die jeweilige Anlieferin / der jeweilige Anlieferer und diejenige / derjenige, bei der / dem die Abfälle angefallen sind, als Gesamtschuldnerin / Gesamtschuldner gebührenpflichtig. (4) Bei der Benutzung von Beistellsäcken und bei dem Erwerb von Filtermaterial für Biofilterdeckel ist die Erwerberin / der Erwerber die / der Gebührenpflichtige. (5) Für Sonderleistungen und für die öffentliche Wägung nach 10 ist die Auftraggeberin / der Auftraggeber die / der Gebührenpflichtige. 10

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