Orientierungssatz: Tatbestand: Dok.-Nr.: Finanzgericht des Saarlandes, 2-K-1290/16 Urteil vom

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1 Dok.-Nr.: Finanzgericht des Saarlandes, 2-K-1290/16 Urteil vom Kindergeld: bei Berufsziel "Steuerberater" Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung des Kindes mit dem erfolgreichen Abschluss als "Steuerfachangestellter" Keine mehraktige Berufsausbildung bei Mindestwartezeit von sieben Jahren für den letzten Ausbildungsabschnitt Orientierungssatz: 1. Mit dem Bestehen der Prüfung als Steuerfachangestellter ist auch dann eine "erstmalige Berufsausbildung" i. S. d. 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen, wenn das volljährige Kind von Anfang an das Berufsziel "Steuerberater" hat und knapp vier Jahre später eine Ausbildung zum "Steuerfachwirt" abschließt, wenn jedoch eine Zulassung zur Steuerberaterprüfung frühestens sieben Jahre nach dem Abschluss als Steuerfachangestellter möglich ist. 2. Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der "Erstausbildung" zu qualifizieren sein. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z. B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Ein "enger zeitlichen Zusammenhang" ist nicht mehr gegeben, wenn das Kind nach Abschluss eines ersten Ausbildungsschrittes eine Mindestwartezeit von sieben Jahren einhalten muss, bevor es mit einem im Hinblick auf das endgültige Berufsziel erforderlichen weiteren Ausbildungsschritt beginnen kann. Tatbestand: Der Kläger ist der Vater des am 14. August 1992 geborenen Sohnes F. F absolvierte von August 2009 bis Juni 2012 eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten (Bl. 20). Im Anschluss daran erfolgte eine Ausbildung zum Steuerfachwirt. Diese fand am 12. März 2016 ihren erfolgreichen Abschluss (KiG, Bl. 24). Von F angestrebt ist nach Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen (u.a. einer siebenjährigen praktischen Tätigkeit) die Zulassung zum Steuerberaterexamen frühestens im Jahr Dokument_ Seite 1 von 5

2 2019. F übt seit dem Jahr 2012 eine Tätigkeit im Umfang von 40 Wochenarbeitsstunden als Angestellter in einem Steuerberatungsbüro aus. Der Kläger stellte mit Schreiben vom 3. März 2016 bei der Beklagten den Antrag, ihm Kindergeld für F zu bewilligen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 5. Juli 2016 (bezogen auf die Zeit ab Mai 2016, KiG, Bl. 28 f.) und 28. Juli 2016 (bezogen auf den Zeitraum Januar 2015 bis Februar 2016, KiG, Bl. 40 f.) unter Hinweis darauf ab, dass F im Juni 2012 seine (erste) Berufsausbildung abgeschlossen habe. Zwar absolviere er eine weitere Berufsausbildung. Diese stelle indessen eine Zweitausbildung dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld auslöse. Gegen beide Bescheide legte der Kläger Einsprüche mit Schreiben vom 13. Juli 2016 bzw. 11. August 2016 ein (KiG, Bl. 32, 43). Die Beklagte wies die Einsprüche mit in der Begründung identischen Ausführungen (unter Einbezug des Zeitraumes März und April 2016) als unbegründet zurück (KiG, Bl. 50 ff.). Am 1. September 2016 hat der Kläger Klage erhoben (Bl. 1). Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 5. und 28. Juli 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 15. August 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Kindergeld für F ab Januar 2015 zu bewilligen. Der Kläger macht geltend, F habe von vornherein vor gehabt, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu schaffen. Die Tätigkeit als Angestellter in einem Steuerberaterbüro sei Teil einer mehraktigen Berufsausbildung. Mithin sei auch die Erwerbstätigkeit von F ohne Bedeutung. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. F habe seine (erste) Berufsausbildung mit Absolvierung der Prüfung als Steuerfachangestellter im Juni 2012 abgeschlossen. Bei der weiteren beruflichen Tätigkeit handele es sich um eine Zweitausbildung. Der Senat hat mit Gerichtsbescheid vom 29. November 2016, zugestellt am 2. Dezember 2016 (Bl. 43), die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat am 30. Dezember 2016 (Bl. 46) Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Akten der Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Gründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der ablehnende Kindergeldbescheid ist rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Kindergeld für seinen Sohn F im streitigen Zeitraum (von Januar 2015 bis Mai 2016) zu. Der Anspruch auf Kindergeld ist wegen der Erwerbstätigkeit von F im Streitzeitraum ausgeschlossen. F hatte in diesem Zeitraum bereits eine erstmalige Berufsausbildung i.s. des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen. Dokument_ Seite 2 von 5

3 1. Nach 63 Abs. 1 Satz 2 EStG i.v. mit 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums in den Fällen des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Voraussetzung "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" i.s. der Vorschrift liegt erst dann vor, wenn das Kind befähigt ist, einen von ihm angestrebten Beruf auszuüben. Dies hat zur Folge, dass auch erst dann der Verbrauch der Erstausbildung i.s. des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG eintreten kann (BFH vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166). Da es im Rahmen des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.b. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein (BFH vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166). Ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, richtet sich nach Meinung des BFH danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166). Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das von den Eltern und dem Kind bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann. Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.b. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166). 2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung vermag der Senat der Auffassung des Klägers nicht zu folgen. Der erste berufsqualifizierende Abschluss von F, die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum Steuerfachangestellten im Juni 2012 (Bl. 20), hat bereits zu einem "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" geführt. Das von F angestrebte Berufsziel (als Steuerberater) sieht der Senat sehr wohl als in einem sachlichen Zusammenhang mit der Absolvierung der Prüfung als Steuerfachangestellter stehend an. Die Themengebiete dieser Ausbildung beziehen sich ungeachtet der Tiefe inhaltlich schwerpunktmäßig auf denselben Fachbereich (vgl. etwa BFH vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BStBl II 2015, 152 zur studienbegleitenden Ausbildung zum Steuerfachangestellten). Dies gilt inhaltlich im selben Maße für die Fortbildung zum Steuerfachwirt, die F nach der Ausbildung zum Steuerfachangestellten absolvierte. Der Senat hat insoweit keine Zweifel, in dem beruflichen Weg von F ein inhaltlich abgestelltes Ziel zu erkennen. Dies gilt indessen nicht für den erforderlichen "engen zeitlichen Zusammenhang". Diesen vermag Dokument_ Seite 3 von 5

4 der Senat weder unter Zugrundelegung des Abschlusses zum Steuerfachangestellten (Juni 2012) noch der Erlangung des Titels "Steuerfachwirt" (März 2016) zu erkennen. Insoweit hat der BFH Fälle im Sinne der Rechtssuchenden entschieden, bei denen dieser zeitliche Zusammenhang offenkundig gegeben war. So wurde in dem Fall, der dem Urteil vom 3. Juli 2014 III 52/13, BStBl II 2015, 152 zugrunde lag, von dem Kind nach dem Abitur eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten und parallel dazu ein duales Studium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht durchlaufen. Hier wurde die Prüfung zum Steuerfachangestellten im Juni 2011 abgelegt und das weiter durchlaufene Bachelorstudium im März 2013 erfolgreich beendet. Hier ist der zeitliche Zusammenhang evident. Im Fall des BFH-Urteils vom 15. April 2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163 befand sich das Kind bis einschließlich Februar 2012 in beruflicher Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik. Am 28. Februar 2012 unterschrieb es einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag in üblich bezahlter Vollzeitbeschäftigung, aufgrund dessen es von März bis Juli 2012 in seinem erlernten Beruf arbeitete. Nachdem es eine Zusage der Fachoberschule für Technik erhalten hatte, beendete es das Arbeitsverhältnis vorzeitig, um ab Mitte August 2012 diese Bildungseinrichtung besuchen zu können. Der einjährige Vollzeitunterricht erfolgte zur Vorbereitung des Studiums an einer Fachhochschule und war für das Kind Voraussetzung, ein solches aufnehmen zu können. Auch in diesem Fall bestand nach Auffassung des BFH ohne Weiteres ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem (vorläufigen) Abschluss der Ausbildung im Februar 2012 und dem im August desselben Jahres begonnenen Besuch der Bildungseinrichtung. Im Fall des BFH-Urteils vom 3. September 2015 VI R 9/15, BStBl II 2016, 166 hatte das Kind im April 2013 den Studiengang Wirtschaftsmathematik an der Universität mit dem Bachelor-Abschluss beendet. Seit dem Wintersemester 2012/2013 war es bereits für den Masterstudiengang ebenfalls im Bereich Wirtschaftsmathematik eingeschrieben und führte diesen Studiengang nach Erlangung des Bachelor- Abschlusses fort. Demgegenüber hat der BFH im Urteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615 einen Fall entschieden, in dem das Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium aufgenommen, welches eine Berufstätigkeit voraussetzt. Der BFH hat hier das Studium nicht mehr als integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung angesehen. Der Senat selbst hat im Falle einer Studentin, die sich vor Erlangung ihres Bachelor-Grades erfolglos um einen Masterstudienplatz beworben hatte, einen zeitlich engen Zusammenhang anerkannt, weil bis zur Aufnahme des Masterstudiums etwa ein Jahr lag und die Tochter des Klägers bereits während ihres Bachelor-Studiums Anstrengungen unternommen hatte, ihr Studium ohne Unterbrechungen fortzusetzen (Finanzgericht des Saarlandes vom 21. November K 1175/16). In den Fällen, in denen der Kindergeldanspruch bejaht worden ist, bestand der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang, weil zwischen dem ersten beruflichen (Zwischen-) Schritt und der sachlich darauf abgestimmten "Fortbildung" im Höchstfall mehrere Monate lagen. Dieser Zusammenhang fehlt im Fall von F. Dieser absolvierte im Juni 2012 den erwähnten Schritt, der seine Fortsetzung alsdann nach einer dreijährigen Wartezeit in dem Bestehen der mündlichen Prüfung im März 2013 zum Steuerfachwirt fand. Dieser berufliche Werdegang soll danach in der Zulassung zur Steuerberaterexamen frühestens im Jahr 2019 seinen Abschluss finden. Dokument_ Seite 4 von 5

5 Diesen Ausbildungsschritten fehlt auch bei großzügiger Auslegung ein enger zeitlicher Zusammenhang. Zwischen dem erfolgreichen Abschluss des ersten Berufsabschnitts (mit Bestehen der Prüfung als Steuerfachangestellter im Juni 2012) und der möglichen Zulassung zur Steuerberaterprüfung, die F anstrebt, liegt ein Zeitraum von mindestens sieben Jahren. Dies gibt 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG verbindlich vor, da F zusätzlich die Qualifikation zum Steuerfachwirt erworben hat. Der Senat hält allein diese Mindest-Wartezeit vor dem Hintergrund des notwendigen "engen" zeitlichen Zusammenhangs für schädlich im Sinne der Regelung des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Ungeachtet dessen spricht auch der Umstand, dass es sich um eine Mindest-Wartezeit handelt, die sich von dem Betroffenen ohne Weiteres ausdehnen lässt, dafür anzunehmen, dass ein Abschluss der Ausbildung in derartigen Fällen bereits im Erlangung der Qualifikation als Steuerfachangestellter zu sehen ist. Infolge dieses Abschlusses einer erstmaligen Berufsausbildung i.s. des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG kommt es in der Folge auf die Erwerbstätigkeit von F im Streitzeitraum an. Diese überschreitet unstreitig den Umfang von 20 Stunden wöchentlich, so dass der Bezug von Kindergeld während dieser Zeit ausscheidet. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt nach 135 Abs. 1 FGO der Kläger. Die Zulassung der Revision beruht auf 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Der BFH erhält damit möglicherweise Gelegenheit, Fälle wie diesen höchstrichterlich zu entscheiden und so die Fortbildung des Rechts zu betreiben. Normen: EStG:32/4/2 EStG:32/4/3 EStG:32/4/1/2/a EStG:63/1/2 StBerG:36/2/1 Mustereinsprüche: Kindergeld: Wie lange dauert die duale Ausbildung/das Studium? Besprechungen dazu: Deubner Verlag StX Verfahrensinformationen: Rechtskraftangaben Revision eingelegt (BFH V R 13/17) Dokument_ Seite 5 von 5

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