Die steuerlichen Auswirkungen des AltEinkG
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- Matthias Artur Schulze
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1 Die steuerlichen Auswirkungen des AltEinkG Das am in Kraft tretende Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) hat einschneidende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der Altersvorsorge. Mit ihm beginnt der Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung bei den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen, bei einigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge und bei neu zu schaffenden privaten Rentenversicherungen. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass die Beiträge für den Aufbau der Altersvorsorge schrittweise steuerfrei gestellt und zunehmend größere Teile der Renteneinkünfte versteuert werden. Basisaltersversorgung Die Beiträge zur sog. Basisaltersversorgung können als Sonderausgaben beschränkt abgezogen werden. Hierzu zählen alle Beiträge zu Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften weder beleihbar, vererblich, veräußerlich, übertragbar noch kapitalisierbar sind (gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen). Auch die ab 2005 neu zu entwickelnde private kapitalgedeckte Altersversorgung 1 - die sogenannte Rürup-Rente - wird diese Voraussetzungen erfüllen. Die Vorsorgeaufwendungen können bis zu einem Höchstbetrag von ,- Euro jährlich (40.000,- Euro bei Ehegatten) zu 60 Prozent als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Der abzugsfähige Betrag steigt in den Folgejahren jährlich um 2 Prozentpunkte. 2 Sonstige Vorsorgeaufwendungen (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, Lebens- und Rentenversicherung, die vor dem geschlossen wurden) können Selbständige bis zu einem 1 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG n.f Abs. 3, 4 und 4a EStG n.f.
2 jährlichen Höchstbetrag von 2.400,- Euro, Beamte oder Arbeitnehmer bis maximal Euro absetzen. In der Auszahlphase beginnt der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. 3 Im Grundsatz beträgt der Besteuerungsanteil der Rente 100 Prozent. Es gibt aber eine Übergangsregelung: Die steuerpflichtigen Leistungen für Rentner betragen im Jahr 2005 noch 50 Prozent Hierbei handelt es sich um einen lebenslangen Freibetrag. Für Neurentner der späteren Jahre erhöht sich der steuerpflichtige Anteil bis 2020 um 2 Prozentpunkte, danach um 1 Prozentpunkt, bis 2040 die 100 Prozent erreicht sind (sog. Kohortenmodell). Kapital-Lebensversicherungen oder Rentenpolicen mit Kapitalwahlrecht Für Verträge zur Kapitallebensversicherung oder Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, die ab dem geschlossen 4 werden, fällt das bisherige Steuerprivileg (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit) weg. Bei Wahl einer Kapitalauszahlung sind die Erträge zur Hälfte steuerpflichtig, wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre gelaufen ist und die Auszahlung frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr erfolgt. Die Rentenzahlungen sind mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Der Ertragsanteil sinkt ab 2005, da ein geringerer Diskontierungsfaktor unterstellt wird. Der Satz beträgt beim 65. Lebensjahr nur noch 18 statt bisher 27 Prozent Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG n.f. ivm. 10 Abs.1 Nr. 2 b) EStG n.f Abs. 36 EStG n.f Nr. 1 S. 3 a) bb) EStG n.f.
3 Riester-Rentenversicherung Die gesetzlichen Änderungen im Bereich der Riester-Rente betreffen nicht die steuerliche Behandlung. Sie lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen: Zu den wesentlichen Veränderungen gehört die Einführung eines Dauerzulagenantrags, der Möglichkeit der Abfindung von Kleinbetragsrenten, eines einheitlichen Sockelbetrages von 60 Euro im Jahr, der Option einer Teilkapitalauszahlung in Höhe von 30 Prozent bei Rentenzahlungsbeginn, der Verteilung der Abschlusskosten auf 5 statt auf 10 Jahre, neuer Informationspflichten und der Verpflichtung zu Unisex- Tarifen ab dem Jahr Betriebliche Altersvorsorge Auch im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung wird in allen Durchführungswegen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen. Die Direktversicherung wird künftig steuerlich gleichbehandelt mit den Pensionskassen und Pensionsfonds. 6 Es gilt somit Steuerfreiheit bis zur 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2005: Euro). Im Gegenzug wird die Möglichkeit der Pauschalversteuerung 7 für Neufälle abgeschafft. Für bestehende Zusagen ändert sich in dieser Hinsicht nichts. Aufgrund des Wegfalls der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung wird der steuerfreie Höchstbetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze künftig um 1.800,- Euro aufgestockt. Somit können bei Zusagen, die ab dem erteilt werden, insgesamt rund Euro lohnsteuerfrei zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung über Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds eingesetzt werden. Zwar besteht grundsätzlich eine Begrenzung der Steuerfreiheit auf Beiträge für solche Zusagen, die eine lebenslange Altersversorgung vorsehen. Allerdings soll allein die Möglichkeit, anstelle lebenslanger 6 3 Nr. 63 EStG n.f b EStG n.f.
4 Altersversorgungsleistungen eine Kapitalauszahlung zu wählen, der Steuerfreiheit der Beiträge noch nicht entgegenstehen. Die Leistungen aus einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. 8 Die Leistungen aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse werden wie schon bisher besteuert. 9 Künftig werden somit alle Betriebsrenten, die aus steuerfreien Beiträgen resultieren, in voller Höhe besteuert. Hierbei wird ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro berücksichtigt. Bei den Leistungen aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse werden der Versorgungsfreibetrag (40 Prozent der Betriebsrente höchstens Euro) und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro bis zum Jahr 2040 stufenweise abgeschmolzen. Die Möglichkeit unverfallbare Versorgungsanwartschaften beim Arbeitgeberwechsel mitnehmen und fortführen zu können, wurde durch eine Neufassung des 4 BetrAVG verbessert und darüber hinaus steuerrechtlich flankiert. Die bei der Übertragung geleisteten Werte sind für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei, sofern kein Wechsel zwischen externem und internem Durchführungsweg erfolgt. 10 Daniel Schulze Rechtsanwalt 8 22 Nr. 5 EStG n.f EStG 10 3 Nr. 55 EStG n.f.
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