DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN"

Transkript

1 Amtsblatt DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN Nr. 27 Bad Kissingen, Inhalt: A) Veröffentlichungen des Landratsamtes Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Landrats und des Kreistags im Landkreis Bad Kissingen am Verordnung des Landratsamtes Bad Kissingen über das Wasserschutzgebiet in den Gemarkungen Althausen, Gressertshof, Maßbach, Münnerstadt, Nüdlingen, Poppenlauer, Rannungen, Rottershausen, im Landkreis Bad Kissingen für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Bad Kissingen vom Bekanntmachung zur vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen ermittelten Überschwemmungsgebietes an der Fränkischen Saale in den Gemarkungen Trimberg und Elfershausen, beide Markt Elfershausen; Landkreis Bad Kissingen Verordnung des Landratsamtes Bad Kissingen über die Aufhebung der Verordnung der Regierung von Unterfranken vom , Nr a 6 (RABl Nr. 12 vom 16. Juni 1976, S. 208 ff.) über das Wasserschutzgebiet im Markt Maßbach, Stadt Münnerstadt, in den Gemeinden Nüdlingen, Oerlenbach und Rannungen und in den gemeindefreien Gebieten Gressertshof und Maßberg (sämtliche Landkreis Bad Kissingen) sowie in den Gemeinden Holzhausen, Pfändhausen, Poppenhausen und Zell und im gemeindefreien Gebiet Jeusing (sämtliche Landkreis Schweinfurt), Regierungsbezirk Unterfranken (im Erschließungsgebiet bei Münnerstadt), für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Bad Kissingen vom B) Veröffentlichungen der Gemeinden Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau für die Gemeinde Riedenberg im Wege der Amtshilfe für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken; Flurbereinigung Oberweißenbrunn, Stadt Bischofheim a.d. Rhön, Landkreis Rhön-Grabfeld Stadt Bad Kissingen - Bekanntmachung; 18. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Bad Kissingen - Verordnung zur vorübergehenden Änderung der Verordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen anlässlich von Märkten und ähnlichen Veranstaltungen Stadt Bad Kissingen vom Satzung zur Änderung der Friedhofs- und der Friedhofsgebührensatzung vom Die Große Kreisstadt Bad Kissingen verpachtet ab Mai 2014 den Stadtstrand Bad Kissingen Verwaltungsgemeinschaft Maßbach - Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Maßbach für die Gemeinde Rannungen im Wege der Amtshilfe für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken; Dorferneuerung Rannungen 2, Gemeinde Rannungen, Landkreis Bad Kissingen - Dritte Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Gemeinde Thundorf i. UFr vom Gemeinde Nüdlingen - Bekanntmachung der Gemeinde Nüdlingen über die Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer im Kalenderjahr Siebte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Nüdlingen (BGS- WAS) vom Achte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Nüdlingen (BGS-EWS) vom Stadt Hammelburg - Satzung der Altersheim-Bürgerspitalstiftung Hammelburg - Vollzug des Haushaltswesens; Bericht 2011 und 2012 gem. Art. 94 Abs. 3 GO über die Beteiligungen der Stadt Hammelburg an Unternehmen in Privatrechtsform C) Sonstige Veröffentlichungen Zweckverband Fernwasserversorgung Mittelmain (FWM) Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes Fernwasserversorgung Mittelmain (FWM) für das Wirtschaftsjahr 2014 A) Veröffentlichungen des Landratsamtes 292 Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Landrats und des Kreistags im Landkreis Bad Kissingen am Durchzuführende Wahl Am Sonntag, den , findet die Wahl von 60 Kreisräten und des Landrats statt. 2. Wahlvorschlagsträger Wahlvorschläge dürfen nur von Parteien und von Wählergruppen (Wahlvorschlagsträgern) eingereicht werden. Der Begriff der politischen Partei richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz). Wählergruppen sind alle sonstigen Vereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen, deren Ziel es ist, sich an Gemeindewahlen zu beteiligen. Parteien und Wählergruppen, die sind, können keine Wahlvorschläge einreichen. 3. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen 3.1 Die Wahlvorschlagsträger werden zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die Wahlvorschläge können ab Erlass dieser Bekanntmachung, jedoch spätestens am Donnerstag, den (52. Tag vor dem Wahltag), 18:00 Uhr, dem Wahlleiter zugesandt oder während der allgemeinen Dienststunden im Landratsamt Bad Kissingen, Obere Marktstraße 6, Bad Kissingen, Zimmer-Nr. 437, übergeben werden. Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen. 3.2 Werden mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, findet die Wahl des Kreistags nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, des Landrats nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl mit Bindung an sich bewerbende Personen statt.

2 Seite 2 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 27/ Wird kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet die Wahl des Kreistags nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, des Landrats nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an sich bewerbende Personen statt. 4. Wählbarkeit zur Kreisrätin/zum Kreisrat 4.1 Für das Amt eines Kreisrats ist jede Person wählbar, die am Wahltag Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige der übrigen Mitgliederstaaten der Europäischen Union ist; das 18. Lebensjahr vollendet hat; seit mindestens drei Monate im Landkreis eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Landkreis gewöhnlich aufhält. Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in den Landkreis zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar. 4.2 Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 21 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist. 5. Wählbarkeit zum Landrat 5.1 Für das Amt des Landrats ist jede Person wählbar, die am Wahltag Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist; das 18.Lebensjahr vollendet hat. für die Wahl zum Landrat kann auch eine Person gewählt werden, die weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis hat. 5.2 Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 39 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist. Zum Landrat kann außerdem nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat Aufstellungsversammlungen 6.1 Alle sich bewerbenden Personen werden von einer Partei oder eine Wählergruppe in einer Versammlung aufgestellt, die zu diesem Zweck für den gesamten Wahlkreis einzuberufen ist. Diese Aufstellungsversammlung ist eine Versammlung der Anhänger einer Partei oder Wählergruppe, eine besondere Versammlung von Delegierten, die von Mitgliedern einer Partei oder Wählergruppe für die bevorstehende Aufstellung sich bewerbender Personen gewählt wurden, oder eine allgemeine Delegiertenversammlung, die nach der Satzung einer Partei oder einer Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen bestellt wurde. Die Mehrheit der Mitglieder einer allgemeinen Delegiertenversammlung darf nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden sein, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren. Die Teilnehmer der Aufstellungsversammlung müssen im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigt sein. Die Aufstellungsversammlung darf nicht früher als 15 Monate vor dem Monat stattfinden, im dem der Wahltag liegt. Die sich bewerbenden Personen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede an der Aufstellungsversammlung teilnahmeberechtigte und anwesende Person ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. 6.2 Ersatzleute, die für den Fall des Ausscheidens einer sich bewerbenden Person in den Wahlvorschlag nachrücken, sind in gleicher Weise wie sich bewerbende Personen aufzustellen. 6.3 Mehrere Wahlvorschlagsträger können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen. Gemeinsame Wahlvorschläge sind in einer 1 Für die Wahlen ab 2020 gilt das 67. Lebensjahr. gemeinsamen Versammlung aufzustellen (bei der Landratswahl siehe auch Nr. 6.5). Die Einzelheiten vereinbaren die Wahlvorschlagsträger. 6.4 Bei Kreistagswahlen kann die Versammlung beschließen, dass sich bewerbende Personen zweimal oder dreimal auf dem Stimmzettel aufgeführt werden sollen. 6.5 Besonderheiten bei der Landratswahl: Soll eine Person von mehreren Wahlvorschlagsträgern als sich gemeinsam bewerbende Person aufgestellt werden, sind folgende Verfahrensarten möglich: Die sich bewerbende Person wird in einer gemeinsamen Aufstellungsversammlung der Parteien und der Wählergruppen aufgestellt, die einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen Die Parteien und die Wählergruppen stellen eine sich bewerbende Person in getrennten Versammlungen auf und reichen getrennte Wahlvorschläge ein. Eine von mehreren Versammlungen aufgestellte Person muss gegenüber dem Wahlleiter schriftlich erklären, ob sie als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten will oder, falls diese Möglichkeit beschlossen wurde, ob sie sich nicht auf allen Wahlvorschlägen bewerben will. 7. Niederschriften über die Versammlung 7.1 Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein: die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung, Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung, die Zahl der teilnehmenden Personen, bei einer allgemeinen Delegiertenversammlung die Erklärung, dass die Mehrheit der Delegierten nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden ist, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren, der Verlauf der Aufstellungsversammlung, das Wahlverfahren, nach dem die sich bewerbenden Personen gewählt wurden, die Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Personen, ihre Reihenfolge und ihre etwaige mehrfache Aufführung, auf welche Weise ausgeschiedene sich bewerbende Personen ersetzt werden, sofern die Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufgestellt hat, bei der Kreistagswahl Angaben über eingegangene Listenverbindungen. 7.2 Die Niederschrift ist von der die Aufstellungsversammlung leite den Person und zwei Wahlberechtigten, die an der Versammlung teilgenommen haben, zu unterschreiben. Jede wahlberechtigte Person darf nur eine Niederschrift unterzeichnen. Auch sich bewerbende Personen dürfen die Niederschrift unterzeichnen, wenn sie an der Versammlung teilgenommen haben. 7.3 Der Niederschrift muss eine Anwesenheitsliste beigefügt sein, in die sich diejenigen Wahlberechtigten mit Namen, Anschrift und Unterschrift eingetragen haben, die an der Versammlung teilgenommen haben. 7.4 Die Niederschrift mit der Anwesenheitsliste ist dem Wahlvorschlag beizulegen. 8. Inhalt der Wahlvorschläge 8.1 Bei Kreistagswahlen darf jeder Wahlvorschlag höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie Kreisräte zu wählen sind. In unserem Landkreis darf daher ein Wahlvorschlag höchstens 60 sich bewerbende Personen enthalten. Wenn sich bewerbende Personen im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführt werden, verringert sich die Zahl der sich bewerbenden Personen entsprechend. Sich bewerbende Personen dürfen bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt werden. Sie dürfen bei einer Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Bei Landratswahlen darf jeder Wahlvorschlag nur eine sich bewerbende Person enthalten.

3 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 27/2013 Seite Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Kurzbezeichnungen, bei denen der Name der Partei oder der Wählergruppe nur durch eine Buchstabenfolge oder in anderer Weise ausgedrückt wird, reichen als Kennwort aus. Dem Kennwort ist eine weitere Bezeichnung beizufügen, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Wird ein Wahlvorschlag ohne Kennwort eingereicht, gilt der Name des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort, bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen im Wahlvorschlag genannten Reihenfolge als Kennwort. Enthalten gemeinsame, aber getrennt eingereichte Wahlvorschläge zur Landratswahl kein oder kein gemeinsames Kennwort, gelten die Kennworte der Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge als gemeinsames Kennwort. 8.3 Organisierte Wählergruppen haben einen Nachweis über die Organisation vorzulegen, wenn sie als organisiert behandelt werden sollen. 8.4 Jeder Wahlvorschlag soll einen Beauftragten und seine Stellvertretung bezeichnen, die im Landkreis wahlberechtigt sein müssen. Fehlt diese Bezeichnung, gilt der erste Unterzeichner als Beauftragter, der zweite als seine Stellvertretung. Dem Wahlvorschlag muss eine Bescheinigung über das Wahlrecht beigefügt werden. Der Beauftragte ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. 8.5 Jeder Wahlvorschlag muss die Angabe sämtlicher sich bewerbender Personen in erkennbarer Reihenfolge entsprechend der Aufstellung Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nach Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Geschlecht, Beruf oder Stand und Anschrift enthalten. 8.6 Angegeben werden können kommunale Ehrenämter und im Grundgesetz und Verfassung vorgesehene Ämter, falls diese in den Stimmzettel aufgenommen werden sollen. Es sind dies insbesondere: Ehrenamtlicher erster, zweiter oder dritter Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, stellvertretender Landrat, Kreisrat, Bezirkstagspräsident, stellvertretender Bezirkstagspräsident, Bezirksrat, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestags, des Landtags. Dreifach aufzuführende sich bewerbende Personen erscheinen auf dem Stimmzettel vor den zweifach aufzuführenden und diese vor den übrigen sich bewerbenden Personen. 8.7 Die sich bewerbende Person muss erklären, dass sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt und dass sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird. Wird eine mehrfache Aufstellung festgestellt, hat die sich bewerbende Person dem Wahlleiter nach Aufforderung mitzuteilen, welche Bewerbung gelten soll. Unterlässt sie diese Mitteilung oder widersprechen sich die Mitteilungen, sind die Bewerbungen für ungültig zu erklären. Die sich bewerbende Person muss außerdem erklären, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. 8.8 Ein Wahlvorschlag zur Wahl des Landrats oder des Kreistags muss ferner eine Bescheinigung der Gemeinde, die sich bewerbende Person eine Wohnung, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, über die Wählbarkeit enthalten. Das Gleiche gilt für Ersatzleute. 8.9 Ein Wahlvorschlag zur Wahl des Landrats oder des Kreistags muss eine Bescheinigung der Gemeinde, die sich bewerbende Person ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat, bei Personen ohne Wohnung eine Bescheinigung der letzten Wohnsitzgemeinde, enthalten, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Die Gemeinde darf diese Bescheinigung nur einmal ausstellen. Das Gleiche gilt für Ersatzleute. 9. Unterzeichnung der Wahlvorschläge Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein, die am (41. Tag vor dem Wahltag) wahlberechtigt sind. Der Wahlvorschlag muss eine Bescheinigung der Gemeinde über das Wahlrecht enthalten. Die Unterzeichnung durch sich bewerbende Personen oder Ersatzleute eines Wahlvorschlags ist un. Die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag müssen eigenhändig geleistet werden. Die Unterzeichner müssen Familienname, Vorname und Anschrift angeben und im Landkreis wahlberechtigt sein. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Zurückziehung einzelner Unterschriften, der Verlust des Wahlrechts oder der Tod der Unterzeichner des Wahlvorschlags berührt die Gültigkeit des Wahlvorschlags nicht. 10. Unterstützungslisten für Wahlvorschläge 10.1 Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen nicht nur von zehn Wahlberechtigten unterschrieben werden, sondern zusätzlich von mindestens 385 Wahlberechtigten durch Unterschrift in Listen, die bei der Gemeinde/Stadt oder bei der Verwaltungsgemeinschaft aufliegen, unterstützt werden. Neue Wahlvorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die im Kreistag seit dessen letzter Wahl nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren; sie benötigen allerdings dann keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v. H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v. H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Maßgeblich sind die vom Landeswahlleiter früher als drei Monate vor dem Wahltag bekannt gemachten Ergebnisse. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Kreistag seit dessen letzter Wahl aufgrund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt In die Unterstützungsliste dürfen sich nicht eintragen: die in einem Wahlvorschlag aufgeführten sich bewerbenden Personen und Ersatzleute, Wahlberechtigte, die sich in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben, Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterzeichnet haben Während der Eintragungszeiten ist in dem Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der sich Eintragenden Die Zurücknahme gültiger Unterschriften ist wirkungslos Die Einzelheiten über die Eintragungsfristen, die Eintragungsräume, die Öffnungszeiten und die Ausstellung von Eintragungsscheinen an kranke und körperlich behinderte Personen werden von der Gemeinde/Stadt gesondert bekannt gemacht. 11. Listenverbindungen bei der Kreistagswahl Die Verbindung von Wahlvorschlägen (Listenverbindung) ist in Aufstellungsversammlungen in geheimer Abstimmung zu beschließen. Ein Wahlvorschlagsträger darf sich nur an einer Listenverbindung beteiligen. Innerhalb einer Listenverbindung muss jeder Wahlvorschlagsträger die Verbindung mit allen übrigen beteiligten Wahlvorschlagsträgern eingehen. Das Eingehen, die Änderung oder die Aufhebung einer Listenverbindung kann bis (41. Tag vor dem Wahltag), 18:00 Uhr, mitgeteilt werden. Die Änderung oder Aufhebung einer Listenverbindung kann nur gemeinsam erfolgen. Bei der Landratswahl ist eine Verbindung von Wahlvorschlägen un (siehe jedoch Nr. 6.5).

4 Seite 4 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 27/ Zurücknahme von Wahlvorschlägen Die Zurücknahme der Wahlvorschläge im Ganzen ist nur bis zum (52. Tag vor dem Wahltag), 18:00 Uhr,. Über die Zurücknahme von Wahlvorschlägen im Ganzen beschließen die Wahlvorschlagsträger in gleicher Weise wie über die Aufstellung der Wahlvorschläge. Der Beauftragte kann durch die Aufstellungsversammlung verpflichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen den Wahlvorschlag zurückzunehmen. Bad Kissingen, Landratsamt Bad Kissingen Gerlach, Landkreiswahlleiter 293 Verordnung des Landratsamtes Bad Kissingen über das Wasserschutzgebiet in den Gemarkungen Althausen, Gressertshof, Maßbach, Münnerstadt, Nüdlingen, Poppenlauer, Rannungen, Rottershausen, im Landkreis Bad Kissingen für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Bad Kissingen vom Das Landratsamt Bad Kissingen erlässt auf Grund des 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG) i. V. m. 52 WHG i. d. F. der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585), zuletzt geändert am (BGBl I S. 734) i. V. m. Art. 31, 63 und 73 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2010, zuletzt geändert am (GVBl S. 174) folgende V e r o r d n u n g 1 Allgemeines Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Bad Kissingen wird in den Gemarkungen Althausen, Gressertshof, Massbach, Münnerstadt, Nüdlingen, Poppenlauer, Rannungen und Rottershausen, alle Landkreis Bad Kissingen, das in 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die Anordnungen nach 3 bis 7 erlassen. 2 Schutzgebiet (1) das Schutzgebiet besteht aus - einem Fassungsbereich für die Brunnen I bis IV auf Grundstück Fl.Nr. 2452, Gemarkung Münnerstadt, und für den Brunnen V auf dem Grundstück Fl.Nr. 2451, Gemarkung Münnerstadt ( I), - einer engeren ( II), - einer A ( III A) und - einer B ( III B). (2) Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen n sind im Anhang (Anlage 1) veröffentlichten Übersichtskarte eingetragen. Für die genaue Grenzziehung ist ein Lageplan im Maßstab 1 : maßgebend, der zusammen mit dem Verordnungstext und den übrigen Anlagen zur Verordnung im Landratsamt Bad Kissingen, Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Maßbach für die Gemeinde Rannungen und den Markt Maßbach, im Rathaus der Stadt Münnerstadt, im Rathaus der Gemeinde Nüdlingen und im Rathaus der Gemeinde Oerlenbach niedergelegt ist; er kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Die genaue Grenze der verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die ngrenze ein Grundstück schneidet, auf der der Fassung näheren Kante der gekennzeichneten Linie. (3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Schutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der n nicht. (4) Der Fassungsbereich ist durch eine Umzäunung, die engere und die n sind, soweit erforderlich, Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht. (1) Es sind 3 Verbotene oder nur beschränkt e Handlungen B A engeren entspricht Zone III B III A II 1. bei Eingriffen in den Untergrund (ausgenommen in Verbindung mit den nach Nrn. 2 bis 5 zugelassenen Maßnahmen) 1.1 Aufschlüsse oder Veränderungen der Erdoberfläche, auch wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, vorzunehmen oder zu erweitern; insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche 1.2 Geländeauffüllungen und Verfüllung von Erdaufschlüssen, Baugruben und Leitungsgräben 1.3 Leitungen verlegen oder erneuern (ohne Nrn. 2.1, 3.7 und 6.10) 1.4 Durchführung von Bohrungen 1.5 Untertage-Bergbau, Tunnelbauten nur zur Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen landund forstwirtschaftlichen Nutzung nur - mit dem ursprünglichen Erdaushub im Zuge von Baumaßnahmen und - sofern die Bodenauflage wiederhergestellt wird nur für Bodenuntersuchungen bis zu 1 m Tiefe 2. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (sh. Anlage 3, Ziff. 1) 2.1 Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen zu errichten oder zu erweitern 2.2 Anlagen nach 62 WHG zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu errichten oder zu erweitern 2.3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach 62 WHG außerhalb von Anlagen nach Nr. 2.2 (sh. Anlage 3, Ziff. 3) nur entsprechend Anlage 3, Ziff. 2 nur entsprechend Anlage 3, Ziff. 2 für Anlagen, wie sie im Rahmen von Haushalt und Landwirtschaft (max. 1 Jahresbedarf) üblich sind nur für die kurzfristige (wenige Tage) Lagerung von Stoffen bis Wassergefährdungsklasse 2 in dafür geeigneten, dichten Transportbehältern bis zu je 50 Liter

5 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 27/2013 Seite 5 B A engeren entspricht Zone III B III A II 2.4 Abfall i. S. d. Abfallgesetze und bergbauliche Rückstände abzulagern (die Behandlung und Lagerung von Abfällen fallen unter Nr. 2.2 und Nr. 2.3) 2.5 Genehmigungsbedürftiger Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes und der Strahlenschutzverordnung 3. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen 3.1 Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich Kleinkläranlagen zu errichten oder zu erweitern 3.2 Regen- oder Mischwasserentlastungsbauwerke zu errichten oder zu erweitern 3.3 Trockenaborte nur, wenn diese nur vorübergehend aufgestellt werden und mit dichtem Behälter ausgestattet sind 3.4 Ausbringen von Abwasser 3.5 Anlagen zur Versickerung von Abwasser oder Einleitung oder Versickerung von Kühlwasser oder Wasser aus Wärmepumpen ins Grundwasser zu errichten oder zu erweitern 3.6 Anlagen zur Versickerung des von Dachflächen abfließenden Wassers zu errichten oder zu erweitern (auf die Erlaubnispflichtigkeit nach 8 Abs. 1 WHG i.v.m 1 NWFreiV wird hingewiesen), ausgenommen gereinigtes Abwasser aus dem Ablauf von Kleinkläranlagen zusammen mit Gülle oder Jauche zur landwirtschaftlichen Verwertung - nur bei ausreichender Reinigung durch flächenhafte Versickerung über den bewachsenen Oberboden oder gleichwertige Filteranlagen 1 B A engeren entspricht Zone III B III A II 3.7 Abwasserleitungen und zugehörige Anlagen zu errichten oder zu erweitern nach Maßgabe der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungsund Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung - EÜV -) - für Niederschlagswasser von Gebäuden auf gewerblich genutzten Grundstücken nur zum Ableiten von Abwasser (kein Durchleiten von außerhalb des Wasserschutzgebiets gesammeltem Abwasser), wenn die Dichtheit der Entwässerungsanlagen vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre durch Sichtprüfung und alle 10 Jahre durch Druckprobe oder durch ein anderes gleichwertiges Verfahren überprüft wird 4. bei Verkehrswegen, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Hausgärten, sonstigen Handlungen 4.1 Straßen, Wege und sonstige Verkehrsflächen zu errichten oder zu erweitern nur, - wenn die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) jeweils geltenden Fassung beachtet werden und - wenn die Dichtheitsprüfung von Rohrleitungen zum Ableiten von Straßenabwasser entsprechend Nr. 3.7 erfolgt und nur - für öffentliche Feldund Waldwege, beschränktöffentliche Wege, Eigentümerwege und Privatwege 1 siehe ATV-DVWK-Merkblatt M 153 Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser

6 Seite 6 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 27/2013 B A engeren entspricht Zone III B III A II - wenn die Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung nicht wesentlich gemindert wird und wie in Zone II - und bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers B A engeren entspricht Zone III B III A II - und wenn die Schutzfunktion der Grund- Grundwasserüberdeckung erhalten bleibt 4.2 Eisenbahnanlagen zu errichten oder zu erweitern 4.3 Wassergefährdende auswasch- oder auslaugbare Materialien (z.b. Schlacke, Teer, Imprägniermittel u. ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- oder Wasserbau zu verwenden 4.4 Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichten oder zu erweitern 4.5 Bade- oder Zeltplätze zu errichten oder zu erweitern; Camping aller Art 4.6 Sportanlagen zu errichten oder zu erweitern 4.7 Großveranstaltungen durchzuführen nur mit Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr nur mit Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr für Tontaubenschießanlagen und Motorsportanlagen - nur auf Plätzen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und befestigten Parkplätzen (z.b. Sportanlagen) - für Motorsport 4.8 Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern 4.9 Flugplätze einschl. Sicherheitsflächen, Notabwurfplätze, militärische Anlagen und Übungsplätze zu errichten oder zu erweitern 4.10 Militärische Übungen durchzuführen nur Durchfahren auf klassifizierten Straßen

7 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 27/2013 Seite 7 B A engeren entspricht Zone III B III A II 4.11 Kleingartenanlagen zu errichten oder zu erweitern 4.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen, die nicht land-, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden (z.b. Verkehrswege, Rasenflächen, Friedhöfe, Sportanlagen) 4.13 Düngen mit Stickstoffdüngern auf Flächen, die nicht unter Nr. 6 fallen 4.14 Beregnung von öffentlichen Grünanlagen, Rasensport- und Golfplätzen auf das grundsätzliche Verbot nach 6 Abs. 2 PflSchG wird hingewiesen 5. bei baulichen Anlagen allgemein 5.1 bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern 5.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung und Erlass von Satzungen nach 35 Abs. 6 BauGB 5.3 Stallungen zu errichten oder zu erweitern 2 nur bei standortund bedarfsgerechter Düngung nur nach Maßgabe der Beregnungsberatung bzw. bis zu einer Bodenfeuchte v. 70 % der nutzbaren Feldkapazität nur, wenn kein häusliches oder gewerbliches Abwasser anfällt oder in eine dichte Sammelentwässerung eingeleitet wird unter Beachtung von Nr. 3.7 nur entsprechend Anlage 3, Ziff. 4 - nur für in dieser Zone bereits vorhandene landwirtschaftliche Anwesen und - wenn die Anforderungen gemäß Anlage 3, Ziff. 4 eingehalten werden nur standort- und bedarfsgerechte Düngung mit Mineraldünger B A engeren entspricht Zone III B III A II 5.4 Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersaft zu errichten oder zu erweitern ortsfeste Anlagen zur Gärfutterbereitung zu errichten oder zu erweitern² nur mit Leckageerkennung oder gleichwertiger Kontrollmöglichkeit der gesamten Anlage (einschließlich Zuleitungen) nur mit Auffangbehälter für Silagesickersaft entsprechend Nr bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Flächennutzungen 6.1 Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Gärrest aus Biogasanlagen, Festmistkompost oder Silosickersäften 6.2 Düngen mit sonstigen organischen und mineralischen Stickstoffdüngern (ohne Nr. 6.3) 6.3 Ausbringen oder Lagern von Klärschlamm, klärschlammhaltigen Düngemitteln, Fäkalschlamm oder Kompost aus zentralen Bioabfallanlagen 6.4 Lagern von Festmist, Sekundärrohstoffdünger, Mineraldünger oder Kalkdünger auf unbefestigten Flächen Gärfutterlagerung außerhalb von ortsfesten Anlagen (vgl. Nr. 5.5) nur wie bei Nr. 6.2 nur bei standort- und bedarfsgerechter Düngung gemäß den gesetzlichen Vorschriften der Düngeverordnung, insbesondere nicht - auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- oder Hauptfruchtanbau, - auf Grünland vom bis , ausgenommen Festmist in Zonen III A und III B, - auf Ackerland vom bis , für Winterraps, Wintergerste, Roggen, Triticale vom bis , - ausgenommen Festmist in Zonen III A und III B, - auf Brachland, ausgenommen Grünguthäcksel nur Kalkdünger und Grünguthäcksel, Schwarzkalk nur sofern gegen Niederschlag dicht abgedeckt nur in dichten Foliensilos bei Siliergut ohne Gärsafterwartung sowie Ballensilage nur Ballensilage nur Kalkdünger 2 Es wird auf den Anhang 5 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften (JGS-Anlagen) der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) jeweils geltenden Fassung hingewiesen, der nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält. Arbeitsblätter mit Musterplänen sind bei der ALB Bayern e.v. erhältlich (Arbeitsblatt Nr Lagerung von Flüssigmist, Nr Lagerung von Festmist, Nr Flachsilos und Sickersaftableitung ). 3 Auf folgende Merkblätter wird hingewiesen: Wirtschaftsdünger und Gewässerschutz ( und Silagesickersaft und Gewässerschutz (

8 Seite 8 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 27/2013 B A engeren entspricht Zone III B III A II 6.6 Beweidung, Freiland-, Koppel- und Pferchtierhaltung 6.7 Wildfutterplätze und Wildgatter zu errichten 6.8 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen oder zur Bodenentseuchung 6.9 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen 6.10 landwirtschaftliche Dräne und zugehörige Vorflutgräben anzulegen oder zu ändern 6.11 besondere Nutzungen im Sinne von Anlage 3, Ziff. 6 neu anzulegen oder zu erweitern 6.12 Rodung, Kahlschlag oder eine Wirkung gleich kommende Maßnahme (siehe Anlage 3, Ziff. 7) 6.13 Nasskonservierung von Rundholz nur auf Grünland ohne flächige Verletzung der Grasnarbe (siehe Anlage 3, Ziff. 5) und mehrjährigem Feldfutter nur nach Maßgabe der Beregnungsberatung bzw. bis zu einer Bodenfeuchte von 70 % der nutzbaren Feldkapazität nur für Instandsetzungs- und Pflegemaßnahmen nur Kahlschlag bis m 2, bei umgehender Wiederaufforstung zu standortgerechtem Mischwald nur bei Beregnung entrindeter Stämme auf geeigneten Standorten, wenn das Beregnungswasser im Kreislauf geführt wird (ausgenommen bei Kalamitäten) (2) Im Fassungsbereich ( I) sind sämtliche unter den Nrn. 1 bis 6 aufgeführten Handlungen. Das Betreten ist nur für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und - ableitung durch Befugte des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten (3) Die Verbote und Beschränkungen des Absatzes 1 und 2 gelten hinsichtlich der Nrn. 3.6 und 5.1 nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten. (4) Unaufschiebbare Maßnahmen an öffentlichen Versorgungseinrichtungen wie Gas-, Fernmelde- und Stromleitungen können unbeschadet der Verbote durchgeführt werden, sind aber unverzüglich dem Landratsamt Bad Kissingen, dem Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen und dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung anzuzeigen. Evtl. Weisungen und Auflagen seitens des Wasserwirtschaftsamtes Bad Kissingen und/oder des Landratsamtes Bad Kissingen sind zu befolgen. 4 Befreiungen (1) Für die Erteilung von Befreiungen von den Verboten des 3 gilt 52 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WHG. (2) Die Befreiung nach 52 Abs. 1 Satz 2 WHG ist widerruflich; sie kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen verbunden werden und bedarf der Schriftform. (3) Im Falle des Widerrufs kann das Landratsamt Bad Kissingen vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, soweit es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert. 5 Beseitigung und Änderung bestehender Anlagen und Einrichtungen (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung und der Betrieb unter die Verbote des 3 fallen, auf Anordnung des Landratsamtes Bad Kissingen zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern. (2) Für Maßnahmen nach Abs. 1 ist nach Maßgabe des 52 Abs. 4 WHG i. V. m. 96 bis 98 WHG und Art. 57 BayWG eine Entschädigung zu leisten. (3) Anlagen und sonstige Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Bereich des Gewerbegebietes Am Schindberg, der Anlage 2 dargestellt ist, bestehen und die nach Maßgabe des sonstigen öffentlichen Rechts im Bestand und Betrieb geschützt sind, genießen Bestandsschutz. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben jedoch auf Anordnung des Landratsamtes Bad Kissingen zu dulden, dass solche Anlagen und Einrichtungen an die Vorschriften der Verordnung angepasst und erforderliche Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, soweit dies zum Schutze des Grundwassers erforderlich ist und sie hierzu nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind. 5 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Der Ausbau, Umbau sowie die Erweiterung der Anlagen und sonstigen Einrichtungen im Sinne des 5 Abs. 3 Satz 1 dieser Verordnung sind im Bereich des Gewerbegebietes Am Schindberg, der Anlage 2 dargestellt ist, nach Maßgabe des sonstigen öffentlichen Rechts möglich, wenn die erforderlichen Schutzmaßnahmen für das Grundwasser eingehalten werden. (5) Die genaue Grenze des Gewerbegebietes Am Schindberg, das in Anlage 2 dargestellt ist, verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die Grenze ein Grundstück schneidet, auf der äußeren Kante der Gewerbegebietsgrenze. Veränderungen der Gewerbegebietsgrenze oder der Bezeichnungen der im Gewerbegebiet gelegenen Grundstücke berühren die hier festgesetzte Grenze des Gewerbegebietes nicht. 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben zu dulden, dass die Grenzen des Fassungsbereiches und der n durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden.

9 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 27/2013 Seite 9 7 Kontrollmaßnahmen (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben Probenahmen von im Schutzgebiet zum Einsatz bestimmten Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln durch Beauftragte des Landratsamtes Bad Kissingen und durch Personal des Wasserversorgungsunternehmens zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu dulden. (2) Sie haben ferner die Entnahme von Boden-, Vegetations- und Wasserproben und die hierzu notwendigen Verrichtungen auf den Grundstücken im Wasserschutzgebiet durch Beauftragte des Landratsamtes Bad Kissingen und durch Personal des Wasserversorgungsunternehmens zu dulden (3) Sie haben ferner das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten zur Wahrnehmung der Eigenüberwachungspflichten gemäß 3 der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung - EÜV -) jeweils gültigen Fassung zu gestatten, die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen. 8 Entschädigung und Ausgleich (1) Soweit diese Verordnung oder eine aufgrund dieser Verordnung ergehende Anordnung das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach 4 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist über die Fälle des 5 hinaus nach Maßgabe des 52 Abs. 4 WHG i. V. m. 96 bis 98 WHG und Art. 57 BayWG Entschädigung zu leisten. (2) Soweit diese Verordnung oder eine aufgrund dieser Verordnung ergehende Anordnung erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung einschränken oder Mehraufwendungen für den Bau und Betrieb landoder forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen zur Folge haben, ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des Art. 32 i. V. m. Art. 57 BayWG zu leisten: 9 Ordnungswidrigkeiten Nach 103 Abs. 1 Nr. 7a, Abs. 2 WHG, Art. 74 Abs. 2 Nr. 1 BayWG kann mit Geldbuße bis zu Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. einem Verbote nach 3 Abs. 1 zuwiderhandelt, 2. eine nach 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Inhalts- und Nebenbestimmungen zu befolgen, 3. Anordnungen oder Maßnahmen nach den 5 und 7 nicht duldet. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Bad Kissingen, Landratsamt Bad Kissingen Bold, Landrat Anlage 1 (Übersichtskarte)

10 Seite 10 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 27/2013

11 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 27/2013 Seite 11 Anlage 2 (Gewerbegebiet Am Schindberg ) Anlage 3 Maßgaben zu 3 Abs. 1, Nrn. 2, 3, 5 und 6 1. Wassergefährdende Stoffe (zu Nr. 2) Es ist jeweils die aktuelle Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe -VwVwS-) zu beachten. Für Stoffe, deren Wassergefährdungsklasse (WGK) nicht sicher bestimmt ist, wird WGK 3 zugrunde gelegt. Im Folgenden werden einige in Haushalt, Landwirtschaft und Industrie gebräuchliche Stoffe und deren Einstufung in die jeweilige Wassergefährdungsklasse gemäß VwVwS vom beispielhaft aufgeführt. Ebenso sind viele Abfälle wassergefährdende Stoffe. WGK 1 WGK 2 WGK 3 wassergefährdende Stoffe schwach wassergefährdende Stoffe Biodiesel ; schweres Heizöl reine Schmieröle auf Mineralölbasis Ethanol (Alkohol, Brennspiritus) Glykol (in Kühlmitteln) Essigsäure (Entkalker) Salzsäure Schwefelsäure (z.b. in Autobatterien) Auftausalz, Viehsalz Düngemittel wie - Flüssigdünger AHL - Ammoniumnitrat, - sulfat - Kaliumnitrat, -sulfat - Dicyandiamid (DIDIN) Dieselkraftstoff; leichtes Heizöl Schmieröle auf Mineralölbasis mit Zusätzen (Motorenöl, Hydrauliköl, Getriebeöl) Dichlormethan (in Abbeizmitteln) Formaldehyd (als Konservierungsmittel in Lacken und Klebern) Natriumhypochlorit (Chlorbleichlauge) Toluol, Xylol (in sog. Nitroverdünnern) einige Pflanzenschutzmittel, z.b. - Terbuthylazin - Bentazon - Ethephon stark wassergefährdende Stoffe Ottokraftstoffe (Benzin, Super) Altöle einige Lösungsmittel, z.b. - Tetrachlorethen (chem. Reinigung) - Trichlorethen (zur Metallentfettung) - Quecksilber - Teer (Abdichtmittel) die meisten Pflanzenschutzmittel, z.b. - Cypermethrin - Lindan - Isoproturon 2. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zu Nr. 2.2) Im Fassungsbereich und engeren sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht. In der (III A und III B) sind nur : 1. Oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A bis C, die in einem Auffangraum aufgestellt sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muss das maximal in den Anlagen vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können. 2. Unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B, die doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Die Zulässigkeit wird pro Anlage ermittelt, z.b. Anlage zum Lagern von Heizöl. Die Prüfpflicht richtet sich nach der VAwS. Unter Nr. 2.2 können auch Abfälle, z. B. im Zusammenhang mit Kompostierungsanlagen oder Wertstoffhöfen, fallen. An die Bereitstellung von Hausmüll aus privaten Haushalten zur regelmäßigen Abholung (z. B. Mülltonnen) werden keine besonderen Anforderungen gestellt. 3. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen (zu Nr. 2.3) Von der Nr. 2 sind nicht berührt: - Düngung, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Lagerung von Festmist und Silagen etc. nach den Maßgaben der Nrn. 4.12, 4.13, 6.1, 6.2, 6.5 und Straßensalzung im Rahmen des Winterdienstes - das Mitführen und Verwenden von Betriebsstoffen für Fahrzeuge und Maschinen - Kleinmengen für den privaten Hausgebrauch - Kompostierung im eigenen Garten Entsprechend VAwS werden an Abfüllplätze von Heizölverbraucheranlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen gestellt. 4. Stallungen (zu Nr. 5.3) Vorbehaltlich künftiger bundes- oder landesrechtlicher Regelungen sind die einschlägigen Vorschriften der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anwendbar. Bei Gülle- bzw. Jauchekanälen ist zur jährlichen Dichtheitsprüfung eine Leckageerkennung für die Fugenbereiche entsprechend VAwS Anhang 5 Nr. 4.2 vorzusehen. Planbefestigte (geschlossene) Flächen, auf denen Kot und Harn anfallen, sind gemäß Anlagenverordnung (VAwS) flüssigkeitsundurchlässig (Beton mit hohem Wassereindringwiderstand) auszuführen und jährlich durch Sichtprüfung auf Undichtigkeiten zu kontrollieren. Bei Güllesystemen ist der Stall in hydraulisch-betrieblich abtrennbare Abschnitte zu gliedern, die einzeln auf Dichtheit prüfbar und jederzeit reparierbar sind. Der Speicherraum für Gülle bzw. Jauche sowie die Zuleitungen sind baulich so zu gliedern, dass eine Reparatur jederzeit möglich ist. Dies kann durch einen zweiten Lagerbehälter oder eine ausreichende Speicherkapazität der Güllekanäle gewährleistet werden. Hinsichtlich der Dichtheitsprüfungen wird auf die Anlagenverordnung (VAwS) Anhang 5 hingewiesen. Die einschlägigen Regeln der Technik, insbesondere DIN 1045, sind zu beachten. Der Beginn der Bauarbeiten ist bei der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserversorgungsunternehmen 14 Tage vorher anzuzeigen. Betriebe, die durch Zusammenschluss oder Teilung aus einem in Zone III A vorhandenen Anwesen entstehen, gelten ebenfalls als in dieser Zone bereits vorhandene Anwesen. 5. Beweidung, Freiland-, Koppel- und Pferchtierhaltung (zu Nr. 6.6) Eine flächige Verletzung der Grasnarbe liegt dann vor, wenn das wie bei herkömmlicher Rinderweide unvermeidbare Maß (linienförmige oder punktuelle Verletzungen im Bereich von Treibwegen, Viehtränken etc.) überschritten wird. 6. Besondere Nutzungen (zu Nr. 6.11) sind folgende erwerbsmäßige landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzungen: - Weinbau - Obstbau, ausgenommen Streuobst - Hopfenanbau - Tabakanbau - Gemüseanbau, ausgenommen Feldgemüse im Rahmen einer landwirtschaftlichen Fruchtfolge - Zierpflanzenanbau - Baumschulen und forstliche Pflanzgärten Das Verbot bezieht sich nur auf die Neuanlage derartiger Nutzungen, nicht auf die Verlegung im Rahmen des ertragsbedingt erforderlichen Flächenwechsels bei gleichbleibender Größe der Anbaufläche. 7. Rodung, Kahlschlag und Wirkung gleichkommende Maßnahmen (zu Nr. 6.12) Kahlschlag ist eine Hiebform, bei der auf einer gegebenen Fläche alle aufstockenden Bäume in einem oder wenigen einander in kurzen Intervallen folgenden Hieben entnommen werden. Dadurch geht der Waldcharakter verloren und es treten Freiflächenbedingungen hervor.

12 Seite 12 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 27/ Eine dem Kahlschlag gleichkommende Maßnahme ist eine Lichthauung, bei der nur noch vereinzelt Bäume stehen bleiben und ebenfalls Freiflächenbedingungen hervortreten. Werden die Flächen oder Streifen so klein, dass die Schutzwirkung des angrenzenden Waldbestandes das Aufkommen eines Freiflächenklimas verhindert, spricht man nicht mehr von einem Kahlschlag. Als überschlägiges Maß für den Durchmesser oder die Breite solcher Flächen wird die Höhe des angrenzenden Altbestandes angenommen. Ein Kahlschlag liegt auch dann nicht vor, wenn in einem gelichteten Bestand eine ausreichende Vorausverjüngung vorhanden ist und dieser Jungwuchs bei der Hiebmaßnahme erhalten bleibt. Ein Kahlschlag kann auch entstehen, wenn zwei oder mehrere benachbarte Waldbesitzer Hiebe durchführen, die erst Summe zu den bereits genannten Freiflächenbedingungen führen. Dagegen handelt es sich bei mehreren Hiebsmaßnahmen eines Waldbesitzers, die Summe die Flächengrenzwerte der Verordnung überschreiten, jedoch nicht im räumlichen Zusammenhang stehen (bei der Besitzzersplitterung), nicht um Kahlschlag. Als Rodung bezeichnet man die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart (Art. 9 BayWaldG). Bei der Rodung werden Regel auch die Wurzelstöcke entfernt, so dass tiefgreifende für die Wasserwirtschaft nachteilige Störungen der Bodenstruktur entstehen. Unter Kalamitäten sind Schäden durch Windwurf, Schneebruch oder durch Schädlingsbefall zu verstehen, die nur durch Kahlschlag bekämpft werden können. Bekanntmachung zur vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen ermittelten Überschwemmungsgebietes an der Fränkischen Saale in den Gemarkungen Trimberg und Elfershausen, beide Markt Elfershausen; Landkreis Bad Kissingen Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Bayerische Wassergesetz verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter, die Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayWG). Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliche Hochwasser (Bemessungshochwasser - HQ 100). Ein 100- jährliches Hochwasser wird im statistischen Mittel in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten. Für die Fränkische Saale in den Gemarkungen Trimberg und Elfershausen im Markt Elfershausen wurde das Überschwemmungsgebiet berechnet. Die Lage des Überschwemmungsgebietes ist Anlage 1 dunkelgrau dargestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Ermittlung und Dokumentation einer von der Natur aus bestehenden Gefährdungslage und nicht um eine durchgeführte oder eine veränderbare Planung handelt. Die bei einem Bemessungshochwasser überschwemmten Flächen sind im Übersichtslageplan M 1 : und in den Lageplänen in blauer Farbe dargestellt. Für die genaue Lage des Überschwemmungsgebietes sind die Lagepläne im Maßstab 1 : maßgebend. Übersichtsund Lagepläne können im Landratsamt Bad Kissingen, Obere Marktstraße 6, Bad Kissingen, Zimmer Nr. 507 und im Rathaus des Marktes Elfershausen, Marktstr. 17, Elfershausen, Zeit vom bis während der Dienststunden eingesehen werden. Mit dieser Bekanntmachung gelten die als Überschwemmungsgebiet dargestellten Flächen als vorläufig gesicherte Gebiete. Damit sind nach 78 Abs. 6 in Verbindung mit 78 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes folgende Rechtswirkungen verbunden: Im vorläufigen Überschwemmungsgebiet sind untersagt: 1. die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, 2. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches, 3. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen, 4. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, 5. die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, 6. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, 7. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorbeugenden Hochwasserschutzes gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen, 8. die Umwandlung von Grünland in Ackerland, 9. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart. Ausgenommen von den vorstehenden Verboten sind Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie der Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen von zugelassenen Gewässerbenutzungen. Das Landratsamt Bad Kissingen kann abweichend von der oben genannten Nr. 1 die Ausweisung neuer Baugebiete unter den Voraussetzungen des 78 Abs. 2 WHG zulassen. Das Landratsamt Bad Kissingen kann abweichend von der oben genannten Nr. 2 die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches zulassen, wenn im Einzelfall das Vorhaben - die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der verloren gehende Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, - den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - hochwasserangepasst ausgeführt wird - oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Das Landratsamt Bad Kissingen kann abweichend von den oben genannten Nrn. 3 bis 9 Maßnahmen zulassen, wenn - Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und - eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind - oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können. Sonstige Pflichten: Lagerungen von wassergefährdenden Stoffen (z.b. Heizöltanks) müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) erfüllen. Dies bedeutet, dass - sie so aufzustellen sind, dass sie vom Hochwasser nicht erreicht werden können oder - so zu sichern sind, dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern können (mindestens 1,3-fache Auftriebssicherheit) und

13 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 27/2013 Seite 13 - so aufzustellen sind, dass bei Hochwasser kein Wasser in Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung z.b. durch Treibgut oder Eisstau ausgeschlossen ist. - bereits bisher prüfpflichtige Lagerungen (Kellertanks mit mehr als Liter und alle unterirdischen Lagerungen) die Anforderungen spätestens bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung zu erfüllen haben. - die Lagerungen wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsstufe B (dies sind insbesondere Heizöltanks im Keller ab bis Liter) einmalig von einem Sachverständigen innerhalb von zwei Jahren nach dieser Bekanntmachung zu prüfen sind. Die vorläufige Sicherung ist eine vorbereitende Maßnahme für weitere Entscheidungen des Landratsamtes Bad Kissingen über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes durch Rechtsverordnung. Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. Im begründeten Einzelfall kann die Frist vom Landratsamt Bad Kissingen um zwei weitere Jahre verlängert werden (Art. 47 Abs. 3 BayWG). Das bereits durch Rechtsverordnung vom (LRABl Nr. 18 vom , lfd. Nr. 303) festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Fränkischen Saale Gemarkung Langendorf, Markt Elfershausen, Landkreis Bad Kissingen, bleibt von der vorläufigen Sicherung unberührt. Für dieses Gebiet gelten insbesondere die Festsetzungen der Rechtsverordnung und die Ge- und Verbote nach 78 WHG. Weitere Informationen: Alle ermittelten und festgesetzten Überschwemmungsgebiete sind im Internet unter der Adresse im Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern" für die Öffentlichkeit dokumentiert. Dort sind auch zusätzliche Informationen über Überschwemmungsgebiete sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren enthalten. Bad Kissingen, Landratsamt Bad Kissingen Bold, Landrat Anlage 1 Überschwemmungsgebiet der Fränkischen Saale in den Gemarkungen Elfershausen und Trimberg

14 Seite 14 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 27/ Verordnung des Landratsamtes Bad Kissingen über die Aufhebung der Verordnung der Regierung von Unterfranken vom , Nr a 6 (RABl Nr. 12 vom 16. Juni 1976, S. 208 ff.) über das Wasserschutzgebiet im Markt Maßbach, Stadt Münnerstadt, in den Gemeinden Nüdlingen, Oerlenbach und Rannungen und in den gemeindefreien Gebieten Gressertshof und Maßberg (sämtliche Landkreis Bad Kissingen) sowie in den Gemeinden Holzhausen, Pfändhausen, Poppenhausen und Zell und im gemeindefreien Gebiet Jeusing (sämtliche Landkreis Schweinfurt), Regierungsbezirk Unterfranken (im Erschließungsgebiet bei Münnerstadt), für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Bad Kissingen vom Das Landratsamt Bad Kissingen erlässt auf Grund des 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG) i. V. m. 52 WHG i. d. F. der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585) zuletzt geändert am (BGBl I S. 734) i. V. m. Art. 31, 63 und 73 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2010 zuletzt geändert am (GVBl S. 174) folgende V e r o r d n u n g Hinweis: Mit der Auslegung ist eine Rechtsbehelfsfrist verbunden. Würzburg, Riedenberg, Der Vorsitzende des Gemeinde Riedenberg Vorstandes der Dr. Römmelt, Erster Bürgermeister Teilnehmergemeinschaft Eichholz, Techn. Amtsrat Stadt Bad Kissingen 297 Bekanntmachung 18. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Bad Kissingen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung 1 Die Verordnung der Regierung von Unterfranken vom , Nr a 6 (RABl Nr. 12 vom 16. Juni 1976, S. 208 ff.) über das Wasserschutzgebiet im Markt Maßbach, Stadt Münnerstadt, in den Gemeinden Nüdlingen, Oerlenbach und Rannungen und in den gemeindefreien Gebieten Gressertshof und Maßberg (sämtliche Landkreis Bad Kissingen) sowie in den Gemeinden Holzhausen, Pfändhausen, Poppenhausen und Zell und im gemeindefreien Gebiet Jeusing (sämtliche Landkreis Schweinfurt), Regierungsbezirk Unterfranken (im Erschließungsgebiet bei Münnerstadt), für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Bad Kissingen wird aufgehoben. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Bad Kissingen, Landratsamt Bad Kissingen Bold, Landrat Landratsamt Bad Kissingen Thomas Bold, Landrat B) Veröffentlichungen der Gemeinden Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau 296 Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau für die Gemeinde Riedenberg im Wege der Amtshilfe für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken; Flurbereinigung Oberweißenbrunn, Stadt Bischofheim a.d. Rhön, Landkreis Rhön-Grabfeld B e k a n n t g a b e Die festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung und die Wertermittlungskarte für das Flurbereinigungsverfahren Oberweißenbrunn liegen vom mit im Rathaus der Stadt Bischofsheim a.d. Rhön während der allgemeinen Dienststunden zu Einsicht für die Beteiligen aus.

15 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 27/2013 Seite 15 Die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes betrifft den Bereich Wittelsbacher Turm, Gemarkung Arnshausen. Südwestlich der Gaststätte sind die Errichtung von 30 Blockhütten, einem Aufenthaltsgebäude und einer Lagerhalle geplant. Dabei ist die Flächenzuordnung des bereits dargestellten Sondergebietes für Fremdenverkehr zu ändern. Die Größe des Sondergebietes bleibt dabei unverändert. Die geringfügigen Änderungen in diesem Bereich (Grünfläche, Waldfläche, Straßenfläche) sind redaktioneller Art. Der Umgriff umfasst die Grundstücke Fl.Nrn und 8894 sowie Teilflächen der Grundstücke Fl.Nrn. 8871, 8873, 8884, 8893 und 8896, Gemarkung Arnshausen sowie eine Teilfläche des Grundstücks Fl. Nr. 459, Gemarkung Poppenroth (Ausgleichsfläche). Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wird eine Umweltprüfung durchgeführt. Aufgrund des Beschlusses des Stadtrates vom wird die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan Zeit vom bis gemäß 3 Abs.2 BauGB öffentlich ausgelegt. Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar: Schutzgut Mensch Tiere Pflanzen Boden Wasser Klima/Luft Landschaft Kultur- und sonstige Sachgüter Wechselwirkungen Art der vorhandenen Information Hinweis auf Auswirkungen im Umweltbericht Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Eingriffs-Ausgleichs- Bilanz Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Eingriffs-Ausgleichs- Bilanz, Biotopkartierung, Waldfunktionskarte Geologische Karte, Hinweis auf Auswirkungen durch Versiegelung im Umweltbericht, Eingriffs- Ausgleichs-Bilanz Hinweis auf Auswirkungen durch Versiegelung im Umweltbericht Hinweis auf Auswirkungen im Umweltbericht Hinweis auf landschaftliches Vorbehaltsgebiet Hinweis auf Einzeldenkmal Wittelsbacher Turm Hinweis auf Darstellung im Umweltbericht Jeder ist dazu eingeladen, den Entwurf im Stadtbauamt oder auf der unten genannten Internetseite einzusehen. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich (per Post an u. g. Adresse oder Abgabe im Stadtbauamt) oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Diese werden gemäß 1 Absatz 6 BauGB in die Abwägung aller relevanten Interessen einbezogen und soweit möglich Planung berücksichtigt. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben. Ein künftiger Antrag nach 47 VwGO (Normenkontrolle) ist un, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Hinweis: Bad Kissingen, Stadt Bad Kissingen Blankenburg, Oberbürgermeister 298 Informationen zur Planung können auch im Internet unter Rathaustermine Rubrik Rathaus auf der Seite der Stadt Bad Kissingen unter eingesehen werden. Verordnung zur vorübergehenden Änderung der Verordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen anlässlich von Märkten und ähnlichen Veranstaltungen Stadt Bad Kissingen vom Aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom erlässt die Stadt Bad Kissingen folgende Änderungsverordnung: 1 1 Ziffer 1. bis 4. der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen anlässlich von Märkten und ähnlichen Veranstaltungen Stadt Bad Kissingen erhält folgende Fassung: Abweichend von den Vorschriften des 3 Abs. 1 des Ladenschlussgesetzes dürfen aus Anlass der Stadtmärkte alle Verkaufsstellen im Gebiet der Großen Kreisstadt Bad Kissingen im Jahr 2014 an den nachstehend aufgeführten Sonntagen geöffnet werden: 1. Sonntag, der Sonntag, der vorletzter Sonntag im September - Weltkindertag; fällt dieser Tag zusammen mit dem Burgfest des Heimatvereins Botenlauben Reiterswiesen e.v., verschiebt sich der Stadtmarkt auf den folgenden Sonntag 4. vorletzter Sonntag im Oktober - Herbstmarkt. 2 Diese Verordnung gilt vom bis Bad Kissingen, Stadt Bad Kissingen Blankenburg, Oberbürgermeister 299 Satzung zur Änderung der Friedhofsund der Friedhofsgebührensatzung vom Aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom erlässt die Stadt Bad Kissingen folgende Änderungssatzung: 1 Die Friedhofssatzung der Stadt Bad Kissingen wird wie folgt geändert: 1. Die Friedhofssatzung wird um die Anlage 1 ergänzt. Ort der Auslegung: Stadtbauamt Bad Kissingen Dienstgebäude Maxstraße 23, Erdgeschoss 2 In 6 wird als zusätzliche Art der Grabstätte unter Tz. 11 Fehlgeburtengrab auf der Himmelswiese eingefügt. Zeit der Auslegung: Montag bis Donnerstag 8:00 bis 16:00 Uhr Freitag 8:00 bis 12:30 Uhr Kontakt Telefon: 0971/ In 10 wird folgender Abs. 6 eingefügt: Die Position der Himmelswiese ist Anlage 1 zur Friedhofssatzung ersichtlich, die Bestandteil dieser Friedhofssatzung ist. 4. In 24 Abs. 3 wird Buchstabe f) eingefügt: Das Ablagern von friedhofsfremden Müll

16 Seite 16 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 27/ Die Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt geändert: 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Es wird der Gebührentatbestand Nr. 8 eingefügt: Bestattung von Fehlgeburten auf der Himmelswiese 3 Diese Änderungssatzung tritt am in Kraft. Bad Kissingen, Stadt Bad Kissingen Blankenburg, Oberbürgermeister gebührenfrei. Nach den Dorferneuerungsrichtlinien können Anträge auf Förderung privater Maßnahmen längstens bis zur Ausführungsanordnung gestellt werden. An einer Förderung interessierte Bürgerinnen und Bürger werden bereits jetzt darauf hingewiesen, Anträge auf Förderung privater Maßnahmen möglichst umgehend, jedoch spätestens bis zur Ausführungsanordnung, beim Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Zeller Straße 40, Würzburg, einzureichen. Antragsformulare sind bei der Gemeinde Rannungen bzw. VG Maßbach erhältlich oder auch im Internet bayern.de unter Service, Anträge und Formulare. Förderanträge, die nach dem Zeitpunkt der Ausführungsanordnung beim Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. 300 Die Große Kreisstadt Bad Kissingen verpachtet ab Mai 2014 den Stadtstrand Bad Kissingen Würzburg, Rannungen, Der Vorsitzende des Vorstandes Gemeinde Rannungen der Teilnehmergemeinschaft Zehner, Erster Bürgermeister Rösch, Baurat Der Stadtstrand Bad Kissingen war in seiner ersten Auflage im Jahr 2013 eine sehr erfolgreiche Event-Location in Bad Kissingen. An der südlichen Ludwigsbrücke gelegen, zieht diese auch Laufkundschaft an. Ihre Lage, direkt an der fränkischen Saale, gegenüber dem stilvollen Regentenbau, bietet ein besonderes Ambiente. (Flur Nr. 3252, Gemarkung Bad Kissingen). 302 Dritte Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Gemeinde Thundorf i. UFr. vom Der Stadtstrand Bad Kissingen ist geöffnet vom bis Die Stadt Bad Kissingen erwartet von dieser Event-Location einen Impuls für ein junges und junggebliebenes Publikum und zusätzlichen Anreiz für Urlaubs-, Tagungs- und Kurgäste. Zugleich muss ausgeschlossen werden, dass es für den Kur- und Kulturbetrieb zu Störungen oder Beeinträchtigungen kommt. Sie sind interessiert? Möchten Sie das erfolgreiche Event-Konzept fortsetzen? Dann senden Sie bitte Ihre Unterlagen, inklusive Vermarktungsstrategie und Businessplan an: Thomas Lutz Rathausplatz Bad Kissingen Oder per Mail: tlutz@stadt.badkissingen.de Für Rückfragen und nähere Einzelheiten steht Ihnen Herr Lutz gerne zur Verfügung. Die Stadt Bad Kissingen nimmt Ihre Bewerbung bis zum entgegen. Bad Kissingen, Stadt Bad Kissingen Blankenburg, Oberbürgermeister Verwaltungsgemeinschaft Maßbach 301 Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Maßbach für die Gemeinde Rannungen im Wege der Amtshilfe für das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken; Dorferneuerung Rannungen 2, Gemeinde Rannungen, Landkreis Bad Kissingen Hinweis zur Förderung privater Maßnahmen Dorferneuerung Im Verfahren Rannungen 2, ist der Erlass der Ausführungsanordnung nach 61/ 63 FlurbG, mit der im Flurbereinigungs- und Dorferneuerungsverfahren der neue Rechtszustand eintritt, im Frühjahr 2014 vorgesehen. 1 Die Friedhofsatzung der Gemeinde Thundorf i UFr. vom (LRABl Nr. 30 lfd. Nr. 451 vom ), geändert durch Satzung vom (LRABl Nr. 22 lfd. Nr. 291 vom ) und Satzung vom (LRABl Nr. 7 lfd. Nr. 91 vom ), wird wie folgt geändert: 1) 3 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: 3 Benutzungszwang (1) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet: 1. Aufbewahren und Aufbahren der Leichen im Leichenhaus nach Maßgabe des 7; 2. Durchführung der Erdbestattung; 3. Aufbewahrung und Beisetzung von Urnen; (2) Leichen die nach 4 der Bestattungsverordnung (BestV) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in ein Leichenhaus gebracht worden sind, dürfen nur durch ein im Auftrag der Gemeinde tätig werdendes Bestattungsinstitut eingesargt werden. 2) 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 7 Leichenhausbenutzungszwang (1) Die Benutzung des Leichenhauses wird zur Pflicht gemacht, soweit es für die Sicherstellung der Überwachungsaufgaben der Gemeinde nach Art. 14 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) erforderlich ist. Die Überführung der Leiche zum Leichenhaus ist einem Bestattungsinstitut zu übertragen. 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Maßbach, Gemeinde Thundorf i. UFr. Bauernschubert, Erster Bürgermeister

17 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 27/2013 Seite 17 Gemeinde Nüdlingen 303 Bekanntmachung der Gemeinde Nüdlingen über die Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer im Kalenderjahr 2014 Für die Gemeinde Nüdlingen wird die Grundsteuer, aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom , gemäß 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes für das Kalenderjahr 2014 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Grundsteuerpflichtige, die keinen Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2014 erhalten, haben für das Jahr 2014 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu zahlen. Gegenüber dem Kalenderjahr 2013 ist keine Hebesatzänderung der Grundsteuer A und der Grundsteuer B eingetreten, so dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2014 verzichtet wird. Auf Wunsch wird ein aktueller Grundsteuerbescheid für das Jahr 2014 bei der Gemeinde Nüdlingen, Rathaus, Kissinger Straße 1, Steuerverwaltung, Zimmer Nr. 2, gerne ausgehändigt. Für die Steuerpflichtigen treten mit dem Tag dieser Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre. Die Grundsteuerfestsetzung durch diese Bekanntmachung ist nur dann hinfällig, wenn aufgrund eines geänderten Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes ein schriftlicher Grundsteuerbescheid erteilt wird. Die Grundsteuer wird je zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am , , und am fällig. Abweichend hiervon wird bestimmt, dass Kleinbeträge am 15. August mit ihrem Jahresbetrag fällig werden, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt, bzw. am und zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt. Die Grundsteuer ist wie bisher auf folgende Konten der Gemeinde Nüdlingen zu überweisen: Raiffeisenbank Nüdlingen e.g., Konto-Nr (BLZ ) Sparkasse Bad Kissingen, Konto-Nr (BLZ Bei erteilter Einzugsermächtigung, werden die Grundsteuerbeträge wunschgemäß zu den Fälligkeitsterminen abgebucht. Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Festsetzungen durch vorstehende öffentliche Bekanntmachung (neuer Bescheid) kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe, die Frist beginnt mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen, entweder Widerspruch eingelegt werden (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Nüdlingen, Kissinger Straße 1, Nüdlingen, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht, Postfach , Würzburg, Burkarderstraße 26, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Nüdlingen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht, Postfach , Würzburg, Burkarderstraße 26, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Nüdlingen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchsverfahren und unmittelbarer Klageerhebung. Die Widerspruchseinlegung und die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) sind un. Kraft Bundesrecht ist im Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzliche ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden ( 351 Abs. 2 Abgabenordnung). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Verwaltungsaktes nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten. Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Nüdlingen, Gemeinde Nüdlingen Kiesel, Erster Bürgermeister 304 Siebte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Nüdlingen (BGS-WAS) vom Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Nüdlingen folgende Satzung: 1 10 Abs. 3 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Nüdlingen (BGS-WAS) vom (LRABI Nr. 35 vom , lfd. Nr. 517), zuletzt geändert am (LRABI Nr. 28 vom , lfd. Nr. 351), wird wie folgt geändert: (3) Die Gebühr beträgt 1,66 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers. 2 Diese Satzung tritt am in Kraft. Nüdlingen, Gemeinde Nüdlingen Kiesel, Erster Bürgermeister

18 Seite 18 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 27/ Achte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Nüdlingen (BGS-EWS) vom Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Nüdlingen folgende Satzung: 1 10 Abs. 1 Satz 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Nüdlingen (BGS-EWS) vom (LRABI Nr. 35 vom , lfd. Nr. 515), zuletzt geändert am (LRABI Nr. 28 vom , lfd. Nr. 352), wird wie folgt geändert: Die Gebühr beträgt 2,20 Euro pro Kubikmeter Abwasser. 2 Diese Satzung tritt am in Kraft. Nüdlingen, Gemeinde Nüdlingen Kiesel, Erster Bürgermeister Stadt Hammelburg 306 Satzung der Altersheim-Bürgerspitalstiftung Hammelburg Die Neufassung des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG) sowie die erforderliche Neufassung im Bereich des Grundstockvermögens machen es erforderlich, eine neue Satzung aufzustellen. Aufgrund des Art. 5 des Bayerischen Stiftungsgesetzes vom (GVBl 2008, S. 834) ( UK/WFK) wird daher vom Stadtrat der Stadt Hammelburg aufgrund des Beschlusses vom folgende erlassen: S A T Z U N G 1 Name und Sitz Die Stiftung führt den Namen Altersheim-Bürgerspitalstiftung Hammelburg und hat ihren Sitz in Hammelburg. Sie ist eine rechtsfähige, örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts. 2 Gemeinnützigkeit und Stiftungszweck 1. Die Altersheim-Bürgerspitalstiftung mit Sitz in Hammelburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Der Zweck der Stiftung ist die Förderung der Altenhilfe und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb eines Alten- und Pflegeheimes in Hammelburg. 3. Vorrangig erfolgt die Aufnahme und Pflege älterer Personen aus Hammelburg im stiftungseigenen Altersheim. Werden freie Plätze vom berechtigten Personenkreis nicht beansprucht, so können auch Einwohner aus anderen Gemeinden, bevorzugt aus dem Landkreis Bad Kissingen, aufgenommen werden. Alleinstehende hilfsbedürftige Mütter können Freiplätze nach Maßgabe der vorhandenen Mittel erhalten. 4. Aufnahme und Pflege regelt die Verwaltungsordnung der Stiftung. Ein Rechtsanspruch auf den Genuss der Stiftungsleistungen besteht nicht. 3 Selbstlosigkeit Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4 Mittelverwendung Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Stiftung. Die Stadt Hammelburg erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 5 Begünstigungsverbot Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6 Vermögen Das Grundstockvermögen der Stiftung ist ungeschmälert zu erhalten. Das Grundstockvermögen ist der Anlage 1 dieser Satzung zu entnehmen. Die Anlage ist der Satzung dauerhaft beigefügt. Änderungen im Grundstockvermögen, insbesondere bei negativen Veränderungen, sind vom Stadtrat beschlussmäßig zu bestätigen. Bei Veränderungen im Grundstockvermögen ist die Anlage 1 jeweils anzupassen. 7 Stiftungsmittel Die zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlichen Mittel werden aufgebracht a) aus den Erträgen und sonstigen Nutzungen des Stiftungsvermögens, b) aus freiwilligen Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden zum sofortigen Verbrauch für den Stiftungsweck und nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind, c) aus den Einnahmen, die sich aus dem Stiftungszweck gem. 2 ergeben. 8 Verwaltung der Stiftung Die Stiftung wird von der Stadt Hammelburg verwaltet. Wirtschaftspläne und Vermögenspläne sind vom Stadtrat der Stadt Hammelburg im Rahmen der Haushaltsplanung zu beschließen. Für die Verwaltung der Stiftung gelten das Bayerische Stiftungsgesetz und die dazu evtl. erlassenen Ausführungsverordnungen jeweils gültigen Fassung. 9 Die Friedrich-Müller-Zustiftung Die nicht rechtsfähige Friedrich-Müller-Stiftung ist eine Zustiftung zur Altersheim-Bürgerspitalstiftung. Das Grundstockvermögen dieser Stiftung ist als Sondervermögen vom Vermögen der Altersheim- Bürgerspitalstiftung getrennt zu verwalten. Nach dem Willen des Stifters dient dieses Vermögen zur Schaffung eines Altersheims für alleinstehende Mütter. Aufgrund der geänderten gesellschaftlichen Gegebenheiten ist die Schaffung von Freiplätzen für alleinstehende Mütter nicht mehr erforderlich. Die Mittel aus dem Vermögen der Friedrich- Müller-Zustiftung fließen daher der Altersheim- Bürgerspitalstiftung als Beitrag zur Erhaltung des Altersheims zu. Das Vermögen der Friedrich-Müller-Zustiftung ist aus der Anlage 2 zu entnehmen, die dieser Satzung als fester Bestandteil beigefügt ist. Der 6 gilt entsprechend.

19 Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 27/2013 Seite Stiftungsaufsicht Die Stiftungsaufsicht wird vom Landratsamt Bad Kissingen wahrgenommen. Dem Landratsamt Bad Kissingen werden jährlich mit der Haushaltsplanung der Stadt Hammelburg die Wirtschafts- und Vermögenspläne vorgelegt. 11 Anfallsberechtigung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Stiftungsvermögen der Stadt Hammelburg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Dabei ist das Vermögen einer dem ursprünglichen Stiftungszweck ähnlichen Verwendung zuzuführen. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Die Stiftungssatzung vom einschließlich der durchgeführten Berichtigungen wird hiermit aufgehoben. Hammelburg, Stadt Hammelburg Stross, Erster Bürgermeister 307 Vollzug des Haushaltswesens; Bericht 2011 und 2012 gem. Art. 94 Abs. 3 GO über die Beteiligungen der Stadt Hammelburg an Unternehmen in Privatrechtsform Der Stadtrat der Stadt Hammelburg hat in seiner Sitzung am folgenden Beschluss gefasst: Der Stadtrat der Stadt Hammelburg hat gemäß Art. 94 Abs. 3 Satz 4 GO von den Beteiligungsberichten der Jahre 2011 und 2012 über die Beteiligungen der Stadt Hammelburg an Unternehmen in Privatrechtsform Kenntnis genommen. Die Beteiligungsberichte 2011 und 2012 sind gemäß Art. 94 Abs. 3 Satz 5 GO zu jedermanns Einsicht öffentlich auszulegen: Beteiligungsbericht Der Bericht 2011 über die Beteiligungen der Stadt Hammelburg an Unternehmen in Privatrechtsform gem. Art. 94 Abs. 3 GO kann ab sofort von Jedermann eingesehen werden. 2. Der Bericht gem. Art. 94 Abs. 3 GO liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Poststelle im Rathaus, Am Marktplatz 1, zur Einsichtnahme aus. Beteiligungsbericht Der Bericht 2012 über die Beteiligungen der Stadt Hammelburg an Unternehmen in Privatrechtsform gem. Art. 94 Abs. 3 GO kann ab sofort von Jedermann eingesehen werden. 2. Der Bericht gem. Art. 94 Abs. 3 GO liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Poststelle im Rathaus, Am Marktplatz 1, zur Einsichtnahme aus. Hammelburg, Stadt Hammelburg Stross, Erster Bürgermeister C) Sonstige Veröffentlichungen Zweckverband Fernwasserversorgung Mittelmain (FWM) 308 Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes Fernwasserversorgung Mittelmain (FWM) für das Wirtschaftsjahr 2014 Die Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2014 wurde im Amtsblatt der Regierung von Unterfranken Nr. 22 vom bekannt gemacht. Auf diese Bekanntmachung wird hingewiesen. Landratsamt Bad Kissingen Thomas Bold, Landrat Wir freuen uns über den Besuch auf unserer Facebook-Seite!

Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters

Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters Der Wahlleiter der Gemeinde Hopferau Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Hopferau, Landkreis Ostallgäu am Sonntag, 17.

Mehr

Zur Verordnung des Landratsamtes Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim über das

Zur Verordnung des Landratsamtes Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim über das Anlage 2 Zur Verordnung des Landratsamtes Neustadt a.d.aisch-bad Windsheim über das Wasserschutzgebiet für die Trinkwassergewinnungsanlage Erlbachwasen, Brunnen B, C und E, des Wasserversorgers Stadt Burgbernheim

Mehr

über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des

über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Der Wahlleiter der Gemeinde/Stadt/des Marktes: Treuchtlingen Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderats Stadtrats ersten Bürgermeisters Oberbürgermeisters

Mehr

FÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF. Nr. 4 vom 15. März 2013 INHALTSVERZEICHNIS. Bekanntmachung

FÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF. Nr. 4 vom 15. März 2013 INHALTSVERZEICHNIS. Bekanntmachung AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF Nr. 4 vom 15. März 2013 INHALTSVERZEICHNIS Bekanntmachung zur vorläufigen Sicherung der vom Wasserwirtschaftsamt Weiden ermittelten Überschwemmungsgebiete an der

Mehr

Vorschlag zu 3 der Verordnung für das Wasserschutzgebiet. Quelle Schönberg, Gemeinde Rottenbuch

Vorschlag zu 3 der Verordnung für das Wasserschutzgebiet. Quelle Schönberg, Gemeinde Rottenbuch Vorschlag zu 3 der Verordnung für das Wasserschutzgebiet Quelle Schönberg, Gemeinde Rottenbuch Auftraggeber: Gemeinde Rottenbuch Anlage 12 zum wasserrechtlichen Genehmigungsantrag 3 Verbotene oder nur

Mehr

A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 7 Dingolfing, 20.

A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 7 Dingolfing, 20. A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau - 38 - Wasserrecht; Vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes an der Aiterach Sparkasse Landshut;

Mehr

Vom 15. April 2011 (Amtsblatt des Landkreises Fürth Nr. 7, S. I)

Vom 15. April 2011 (Amtsblatt des Landkreises Fürth Nr. 7, S. I) Verordnung des Landratsamtes Fürth über das Wasserschutzgebiet für die Tiefbrunnen 4 und 6 in der Gemarkung Stein, Landkreis Fürth und der Gemarkung Eibach, Stadt Nürnberg, für die öffentliche Wasserversorgung

Mehr

V E R O R D N U N G. 1 Allgemeines

V E R O R D N U N G. 1 Allgemeines LANDRATSAMT MÜNCHEN Verordnung des Landratsamtes München über das Wasserschutzgebiet für den Brunnen Arget der Gemeinde Sauerlach in der Gemeinde Sauerlach (Landkreis München) und in der Gemeinde Otterfing

Mehr

V E R O R D N U N G. 1 Allgemeines

V E R O R D N U N G. 1 Allgemeines Diese Verordnung wurde veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 8/07 vom 21.05.2007 LANDRATSAMT MÜNCHEN Verordnung des Landratsamtes München über das Wasserschutzgebiet für den Brunnen I der Gemeinde Baierbrunn

Mehr

V e r o r d n u n g. 1 Allgemeines

V e r o r d n u n g. 1 Allgemeines Verordnung des Landratsamtes Landsberg am Lech über das Wasserschutzgebiet für die Quelle Bischofsried, Gemarkung St. Georgen, Markt Dießen am Ammersee, Landkreis Landsberg am Lech für die öffentliche

Mehr

Landratsamt. Verordnung

Landratsamt. Verordnung A M T S B L A T T Landratsamt Pfaffenhofen Hauptplatz 22 85276 Pfaffenhofen a.d.ilm Verantwortlich: Astrid Appel Tel. 08441/27-394 Fax: 08441/27-271 amtsblatt@landratsamt-paf.de - www.landkreis-pfaffenhofen.de

Mehr

Verordnung für Wasserschutzgebiete

Verordnung für Wasserschutzgebiete Anlage 9.3: Vorschlag für 3 Schutzgebietsverordnung für das Wasserschutzgebiet Gewinnungsgebiet Ohu / ZV WV Isar Gruppe 1 (Stand 17.08.2004) Verordnung für Wasserschutzgebiete mit Arbeitshilfe zur Gestaltung

Mehr

V E R O R D N U N G. 1 Allgemeines

V E R O R D N U N G. 1 Allgemeines Verordnung des Landratsamtes München über das Wasserschutzgebiet für die Brunnen III und IV im Höhenkirchner Forst der Gemeinde Grasbrunn in den Gemeinden Grasbrunn und Höhenkirchen-Siegertsbrunn (Landkreis

Mehr

KAUFBEURER STADTRECHT

KAUFBEURER STADTRECHT KAUFBEURER STADTRECHT VERORDNUNG der Stadt Kaufbeuren über das Wasserschutzgebiet in der Gemarkung Kleinkemnat für die öffentliche Wasserversorgung des Ortsteiles Kleinkemnat vom 29. April 2015 Bekanntgemacht:

Mehr

Stadtrecht. Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Gemeinde Karlsfeld und der Landeshauptstadt München (Feldmoching)

Stadtrecht. Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Gemeinde Karlsfeld und der Landeshauptstadt München (Feldmoching) Landeshauptstadt München Stadtrecht Vollzug der Wassergesetze Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Gemeinde Karlsfeld und der Landeshauptstadt München (Feldmoching) Bekanntmachung: 20.07.1998

Mehr

vom 25. März 2013 V e r o r d n u n g Allgemeines

vom 25. März 2013 V e r o r d n u n g Allgemeines Verordnung des Landratsamtes Weilheim-Schongau über das Wasserschutzgebiet im Gewinnungsgebiet Reinthal, für die öffentlichen Wasserversorgungen Habach und Penzberg, Landkreis Weilheim-Schongau vom 25.

Mehr

Landratsamt. (4) Der Fassungsbereich ist durch eine Umzäunung, die weitere Schutzzone ist in der Natur in geeigneter Weise kenntlich zu machen.

Landratsamt. (4) Der Fassungsbereich ist durch eine Umzäunung, die weitere Schutzzone ist in der Natur in geeigneter Weise kenntlich zu machen. A M T S B L A T T Landratsamt Pfaffenhofen Hauptplatz 22 85276 Pfaffenhofen a.d.ilm Verantwortlich: Astrid Appel Tel. 08441/27-394 Fax: 08441/27-271 amtsblatt@landratsamt-paf.de - www.landkreis-pfaffenhofen.de

Mehr

Wasserschutzgebiet Zweckverband Seebachgruppe

Wasserschutzgebiet Zweckverband Seebachgruppe Verordnung des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt über das Wasserschutzgebiet in der Stadt Erlangen und in der Gemeinde Heßdorf, Landkreis Erlangen-Höchstadt für die öffentliche Wasserversorgung im Verbandsgebiet

Mehr

Verordnung. in der Fassung vom in Kraft seit Neu-Ulm, Gerlenhofen Freudenegg, Ay a. d. Iller, Senden, Wullenstetten

Verordnung. in der Fassung vom in Kraft seit Neu-Ulm, Gerlenhofen Freudenegg, Ay a. d. Iller, Senden, Wullenstetten Verordnung des Landratsamtes Neu-Ulm über das Überschwemmungsgebiet der Iller im Bereich des Landkreises Neu-Ulm von Flusskilometer 2,6 bis Flusskilometer 35,15 in der Fassung vom 07.04.2017 in Kraft seit

Mehr

Entwurf der Wasserschutzgebietsverordnung. V e r o r d n u n g

Entwurf der Wasserschutzgebietsverordnung. V e r o r d n u n g Entwurf der Wasserschutzgebietsverordnung Verordnung des Landratsamtes Landsberg am Lech über das Wasserschutzgebiet im Markt Dießen, Landkreis Landsberg am Lech, für die öffentliche Wasserversorgung im

Mehr

-Entwurf- Verordnung. Vom

-Entwurf- Verordnung. Vom -Entwurf- Verordnung des Landratsamtes Neustadt a.d.waldnaab über das Wasserschutzgebiet in den Gemarkungen Niederland, Gaisheim und Moosbach des Marktes Moosbach für die öffentliche Wasserversorgung des

Mehr

KAUFBEURER STADTRECHT

KAUFBEURER STADTRECHT KAUFBEURER STADTRECHT 6 8 0 VERORDNUNG DER STADT KAUFBEUREN ÜBER DAS ÜBERSCHWEMMUNGSGEBIET AN DER WERTACH AUF DEM GEBIET DER STADT KAUFBEUREN VON FLUSSKILOMETER 65,200 BIS FLUSSKILOMETER 78,200 VOM 01.

Mehr

Vom 15. Juli 1993 (Amtsblatt der Stadt Fürth S. 5), geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2003 (Amtsblatt der Stadt Fürth S. 30)

Vom 15. Juli 1993 (Amtsblatt der Stadt Fürth S. 5), geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2003 (Amtsblatt der Stadt Fürth S. 30) Verordnung der Stadt Fürth über das Wasserschutzgebiet in den Städten Fürth und Nürnberg für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung des Knoblauchslandes Vom 15. Juli 1993

Mehr

Wasserschutzgebiet Buschletten Wasserversorgung 972

Wasserschutzgebiet Buschletten Wasserversorgung 972 1 Verordnung der Stadt Ingolstadt über das Stadt Ingolstadt gelegene Wasserschutzgebiet Buschletten für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Ingolstadt Vom 23. Februar 2005 (AM Nr. 12 vom 23.03.2005)

Mehr

V e r o r d n u n g. in der engeren Schutzzone entspricht Zone W III W II. in der weiteren Schutzzone

V e r o r d n u n g. in der engeren Schutzzone entspricht Zone W III W II. in der weiteren Schutzzone Az. 610-6420.1528 Verordnung des Landratsamtes Schwandorf über das Wasserschutzgebiet in der Großen Kreisstadt Schwandorf, im Markt Schwarzenfeld sowie in der Gemeinde Fensterbach im Landkreis Schwandorf

Mehr

Vorschlag für 3 Schutzgebietsverordnung für das Wasserschutzgebiet Gewinnungsgebiet Ohu / ZV WV Isar Gruppe 1 (Stand )

Vorschlag für 3 Schutzgebietsverordnung für das Wasserschutzgebiet Gewinnungsgebiet Ohu / ZV WV Isar Gruppe 1 (Stand ) Anlage 9.3: Vorschlag für 3 Schutzgebietsverordnung für das Wasserschutzgebiet Gewinnungsgebiet Ohu / ZV WV Isar Gruppe 1 (Stand 15.09.2009) Verordnung für Wasserschutzgebiete Verordnung des Landratsamtes

Mehr

Verordnung: 1 Allgemeines

Verordnung: 1 Allgemeines Verordnung des Landratsamtes Landsberg a. Lech über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Egling a. d. Paar (Landkreis Landsberg a. Lech) und der Gemeinde Moorenweis (Landkreis Fürstenfeldbruck) für die

Mehr

vom (ABl. vom , S. 66)

vom (ABl. vom , S. 66) 6 8 0 0 VERORDNUNG DER STADT AUGSBURG ÜBER DAS WASSERSCHUTZGEBIET IN AUGSBURG ORTSTEIL BERGHEIM FÜR DIE ÖFFENTLICHE WASSERVERSORGUNG DER STADT AUGSBURG UND DER ANGESCHLOSSENEN STÄDTE UND GEMEINDEN vom

Mehr

Verordnung: 1 Allgemeines

Verordnung: 1 Allgemeines Verordnung des Landratsamtes Fürstenfeldbruck über das Wasserschutzgebiet für die öffentlichen Wasserversorgung des Zweckverbandes der Gruppe Wenigmünchen Das Landratsamt Fürstenfeldbruck erlässt aufgrund

Mehr

V e r o r d n u n g : 1 Allgemeines

V e r o r d n u n g : 1 Allgemeines Verordnung des Landratsamtes Lichtenfels über das Wasserschutzgebiet Stadt Staffelstein, Landkreis Lichtenfels, für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Staffelstein vom 04.08.2000 (Amtsblatt des

Mehr

Verordnung. Allgemeines, Zweck. Umfang des Überschwemmungsgebietes, Kennzeichnung der Hochwasserlinie

Verordnung. Allgemeines, Zweck. Umfang des Überschwemmungsgebietes, Kennzeichnung der Hochwasserlinie Verordnung des Landratsamtes München über das Überschwemmungsgebiet an der Isar auf dem Gebiet der Stadt Garching und den Gemeinden Ismaning und Unterföhring von Flusskilometer 129,4 bis Flusskilometer

Mehr

V e r o r d n u n g :

V e r o r d n u n g : 1 Anhang zum Amtsblatt des Landkreises Günzburg Nr. 2 vom 11. Januar 2008 Verordnung des Landratsamtes Günzburg über das Wasserschutzgebiet Günzburg (Wasserwerk II) in der Gemarkung Günzburg für die öffentliche

Mehr

AMTSBLATT DES LANDKREISES LANDSBERG AM LECH. 16. März 2017

AMTSBLATT DES LANDKREISES LANDSBERG AM LECH. 16. März 2017 AMTSBLATT DES LANDKREISES LANDSBERG AM LECH Herausgeber: Landratsamt Landsberg am Lech Druck: Fa. Reisinger, Dießen a.a., Tel. 08807 / 242 Zu bestellen bei den Gemeinden u. beim Landratsamt Jahresabonnement

Mehr

V E R O R D N U N G. 1 Allgemeines

V E R O R D N U N G. 1 Allgemeines Verordnung des Landratsamtes München über das Wasserschutzgebiet für die Brunnen I - V im Deisenhofener Forst der Gemeinde Oberhaching im gemeindefreien Gebiet Deisenhofener Forst Nord sowie in den Gemeinden

Mehr

Vom 07. August 1996 (Amtsblatt der Stadt Fürth S. 9), geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2003 (Amtsblatt der Stadt Fürth S.

Vom 07. August 1996 (Amtsblatt der Stadt Fürth S. 9), geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2003 (Amtsblatt der Stadt Fürth S. Verordnung der Stadt Fürth über das Wasserschutzgebiet in den Städten Fürth, Erlangen und Nürnberg für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Eltersdorfer Gruppe Vom

Mehr

VERORDNUNG. 1 Allgemeines

VERORDNUNG. 1 Allgemeines Verordnung des Landratsamtes München über das Wasserschutzgebiet für die Brunnen I - III im Höhenkirchner Forst der Wasserfördergesellschaft Haar und Putzbrunn mbh in den Gemeinden Grasbrunn, Hohenbrunn,

Mehr

Verordnung: 1 Allgemeines

Verordnung: 1 Allgemeines Verordnung des Landratsamtes Fürstenfeldbruck über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Puchheim für die öffentliche Wasserversorgung des Wasserbeschaffungsverbandes Puchheim-Ort in der Fassung vom 23.4.1980

Mehr

V e r o r d n u n g. 1 Allgemeines

V e r o r d n u n g. 1 Allgemeines Verordnung des Landratsamtes Landshut über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Essenbach (Landkreis Landshut) für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe

Mehr

Verordnung. V e r o r d n u n g

Verordnung. V e r o r d n u n g 112 Verordnung des Landratsamtes Amberg-Sulzbach über das Wasserschutzgebiet des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Bachetsfeldgruppe im Landkreis Amberg-Sulzbach für die öffentliche Wasserversorgung

Mehr

1.2 Düngen mit mineralischen. sonstigen organischen Stickstoffdüngern. 1.3 Lagern und Ausbringen

1.2 Düngen mit mineralischen. sonstigen organischen Stickstoffdüngern. 1.3 Lagern und Ausbringen A M T S B L A T T Landratsamt Pfaffenhofen Hauptplatz 22 85276 Pfaffenhofen a.d.ilm Verantwortlich: Helga Gassner Tel. 08441/27-205 Fax: 08441/27-271 amtsblatt@landratsamt-paf.de - www.landkreis-pfaffenhofen.de

Mehr

VERORDNUNG. in Kraft seit

VERORDNUNG. in Kraft seit VERORDNUNG des Landratsamtes Neu-Ulm über das Wasserschutzgebiet in den Gemarkungen Meßhofen und Ingstetten (Landkreis Neu-Ulm) für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Roggenburg vom 05.06.1986

Mehr

V E R O R D N U N G. vom in Kraft seit

V E R O R D N U N G. vom in Kraft seit V E R O R D N U N G des Landratsamtes Neu-Ulm über das Wasserschutzgebiet in den Gemarkungen Erbishofen und Volkertshofen der Marktgemeinde Pfaffenhofen a. d. Roth im Landkreis Neu-Ulm für die öffentliche

Mehr

V E R O R D N U N G. 1 Allgemeines

V E R O R D N U N G. 1 Allgemeines Verordnung des Landratsamtes München über das Wasserschutzgebiet für die Brunnen I, III, IV, V, VI, VII der Gemeinde Taufkirchen in den Gemeinden Taufkirchen, Brunnthal und Sauerlach und im gemeindefreien

Mehr

AMTSBLATT. Schweinfurt, den Nummer 4

AMTSBLATT. Schweinfurt, den Nummer 4 AMTSBLATT Herausgegeben vom Landratsamt Schweinfurt Verantwortlich für den Inhalt: Der Landrat Verlag: Landratsamt Schweinfurt Telefon: 09721 / 55 0 E-Mail: amtsblatt@lrasw.de Schweinfurt, den 25.04.2016

Mehr

V e r o r d n u n g. 2 Fassungsbereiche = Zone 1 (Brunnen V und Brunnen VI) 1 engeren Schutzzone = Zone 2 1 weiteren Schutzzone = Zone 3

V e r o r d n u n g. 2 Fassungsbereiche = Zone 1 (Brunnen V und Brunnen VI) 1 engeren Schutzzone = Zone 2 1 weiteren Schutzzone = Zone 3 Verordnung des Landratsamtes Landshut über das Wasserschutzgebiet für den Brunnen VI für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Isargruppe I vom 02.07.1990 Das Landratsamt

Mehr

Wasserschutzgebiet - 1 -

Wasserschutzgebiet - 1 - Wasserschutzgebiet - 1 - Verordnung über das Wasserschutzgebiet des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt in der Stadt Herzogenaurach und der Gemeinde Aurachtal (Landkreis Erlangen-Höchstadt) für die öffentliche

Mehr

Verordnung: 1 Allgemeines

Verordnung: 1 Allgemeines Verordnung des Landratsamtes Fürstenfeldbruck über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Germering (Landkreis Fürstenfeldbruck) für die öffentliche Wasserversorgung des Wasserbeschaffungsverbandes Germering

Mehr

Verordnung. Allgemeines, Zweck

Verordnung. Allgemeines, Zweck Verordnung des Landratsamtes München über das Überschwemmungsgebiet an der Würm auf dem Gebiet der Gemeinden Gräfelfing und Planegg von Flusskilometer 19,1 bis Flusskilometer 23,5 Vom 1. September 2012

Mehr

1 Allgemeines. 2 Schutzgebiet

1 Allgemeines. 2 Schutzgebiet Verordnung über das Wasserschutzgebiet für den für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Marktredwitz Vom 08.08.1975 (Amtsblatt des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge Nr. 32 vom 26.08.1975),

Mehr

VERORDNUNG. in Kraft seit

VERORDNUNG. in Kraft seit VERORDNUNG des Landratsamtes NeuUlm über das Wasserschutzgebiet in dem gemeindefreien Gebiet Auwald (Landkreis NeuUlm) für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Illergruppe

Mehr

AMTSBLATT. des Landkreises Dillingen a.d.donau Jahrgang Dillingen a.d.donau, den 30. Juli 2010 Nr. 11

AMTSBLATT. des Landkreises Dillingen a.d.donau Jahrgang Dillingen a.d.donau, den 30. Juli 2010 Nr. 11 AMTSBLATT des Landkreises Dillingen a.d.donau 136. Jahrgang Dillingen a.d.donau, den 30. Juli 2010 Nr. 11 Verordnung des Landratsamtes Dillingen a.d. Donau über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Steinheim

Mehr

B e k a n n t m a c h u n g

B e k a n n t m a c h u n g Az. 61/863-2 Vollzug der Wassergesetze; Verordnung des Landratsamtes Dachau über das Wasserschutzgebiet für den Brunnen V Deutenhausen in der Gemarkung Eisolzried, Gemeinde Bergkirchen, Landkreis Dachau

Mehr

AMTLICHES VERORDNUNGSMUSTER

AMTLICHES VERORDNUNGSMUSTER AMTLICHES VERORDNUNGSMUSTER 33 6420.1 der Muster über das Wasserschutzgebiet in Verordnung (Landkreis Unterallgäu) für die öffentliche Wasserversorgung Vom Das Landratsamt Unterallgäu erlässt aufgrund

Mehr

AMTSBLATT. des Landkreises Dillingen a.d.donau Jahrgang Dillingen a.d.donau, den 30. November 2012 Nr. 16

AMTSBLATT. des Landkreises Dillingen a.d.donau Jahrgang Dillingen a.d.donau, den 30. November 2012 Nr. 16 AMTSBLATT des Landkreises Dillingen a.d.donau 138. Jahrgang Dillingen a.d.donau, den 30. November 2012 Nr. 16 Inhaltsverzeichnis: Verordnung des Landratsamtes Dillingen a.d.donau über das Wasserschutzgebiet

Mehr

Verordnung. V e r o r d n u n g

Verordnung. V e r o r d n u n g III/6 642/3 2.2 - A b s c h r i f t - Verordnung des Landratsamtes Rhön-Grabfeld über das qualitative Quellenschutzgebiet in der Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld für den Heilwasserbrunnen II (Regius-Quelle)

Mehr

V e r o r d n u n g :

V e r o r d n u n g : Anhang zum Amtsblatt für den Landkreis Günzburg Nr. 23 vom 10. Juni 1977 Verordnung des Landratsamtes Günzburg über das Wasserschutzgebiet in der Gemarkung Reisensburg (Landkreis Günzburg) für die öffentliche

Mehr

VERORDNUNG. in der Fassung der Änderungsverordnung vom in Kraft seit

VERORDNUNG. in der Fassung der Änderungsverordnung vom in Kraft seit VERORDNUNG des Landratsamtes Neu-Ulm über das Wasserschutzgebiet in der Gemarkung Kellmünz (Landkreis Neu-Ulm) für die öffentliche Wasserversorgung des Marktes Kellmünz vom 27.08.1996 in der Fassung der

Mehr

Amtsblatt. des Landkreises Miltenberg

Amtsblatt. des Landkreises Miltenberg Amtsblatt des Landkreises Miltenberg 421-8630.2 Verordnung des Landratsamtes Miltenberg über das Wasserschutzgebiet in den Gemarkungen Faulbach, Breitenbrunn und Altenbuch, Landkreis Miltenberg und den

Mehr

VERORDNUNG. in Kraft seit

VERORDNUNG. in Kraft seit VERORDNUNG des Landratsamtes Neu-Ulm über das Wasserschutzgebiet in den Gemarkungen Gannertshofen und Dietershofen (Landkreis Neu-Ulm) für die öffentliche Wasserversorgung des Marktes Buch im Gemeindeteil

Mehr

LANDRATSAMT OSTALLGÄU (Stand: 05/2015) Eapl /1. V e r o r d n u n g. des Landratsamtes Ostallgäu

LANDRATSAMT OSTALLGÄU (Stand: 05/2015) Eapl /1. V e r o r d n u n g. des Landratsamtes Ostallgäu LANDRATSAMT OSTALLGÄU (Stand: 05/2015) Eapl. 6420-0/1 V e r o r d n u n g des Landratsamtes Ostallgäu über das Wasserschutzgebiet in den Gemeinden Günzach und Untrasried im Landkreis Ostallgäu für die

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf

Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf Nr. 10 vom 22. Mai 2009 Inhaltsverzeichnis Seite Wahl zum Europäischen Parlament 2009; Sitzung des Kreiswahlausschusses am 09.06.2009 Verordnung vom 13.05.2009 über

Mehr

VERORDNUNG. 1 Allgemeines

VERORDNUNG. 1 Allgemeines Verordnung des Landratsamtes München über das Wasserschutzgebiet für die Brunnen I - II im Pechlerholz der Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn in den Gemeinden Höhenkirchen-Siegertsbrunn, Brunnthal und

Mehr

VERORDNUNG. in Kraft seit

VERORDNUNG. in Kraft seit VERORDNUNG des Landratsamtes Neu-Ulm über das Wasserschutzgebiet in der Gemarkung Buch (Landkreis Neu-Ulm) für die Wasserversorgung des Marktes Buch vom 27.11.1979 in Kraft seit 22.12.1979 Das Landratsamt

Mehr

Nr Inhaltsverzeichnis

Nr Inhaltsverzeichnis AMTSBLATT DES LANDKREISES NEUMARKT I.D.OPF. Landratsamt Neumarkt i.d.opf. Postfach 1405 92304 Neumarkt Öffnungszeiten: Montag - Dienstag Mittwoch, Freitag Donnerstag 08.00-16.00 Uhr 08.00-12.00 Uhr 08.00-18.00

Mehr

Verordnung. Vom. Verordnung

Verordnung. Vom. Verordnung Landratsamt Roth Az: Verordnung des Landratsamtes Roth über das Wasserschutzgebiet der Stadt Hilpoltstein, Landkreis Roth, zum Schutz des Brunnens HIL IV für die öffentliche Wasserversorgung des Versorgungsgebietes

Mehr

Bekanntmachung

Bekanntmachung 33 6420.1 Vollzug der Wassergesetze; Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Gemarkung Unteregg (Landkreis Unterallgäu) für die öffentliche Wasserversorgung des Ortsteiles Unteregg der Gemeinde Unteregg

Mehr

AMTSBLATT FÜR LANDKREIS UND LANDRATSAMT BAD TÖLZ-WOLFRATSHAUSEN

AMTSBLATT FÜR LANDKREIS UND LANDRATSAMT BAD TÖLZ-WOLFRATSHAUSEN 18. Ausgabe vom 05.11.2015 Seite 1 von 21 Inhalt: Sitzung des Schul- und Bauausschusses am 09.11.2015, Tagesordnung Nichtöffentliche Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 16.11.2015 Förderrichtlinie

Mehr

V e r o r d n u n g :

V e r o r d n u n g : 1 Anhang zum Amtsblatt Nr. 17 vom 28. April 2006 Verordnung des Landratsamtes Günzburg über das Wasserschutzgebiet Kemnat in der Gemarkung Kemnat für die öffentliche Wasserversorgung des Ortsteiles Kemnat

Mehr

V e r o r d n u n g :

V e r o r d n u n g : Anhang zum Amtsblatt des Landkreises Günzburg Nr. 30 vom 25. Juli 2003 Verordnung des Landratsamtes Günzburg über die Wasserschutzgebiete in den Gemarkungen Burgau und Goldbach für die öffentliche Wasserversorgung

Mehr

VERORDNUNG. in Kraft seit

VERORDNUNG. in Kraft seit VERORDNUNG des Landratsamtes Neu-Ulm über das Wasserschutzgebiet in der Gemarkung Wallenhausen, Stadt Weißenhorn (Landkreis Neu-Ulm), für die öffentliche Wasserversorgung (Brunnen 4) der Mitgliedsgemeinden

Mehr

Amtsblatt des Landratsamtes Ostallgäu

Amtsblatt des Landratsamtes Ostallgäu Amtsblatt des Landratsamtes Ostallgäu herausgegeben vom Landratsamt Ostallgäu Schwabenstraße 11, 87616 Marktoberdorf Sprechzeiten: Montag, Mittwoch und Freitag Dienstag Donnerstag und nach Terminvereinbarung

Mehr

Amtsblatt FÜR DEN LANDKREIS TRAUNSTEIN. Herausgegeben vom Landratsamt Traunstein Traunstein, 9. Juni 2017

Amtsblatt FÜR DEN LANDKREIS TRAUNSTEIN. Herausgegeben vom Landratsamt Traunstein Traunstein, 9. Juni 2017 Amtsblatt FÜR DEN LANDKREIS TRAUNSTEIN Herausgegeben vom Landratsamt Traunstein 83278 Traunstein, 9. Juni 2017 Zu beziehen unmittelbar beim Landratsamt Traunstein oder über die Gemeindeverwaltung sowie

Mehr

WasserschutzgebietV Seite 1

WasserschutzgebietV Seite 1 Seite 1 Verordnung der Stadt Weiden i. d. OPf. über das Wasserschutzgebiet für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Weiden i. d. OPf. vom 24.03.1983 Die Stadt Weiden i. d. OPf. erlässt aufgrund des

Mehr

Memminger Stadtrecht MStR

Memminger Stadtrecht MStR Memminger Stadtrecht MStR 552 552 Verordnung über das Wasserschutzgebiet in den Gemarkungen Heimertingen und Niederrieden (Landkreis Unterallgäu) sowie Steinheim (Stadt Memmingen) für die öffentliche Wasserversorgung

Mehr

vom V e r o r d n u n g

vom V e r o r d n u n g (Entwurf Stand:22.03.2016) Verordnung des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt über das Wasserschutzgebiet in der Stadt Höchstadt und im Markt Lonnerstadt, Landkreis Erlangen-Höchstadt, zum Schutz der Brunnens

Mehr

Verordnung: 1 Allgemeines

Verordnung: 1 Allgemeines Nr. 169 Verordnung des Landratsamtes Nürnberger Land über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Rückersdorf (Landkreis Nürnberger Land) für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Rückersdorf. Das

Mehr

vom 20. März 2009 (MP und VBl Nr. 78 vom 03. April 2009)

vom 20. März 2009 (MP und VBl Nr. 78 vom 03. April 2009) 6.2.6 Verordnung der Stadt Würzburg über das Wasserschutzgebiet Winterhäuser Quelle in der Stadt Würzburg, der Marktgemeinde Reichenberg und der Gemeinde Winterhausen für die öffentliche Wasserversorgung

Mehr

V e r o r d n u n g :

V e r o r d n u n g : 1 Anhang zum Amtsblatt des Landkreises Günzburg Nr. 48 vom 29. November 1996 Verordnung des Landratsamtes Günzburg über das Wasserschutzgebiet Ziemetshausen in den Gemarkungen Schellenbach, Uttenhofen

Mehr

Das Landratsamt Passau beabsichtigt den Erlass der nachfolgenden Wasserschutzgebietsverordnung:

Das Landratsamt Passau beabsichtigt den Erlass der nachfolgenden Wasserschutzgebietsverordnung: Wasserrecht; Amtlicher Entwurf der Wasserschutzgebietsverordnung Holzgattern-Schauberg mit Brunnen 1, 2 und Quelle IV, Holzgattern sowie Quelle 1, Schauberg für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde

Mehr

V E R O R D N U N G. vom in Kraft seit

V E R O R D N U N G. vom in Kraft seit V E R O R D N U N G vom 16.12.2002 in Kraft seit 01.01.2003 des Landratsamtes Neu-Ulm über das Wasserschutzgebiet im Bereich des Gewannes Wegbrunn in der Gemarkung Unterroth (Landkreis Neu-Ulm) für die

Mehr

Wasserschutzgebiet Bergheim-Bruck Wasserversorgung 971

Wasserschutzgebiet Bergheim-Bruck Wasserversorgung 971 1 Verordnung über die Sicherung des Wasserschutzgebietes Bergheim/Bruck im Gebiet der Stadt Ingolstadt und den Gemeinden Bergheim und Bruck (LandkreisNeuburg- Schrobenhausen) Vom 4. Oktober 1979 (AM Nr.

Mehr

131 Amtsblatt des Landkreises Altötting 2017 Freitag, 27. Oktober 2017 Nr. 35 I n h a l t Jugendhilfeausschusssitzung Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Mehr

V e r o r d n u n g. Allgemeines

V e r o r d n u n g. Allgemeines Verordnung des Landratsamtes Fürstenfeldbruck über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Maisach, Landkreis Fürstenfeldbruck, für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Maisach vom 31.03.2016 Das

Mehr

V e r o r d n u n g. 1 Allgemeines

V e r o r d n u n g. 1 Allgemeines Anlage 9.4: Vorschlag für 3 Schutzgebietsverordnung Gewinnungsgebiet Ohu / ZVWV Isar-Gruppe I (Stand: 23.01.2019) Verordnung des Landratsamtes Landshut über das Wasserschutzgebiet in den Gemarkungen der

Mehr

vom Verordnung

vom Verordnung Verordnung des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt über das Wasserschutzgebiet im Markt Heroldsberg, Landkreis Erlangen-Höchstadt, zum Schutz der Brunnen I bis III für die öffentliche Wasserversorgung des

Mehr

AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn

AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn Nr. 7 02.03.2011 Seite 16 I n h a l t - Bekanntmachung zur vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Rosenheim ermittelten Überschwemmungsgebiets Inn

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. in der weiteren Schutzzone

INHALTSVERZEICHNIS. in der weiteren Schutzzone Landratsamt Hof Schaumbergstraße 14 Fernsprechanschluss: Vorwahl (09281) Ruf-Nr. 57-0 (Vermittlung) Durchwahl 57 und Nebenstellen-Nr. Telefax: 09281/58340 E-mail: poststelle@landkreis-hof.de Internet:

Mehr

Vorschlag für 3 der Schutzgebietsverordnung Gewinnungsgebiet Hallerbrunnen / ZV WV Pettenhofener Gruppe

Vorschlag für 3 der Schutzgebietsverordnung Gewinnungsgebiet Hallerbrunnen / ZV WV Pettenhofener Gruppe Anlage 8.3: Vorschlag für 3 der Schutzgebietsverordnung Gewinnungsgebiet Hallerbrunnen / ZV WV Pettenhofener Gruppe (Stand 08.04.2013) 1 Allgemeines Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung für

Mehr

Vom 4. Juli Allgemeines

Vom 4. Juli Allgemeines 33-6420.1 Verordnung über das Wasserschutzgebiet in den Gemarkungen Bad Grönenbach (Landkreis Unterailgäu) und Schrattenbach (Landkreis Oberallgäu) für die öffentliche Wasserversorgung des Marktes Bad

Mehr

V e r o r d n u n g:

V e r o r d n u n g: Landratsamt Ansbach Az. 642-16 SG 43 Verordnung des Landratsamtes Ansbach über das Wasserschutzgebiet im Markt Lichtenau und in der Stadt Wolframs-Eschenbach im Landkreis Ansbach für die öffentliche Wasserversorgung

Mehr

AMTSBLATT FÜR LANDKREIS UND LANDRATSAMT BAD TÖLZ-WOLFRATSHAUSEN

AMTSBLATT FÜR LANDKREIS UND LANDRATSAMT BAD TÖLZ-WOLFRATSHAUSEN 21. Ausgabe vom 18.12.2013 Seite 1 von 8 Inhalt: Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Kreistags und des Landrats Vereinbarung zur Regelung der Übertragung

Mehr

3 Verbotene oder nur beschränkt zulassige Handlungen (1) Neben den Anforderungen des Allgemeinen Gewässerschutzes gilt zusätzlich: im Fassungsbereich

3 Verbotene oder nur beschränkt zulassige Handlungen (1) Neben den Anforderungen des Allgemeinen Gewässerschutzes gilt zusätzlich: im Fassungsbereich Verordnung der Stadt Schwabach über das Wasserschutzgebiet in der Stadt Schwabach - Gemarkung Wolkersdorf, Stadt Schwabach und Gustenfelden, Landkreis Roth für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt

Mehr

VERORDNUNG. in Kraft seit

VERORDNUNG. in Kraft seit VERORDNUNG des Landratsamtes Neu-Ulm über das Wasserschutzgebiet in der Gemarkung Herrenstetten (Landkreis Neu-Ulm) für die Wasserversorgung des Marktes Altenstadt in den Ortsteilen Bergenstetten und Dattenhausen

Mehr

AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS TRAUNSTEIN. Herausgegeben vom Landratsamt Traunstein Traunstein, 6. Juli 2018

AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS TRAUNSTEIN. Herausgegeben vom Landratsamt Traunstein Traunstein, 6. Juli 2018 AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS TRAUNSTEIN Herausgegeben vom Landratsamt Traunstein 83278 Traunstein, 6. Juli 2018 Zu beziehen unmittelbar beim Landratsamt Traunstein oder über die Gemeindeverwaltung sowie

Mehr

V e r o r d n u n g. 1 Allgemeines

V e r o r d n u n g. 1 Allgemeines Verordnung des Landratsamtes Augsburg über das Wasserschutzgebiet in den Gemarkungen Mittelneufnach und Grimoldsried (Gemeinde Mickhausen) im Landkreis Augsburg für den Brunnen VI der öffentlichen Wasserversorgung

Mehr

V e r o r d n u n g :

V e r o r d n u n g : 1 Anhang zum Amtsblatt des Landkreises Günzburg Nr. 52 vom 23. Dezember 2004 Verordnung des Landratsamtes Günzburg über das Wasserschutzgebiet für die Krebsbachbrunnen I und II und die Quellfassungen im

Mehr

V e r o r d n u n g :

V e r o r d n u n g : Anhang zum Amtsblatt des Landkreises Günzburg Nr. 1 vom 5. Januar 2001 Verordnung des Landratsamtes Günzburg über das Wasserschutzgebiet Günzburg (Wasserwerk III) in den Gemarkungen Günzburg und Leipheim

Mehr

V e r o r d n u n g :

V e r o r d n u n g : 1 Anhang zum Amtsblatt des Landkreises Günzburg Nr. 37 vom 12. September 1997 Verordnung des Landratsamtes Günzburg über das Wasserschutzgebiet Burtenbach in der Gemarkung Burtenbach für die öffentliche

Mehr