AMT FÜR UMWELTSCHUTZ. Radon. Vollzug der Radon-Gesetzgebung im Kanton Uri
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- Ella Buchholz
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1 AMT FÜR UMWELTSCHUTZ Radon Vollzug der Radon-Gesetzgebung im Kanton Uri Altdorf, 20. Januar 2015
2 Glossar AfU Amt für Umweltschutz BAG Bundesamt für Gesundheit Betroffene Als Betroffene gelten Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass die Grenzwerte infolge Aufenthalts in Räumen oder Bereichen nach StSV Art. 110 überschritten sind. Bq/m 3 Bequerel pro Kubikmeter. 1 Bequerel = ein radioaktiver Zerfall pro Sekunde Dosimeter Einfaches Einweg-Messgerät zur Erfassung der Radonbelastung Radon-Aktionsplan Aktionsplan des BAG zur Senkung der Radonbelastung der Bevölkerung Radongebiet Ein Gebiet, das eine erhöhte Radonbelastung aufweist StSV Strahlenschutzverordnung (StSV, SR ) IMPRESSUM Herausgeber Amt für Umweltschutz Klausenstrasse Altdorf Bearbeitung Niklas Joos-Widmer, Amt für Umweltschutz Norbert Cathomas, Amt für Umweltschutz NJ-sb/IS594 2
3 Radon Inhalt 1. Einleitung Auftrag Zielsetzung, Grundsätze, Abgrenzung Massnahmen Erfassen der Radon-Situation... 8 Massnahme M1: Jährliche freiwillige Messkampagne Radonsicheres Bauen... 9 Massnahme M2: Auflage bei Neu- und Umbauten... 9 Massnahme M3: Kontrolle von Neu- und Umbauten Sanierungen...10 Massnahme M4: Sanierung auf Verlangen eines Betroffenen Anhang 1 Kantonale Zuständigkeiten und Massnahmen...11 Anhang 2 Rechtliche Grundlagen
4 1. Einleitung Radon ist ein radioaktives Gas, das natürlich im Untergrund vorkommen kann. Es entsteht beim Zerfall von Uran. Radon kommt überall in der Schweiz vor. Aus Böden und Gestein kann Radon relativ leicht entweichen und durch die Gebäudehülle in die Raumluft gelangen. Im Gebirge (Alpen, Jura) ist die Radonproblematik stärker vorhanden als im Flachland. Aber auch in Gebieten, die tendenziell ein höheres Radonpotenzial aufweisen, kann das lokale Vorkommen und Auftreten von Radon sehr unterschiedlich sein. Radon weist eine Halbwertszeit von 3,8 Tagen auf und setzt beim radioaktiven Zerfall α- Strahlung frei. Da Radon als Gas auftritt und eingeatmet wird, besteht die Hauptgefahr für Menschen darin, dass es Lungenkrebs verursachen kann. Güter und Lebensmittel, die Radon ausgesetzt waren, stellen demgegenüber jedoch keine Gefahr für die menschliche Gesundheit dar. Während Radon in der Umgebungsluft kaum je in relevanten Konzentrationen vorkommt, kann es in Gebäuden zu gesundheitsrelevanten Belastungen durch eindringendes Radon kommen. Dieses Eindringen wird unter folgenden Bedingungen begünstigt: Das Gebäude ist schlecht gegen den Untergrund abgedichtet (z. B. mit einem Naturboden im Keller oder ungenügend abgedichteten Leitungen). Im Gebäude herrscht eine schlechte Luftzirkulation (zu wenig Luftaustausch, dichte Gebäudehülle). Im Gebäude herrscht ein Unterdruck (z. B. durch eine Entlüftung im Bad, durch Heizungen etc.), wodurch Radon aus dem Boden angesaugt werden kann. Innerhalb der Gebäude kann Radon bei schlechter Abtrennung der Wohnräume gegenüber den Untergeschossen in höher gelegene Wohnräume aufsteigen. Die Belastung von Menschen durch Radon hängt demzufolge von den zwei Faktoren ab: Vorkommen und Permeabilität von Radon im Untergrund einerseits und Gebäude-Dichtigkeit andererseits. Radon ist die Hauptursache für die radioaktive Belastung der Schweizer Bevölkerung. Das individuelle Lungenkrebsrisiko bis zum Alter 75 verdoppelt sich bei einer Radon-Belastung von Bq/m 3. Raucher sind sehr viel stärker von der Radon-Problematik betroffen als Nichtraucher. So verdoppelt sich das kumulierte Lungenkrebsrisiko eines Rauchers bis ins 75. Altersjahr bei einer Radon-Belastung von 600 Bq/m 3 von rund 10 % auf 20 %, während bei einem Nichtraucher das Risiko von 0.4 % auf 0.8 % steigt. Schätzungen des BAG gehen davon aus, dass es jährlich in der Schweiz zu etwa Todesfälle aufgrund der Radonbelastung kommt, wovon rund 13 auf Nichtraucher fallen. 4
5 Radon Bis heute wurde im Kanton Uri in rund Gebäuden eine Radon-Messung vorgenommen, was rund 30 % aller Gebäude entspricht. Bei rund 50 Gebäuden wurde eine Belastung über dem Grenzwert festgestellt. Vereinzelt wurden bei Gebäuden mit sehr hohen Belastungen Sanierungen auf freiwilliger Basis durchgeführt. Der Radon-Vollzug beschränkt sich in den meisten Kantonen auf die Durchführung von Messkampagnen und der fachlichen Begleitung freiwilliger Radonsanierungen. Es ist kein Kanton bekannt, der ein Vollzugskonzept erarbeitet hat und darauf basierend Radon- Sanierungen verfügt. 5
6 2. Auftrag Der Schutz der Bevölkerung vor Radon ist in der Strahlenschutzverordnung (StSV; SR ) geregelt. Darin wird ein Grenzwert von Bq/m 3 in Wohn- und Aufenthaltsräumen vorgesehen. Er muss bei Neu- und Umbauten eingehalten werden. Bei bestehenden Gebäuden ist bei Belastungen über diesem Grenzwert eine Sanierung vorgesehen, wobei diese nur in Radongebieten oder bei Mietobjekten durchgesetzt werden kann. Während der Grenzwert die Schwelle für Sanierungen darstellt, ist für Wohn- und Aufenthaltsräume im Sinn der Vorsorge zusätzlich ein Richtwert von 400 Bq/m 3 vorgegeben. Für Arbeitsbereiche gilt ein über die Arbeitszeit gemittelter Grenzwert von Bq/m 3. Um eine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung der Radonbelastung zu haben, sieht die StSV vor, dass eine genügend grosse Anzahl Messungen durchgeführt werden muss. Basierend auf diesen Messungen werden die Gebiete mit einer erhöhten Radongaskonzentration ausgeschieden, die sogenannten Radongebiete. Eine zentrale Radondatenbank speichert alle Messungen und Sanierungsdaten. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bietet zudem auch eine Informations- und Beratungsstelle an. Der Vollzug der StSV wird je nach Aufgabe an den Bund und die Kantone übertragen. Für die kantonalen Aufgaben ist das Amt für Umweltschutz (AfU) gemäss Art. 68 des kantonalen Umweltgesetzes (KUG, RB ) zuständig. Anhang 1 zeigt alle kantonalen Zuständigkeiten und die vorgesehenen Massnahmen auf. Einen Überblick über die relevanten Rechtsgrundlagen gibt Anhang 2. Durch das BAG wurde angekündigt, dass die StSV im Jahr 2014 totalrevidiert und im Jahr 2015 in eine Vernehmlassung geschickt wird. Die geplanten Änderungen sollen voraussichtlich im Jahr 2017 in Kraft treten. Die Revision der StSV wird gemäss heutigem Wissensstand folgende Änderungen bringen: Eine Aufteilung in Radongebiete bzw. Nicht-Radongebiete wird wegfallen. Der Grenzwert für bewohnte Räume in Neubauten wird auf 300 Bq/m 3 reduziert (gemäss WHO-Empfehlung). Für bestehende Gebäude mit bewohnten Räumen muss ein Grenzwert von Bq/m 3 eingehalten werden. Eine Sanierung muss aber aus Gründen der Verhältnismässigkeit erst bei einem grösseren, ordentlichen Unterhalt des Gebäudes umgesetzt werden. Das Kriterium dabei ist, ob ein Baugesuch für die Unterhaltsarbeiten eingereicht werden muss. 6
7 Radon 3. Zielsetzung, Grundsätze, Abgrenzung Das oberste Ziel des Schutzes vor Radon ist die Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung für Menschen. Die Massnahmen zum Erreichen dieses Ziels sind durch den Bundesrat in der StSV rechtlich festgelegt worden. Das vorliegende Dokument zeigt die Umsetzung der Vollzugsaufgaben auf, die sich aus diesem gesetzlichen Auftrag für den Kanton Uri ergeben. Dabei müssen die vorhandenen Ressourcen, die Verhältnismässigkeit (auch mit Blick auf den Vollzug in den anderen Kantonen) sowie absehbaren Anpassungen in der Gesetzgebung mitberücksichtigt werden. Grundsätzliche Fragestellungen in Bezug auf die Radon-Thematik werden nicht behandelt. Der Vollzug im Kanton Uri orientiert sich an folgenden Stossrichtungen: Erfassen der Radonsituation: Freiwillige Messkampagnen, Kontrollmessungen Radonsicheres Bauen: Neu- und Umbauten müssen so erstellt werden, dass kein Radon-Problem entsteht Sanieren: Hochbelastete Gebäude mit Wohn- und Aufenthaltsräumen sanieren Viele Aufgaben, speziell in den Bereichen Information, Beratung und Forschung, liegen im Aufgabenbereich des Bunds. Gemäss dem nationalen Radonaktionsplan des BAG ist aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse die Gesundheitsgefährdung durch Radon grösser als bisher angenommen. Der Aktionsplan sieht daher vor, dass die StSV bis ins Jahr im Bereich des Radonschutzes verschärft werden soll. Der heutige Radon-Vollzug im Kanton Uri kann diese Anpassungen nicht antizipieren. Er stützt sich daher auf die zurzeit gültige StSV. Aus heutiger Sicht kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die hier vorgesehenen Massnahmen der geplanten Revision der StSV nicht entgegenstehen. Sobald eine revidierte StSV in Kraft gesetzt wird, muss der Vollzug im Kanton Uri überprüft und angepasst werden. 1 Gemäss heutiger Einschätzung ist ab 2017 mit einer revidierten StSV zu rechnen. 7
8 4. Massnahmen 4.1 Erfassen der Radon-Situation MASSNAHME M1: JÄHRLICHE FREIWILLIGE MESSKAMPAGNE Jährlich wird im Winterhalbjahr eine freiwillige Messkampagne durchgeführt. Interessierten wird dabei angeboten, kostenlos eine Radon-Messung mit sogenannten Dosimetern durchzuführen. Eine solche Messung dauert etwa drei Monate und wird während der Heizsaison vorgenommen. Die Messkampagne wird in den lokalen Medien angekündigt. Eine Messung muss zwingend vorgenommen werden, wenn sie von einer betroffenen Person (z. B. Mieter oder Person in einem Anstellungsverhältnis) verlangt wird. Allenfalls wird in einem solchen Fall die Messung durch das AfU mit Verweis auf Art. 111 Abs. 3 kostenpflichtig verfügt. Die Betroffenen werden mit einem Schreiben oder in einer anderen geeigneten Form über die Resultate der Messung informiert. Die Resultate werden in die Radondatenbank eingetragen. Entlastungsmöglichkeit Die Durchführung der Messungen kann zur Entlastung an einen Auftragnehmer ausgelagert werden. 8
9 Radon 4.2 Radonsicheres Bauen MASSNAHME M2: AUFLAGE BEI NEU- UND UMBAUTEN Bei Baubewilligungen für Neu- und Umbauten, die Wohn- und Aufenthaltsräume betreffen, werden durch das AfU Basismassnahmen zur Sicherstellung eines ausreichenden Radonschutzes gefordert. Dies erfolgt durch eine Auflage, die in der fachtechnischen Beurteilung zu relevanten Bauvorhaben in der folgenden Art angebracht wird (kleinere textliche und inhaltliche Anpassungen möglich): "Bei Neu- und Umbauten darf die Radonbelastung den Grenzwert von 1'000 Bq/m 3 nicht überschreiten. Das Eindringen von Radon (radioaktives Gas) in Wohnräume kann mit einer durchgehenden, dichten Bodenplatte und durch dichte Leitungsdurchführungen zwischen Erdreich und Gebäude und zwischen Keller und darüber liegendem Wohnbereich gemindert werden. Bei erdberührenden Wohn- und Aufenthaltsräumen sowie bei Naturkellern wird der Einbau einer Unterboden-Entlüftung empfohlen. Weiter empfiehlt es sich, bei Neubau- oder Bausanierungsvorhaben eine Radon-Fachperson für die Planung und Umsetzung beizuziehen. Weitere Informationen: oder MASSNAHME M3: KONTROLLE VON NEU- UND UMBAUTEN Um die Einhaltung des Richt- und Grenzwerts bei Neu- und Umbauten zu kontrollieren, lässt das AfU jährlich bei rund 20 abgeschlossenen Bauprojekten (ca. 10 % aller relevanten jährlichen Bauvorhaben) eine Nachmessung durchführen. Die Messungen sind für die Betroffenen kostenlos. Die Betroffenen werden mit einem Schreiben oder in einer anderen geeigneten Form über die Resultate der Messung informiert. Die Resultate werden in die Radondatenbank eingetragen. Im Fall einer Überschreitung des Grenzwerts werden durch das AfU geeignete weitere Schritte unternommen. 9
10 4.3 Sanierungen MASSNAHME M4: SANIERUNG AUF VERLANGEN EINES BETROFFENEN Das AfU veranlasst eine Radonsanierung, wenn aufgrund einer Messung feststeht, dass der Grenzwert in einem Wohn- oder Aufenthaltsraum eines Gebäudes überschritten ist und eine betroffene Person eine Radon-Sanierung verlangt. Bei einer Sanierung verlangt das AfU vom Gebäudeeigentümer die Erstellung eines Sanierungskonzepts. Die Radon-Sanierung wird danach gemäss dem Sanierungskonzept durch den Gebäudeeigentümer umgesetzt. Das AfU leistet bei der Erstellung und der Umsetzung fachliche Unterstützung. Wenn sich der Gebäudeeigentümer weigert, eine Sanierung vorzunehmen, kann das AfU die Sanierung verfügen. 10
11 Radon Anhang 1 Kantonale Zuständigkeiten und Massnahmen Kantonale Zuständigkeit gemäss Massnahme StSV Art. 111 Abs. 3: Wenn eine Messung nicht nach Absatz 2 erfolgt, wird sie auf Gesuch des Betroffenen durch die Kantone angeordnet. Die Kantone sorgen dafür, dass das Resultat der Messung dem Betroffenen mitgeteilt wird. StSV Art. 113 Abs. 2: Bei unbenutztem Ablauf der Frist oder bei Weigerung des Eigentümers [auf Gesuch eines Betroffenen hin eine Radon-Sanierung durchzuführen] ordnen die Kantone die erforderlichen Sanierungen an. Sie bestimmen für die Durchführung der Sanierungen eine Frist von längstens drei Jahren nach der Dringlichkeit des Einzelfalls. StSV Art. 114 Abs. 1: Die Kantone treffen die notwendigen Massnahmen, damit Neu- und Umbauten so erstellt werden, dass der Grenzwert von 1'000 Bq/m 3 nicht überschritten wird. Sie sorgen dafür, dass mit geeigneten baulichen Massnahmen angestrebt wird, dass die Radongaskonzentration den Richtwert von 400 Bq/m 3 nicht überschreitet. StSV Art. 114 Abs 2: Nach Beendigung der Bauarbeiten kontrollieren die Kantone stichprobenweise, ob der Grenzwert eingehalten wird. StSV Art. 115 Abs 1: Die Kantone sorgen dafür, dass auf ihrem Gebiet eine genügende Anzahl von Messungen durchgeführt wird. StSV Art. 115 Abs 2: Sie bestimmen die Gebiete mit erhöhten Radongaskonzentrationen und passen diese aufgrund der Daten der Messungen laufend an. StSV Art. 115 Abs 3: Die Kantone sorgen dafür, dass in Gebieten mit erhöhten Radongaskonzentrationen in einer genügenden Anzahl von Wohn-, Aufenthalts- und Arbeitsräumen in öffentlichen Gebäuden Messungen durchgeführt werden. StSV Art. 115 Abs 4: Die Pläne der Gebiete mit erhöhten Radongaskonzentrationen können von jeder Person eingesehen werden. StSV Art. 116 Abs 1: In Gebieten mit erhöhten Radongaskonzentrationen legen die Kantone die zu treffenden Sanierungsmassnahmen fest für Räume, in denen der Grenzwert nach Artikel 110 Absatz 1 überschritten ist. StSV Art. 116 Abs 2: Sie bestimmen die Frist, innerhalb welcher die Sanierungsmassnahmen durchzuführen sind, entsprechend der Dringlichkeit des Einzelfalls und der wirtschaftlichen Tragbarkeit. StSV Art. 117 Abs 1: Die Kantone übergeben dem BAG regelmässig die aktualisierten Pläne mit den Radongebieten. Massnahme M1: Jährliche Messkampagne Massnahme M4: Sanierung auf Verlangen eines Betroffenen Massnahme M2: Auflage bei Neu- und Umbauten Massnahme M3: Kontrolle von Neu- und Umbauten Massnahme M1: Jährliche freiwillige Messkampagne Radongebiete werden zurzeit durch das BAG bezeichnet Massnahme M1: Jährliche freiwillige Messkampagne Die Radongebiete werden durch das BAG publiziert Massnahme M4: Sanierung auf Verlangen eines Betroffenen Massnahme M4: Sanierung auf Verlangen eines Betroffenen Radongebiete werden durch das BAG bezeichnet. Kein Handlungsbedarf für Kanton. 11
12 Kantonale Zuständigkeit gemäss StSV Art. 117 Abs 2: Sie informieren das BAG regelmässig über den Stand der Sanierungen. KUG Art. 68 Abs 4: Baubewilligungen für Bauten und Anlagen in Gebieten mit übermässiger Radonbelastung dürfen nur erteilt werden, wenn das zuständige Amt [AfU] zustimmt. Massnahme Keine spezielle Massnahme nötig Die Information erfolgt im Rahmen der üblichen Aktualisierung der Radon-Datenbank direkt durch das LdU. Massnahme M2: Auflage bei Neu- und Umbauten 12
13 Radon Anhang 2 Rechtliche Grundlagen Auszug aus der Strahlenschutzverordnung (StSV, SR ), Stand 1. Januar Abschnitt: Erhöhte Radonkonzentrationen Art. 110 Grenzwerte und Richtwert 1 Für Radongaskonzentrationen in Wohn- und Aufenthaltsräumen gilt ein über ein Jahr gemittelter Grenzwert von 1000 Becquerel pro Kubikmeter (Bq/m 3 ). 2 Für Radongaskonzentrationen im Arbeitsbereich gilt ein über die monatliche Arbeitszeit gemittelter Grenzwert von 3000 Bq/m 3. 3 Ist eine beruflich strahlenexponierte Person bei der Ausübung ihres Berufes zusätzlich Radongaskonzentrationen von über 1000 Bq/m 3 ausgesetzt, so ist die durch Radon zusätzlich akkumulierte Dosis bei der Berechnung der zulässigen Jahresdosis nach Artikel 35 mitzuberücksichtigen. 4 Bei Neu- und Umbauten (Art. 114) sowie bei Sanierungen (Art. 113 und 116) gilt ein Richtwert von 400 Bq/m 3, soweit dies mit einfachen baulichen Massnahmen erreicht werden kann. Art. 111 Messungen 1 Die Radongaskonzentration muss durch anerkannte Messstellen ermittelt werden. 1bis Die Messdauer in Wohn- und Aufenthaltsräumen muss mindestens einen Monat betragen. 2 Messungen können durch den Eigentümer oder jede andere betroffene Person veranlasst werden. 3 Wenn eine Messung nicht nach Absatz 2 erfolgt, wird sie auf Gesuch des Betroffenen durch die Kantone angeordnet. Die Kantone sorgen dafür, dass das Resultat der Messung dem Betroffenen mitgeteilt wird. 4 Als Betroffene gelten Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass die Grenzwerte infolge Aufenthalts in Räumen oder Bereichen nach Artikel 110 überschritten sind. Dies gilt insbesondere für Personen, die sich in Gebieten mit erhöhten Radongaskonzentrationen nach Artikel 115 aufhalten. 5 Die Benützer von Gebäuden müssen die Räume für Messungen zugänglich machen. 6 Die Kosten der durch die Kantone angeordneten Messungen gehen zu Lasten des Eigentümers. Art. 112 Anerkennung und Pflichten der Messstellen 1 Das BAG anerkennt eine Messstelle für Radongasmessungen, wenn sie: a. über das zur ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben nötige Fachpersonal und Messsystem verfügt; b. Gewähr für einwandfreie Aufgabenerfüllung bietet, namentlich wenn das Personal bei der Ausübung seiner Tätigkeit keiner Beeinflussung ausgesetzt ist, die zu Interessenskonflikten führt. 2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement regelt die technischen Anforderungen an die Messsysteme und die Verfahren für die Erhaltung von deren Messbeständigkeit. 3 Die Messstellen sind verpflichtet, ihre Daten in die Radondatenbank (Art. 118a) einzugeben. 4 Das BAG überwacht die Messstellen. 13
14 Art. 113 Schutzmassnahmen 1 Auf Gesuch eines Betroffenen muss der Eigentümer bei einer Überschreitung des Grenzwerts nach Artikel 110 die erforderlichen Sanierungen innerhalb von drei Jahren vornehmen. 2 Bei unbenutztem Ablauf der Frist oder bei Weigerung des Eigentümers ordnen die Kantone die erforderlichen Sanierungen an. Sie bestimmen für die Durchführung der Sanierungen eine Frist von längstens drei Jahren nach der Dringlichkeit des Einzelfalls. 3 Die Kosten der Sanierungen gehen zu Lasten des Eigentümers. 4 Vorbehalten bleiben Sanierungsmassnahmen, welche durch die Suva nach dem Bundesgesetz vom 20. März über die Unfallversicherung getroffen werden. Art. 114 Bauvorschriften 1 Die Kantone treffen die notwendigen Massnahmen, damit Neu- und Umbauten so erstellt werden, dass der Grenzwert von 1000 Bq/m 3 nicht überschritten wird. Sie sorgen dafür, dass mit geeigneten baulichen Massnahmen angestrebt wird, dass die Radongaskonzentration den Richtwert von 400 Bq/m 3 nicht überschreitet. 2 Nach Beendigung der Bauarbeiten kontrollieren die Kantone stichprobenweise, ob der Grenzwert eingehalten wird. Art. 115 Radongebiete 1 Die Kantone sorgen dafür, dass auf ihrem Gebiet eine genügende Anzahl von Messungen durchgeführt wird. 2 Sie bestimmen die Gebiete mit erhöhten Radongaskonzentrationen und passen diese aufgrund der Daten der Messungen laufend an. 3 Die Kantone sorgen dafür, dass in Gebieten mit erhöhten Radongaskonzentrationen in einer genügenden Anzahl von Wohn-, Aufenthalts- und Arbeitsräumen in öffentlichen Gebäuden Messungen durchgeführt werden. 4 Die Pläne der Gebiete mit erhöhten Radongaskonzentrationen können von jeder Person eingesehen werden. Art. 116 Sanierungsprogramme 1 In Gebieten mit erhöhten Radongaskonzentrationen legen die Kantone die zu treffenden Sanierungsmassnahmen fest für Räume, in denen der Grenzwert nach Artikel 110 Absatz 1 überschritten ist. 2 Sie bestimmen die Frist, innerhalb welcher die Sanierungsmassnahmen durchzuführen sind, entsprechend der Dringlichkeit des Einzelfalls und der wirtschaftlichen Tragbarkeit. 3 Die Sanierungsmassnahmen müssen bis spätestens 20 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt sein. 4 Die Kosten der Sanierungsmassnahmen gehen zu Lasten der Eigentümer. Art. 117 Information 1 Die Kantone übergeben dem BAG regelmässig die aktualisierten Pläne mit den Radongebieten. 2 Sie informieren das BAG regelmässig über den Stand der Sanierungen. Art. 118 Fach- und Informationsstelle Radon 1 Das BAG betreibt eine Fach- und Informationsstelle Radon. 2 Es nimmt dabei folgende Aufgaben wahr: 14
15 Radon a. es macht regelmässig zusammen mit den Kantonen Messempfehlungen und Messkampagnen; b. es berät Kantone, Hauseigentümer und weitere Interessierte bei Radon-Problemen; c. es informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Radonproblematik in der Schweiz; d. es berät die betroffenen Personen und interessierten Stellen über die geeigneten Schutzmassnahmen; e. es evaluiert regelmässig die Auswirkungen der Massnahmen; f. es kann Untersuchungen über die Herkunft und Wirkung des Radons durchführen; g. es gibt den Kantonen regelmässig einen Überblick über die ihm nach Artikel 115 gemeldeten Radongebiete. 3 Das BAG stellt den Kantonen die Messdaten im Abrufverfahren zur Verfügung. 4 Das BAG kann Ausbildungskurse durchführen. Art. 118a1Radondatenbank 1 Das BAG führt eine zentrale Radondatenbank. Es speichert darin die Daten, die nötig sind, um den Vollzug der Messungen und der Sanierungen laufend beurteilen zu können und um statistische und wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen. 2 In der zentralen Radondatenbank werden folgende Daten gespeichert: a. Gebäudestandort (Koordinaten, Parzellennummer); b. Gebäudeangaben; c. Raumangaben; d. Messdaten; e. Sanierungsdaten; f. Gebäudeeigentümer oder Gebäudeeigentümerin und/oder Gebäudebenutzerin oder Gebäudebenutzer (Name, Adresse, Postleitzahl, Ort). 3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fach- und Informationsstelle Radon sind berechtigt, die Daten in der Datenbank gemäss Bearbeitungsreglement zu bearbeiten. 4 Die anerkannten Messstellen, Dosimeterverkaufsstellen sowie die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die von ihnen erhobenen Daten in die zentrale Radondatenbank einzutragen. Zu diesem Zweck können den genannten Stellen die gesammelten Daten im Abrufverfahren zur Verfügung gestellt werden. 5 Die mit der Messung und Sanierung beauftragten Personen können Einsicht in die Gebäudedaten nehmen und sind befugt Angaben über die Messung und Sanierung einzutragen. Zu diesem Zweck können ihnen die gesammelten Daten im Abrufverfahren zur Verfügung gestellt werden. 6 Die in der Datenbank erfassten Daten werden nach 100 Jahren gelöscht. Auszug aus dem kantonalen Umweltgesetz (KUG, SR ), Stand 1. Dezember 2009 Artikel 68 Allgemeine Zuständigkeit 1 Das zuständige Amt [AfU] vollzieht das Bundesrecht über den Strahlenschutz, soweit die Kantone mit dem Vollzug beauftragt sind. 2 Es führt insbesondere die notwendigen Radonmessungen durch und teilt die Gemeinden entsprechend der auf ihrem Gebiet angetroffenen Radonbelastung nach den Vorgaben des Bundes ein. Es kann gegenüber Gebäudeeigentümerinnen oder Gebäudeeigentümern Messungen anordnen. 15
16 3 Das zuständige Amt [AfU] ordnet im Rahmen des Bundesrechts die notwendigen Massnahmen bei Bauten und Anlagen gegen übermässige Radonbelastung an. 4 Baubewilligungen für Bauten und Anlagen in Gebieten mit übermässiger Radonbelastung dürfen nur erteilt werden, wenn das zuständige Amt [AfU] zustimmt. 16
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