Update Recht 2012 Entwicklung des Rechts offener Netze Wireless Community Weekend 2012

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1 Update Recht 2012 Entwicklung des Rechts offener Netze Wireless Community Weekend 2012 Dipl.- Inf. Dr. jur. Reto Mantz CC- BY (DE) hkp://creanvecommons.org/licenses/by/3.0/de/legalcode

2 Übersicht Einleitung Aktueller Stand StörerhaVung Ausblick: Aktuelle Entwicklungen rund um WLAN und offene Netze AuskunVsanspruch 101 UrhG Vorratsdatenspeicherung

3 Einleitung (Keine) Risiken beim WLAN- Betrieb OLG Bremen, Beschluss vom UF 27/10: Der Besuch einer Schule mit einem drahtlosen Internetzugang (WLAN) beinhaltet ein vertretbares Gesundheitsrisiko, welches eine Abänderung des Alleinsorgerechts nicht rechderegt.

4 Einleitung Zur Erinnerung Abgrenzung: Schadensersatz (Verschulden erforderlich) Unterlassen (auch gegen den Störer ) Störer = jemand, der an Rechtsverletzung als Nicht- Verletzer mitwirkt Adäquat- kausale Mitwirkung + Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten (Abwägung / Einzelfall) Stand WCW 2008 und 2009: Rechtsunsicherheit

5 Übersicht Einleitung Aktueller Stand StörerhaVung Ausblick: Aktuelle Entwicklungen rund um WLAN und offene Netze AuskunVsanspruch 101 UrhG Vorratsdatenspeicherung

6 Rechtsprechung zu WLAN LG Hamburg 2006 WCW 2008 LG Mannheim 2007 LG Frankfurt 2007 OLG Düsseldorf 2007 * Jeweils unterschiedliche Sachverhalte!

7 Rechtsprechung zu WLAN LG Hamburg 2006 OLG Frankfurt 2008 LG Frankenthal 2008 WCW 2009 LG Mannheim 2007 LG Düsseldorf 2008 LG Frankfurt 2007 OLG Düsseldorf 2007 * Jeweils unterschiedliche Sachverhalte!

8 Rechtsprechung zu WLAN BGH Sommer unseres Lebens 2010 LG Hamburg 2006 OLG Frankfurt 2008 LG Frankenthal 2008 LG Frankenthal 2009 LG Frankfurt 2010 WCW 2012 LG Berlin 2011 LG Mannheim 2007 LG Düsseldorf 2010 LG Düsseldorf 2008 AG Hamburg 2011 LG Frankfurt 2007 LG Hamburg 2010 LG Stuttgart 2011 OLG Hamm 2011 OLG Köln 2009 OLG Düsseldorf 2007 LG Magdeburg 2011 * Jeweils unterschiedliche Sachverhalte!

9 BGH Sommer unseres Lebens Der Inhaber eines WLAN- Anschlusses, der nicht die zum Zeitpunkt des Kaufs marktüblichen Sicherungen anwendet, hanet als Störer auf Unterlassung Argumente: Eigeninteresse des Inhabers an Schutz (Kein GeschäVsmodell) Keine Privilegierung nach 8 TMG (bemerkenswert: BGH hat Privilegierungen bis dahin nur für Schadensersatz diskunert) Sekundäre Darlegungslast Das Urteil ist inhaltlich krinsiert worden (Tatsachenfeststellungen, Folgen für insntunonelle Anbieter, Anwendbarkeit der Privilegierung). [BVerfG (I BvR 2365/11): keine Verallgemeinerung auf andere (Nicht- WLAN- )Fälle]

10 Instanzrechtsprechung nach BGH Sommer unseres Lebens Sekundäre Darlegungslast => Pflicht des beklagten Anschlussinhabers, Vortrag des Klägers (IP- Adresse = Anschlussinhaber) zu erschükern Z.B. Urlaub (so AG München, 142 C 10921/11) LG StuKgart 17 O 39/11: Sicherung mit WPA2, kein Filesharing- Programm auf Computer installiert (Beweissicherung durch Polizei - heute eher untypisch) Prüfungs- und Überwachungspflichten des Betreibers (BGH fordert Verschlüsselung) LG Frankfurt 2-6 S 19/09 Hotelbetreiber, der verschlüsselt und rechtskonforme Nutzung verlangt, havet nicht als Störer AG München, 142 C 10921/11 (Vermieter): Sicherung des Netzes und Belehrung des Mieters

11 Trend BGH- Rechtsprechung: Access Provider vs Host Provider (?) (TMG unterscheidet zwischen Host und Access Provider) Host Provider (z.b. ebay) obliegen gewisse Pflichten (erst) ab Kenntnis BGH, Urt. v VI ZR 93/10 - Google Blogspot BGH, Urt. v I ZR 57/09 - SNVparfüm LG Hamburg, Urt. v O 461/10 - GEMA./. Youtube Access Provider (z.b. Telekom) haven nicht für Rechtsverletzungen ihrer Kunden bzw. Pflichten sind nach Kenntnis unzumutbar LG Köln, Urt. v O 362/10 LG Hamburg, Urt. v O 640/08

12 EuGH zu Filterpflichten? EuGH Scarlet Extended (C- 70/10) Uneingeschränkte Anordnung an Access Provider, Internetverkehr zu filtern und besnmmten Verkehr zu blockieren, verstößt gegen EU- Recht Folge: Filteranordnung nur unter zusätzlichen Voraussetzungen möglich. Dafür dürve gesetzliche Grundlage erforderlich sein. Evtl. Argument, dass Filtermaßnahmen (z.b. ZAPP) nicht verlangt werden dürfen als Prüfungs- und Überwachungspflicht

13 EuGH Scarlet Extended BGH Google Blogspot BGH Stiftparfüm BGH Sommer unseres Lebens 2010 LG Hamburg 2006 LG Berlin 2011 OLG Frankfurt 2008 LG Frankenthal 2008? LG Frankenthal 2009 LG Frankfurt 2010 LG Hamburg 2010 LG Stuttgart 2011 OLG Hamm 2011 WCW 2013?? LG Mannheim 2007 LG Düsseldorf 2010 LG Düsseldorf 2008 AG Hamburg 2011 LG Frankfurt 2007 OLG Köln 2009 OLG Düsseldorf 2007 LG Magdeburg 2011 Vermutlich nur Auswirkungen auf Rechtsprechung für Betreiber

14 Folgen für Freifunk? Rechtslage auch nach weiteren Entscheidungen noch immer unklar Übertragung der BGH- Entscheidung schwierig, da Unterschiede zum BGH- Fall bestehen: GeschäVsmodell Kein Eigeninteresse am Schutz Fremdinteresse Mögliche Maßnahmen / Empfehlungen Belehrung (Splash- Screen) ZAPP- Skript Blocken typischer Ports Anmeldung bei Bundesnetzagentur nach 6 TKG (Formular bei Bundesnetzagentur) DokumentaNon (mit Datum)

15 Übersicht Einleitung Aktueller Stand StörerhaVung Ausblick: Aktuelle Entwicklungen rund um WLAN und offene Netze AuskunVsanspruch 101 UrhG Vorratsdatenspeicherung

16 Aktuelle Entwicklungen 3/2012: Nachrichtenmeldungen über Cafés, die ihr WLAN nicht mehr anbieten können Problem der Rechtsunsicherheit weiten Teilen der Öffentlichkeit und in der PoliNk bekannt BundesratsiniNaNve der Berliner SPD (und Anträge SPD Bremen und Hamburg) WLAN- Betreiber = Access Provider Problem: Eine HaNung für unbefugte Nutzer soll jedenfalls dann nicht eintreten, wenn erforderliche technische Schutzmaßnahmen ihrem Zweck entsprechend wirksam gegen eine unbefugte DriUnutzung des Zugangs eingesetzt worden sind." In dieser Form keine Verbesserung für Freifunk oder andere Anbieter

17 Übersicht Einleitung Aktueller Stand StörerhaVung Ausblick: Aktuelle Entwicklungen rund um WLAN und offene Netze AuskunVsanspruch 101 UrhG Vorratsdatenspeicherung

18 AuskunVsanspruch 101 UrhG 101 UrhG: AuskunV durch Access Provider über IdenNtät des Anschlussinhabers Hauptangriffspunkt: Gewerbliches Ausmaß OLG Köln, Beschl. v W 13/12 Gewerbliches Ausmaß nach Einzelfall (wie bisher) Aber: Grundsätzlich kein gewerbliches Ausmaß bei Filesharing von Titeln, deren Verwertungsphase in Deutschland bereits länger als 6 Monate MeinungsführerschaV des OLG Köln (Sitz der Telekom => viele Verfahren)

19 Übersicht Einleitung Aktueller Stand StörerhaVung Ausblick: Aktuelle Entwicklungen rund um WLAN und offene Netze AuskunVsanspruch 101 UrhG Vorratsdatenspeicherung

20 Vorratsdatenspeicherung BVerfG: 113a TKG (Umsetzung der VDS- Richtlinie) verfassungswidrig => bisher keine Umsetzung in Deutschland Vorschlag CDU (vermutlich): wie bisher, mit Einschränkungen Vorschlag FDP: Quick- Freeze IP- Adressen werden 7 Tage gespeichert Übrige Daten nur auf Anforderung Weitere Entwicklung unklar Freifunk- Knoten (vermutlich) auch in ZukunV durch Ausnahmen (z.b. TKÜV) befreit EuGH, Urt. v C 461/10 Bonnier Audio Meldungen: EuGH gestaket Vorratsdatenspeicherung gegen Filesharing Aber: Urteil betraf EU- Richtlinie nicht. EuGH hat nur festgestellt, dass Daten für Verfolgung von Filesharing genutzt werden dürfen, die in ÜbereinsEmmung mit den naeonalen RechtsvorschriNen unter Beachtung der in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 festgelegten Voraussetzungen [...] gespeichert worden sind.

21 Fragen?

22 Danke für die Aufmerksamkeit Nachweise: - Freifunk-Logo: hkp:// CC- BY (DE) hkp://creanvecommons.org/licenses/by/3.0/de/legalcode

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