Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8
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- Sofia Kuntz
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1 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Teil I: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht erhoben wurde, zulässig und begründet ist. I. Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO - öffentlich-rechtliche Streitigkeit: Streitentscheidende Normen sind vorliegend solche des Gaststättenrechts, insbesondere 2 I 1 GastG. Diese berechtigen bzw. verpflichten ausschließlich Träger hoheitlicher Gewalt und nicht jedermann (Zuordnungstheorie), so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zu bejahen ist. - nichtverfassungsrechtlicher Art, keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit - keine abdrängende Sonderzuweisung 2. Zuständigkeit, 45, 52 Nr. 1 VwGO II. Zulässigkeit der Klage 1. Klageart: Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren, 88 VwGO. G möchte gerichtlich festgestellt haben, dass er für sein Cafe keine Gaststättenerlaubnis benötigt. Es könnte um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gehen. Ein solches liegt dann vor, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen zwei Personen bezüglich eines konkretisierten Sachverhalts nach öffentlich rechtlichen Vorschriften
2 geregelt werden. Diese Voraussetzungen erfüllt der Sachverhalt. Statthafte Klageart ist damit die Feststellungsklage, 43 I Var. 1 VwGO. b) Subsidiarität der Feststellungsklage, 43 II 1 VwGO: Das Klageziel ist nicht durch eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erreichbar. 2. Klagebefugnis, 42 II VwGO analog Eine Verletzung des G in seinem Recht aus Art. 12 I GG scheint möglich bzw. nicht ausgeschlossen. Diese Verletzung resultiert aus der Forderung nach einer Gaststättenerlaubnis und der für den Verweigerungsfall angekündigten Verhängung eines Ordnungsgeldes. 3. berechtigtes Interesse: jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Art Hier: Zahlung eines Ordnungsgeldes 4. Vorverfahren nicht erforderlich, Klagefrist nicht einzuhalten 5. Form, 81, 82 VwGO 6. Beteiligten- und Prozessfähigkeit G: 61 Nr. 1 Var. 1, 62 I Nr. 1 VwGO Stadt X: 61 Nr. 1 Var. 2, 62 III VwGO ivm. Art. 38 I GO Die Klage ist folglich zulässig. III. Begründetheit Die Klage ist begründet, wenn sie gegen den richtigen Beklagten gerichtet ist und G keiner Gaststättenerlaubnis bedarf. 1. Passivlegitimation, 78 I Nr. 1 VwGO analog: Stadt X
3 2. Erlaubnispflichtigkeit, 2 I 1 GastG: Die Gewerbefreiheit ist verfassungsrechtlich in Art. 12 I GG verankert, jedoch besteht für den Betrieb einer Gaststätte ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Erlaubniserteilung ergeht als gebundene Entscheidung unter der Voraussetzung, dass keine Versagungsgründe vorliegen. Gaststättengewerbe setzt folgende Merkmale voraus: - stehende Gewerbe (+) - Betriebstyp: 1 I Nr. 1 GastG (+) - Zugänglichkeit (+) - keine Ausnahme: 2 II, 14, 26 GastG Der Betrieb des Cafes erfordert damit eine Erlaubnis. Die Klage ist folglich zulässig, jedoch unbegründet. Teil II: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht erhoben wurde, zulässig und begründet ist. I. Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit (s. o.) II. Zulässigkeit 1. Klageart: Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren, 88 VwGO. G möchte eine Gaststättenerlaubnis für sein Cafe haben. Diese Erlaubnis stellt einen VA dar (vgl. Art. 35, 1 BayVwVfG). Damit ist die Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage statthafte Klageart, 42 I Var. 2 VwGO. 2. Klagebefugnis, 42 II VwGO
4 G steht möglicherweise ein Anspruch auf die Gaststättenerlaubnis nach 2 I, 4 I GastG zu bzw. ein solcher ist nicht ausgeschlossen. Die Untätigkeit des S verletzt diesen Anspruch. 3. kein Vorverfahren, 75, 1 VwGO 4. besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen des 75 VwGO - keine Sachentscheidung der Erstbehörde - Verstreichen einer angemessenen Frist: Frist des Satz 2 ist abgelaufen Fristberechnung nach 57 II VwGO, 222 I ZPO, 187 I, 188 II Var. 1 BGB Fristbeginn: Fristende: Eine angemessene Frist ist folglich abgelaufen. - kein sachlicher Grund: Ausweitung der Drogenszene 5. Form, 81, 82 VwGO 6. Beteiligten- und Prozessfähigkeit G: 61 Nr. 1 Var. 1, 62 I Nr. 1 VwGO Stadt X: 61 Nr. 1 Var. 2, 62 III VwGO ivm. Art. 38 I GO Die Klage ist folglich zulässig. III. Begründetheit: Die Klage ist begründet, wenn sie gegen den richtigen Beklagten gerichtet ist, die Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, 113 V 1 VwGO. Dies ist der Fall, wenn dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis zusteht. 1. Passivlegitimation, 78 I Nr. 1 VwGO (s. o.)
5 2. Ein Anspruch besteht, wenn das Cafe erlaubnispflichtig und fähig ist. a) Erlaubnispflichtigkeit, (s. o.) b) Erlaubnisfähigkeit, 4 I GastG Es liegen keine Versagungsgründe vor, insbesondere ist G zuverlässig. G steht damit ein Anspruch auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis zu. Die Klage ist damit zulässig und begründet. Teil III: Rechtsweg Verwaltungsrechtsweg: 40 I 1 VwGO Öffentlich-rechtliche Streitigkeit: Hausverbot: Rechtsgrundlage eines solchen können einerseits 1004, 862 BGB sein (Zivilrechtsweg, 13 GVG), andererseits auch Art. 56 II GO (Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO). Eine Ansicht orientiert sich bei der Abgrenzung am Zweck des Besuches (Wahrnehmung privatrechtlicher oder öffentlich rechtlicher Angelegenheiten), eine andere Ansicht am Zweck des Hausverbotes. Zweck des Besuches: Gaststättenerlaubnis => Verwaltungsrechtsweg Zweck des Hausverbotes: ordnungsgemäßer, ungestörter Ablauf des Dienstbetriebes => Verwaltungsrechtsweg Nach beiden Ansichten ist damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
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