Hemmt das heutige Finanzierungssystem eine sinnvolle Leistungsentwicklung?

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1 Hemmt das heutige Finanzierungssystem eine sinnvolle Leistungsentwicklung? VAKA Gesundheitsforum 26. Mai 2015, Aarau Referat Ruth Humbel Nationalrätin CVP, Mitglied SGK

2 Spannungsfelder Spannungsfeld: Nationales KVG und kantonale Gesundheitswesen KVG Spitalfinanzierung und Pflegefinanzierung sind Rahmengesetze mit grossem kantonalen Handlungsspielraum Vielfältige Umsetzung des KVG in Kantonen Ungleiche Finanzierung stationär - ambulant Zunehmende Regulierung in Folge Uneinigkeit/Unfähigkeit der Tarifpartner Vertragsautonomie zu nutzen Tarifschutz OPK Zusatzversicherung stationär Solidarität, Umverteilung, Risikoausgleich: 6 Milliarden Prämien werden umverteilt von unter 55Jährigen an über 60Jährige. Rund 85% der Prämienverbilligung von 4 Mia. Franken werden an Familien (unter 50jährige) ausgerichtet Reformschritte zur Optimierung des Finanzierungssystems wie auch von Behandlungsprozessen sind nicht mehrheitsfähig 2

3 Finanzierung Gesundheitskosten Kanton Aargau Kanton Krankenkassen in Millionen Franken Quelle: öffentliche Finanzen des Kantons Aargau; Statistik der obligatorischen Krankenversicherung) Kanton Krankenkassen

4 Ziele der neuen Spitalfinanzierung Stärkung der Wettbewerbselemente Gleichbehandlung aller Spitallisten-Spitäler und Kliniken Von der Kostenrückerstattung zur Leistungsfinanzierung Von der Objekt- zur Subjektfinanzierung Freie Spitalwahl in der Schweiz Definition und Erfassung von medizinischen Qualitätsindikatoren Veröffentlichung von Betriebsvergleichen betreffend Qualität und Kosteneffizienz Einheitliche Kriterien für die Planung auf der Basis von Qualität und Kosteneffizienz Einführung einer einheitlichen Tarifstruktur 2004 haben die Vertragspartner H+, FMH, GDK und santésuisse beschlossen, swiss-drg einzuführen! 4 4

5 Art. 49 Tarifverträge mit Spitälern 1 Für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt in einem Spital oder einem Geburtshaus vereinbaren die Vertragsparteien Pauschalen. In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.

6 Gesetzeskonforme Umsetzung der Spitalfinanzierung Motion Humbel Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die Aufhebung von Artikel 59c Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vorzuschlagen. Leistungsfinanzierung statt Kostenrückerstattung Pa.Iv. Humbel, Artikel 49 Absatz 1 KVG ist wie folgt zu ergänzen:... Die Vertragsparteien vereinbaren, dass effizientere Spitäler mit der notwendigen Qualität eine allfällige Differenz zwischen Tarifen und effektiven Kosten frei verwenden können.

7 Entflechtung der Mehrfachrolle der Kantone Verantwortlich für die Versorgungssicherheit der Bevölkerung; Spitalplaner auf Basis Qualität und Kosteneffizienz; Verzicht auf wettbewerbsverzerrende Subventionen einzelner Leistungserbringer Schiedsrichter und Entscheidungsinstanz beim Scheitern von Verhandlungen Genehmigungsinstanz von Tarifen und Verträgen Spitalbetreiber und Leistungserbringer Rechnungskontrolle 7

8 Motion Humbel Ruth, Stärkung des Vertragsprimates im KVG Der Bundesrat wird beauftragt, im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) eine Gesetzesänderung vorzulegen, damit Tarifverträge nicht mehr der Genehmigung der zuständigen Behörden bedürfen, sondern nur noch deren Kenntnisnahme.

9 Neuregelung der Pflegefinanzierung Ziel: Kein Mensch soll infolge Pflegebedürftigkeit Sozialhilfeabhängig werden! OKP leistet Beitrag an Pflegeleistungen gemäss ärztlicher Versordnung und ausgewiesenem Pflegebedarf Art. 25a KVG) Kantone müssen sich an den Pflegekosten besteiligen Persönliche Belastung der Patienten an Pflegekosten auf max. 20% des vom Bundesrat festgelegten Krankenkassenbeitrages begrenzt Hilflosen-Entschädigung auch bei Spitex Zugang zu Ergänzungsleistungen: Erhöhung des Vermögensfreibetrages für selbst bewohntes Eigentum auf Fr Einführung der Übergangspflege 9

10 Art. 50 Kostenübernahme im Pflegeheim Beim Aufenthalt in einem Pflegeheim (Art. 39 Abs. 3) vergütet der Versicherer die gleichen Leistungen wie bei ambulanter Krankenpflege nach Artikel 25a. Die Absätze 7 und 8 von Artikel 49 sind sinngemäss anwendbar. Probleme: Zulassung von Pflegeheimen als Leistungserbringer Regelung der Restfinanzierung, innerkantonal und kantonsübergreifend Übernahme der Pflegekosten durch Krankenkassen, öffentliche Hand und Private Praxistaugliche Regelung der Übergangspflege

11 Parlamentarische Initiative Humbel Praxisorientierte Gestaltung der Übergangspflege Artikel 25a Absatz 2 KVG ist so zu präzisieren, dass die Leistungen der Akut- und Übergangspflege vollumfänglich (Pflege, Betreuung, Behandlung/Therapie sowie Hotellerie) nach den Regeln der Spitalfinanzierung vergütet werden. Zudem ist die Zeitdauer von zwei Wochen zu überprüfen.

12 Motion Humbel Ruth, Praxistaugliche Zulassung der Pflegeheime als Leistungserbringer Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen im KVG so anzupassen, dass Pflegeheime selbstständig ihre kassenpflichtigen Leistungen vollumfänglich zulasten der Krankenversicherer abrechnen können und Pauschalierungen der Leistungen möglich sind.

13 Das Finanzierungssystem hemmt eine sinnvolle Leistungsentwicklung Tarife entscheiden über Behandlungsart stationär ambulant Stationär zahlt tendenziell besser (Zusatzversicherung) Schnittstellenprobleme bei der integrierten Versorgung Technische Leistungen sind zu hoch tarifiert während die Tarife für Gespräche / Zeit tief sind Tarife basierend auf Kosten und Qualität Umsetzungsprobleme Pflege: Finanzierung Spitex-Pflegeheim Hürden bei Übergängen selbständiges Wohnen betreutes Wohnen Pflegebedürftig Verschiedene Tarif- Hürden über Kantonsgrenzen (Bsp. Pflege, Spitex, Heime) Unterschiedliche Finanzierung ambulant - stationär

14 Parlamentarische Initiative Humbel, Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus Damit die Kantone die Kontrolle über die öffentlichen Mittel behalten können, hat ein Modell insbesondere folgende Eckwerte zu berücksichtigen: 1. Die Gelder der öffentlichen Hand sind für Aus- und Weiterbildung der Medizinalpersonen, für den Risikoausgleich, für Public Health und gemeinwirtschaftliche Leistungen sowie für die Prämienverbilligung einzusetzen. 2. Der Anteil der öffentlichen Hand an der Finanzierung der grundversicherten Leistungen ist sicherzustellen und dem Kostenwachstum im Gesundheitswesen anzupassen. 3. Alle stationären und ambulanten Leistungen gemäss KVG werden von den Krankenversicherern finanziert.

15 Parlamentarische Initiative Humbel, Qualität und Transparenz in der Gesundheitsversorgung durchsetzen Das KVG ist dahingehend anzupassen, dass auch im ambulanten Bereich die Qualität der Leistungen für die Preisfindung ein massgebender Faktor wird.

16 Verantwortlichkeiten bezüglich Finanzierungssystem Politik Ambulanter Bereich: Finanzierung aus einer Hand Stationärer Bereich: dual fixe Finanzierung, 55% Steuer finanziert Tarifpartner Tarifierung/Preise rein kostenfixiert, Qualität praktisch irrelevant Segmentierte Behandlungskette: Verschiebung in vor- und/oder nachgelagerte Bereiche Politik und Tarifpartner Tarifierung geteilt in stationär und ambulant statt leistungsbezogene Finanzierung Tarifschutz ambulant Zusatzversicherung stationär

17 Danke! Fragen?

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