Wintersemester 2014/15 AG Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 11 Emma Harms

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1 LÖSUNGSVORSCHLAG 11. FALL WAS GUCKST DU?! A. Folgenbeseitigungsanspruch... 2 I. Rechtsgrundlage... 2 II. Voraussetzungen Beeinträchtigung eines geschützten Rechtsgutes Durch hoheitlichen Eingriff Andauernder rechtswidriger Zustand Unmittelbarkeit der Folgen Möglichkeit der Unrechtsbeseitigung Zumutbarkeit der Unrechtsbeseitigung Mitverschulden des R Rechtsweg/Prozessuale Durchsetzung Ergebnis... 5 B. Anspruch aus 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG

2 A. Folgenbeseitigungsanspruch I. Rechtsgrundlage - Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs (FBA) allgemein anerkannt - Rechtsgrundlage umstritten, u.a. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Art. 20 Abs. 3 GG Grundrechte in ihrer status negativus-funktion Analogie zu zivilrechtlichen Abwehrnormen 1004, 861, 862, 12 BGB - weiterführende Stellungsnahme aber entbehrlich, da über Existenz und v.a. über wesentliche Voraussetzungen Einigkeit herrscht II. Voraussetzungen 1. Beeinträchtigung eines geschützten Rechtsgutes = Beeinträchtigung einer subjektiven Rechtsposition maßgeblich hier: Betroffenheit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des R gem. Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG durch Äußerung des Polizisten, die geeignet ist, ihn im Ansehen der umstehenden Zuhörer abzuwerten 2. Durch hoheitlichen Eingriff - hoheitliche Tätigkeit einer Behörde erforderlich, Handlungsform unbeachtlich, d.h. etwa irrelevant ob Erlass eines Verwaltungsaktes oder rein tatsächliches Handeln hier: Äußerung des Polizisten F im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung an der Unfallstelle, insbesondere zur Beseitigung der Menschenansammlung als Verkehrsbehinderung = tatsächliche Handlung (Realakt) 3. Andauernder rechtswidriger Zustand 1 = bei FBA Rechtswidrigkeit des Zustands, nicht des Eingriffs durch die Verwaltung entscheidend - beachte aber: im Regelfall Verknüpfung zwischen Rechtswidrigkeit des Eingriffs und des Zustands Hinweis: An dieser Stelle wird der Unterschied zum öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch deutlich, der sich auf die Unterlassung eines bevorstehenden oder wiederholten rechtswidrigen Eingriffs richtet. - Frage nach Rechtmäßigkeit der Äußerung des F, die in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des R eingreift 1 Rechtsgrundlosigkeit nicht zu prüfen, weil Handlung weder VA noch Ö-R Vertrag 2

3 (P) Erforderlichkeit einer gesetzlichen Grundlage für Äußerung - Erforderlichkeit einer gesetzlichen Grundlage im Rahmen staatlicher Äußerungen, insb. Warnungen umstritten 1. Ansicht (Lit.): - bei grundrechtsrelevanten Äußerungen Ermächtigungsgrundlage stets erforderlich - vorliegend könnte 174 LVwG als polizeiliche Generalklausel zur Gefahrenabwehr, insb. Beendigung der Verkehrsbehinderung, in Betracht kommen - Bezeichnung als Gaffer aber kein verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung dieses Zweckes daher nach dieser Ansicht: Rechtswidrigkeit der Äußerung des F 2. Ansicht (Rspr.): Entbehrlichkeit einer Ermächtigungsgrundlage, wenn die Äußerung im Rahmen des jeweiligen Aufgabenbereichs der Behörde insb. zur Wahrnehmung grundrechtlicher Schutzpflichten geschieht, aus einem konkreten Anlass erfolgt, nicht unsachgemäß ist, sondern auf einem im Wesentlichen zutreffenden Tatsachenkern beruht und verhältnismäßig ist. - vorliegend jedenfalls unverhältnismäßige, unsachgemäße Äußerung des F (s.o.), daher nach dieser Ansicht: Rechtswidrigkeit der Äußerung - Stellungnahme entbehrlich - keine Anhaltspunkte für Vorliegen einer Ausnahme zur regelhaften Verknüpfung von Eingriff und Zustand (s.o.), insb. keine nachträgliche Legalisierung daher: andauernder rechtswidriger Zustand 4. Unmittelbarkeit der Folgen - Die Rufschädigung/Verletzung des Persönlichkeitsrechts resultiert unmittelbar aus dem Handeln des Polizisten (seiner Äußerung). 5. Möglichkeit der Unrechtsbeseitigung = rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Unrechtsbeseitigung - allgemeine Anerkennung, dass FBA auf Widerruf hoheitlicher Äußerungen gerichtet sein kann und Einigkeit darüber, dass Widerruf einer Tatsachenbehauptung möglich ist - aber (P) Möglichkeit des Widerrufs eines Werturteils hier: Bezeichnung als widerlicher und sensationslüsterner Gaffer beruht zwar auf Tatsachenkern des ausgiebigen Betrachtens des Unfallorts, ist aber im Wesentlichen Ausdruck einer negativen Wertung über das entsprechende Verhalten 3

4 1. Ansicht: Widerruf ausschließlich bei Tatsachenbehauptungen denkbar, weil nur Tatsachen einem Beweis und damit der objektiven Richtigstellung zugänglich sind, nach dieser Ansicht hier tatsächliche Unmöglichkeit der Beseitigung des Unrechtszustands durch Widerruf 2. Ansicht: Widerruf auch bei Werturteilen möglich, weil sich Behörden in ihrer hoheitlichen Funktion nicht auf Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) berufen können und Widerruf als actus contrarius zur Wertung zumindest auch meinungsbildenden Charakter beim Adressaten haben kann, d.h. geeignet ist, den Achtungsanspruch des Betroffenen in seinem Umfeld wieder anzuheben, nach dieser Ansicht hier keine tatsächliche Unmöglichkeit der Beseitigung des Unrechtszustands durch Widerruf - Differenz der beiden Ansichten, daher Stellungnahme erforderlich - Lösungsvorschlag folgt 2. Ansicht, weil FBA (nur) auf Herstellung eines gleichwertigen Zustands (status quo ante), nicht aber auf das Ungeschehenmachen des hoheitlichen Eingriffs gerichtet ist, ersteres wird durch Einflussnahme auf Willensbildung durch Widerruf aber gewährleistet Hinweis: Wie so häufig ist an dieser Stelle auch das gegenteilige Ergebnis sehr gut vertretbar Zumutbarkeit der Unrechtsbeseitigung = Wiederherstellung ist zumutbar, wenn sie in angemessenem Aufwand zum angestrebten Erfolg steht hier: keine Anhaltspunkte für Unzumutbarkeit, insb. keine Berufung des F in seiner Funktion als Polizist auf Verletzung seiner Meinungsfreiheit durch Zwang zum Widerruf 7. Mitverschulden des R - nach h.m. 254 BGB als Ausprägung eines allgemeinen Rechtsgedankens auch im Rahmen des FBA anwendbar hier: Bezeichnung als Gaffer zwar mittelbar ausgelöst durch Fotografieren des R und seine Befragungen, erfolgt aber nach der Aufforderung sich zu entfernen ohne jegliche Provokation des R, der gar keine Zeit zu irgendeiner Reaktion oder zur Befolgung der Aufforderung hat daher: kein hinreichendes Mitverschulden des R Hinweis: Wer an dieser Stelle mit entsprechender Argumentation ein Mitverschulden des R annimmt, muss diskutieren, welchen Einfluss dies auf den grundsätzlich unteilbaren FBA 2 Zu diesem Ergebnis kommt auch etwa Detterbeck in seiner Falllösung in JuS 2000, 574 (578). 4

5 durch Widerruf hat. Möglicherweise lässt in einem solchen Fall auch ein ganz geringfügiger Mitverschuldensanteil den FBA gänzlich entfallen. Denkbar ist aber auch, dass sich der FBA bei unteilbarer Folgenbeseitigung in einen entsprechend dem Mitverschuldensanteil gekürzten Entschädigungsanspruch umwandelt. 8. Rechtsweg/Prozessuale Durchsetzung - Dieser allgemeine FBA müsste im Rahmen einer Allgemeinen Leistungsklage erfolgen. 9. Ergebnis - nach hier vertretener Ansicht FBA des R in Form eines Widerrufs der Bezeichnung als widerlicher und sensationslüsterner Gaffer B. Anspruch aus 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG - Inhalt des Amtshaftungsanspruchs umfasst nur Schadensersatz in Geld - Widerruf des F als Privatperson nicht geeignet, den o.g. rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, der ja gerade durch Äußerung als Hoheitsträger entstanden ist - P als Privatperson aber zu öffentlich-rechtlichem Widerruf nicht in der Lage daher: kein Anspruch des R auf Widerruf gem. 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG Hinweis: Der Fall ist teilweise angelehnt an die Bearbeitung Der praktische Fall - Öffentliches Recht - Ende eines Diensttages bei Detterbeck, JuS 2000, 574 ff. Einen guten Überblick über die Problematik des Widerrufes ehrverletzender Meinungsäußerungen gibt Faber, Folgenbeseitigungsanspruch nach ehrverletzenden Meinungsäußerungen, NVwZ 2003, 159 ff. 5

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