Haftung für Hyperlinks am Beispiel der ersten höchstgerichtlichen Entscheidung in Österreich

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1 Hausarbeit bei Prof. Dr. Thomas Hoeren Haftung für Hyperlinks am Beispiel der ersten höchstgerichtlichen Entscheidung in Österreich (OGH , 4 Ob 225/00t und 4 Ob 274/00y) Roman KELTNER

2 Der Oberste Gerichtshof in Österreich hat sich erstmals mit der Frage beschäftigt, ob der Betreiber einer Website für einen Hyperlink auf eine andere Website haftet. Unter Bezugnahme auf die deutsche Rechtsprechung hat der OGH bezüglich eines Antrages auf einstweilige Verfügung entschieden, dass sich derjenige, der ein Angebot auf einer anderen Webseite verlinkt, sich diesen Inhalt zu Eigen macht und daher auch wettbewerbsrechtlich dafür verantwortlich ist: Wer eine Webpage mit einer fremden Webpage durch einen Link verknüpft, macht sich das Angebot auf der fremden Webpage zu eigen und hat dafür wettbewerbsrechtlich einzustehen. Ob (z.b. im Adressfeld der Webpage) erkennbar wird, dass der Nutzer durch den Link auf eine fremde Website mit einer anderen Domain geleitet wird, spielt für die Frage der Zurechnung keine Rolle. 1 Ob man dieses Urteil jedoch auf diese Art und Weise verleitsatzen sollte, wird sich im Rahmen dieser Arbeit noch zeigen. 1. Sachverhalt Der gegenständliche Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Betreiber - als Unternehmensberater und Personaldienstleister - auf seiner unter abrufbaren Website Suchinserate betreffend freier Stellen bereit hält. Diese sind allerdings in praktisch unveränderter Form zuvor in der klägerischen Tageszeitung ( Kurier ) erschienen. Im Unterschied zu einem kurz davor entschiedenen Fall (OGH , 4 Ob 23/00m - Jobservice, WBl 2000, 334) sind die in den Inseraten enthaltenen Informationen nicht nur übernommen, sondern in optisch nahezu gleicher Gestaltung als Stellenanzeigen digitalisiert und im WWW veröffentlicht worden. Ein guter Weg, zum "größten Stellenmarkt im deutschen Sprachraum" zu werden (so die Eigendefinition von jobmonitor.com), den die Klägerinnen allerdings für irreführend und schmarotzerisch hielten. 2 Die beklagte Partei betreibt eine Website unter der Domain über die durch einen Hyperlink der Zugang zu den Stellenanzeigen von ermöglicht wurde. 1 Leitsatz verfasst von RA Dr. Clemens Thiele, LL.M., zitiert , URL: 2 Thomas Höhne, Von Hyperlinks und Metatags, MR 2001, 109

3 Anmerkung: Die Entscheidung des OGH betrifft erst einmal nur den Antrag auf einstweilige Verfügung, die solange Geltung hat, bis das Urteil im Definitivverfahren gefällt wurde. Der OGH hat das Urteil des Rekursgerichtes vom Dezember letzten Jahres aufgehoben, weil die Rechtsmittel der Beklagten nicht vollständig behandelt worden sind, und so das Verfahren wieder an das Rekursgericht zurückverwiesen wurde. Strittig ist, ob die "Beklagte für die Gestaltung der Website direkt oder indirekt mitverantwortlich ist, sei es, dass sie registrierte (Mit-)Inhaberin dieser Domain ist oder sonst bestimmenden Einfluss auf die Domainberechtigte auszuüben in der Lage ist." 2. Unlauterkeitsvorwurf nach 1 UWG bezüglich der direkten Leistungsübernahme 3 Meines Erachtens zutreffend beurteilt das Höchstgericht das elektronische Zugänglichmachen (d.h. das bloße Digitalisieren und online verfügbar machen) der Stellenanzeigen nicht als eigene Leistung im Sinne einer schöpferischen Neugestaltung. Der Unlauterkeitsvorwurf besteht somit darin, dass Leser der Online-Anzeigen auf den Kauf des klägerischen Printmediums verzichten und auch in Zukunft darauf warten, bis die darin enthaltenen Stellenanzeigen ins WWW gestellt worden sind: Der regelmäßige Zugriff auf einzelne im Stellenmarkt des Kuriers veröffentlichte Anzeigen unter der Domain kann nämlich dazu führen, dass Nutzer dieser Domain als potentielle Nachfrager der Zeitung der Erstklägerin ausfallen und die Umsatzzahlen der Erstklägerin zurückgehen. Damit bewegt sich das österreichische Höchstgericht auf dem - wohl bereiteten - Boden der deutschen Judikatur (vgl KG Berlin, , 5 U 1171/00, K&R 2000, 459 mwn). 4 Die offenbare Gefährdung des Kundenstamms des Zeitungsstellenmarkts durch das Online- Angebot der Beklagten rechtfertigt also - nach zutreffender Ansicht des OGH - das klägerische Sicherungsbegehren. 3. Wettbewerbsrechtliche Haftung für Hyperlinks 3 Der Vollständigkeit halber soll auch kurz auf die sittenwidrige Leistungsübernahme eingegangen werden, da dies die Vorraussetzung für die anschließende Haftungsfrage war. 4 Thiele, Kurzkommentar zur Jobmonitorentscheidung, zitiert , URL:

4 Obwohl es sich nur um ein Provisorialverfahren handelte, hat der OGH bereits eine wichtige Entscheidung getroffen, indem er den Betreiber einer Webseite für die Inhalte einer verlinkten Website im Prinzip verantwortlich macht, auch wenn dies hier nur im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht geschehen ist. Zur Frage der Verantwortung für Links gebe es noch keine "einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen" 5, aber die in der deutschen Diskussion erzielten Ergebnisse könnten, so der OGH, "auch hier fruchtbar gemacht werden". Der OGH musste sich in diesem Provisorialverfahren zum ersten Mal wirklich 6 mit der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Hyperlinks beschäftigen. Dies deshalb, weil die Beklagte nicht mehr Berechtigte der Domain und der damit verknüpften Website gewesen ist: Das (früher begonnene) Parallelverfahren 4 Ob 274/00y richtete sich nämlich gegen eine GmbH, die an der selben Adresse wie die Beklagte aus 4 Ob 225/00t saß und auch den selben Geschäftsführer hatte. Für sie war zunächst die Domain jobmonitor.com registriert gewesen und sie war es, die zunächst auf der Website mit dieser Adresse die "schmarotzerischen" Inserate platzierte. Wie das Leben so spielt, wechselte noch während des erstinstanzlichen Provisorialverfahrens der Inhaber dieser Domain. Nun war es ein in den USA ansässiges Unternehmen. 7 Die Beklagte wäre damit nicht für den Inhalt der Website verantwortlich. Das Sicherungsbegehren wäre an fehlender Wiederholungsgefahr gescheitert. Dennoch ging der OGH nicht von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr aus, war doch ein Zugriff auf die Domain weiterhin im Wege eines Links über die von der Beklagten mitbetriebene Domain möglich (ob tatsächlich mitbetrieben oder nicht, hatte das Rekursgericht nicht abschließend geklärt, weshalb der OGH die Sache an dieses zurückverwies). Anknüpfend an die deutsche Lehre (allen voran Plaß, Hyperlinks im Spannungsfeld von Urheber-, Wettbewerbs- und Haftungsrecht, WRP 2000, 599) stellte dieser Link eine so enge Verknüpfung dar, das die verlinkte Website gleichsam nach Ansicht des OGH - Bestandteil der Ausgangswebsite wurde. Dafür spricht nach Ansicht des Gerichts, wenn "der auf seiner Website einen Link setzende Anbieter den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Website so räumlich und sachlich in seine eigene Website ein(bindet), dass sie zu deren 5 Eine dem 5 des deutschen TDG, der zur Beurteilung der Haftung für Links herangezogen wird, ähnliche Norm existiert in Österreich noch nicht. Es gibt jedoch einen Entwurf des österreichischen E-Commerce-Gesetzes ( in dem die Haftung für Hyperlinks ähnlich der Haftung für Host-Providing nach der E-Commerce-RL geregelt ist. 6 In seiner Entscheidung vom (4 Ob 15/00k), geht er auf die Hyperlinkproblematik gar nicht ein. 7 Thomas Höhne, Von Hyperlinks und Metatags, MR 2001, 109

5 Bestandteil wird". Das aber heißt, dass die eigene Website durch die Links erweitert und vervollständigt wird. Grundsätzlich wollte der OGH aber die Haftungsproblematik nicht endgültig klären, da im vorliegenden Fall die Sachlage eindeutig wäre: "Ob diese Haftungsgrundsätze auch dann gelten, wenn der Link bloß ein Fundstellennachweis ist (so etwa bei reinen Link- Sammlungen, die erkennbar als Serviceleistung auf Websites angeboten werden), muss hier nicht entschieden werden." Verantwortlich sei man durch die Angabe eines Links im Unterschied zur bloßen Nennung einer Internetadresse, weil die Nutzer "durch einfaches Anklicken" auf die fremde Website kommen: "Wer auf seiner Website einen Link zu einer fremden Website setzt, will und veranlasst demnach zurechenbar, dass der Internet-Nutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Seite zugreifen kann. Er vermittelt also den Zugriff auf die fremde Seite und trägt - gleichsam als Gehilfe des Verfügungsberechtigten der verwiesenen fremden Seite - zu deren Sichtbarmachung bei." Im Fall des Wettbewerbsrechts macht sich auch ein "Beitragstäter", der nicht direkt für eine Website verantwortlich ist oder diese gestaltet, sondern eben nur einen Link setzt, für Wettbewerbswidrigkeiten, die auf der verlinkten Website bestehen, verantwortlich. Die Beklagte hatte deshalb für den Inhalt der an sich fremden WWW-Seite zu haften. 4. Rechtsvergleich mit Deutschland: Im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht liegt auch ein Verstoß gegen 1 duwg 8 wegen unmittelbarer Leistungsübernahme vor, da - wie bereits oben unter Pkt. 2. gezeigt sich der OGH diesbezüglich ja, wie so oft, an der deutschen Judikatur orientiert hat. Bezüglich der Haftung für Hyperlinks gibt es im Gegensatz zu Österreich eine eigene Regelung in 5 TDG, die nach herrschender Ansicht, auch auf die Hyperlinkproblematik anwendbar ist 9 : Die Norm ( 5 TDG) lautet in Auszügen: 1. Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. 8 1öUWG ist dem deutschen 1 UWG ja sogar wortgetreu nachgebildet. 9 Ausführungen basieren auf dem Aufsatz von Dr. Stefan Ernst, Zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit für Hyperlinks auf fremde Inhalte, zitiert , URL:

6 2. Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. 3. Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund einer Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung. In diesen drei Absätzen kommen die Haftungsgrundsätze des deutschen Gesetzgebers deutlich zum Ausdruck: Einerseits soll jeder Content-Provider für das, was er im Internet präsentiert, natürlich selbst verantwortlich sein (Absatz 1). Andererseits soll derjenige, der als Access- Provider lediglich dem Kunden den Zugang zu bestimmten Inhalten die sich dieser selbst aussucht - ermöglicht, für diese auch nicht verantwortlich sein (Absatz 3), da er von deren Existenz oft genau so wenig weiß, wie er auf sie Einfluss nehmen kann. Der dritte Diensteanbieter, der auf seinen eigenen Rechnern Speicherplatz für die Inhalte seiner Kunden zur Verfügung stellt (Host-Provider), kann in Anbetracht der Unmengen der auf seinen Rechnern gespeicherten Daten nur bei Kenntnis haftbar sein, also wenn er weiß, dass und wo seine Kunden rechtswidrige Inhalte auf seinen Rechnern gespeichert haben. In diesem Fall ist er zur Löschung verpflichtet. Der Setzer eines Hyperlinks kommt in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich vor. Jedoch ist die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf das Setzen von Hyperlinks weitgehend unbestritten. Auffassungsunterschiede gibt es jedoch bezüglich der Subsumtion unter die verschiedenen Tatbestände. Hier hat sich in Deutschland (meines Wissens) noch keine einheitliche Meinung herausbilden können. Einerseits könnte man meinen, der Hyperlinksetzer würde nur - entsprechend Absatz 3 - den Zugang zu fremden Inhalten vermitteln, auf die er keinen Einfluss nehmen kann. Dies ist jedoch meines Erachtens verfehlt, da der Setzer eines Hyperlinks diesen bewusst wählt (Ausnahme Suchmaschine) und somit mehr ist, als ein bloßer Zugangsvermittler. Das Gesetz würde somit auch den bewussten und gewollten Link auf rechtswidrige Inhalte privilegieren, was sicherlich nicht Sinn und Zweck dieser Norm ist. Andererseits wird vertreten, durch einen Hyperlink würde der Hyperlinksetzer bewusst und gewollt alle Inhalte auf der gelinkten Seite in seine eigene Präsentation einbeziehen. Dadurch mache er sich diese zu Eigen. Für eigene Inhalte aber gelte, dass der Provider gemäß Absatz 1 voll verantwortlich sei. Diese Argumentation leidet allerdings darunter, dass ein Link oft nicht

7 nur auf einen bestimmten Inhalt, sondern oft auch auf Seiten von erheblichem Umfang verweist. Diese können sich zudem nach Setzung des Hyperlinks ändern, so dass der Linksetzer möglicherweise für Inhalte zur Rechenschaft gezogen werden würde, von deren Existenz er vorher noch nichts wissen konnte. Er müsste also die verlinkten Inhalte regelmäßig überprüfen, was sicher nicht zumutbar ist. Eine generelle Besserstellung eines Hyperlinksetzers durch eine Haftungsfreistellung wäre demnach ebenso ungerechtfertigt wie die allgemeine Verweigerung einer Befreiung unter Berufung auf ein zu Eigen machen der verlinkten Inhalte. Damit bietet sich eigentlich der Absatz 2 als Mittelweg an. Diese Norm unterscheidet sich von der generellen Freistellung des Absatz 3 dadurch, dass sie eine Verantwortlichkeit nur bei positiver Kenntnis begründet. Sie bezieht sich zwar ursprünglich nur auf das technische Bereithalten durch den Service-Provider. Deshalb könnte man meinen, sie sei bei den inhaltlich motivierten Hyperlinks nicht einschlägig. Andererseits ist sie aber die einzige Norm, die den Fall, dass der Hyperlinksetzer (positive) Kenntnis von einem Inhalt besitzt, sich aber gleichwohl nicht mit ihm identifiziert, sachgerecht erfassen kann. Von einem zu Eigen machen kann auch bei Kenntnis nicht immer gesprochen werden. Trotzdem wäre er zur Löschung des Links verpflichtet. Auch der Gesetzgeber hat das Setzen von Hyperlinks keineswegs aus dem Anwendungsbereich von Absatz 2 ausgenommen, denn diese Problematik war ihm zum Zeitpunkt der Gesetzgebung in ihrer jetzigen Tragweite wohl kaum bewusst. Daher bietet Absatz 2 eigentlich den idealen Mittelweg zwischen absoluter Verantwortlichkeit und völliger Haftungsfreistellung des Hyperlinksetzers für die Fälle, die nicht wegen ihrer Einordnung als zu Eigen gemachte Hyperlinks ohnehin unter Absatz 1 fallen. Damit bleibt festzustellen, dass nicht alle Hyperlinks generell in die eine oder andere Kategorie einzuordnen sind. Es wird nur die Beurteilung im Einzelfall zu einer gerechten und den Besonderheiten des jeweiligen Falles genügenden Lösung führen können. Somit wird sich wie auch schon bei den Domainstreitigkeiten eine, sowohl für den Laien, als auch den Juristen schwer nachvollziehbare Einzelfalljudikatur herausbilden. Als Richtwert bleibt dabei festzuhalten: Kennt der Hyperlinksetzer die Rechtswidrigkeit der gelinkten Inhalte, ist er haftbar. Ein Link auf eine sehr umfangreiche Homepage, auf der sich nicht offensichtlich rechtswidrige Inhalte befinden, wird nicht zu einer Haftbarkeit führen. Wird der Hyperlinksetzer aber auf diesen Sachverhalt hingewiesen, muss er den Link entfernen.

8 Die Einordnung eines Hyperlinks als zu Eigen gemacht hängt vom Umfeld ab, in dem dieser eingebunden ist. Entscheidend für die Beurteilung sind die sonstigen Inhalte der Homepage des Linkenden, die Begleitumstände des Links in Form von Erläuterungen und der konkrete Zielort auf der Seite des Gelinkten (ist der inkriminierte Inhalt unmittelbar angesprochen oder muss er erst aufwendig gesucht werden?). Beim Schalten von Frames oder Inline-Links aber ist eher von einem zu Eigen machen auszugehen, da hier der Inhalt der gelinkten Seite unmittelbar in die eigene Webpage integriert wird. Somit bleibt festzuhalten, dass der OGH - unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles - im Ergebnis zu dem selben Ergebnis gekommen ist, zu dem man auch durch Subsumtion unter 5 TDG gekommen wäre: Es bleibt dem Geschmack des Einzelnen überlassen, ob er diesen Fall über 5 (1) ( zu Eigen machen ) oder (2) ( fremde Inhalte bei Kenntnis und Zumutbarkeit) gelöst hätte. Meiner Ansicht nach wäre in diesem Fall 5 (1) TDG anwendbar, da sich die beklagte Partei auf Grund ihres Mitwirkens/Mitgestaltens (war ja zum Zeitpunkt der Klagseinbringung sogar noch Berechtigte der Domain mit den rechtswidrigen Stellenanzeigen) an der strittigen Website, der Art und Weise, wie sie den Hyperlink kommentierte (z.b. Freie Stellen bei Jobmonitor ) und dem Umfeld des Hyperlinks (direkt bei den Stellenanzeigen ihrer eigenen Site) diese Inhalte isd 5 (1) TDG zu Eigen gemacht hat. Und selbst wenn man meint, dass es sich um fremde Inhalte isd 5 (2) TDG handelt, hatte die beklagte Partei doch Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten, und war es ihr doch zumutbar den Hyperlink zu entfernen. Somit wäre auch die Haftung nach 5 (2) TDG zu bejahen gewesen. 5. Anmerkungen zur ersten Hyperlinkentscheidung aus österreichrechtlicher Sicht: Der OGH definiert in seiner Entscheidung also den Linksetzer als "Gehilfen des Verfügungsberechtigten der verwiesenen fremden Seite", der "zu deren Sichtbarmachung (beitrage)". Er sei daher wettbewerbsrechtlich so wie auch andere Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers zu behandeln. "Wer seine Seite mit einer fremden Seite durch einen Link verknüpft, macht sich das Angebot auf der fremden Seite zu Eigen und hat dafür wettbewerbsrechtlich einzustehen." Berücksichtigt man die speziellen Umstände in

9 diesem Sachverhalt (siehe Pkt.1 und 3) ist dieser Satz zweifellos richtig. Würde er sich jedoch als Leitsatz verselbständigen, wäre das fatal. Bei ähnlichen Fällen wird darauf zu achten sein, einzelne Argumente, mit denen sich der OGH bemühte, das Problem in den Griff zu bekommen, nicht aus dem Zusammenhang zu reißen: Natürlich ist es ein Indiz für das Zueigenmachen fremder Inhalte, ob der Linkende "zum Ausdruck (bringt), dass seine Site ohne die fremde Leistung nicht so vollständig wäre, wie dies aus Sicht des Anbieters erforderlich ist". Nur: Gilt das nicht auch schon für eine schlichte Fußnote? Und ist nicht auch der geringste Bestandteil einer Site Ausdruck dessen, dass deren Erzeuger die Site ohne diesen Bestandteil eben für weniger vollständig gehalten hätte? Die Gefahr einer Zirkeldefinition liegt nahe. 10 Nach Laga 11 ist das entscheidende Kriterium für die rechtliche Beurteilung der auf einer Webseite sichtbare Text, den der Hyperlink mit einer anderen Webseite verknüpft. Der OGH bezeichnet diesen Text als Titel und führt aus, dass von der Startseite der Domain zwei Links mit den Titeln Freie Stellen bei austropersonal und Freie Stellen bei austropersonalkunden auf die Website mit der Domain führen. Durch die Verknüpfung des sichtbaren Textes Freie Stellen bei austropersonal mit der anderen Domain machte sich der Verantwortliche der Website die Inhalte von zu Eigen, sodass er für deren juristische Korrektheit einzustehen hatte. Insofern ist seiner Ansicht nach dem OGH im Ergebnis zuzustimmen. Die rechtlichen Ausführungen des Höchstgerichts geben seines Erachtens aber doch Anlass zu Kritik, da die Formulierungen sehr allgemein gehalten sind und wegen mangelnder Differenzierung der technischen Sachverhalte (z.b. der verschiedenen Hyperlinkarten) viel zu weit gehen. Dem ist meiner Ansicht nach besonders zuzustimmen, da der OGH einfach alle Arten von Hyperlinks, und was meines Erachtens juristisch fahrlässig ist vor allem alle Arten der Anzeigemöglichkeiten von verlinkten Inhalten (also z.b. das Anzeigen in einem neuen Browserfenster bzw. in einem eigenen Frame der Seite, die den Link enthält), unterschiedslos gleich zu behandeln scheint. Dies ist jedoch möchte man die Linkproblematik juristisch korrekt beurteilen ein grober Fehler. Es kann einfach nicht sein, dass man für einen 10 Thomas Höhne, Von Hyperlinks und Metatags, MR 2001, Gerhard Laga, Glosse zu jobmonitor.com, zitiert ,

10 unkommentierten, normalen Hyperlink bei dessen Aktivierung sich ein neues Fenster zum Anzeigen des verlinkten Inhaltes öffnet gleich haftet wie für das Setzen eines, für den Anwender kaum erkennbaren, Inline-Links. Man muss auch die kleinsten Unterschiede beim Kommentieren bzw. Gestalten des Hyperlinks, dessen technischen Hintergrund und Umfeld juristisch werten, und dann dementsprechend unterschiedlich beurteilen. Auch das Höchstgericht muss sich so hoffentlich in einem Definitivverfahren die Zeit nehmen, um auch die technischen Hintergründe dieser neuen Problematik zu erfassen, da dies meiner Ansicht nach eine unabdingbare Vorraussetzung für eine gerechte und nachvollziehbare juristische Entscheidung ist. Alles andere würde bloß wie die Reaktionen auf diese Entscheidung demonstriert haben unnötig Verwirrung stiften, und viele brave Linksetzer verunsichern. Es bleibt also zu hoffen, dass diese Entscheidung nicht als Leitentscheidung, sondern nur als erste Beleuchtung der Materie von Frames, Hyperlinks und Inline-Links gesehen wird Gerhard Laga, Glosse zu jobmonitor.com, zitiert ,

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