Eckpunktepapier Syndikus-Wirtschaftsprüfer

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1 Januar 2017 Eckpunktepapier Syndikus-Wirtschaftsprüfer 1. Ausgangslage Wirtschaftsprüfern sind Tätigkeiten in außerberuflichen Anstellungsverhältnissen grundsätzlich untersagt. Die Wirtschaftsprüferkammer kann solche Tätigkeiten aber aufgrund des durch das APAReG neu eingefügten 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO in bestimmten Fällen genehmigen. Gleichwohl ist die Tätigkeit eines sog. Syndikus-Wirtschaftsprüfers, z.b. als Leiter Rechnungswesen eines gewerblichen Unternehmens, weiterhin ausgeschlossen (vgl. BT-Dr. 18/6282, S. 74). Fraglich ist, ob diese Haltung mit Blick auf den Marktbedarf, der beruflichen Einsetzbarkeit von Wirtschaftsprüfern und einem möglichen allgemeinen Interesse an der Entwicklung des Berufsstandes noch sachgerecht ist. Das Interesse besteht darin, dass Wirtschaftsprüfer einschlägige Berufserfahrung außerhalb der engen Grenzen der gesetzlich zugelassenen Organisationen (vgl. 43a Abs. 1 WPO) sammeln können sollten. Dadurch erweitert sich das Berufsfeld des Wirtschaftsprüfers, was im Hinblick auf die Sicherung des Berufsnachwuchses geboten erscheint. Ferner machen die zunehmenden Anforderungen an die Qualifikation der Mitglieder von Prüfungsausschüssen die Erleichterung eines vorübergehenden Wechsels von Berufsangehörigen in Unternehmen mit Rückkehrmöglichkeit immer erforderlicher (vgl. BT-Dr. 18/6282, S. 75 in Zusammenhang mit der Beurlaubung). Vergleichbare Anpassungen haben bei den Rechtsanwälten und Steuerberatern bereits stattgefunden. Im Hinblick auf die Tendenz, die freien Berufe immer weiter zu harmonisieren (Werbung etc.), ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum der Wirtschaftsprüfer-Beruf beim Syndikus grundsätzlich anderen, strengeren Regeln folgen sollte. Wie bei anderen freien Berufen besteht das mit der Berufsbezeichnung des Wirtschaftsprüfers zusammenhängende Ansehen gerade in den mit der Berufsausübung verbundenen hohen rechtlichen und ethischen Ansprüchen, die bei zutreffender Ausgestaltung des Syndikus-Wirtschaftsprüfers nicht niedriger wären. Vor diesem Hintergrund erscheint die Erweiterung des Berufsbildes durch die Einführung eines Syndikus-Wirtschaftsprüfers sachgerecht. 2. Mögliche Ausgestaltungen einer berufsrechtlichen Erweiterung 2.1. Tätigkeitsspektrum Die Kerntätigkeit und Vorbehaltsaufgabe von Wirtschaftsprüfern besteht darin, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Jahresabschlussprüfungen, durchzuführen ( 2 Abs. 1 WPO). Darüber hinaus sind Wirtschaftsprüfer zur Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten befugt ( 2 Abs. 2 WPO). Außerdem können sie als Sachverständige auftreten, in wirtschaftlichen Angelegenheiten beraten und fremde Interessen wahren sowie treuhänderische Verwaltung übernehmen ( 2 Abs. 3 WPO). 1

2 2 Januar 2017 Die Frage ist, ob die Möglichkeit, sämtliche Tätigkeiten ausüben zu können, Voraussetzung für die Einführung eines Syndikus-Wirtschaftsprüfer ist. An dieser Stelle bietet sich ein Blick in die Berufsrechte der Rechtsanwälte und der Steuerberater an, die eine Anstellung in einem gewerblichen Unternehmen gestattet. Syndikus-Rechtsanwalt Bei der Zulassung des Syndikus-Rechtsanwalts stellt das Gesetz nicht auf eine bestimmte Kern-Tätigkeit, sondern auf Kern-Elemente des Anwaltsberufs ab, nämlich auf seine fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit (vgl. BT-Dr. 18/5201, S. 18 und S. 28). Deshalb spielt es für die Zulassung als Syndikus-Rechtsanwalt eine entscheidende Rolle, ob arbeitsvertraglich und tatsächlich die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit gewahrt sind ( 46 Abs. 3 und 4 BRAO). Die Ausübung bestimmter Kerntätigkeiten ist nicht erforderlich. Im Gegenteil. Die BRAO verbietet es dem Syndikus-Rechtsanwalt sogar in Fällen mit Anwaltszwang für den Arbeitgeber gerichtlich aufzutreten ( 46c Abs. 2 Nr. 1 BRAO). Ebenso wenig darf der Syndikus-Rechtsanwalt im Gegensatz zum Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger oder Not-Prozessvertreter tätig werden ( 46c Abs. 3 i.v.m. 48 und 49 BRAO). Angestellte Steuerberater Steuerberater dürfen nach 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG in gewerblichen Unternehmen angestellt sein, wenn sie Tätigkeiten im Sinne des 33 [StBerG] wahrnehmen, d.h. typische Tätigkeiten eines Steuerberaters ausführen. Das sind namentlich die Beratung in Steuersachen, Vertretung in und Bearbeitung von Steuerangelegenheiten, Hilfestellung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten sowie Hilfeleistungen in Steuerstrafsache und Steuerordnungswidrigkeiten sowie in Buchführungspflichten. Der Wortlaut des 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG legt nahe, dass der angestellte Steuerberater nicht alle die in 33 StBerG genannten Tätigkeiten im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses ausführen muss. Es heißt dort Tätigkeiten im Sinne des 33 und nicht die Tätigkeiten. Schließlich aber darf der angestellte Steuerberater auch nicht alle genannten Tätigkeiten ausführen. Er darf z.b., vergleichbar mit den Rechtsanwälten, für seinen Arbeitgeber nicht in seiner Eigenschaft als Steuerberater tätig werden ( 58 Satz 2 Nr. 5a Satz 3 StBerG). Entscheidend für die Zulässigkeit eines Anstellungsverhältnisses in gewerblichen Unternehmen ist auch hier, wie bei den Rechtsanwälten, dass die unabhängige und eigenverantwortliche Berufsausübung nicht beeinträchtigt wird ( 57 Abs. 1 und 58 Satz 2 Nr. 5a Satz 2 StBerG). Syndikus-Wirtschaftsprüfer Beim Wirtschaftsprüfer muss zunächst zwischen den Vorbehaltsaufgaben in 2 Abs. 1 WPO und den übrigen prägenden Tätigkeiten in 2 Abs. 2 und 3 WPO unterschieden werden. Die steuerberatende Tätigkeit nach 2 Abs. 2 WPO kann dem Syndikus-Wirtschaftsprüfer in Anlehnung an 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG gestattet werden. Auch darf er unstreitig nach 2 Abs. 3 Nr. 2 WPO in wirtschaftlichen Angelegenheiten beraten, wozu Beratung u.a. in den Bereichen Unternehmensbewertung, Betriebsführung, Restrukturierung und Sanierung, Innenrevision, Compliance und Corporate Governance zählt.

3 3 Januar 2017 Anders verhält es sich bei den Vorbehaltsaufgaben, wie insbesondere der Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen und der Erteilung von Bestätigungsvermerken. Schon unter Unabhängigkeitsgesichtspunkten darf ein Wirtschaftsprüfer solche Vorbehaltsaufgaben im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht erbringen (vgl. 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 HGB). Die Frage ist, ob ein Wirtschaftsprüfer Vorbehaltsaufgaben erfüllen können muss, um Wirtschaftsprüfer (in Form des Syndikus-Wirtschaftsprüfers) bleiben zu können. Überträgt man die Grundsätze der BRAO und des StBerG auf diese Frage, so könnte der Wirtschaftsprüfer weiterhin Berufsträger bleiben, auch wenn er einen Teil seiner Aufgaben während der Zeit seiner Anstellung in einem gewerblichen Unternehmen nicht ausführen kann. Denn auch bei Rechtsanwälten und Steuerberatern dürfen Teilbereiche ihrer originären Tätigkeiten von Syndici, wie oben dargelegt, nicht erbracht werden. Schließlich verbleibt dem Wirtschaftsprüfer auch ohne Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen eine Vielzahl anderer, für seinen Beruf spezifischer Aufgaben, die er für den Arbeitgeber erbringen kann, so dass hier keine wesentliche Einschränkung des Tätigkeitsspektrums zu befürchten ist. Daher spricht das Tätigkeitsfeld eines Wirtschaftsprüfers nicht gegen die Einführung eines Syndikus-Wirtschaftsprüfers. Die aktuelle Sachlage stützt dieses Ergebnis. Zum einen gibt es Wirtschaftsprüfer, die in der freiberuflichen Praxis keine Jahresabschlussprüfungen durchführen. Zum anderen verlangt der Gesetzgeber auch bei den erlaubten Anstellungsverhältnissen nach 43a Abs. 1 WPO nicht mehr, dass der Wirtschaftsprüfer beim Arbeitgeber Vorbehaltsaufgaben wahrnehmen können muss (so die Gesetzesbegründung zu 43a Abs. 1 Nr. 3, s. BT-Dr. 18/6282, S. 73). Der Gesetzgeber sieht konkret die Befugnis, gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchzuführen, für die Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer nicht mehr als erforderlich an (so die Gesetzesbegründung zu 43a Abs. 1 Nr. 4, s. BT-Dr. 18/6282, S. 74). Ferner sind Lockerungen für Vorstände, Geschäftsführer und leitende Angestellte in Gesellschaften der freien Berufe vorgesehen ( 43a Abs. 1 Nr. 4 bis 6 WPO). Der Gesetzgeber erkennt somit an, dass nur noch ein Teil der Wirtschaftsprüfer gesetzliche Abschlussprüfungen durchführt. Schließlich sind Unabhängigkeit und Eigenverantwortung auch für den Wirtschaftsprüfer wesentliche Berufspflichten, so dass der Syndikus-Wirtschaftsprüfer, wie der Syndikus- Rechtsanwalt und der angestellte Steuerberater, ebenfalls über diese entscheidenden Kernelemente seiner Tätigkeit definiert werden kann Status eines Syndikus-Wirtschaftsprüfers: Berufsbezeichnung, Praxis, Fortbildung, Aufsicht Berufsbezeichnung Für den Rechtsverkehr ist es von Bedeutung, ob bzw. mit welcher Berufsbezeichnung der Wirtschaftsprüfer nach außen tritt. Die Berufsbezeichnung gibt Hinweis auf die Ausbildung und die Berufspflichten des Berufsträgers. Sowohl Rechtsanwalt als auch Steuerberater behalten im Anstellungsverhältnis das Recht (Rechtsanwalt: 12 Abs. 4 BRAO) bzw. die Pflicht (Steuerberater: 43 Abs. 1 Satz 2 StBerG), im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen. Allerdings folgen sie un-

4 4 Januar 2017 terschiedlichen Regeln. Der Syndikus-Rechtsanwalt muss mit dem Zusatz Syndikus zeichnen ( 12 Abs. 4 i.v.m. 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO), der Steuerberater nicht ( 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 i.v.m. 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG). Die Frage ist, welches Modell für den Syndikus-Wirtschaftsprüfer sachgerecht erscheint. Im Interesse des Rechtsverkehrs erscheint eine Analogie zum Syndikus-Rechtsanwalt sachgerecht. So könnte der Wirtschaftsprüfer mit dem Zusatz Syndikus nach außen auftreten bzw. zeichnen und damit seine Stellung als angestellter Wirtschaftsprüfer in einem gewerblichen Unternehmen im Gegensatz zum Wirtschaftsprüfer im freiberuflichen Umfeld verdeutlichen. Die Beibehaltung der Berufsbezeichnung mit Modifizierung vermittelt auch deshalb das richtige Bild, da der Syndikus-Wirtschaftsprüfer gegenüber seinem Arbeitgeber bestimmte Wirtschaftsprüfer-Aufgaben zwar nicht erbringen darf, gleichwohl aber typische Wirtschaftsprüfer-Tätigkeiten ausführt. Niederlassung, eigene Praxis, BHV und Fortbildung Syndikus-Rechtsanwälte und angestellte Steuerberater müssen während der Syndikus- Tätigkeit eine Kanzlei bzw. eine berufliche Niederlassung einrichten bzw. begründen (Rechtsanwalt: 46c Abs. 4 Satz 1 i.v.m. 27 BRAO; Steuerberater: 34 Abs. 1 i.v.m. 58 StBerG). Darüber hinaus muss der angestellte Steuerberater rechtlich und tatsächlich in der Lage sein, den Beruf des Steuerberaters neben dem Angestelltenverhältnis auszuüben; eine ausschließliche Angestelltentätigkeit bei einem gewerblichen Unternehmen ist anders als beim Syndikus-Rechtsanwalt nicht zulässig. Dementsprechend muss der Steuerberater, ob angestellt oder freiberuflich, eine Berufshaftpflichtversicherung (BHV) abschließen. Der Syndikus-Rechtsanwalt ist von der BHV ausdrücklich befreit ( 46a Abs. 4 Nr. 1 BRAO, 46c Abs. 3 i.v.m. 51 BRAO). Unterhält der Syndikus-Rechtsanwalt zusätzlich zum Anstellungsverhältnis eine freiberufliche Praxis (vgl. 46c Abs. 4 Satz 2 alt. 1 BRAO), bleibt für ihn die Pflicht zur BHV insoweit bestehen. Der Syndikus-Wirtschaftsprüfer sollte, wie der Syndikus-Rechtsanwalt, die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht haben, eine eigene freiberufliche Praxis aufrechtzuerhalten. Unterhält er eine eigene Praxis, ist er in Anwendung der Regeln für Wirtschaftsprüfer zum Abschluss einer BHV ( 54 i.v.m. 43a Abs. 1 Nr. 1 WPO) verpflichtet ( 43 Abs. 2 Satz 4 WPO i.v.m. 5 BS Wirtschaftsprüfer/vBP). Unterhält der Syndikus-Wirtschaftsprüfer neben dem Anstellungsverhältnis keine eigene Praxis, erscheinen eine Versicherungspflicht ebenso wenig notwendig wie beim Syndikus-Rechtsanwalt. Was die Pflicht zur Fortbildung betrifft, so sind Steuerberater und Rechtsanwälte ob als Freiberufler oder als Syndikus tätig zur Fortbildung verpflichtet ( 43a Abs. 6 BRAO, 57 Abs. 2a StBerG). Eine Nachweispflicht besteht allerdings nur für den Fachanwalt ( 15 FAO) bzw. den Fachberater ( 9 FBO). Für den Syndikus-Wirtschaftsprüfer sollte hingegen so wie für den Wirtschaftsprüfer insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Rückkehr in die freiberufliche Tätigkeit eine Fortbildungspflicht mit Nachweis bestehen. Kammerzugehörigkeit und Aufsicht Syndikus-Rechtsanwalt und angestellter Steuerberater bleiben Mitglieder der jeweiligen Berufskammer (Rechtsanwalt: 46c Abs. 1 i.v.m. 12 Abs. 3 BRAO und vgl. 46c Abs. 4 Satz

5 5 Januar BRAO; Steuerberater: 74 StBerG) und unterstehen somit ihrer Aufsicht. Ferner unterliegen sie weiterhin den Berufspflichten nach 43 BRAO bzw. 57 StBerG, über deren Einhaltung die Berufskammer wacht ( 73, insb. Abs. 2 Nr. 1 BRAO, bzw. 76, insb. Abs. 2 Nr. 1 StBerG). So ist sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Angestelltenverhältnisses bei etwaigen tätigkeitsbezogenen Änderungen zu überprüfen sind ( 46b und 56 Abs. 3 BRAO; 46 Abs. 2 Nr. 1 und 58 Abs. 5a StBerG). Diese für Syndikus-Rechtsanwälte und angestellte Steuerberater ähnlichen Regelungen sind auch für den Syndikus-Wirtschaftsprüfer sachgerecht. Der Rechtsverkehr verbindet mit der Berufsbezeichnung die Einhaltung hoher Anforderungen an den Berufsstand und deren Überwachung durch die Kammeraufsicht. Da für den Wirtschaftsprüfer im freiberuflichen Umfeld und für den Syndikus-Wirtschaftsprüfer die Berufsregeln gleichermaßen gelten, kann auch in der Kammeraufsicht und der damit einhergehenden Kammerzugehörigkeit kein Unterschied gemacht werden Etwaige Rückkehr in die freiberufliche Praxis Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen ein Wechsel zurück in eine eigene Praxis bzw. in ein Anstellungsverhältnis bei einem Wirtschaftsprüfer-Arbeitgeber vollzogen werden kann. Selbst wenn der Syndikus-Wirtschaftsprüfer keine eigene Praxis aufrechterhält, sollte er ohne weitere Voraussetzungen wieder in die freiberufliche Tätigkeit zurückkehren und seine gesetzlichen Kernaufgaben ausführen können. Durch die fortbestehende Verpflichtung zur Fortbildung ist zum einen gewährleitet, dass sich der Syndikus-Wirtschaftsprüfer auf dem aktuellen Wissensstand hält. Zum anderen hat der Wirtschaftsprüfer eigenverantwortlich und gewissenhaft zu handeln, was bedeutet, dass er Aufträge nur annehmen darf, wenn er über die erforderliche Sachkunde verfügt ( 43 WPO, 4 BS WP/vBp). Beabsichtigt der Wirtschaftsprüfer, gesetzliche Jahresabschlussprüfungen durchzuführen, hat er dies zudem der Wirtschaftsprüferkammer anzuzeigen und unterliegt fortan der Qualitätskontrolle nach 57a WPO. Die Wirtschaftsprüferkammer kann unter Risikoerwägungen zeitnah zur erstmaligen Registrierung als gesetzlicher Abschlussprüfer eine entsprechende Kontrolle vornehmen. Schließlich gibt es Wirtschaftsprüfer, die jahrelang keine gesetzliche Prüfung durchführen; auch sie müssen keine besondere Voraussetzung vor ihrem ersten Prüfungsmandat erfüllen. Somit sind auch an den Syndikus-Wirtschaftsprüfer bei Rückkehr in die freiberufliche Praxis wie beim Syndikus-Rechtsanwalt keine besonderen Voraussetzungen zu stellen. 3. Regelungsvorschlag Die vorstehenden Ausführungen stützen die Einführung eines Syndikus-Wirtschaftsprüfers. Gesetzestechnisch könnte in 43a WPO nach Absatz 1 ein neuer Absatz 1a mit folgendem Wortlaut eingeführt werden: (1a) Berufsangehörige üben ihren Beruf als Angestellte in anderen als in Absatz 1 genannten Angestelltenverhältnissen aus, wenn sie im Rahmen des Angestelltenverhältnisses Tätigkeiten im Sinne des 2 Abs. 2 i.v.m. 58 Satz 2 Nr. 5a des Steuerberatergesetzes und

6 Januar 2017 des 2 Abs. 3 Nr. 2 wahrnehmen. Dies gilt nicht, wenn hierdurch die Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung beeinträchtigt wird. Der Wirtschaftsprüfer darf für einen Auftraggeber, dem er auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muss, nicht in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer tätig werden. Die Befugnis des Wirtschaftsprüfers beschränkt sich auf die Angelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch Tätigkeiten im Sinne des 2 Abs. 2 i.v.m. 58 Satz 2 Nr. 5a des Steuerberatergesetzes und des 2 Abs. 3 Nr. 2: a) innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des 15 des Aktiengesetzes b) erlaubte Tätigkeiten des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in 44b genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt. 6

7 Januar Zusammenfassende Übersicht Aspekte Syndikus- Steuerberater Syndikus-Wirtschaftsprüfer Rechtsanwalt Zu erbringende Rechtsanwaltliche Steuerberatende Wirtschaftsprüfer-Tätigkeiten und grundsätzlich Tätigkeiten Tätigkeiten i.s.v. i.s.v. 2 Abs. 2 u. Abs. 3 Nr. erlaubte ( 46a i.v.m. 33 StBerG 2 WPO Tätigkeiten 46 Abs. 2 bis 5) Beschränkung Verbot gerichtlicher keine weiteren Ein- Verbot betriebswirt- Vertretung bei schränkungen schaftlicher Prüfungen Anwaltszwang, von (insb. Vorbehaltsaufgaben Pflichtverteidigung u. Not- i.s.v. 2 Abs. 1 u. Abs. 3 prozessvertretung Nr. 1 und 3 WPO) Rechtsberatung nur in Tätigkeit nur in Angele- Rechtsangelegenheiten genheiten des Arbeitge- des Arbeitgebers sowie bers und der mit ihm ver- der mit ihm verbundenen bundenen Unternehmen Unternehmen eigene Praxis möglich erforderlich möglich Berufs- "Rechtsanwalt Steuerberater Syndikus-Wirtschaftsprüfer bezeichnung (Syndikusrechtsanwalt)" (keine eigene (eigene Bezeichnung Bezeichnung für Syndi- für angestellten Wirtschafts- kus-steuerberater) prüfer) Kammer- zugehörigkeit/ Berufsaufsicht ja ja ja Berufshaftpflicht- nicht erforderlich erforderlich, da Pflicht zur nicht erforderlich für die Syn- versicherung ( 46a Abs. 4 BRAO) eignen Praxis (Einbezie- dikus-tätigkeit (unterhält der Syndikus- Rechtsanwalt zusätzlich eine eigene Praxis, dann BHV für die Tätigkeiten in diesem Rahmen) hung in BHV des Arbeitgebers nur, wenn dieser zum Personen kreis des 3 StBerG gehört) (unterhält der Syndikus- Wirtschaftsprüfer zusätzlich eine eigene Praxis, dann BHV für die Tätigkeit in diesem Rahmen) Renten- versicherung Versorgungswerk Versorgungswerk Versorgungswerk Fortbildungspflicht ja ohne Nachweis ja ohne Nachweis ja mit Nachweis 7

8 Januar 2017 Aspekte Syndikus- Steuerberater Syndikus-Wirtschaftsprüfer Rechtsanwalt gesetzliche Regelung 46 ff. BRAO 58 Nr. 5a StBerG 43a Abs. 1a-neu WPO n.f. 8

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