Rechtmäßiger Verfall angesparten Erholungsurlaubs

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1 VGH München, Beschluss v ZB Titel: Rechtmäßiger Verfall angesparten Erholungsurlaubs Normenketten: VwGO 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 UrlV 3, 10 Abs. 1 S. 4, 11 BeamtStG 45 Leitsätze: Angesparter Urlaub verfällt, wenn er bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Urlaubsjahr nicht eingebracht wird, unabhängig davon, ob der Beamte dies zu vertreten hat, da dann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen kann (ebenso BVerwG BeckRS 2013, 47871). (redaktioneller Leitsatz) Der Umstand, dass der Verordnungsgeber den Tatbestand des 10 Abs. 1 S. 4 UrlV in 11 UrlV nicht nochmals anführt bzw. auf diese Norm verweist, zeigt eindeutig, dass nach seinem Willen das Ende des dritten Jahres nach dem Urlaubsjahr der letztmögliche Zeitpunkt sein soll, bis zu dem der angesparte Urlaub eingebracht werden kann und muss. (redaktioneller Leitsatz) Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es nicht, dienstunfähig erkrankte Beamte, die aufgrund von Dienstunfähigkeit nicht in der Lage sind, den Urlaub bis zum Ablauf der in 11 S. 3 UrlV bezeichneten Frist einzubringen, vor jedem unverschuldeten Rechtsverlust zu bewahren (strspr, BVerwG BeckRS 1982, ). (redaktioneller Leitsatz) In der Entgegennahme des Urlaubsantrags des Beamten durch den Dienstherrn liegt keine stillschweigende Genehmigung des beantragten Urlaubs entgegen der klaren Verordnungslage, auf die der Beamte hätte vertrauen können. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beamter, Erholungsurlaub, Urlaubsgewährung, Fürsorgepflicht, Urlaubsanspruch, Verfall, Urlaubsjahr, Dienstunfähigkeit, Ansparurlaub Vorinstanz: VG Ansbach Beschluss vom AN 1 K Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.008,57 festgesetzt. Gründe 1 Der auf die Zulassungsgründe des 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel) sowie des 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. 2

2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Feststellung, dass dem Kläger, der als Beamter in BesGr A 11 im Liegenschaftsamt der Beklagten tätig ist, aus 2011 noch elf Tage angesparter Erholungsurlaub zustehen, zu Recht abgewiesen, weil der diesbezügliche Urlaubsanspruch nach 11 Satz 3 UrlV mit Ablauf des 31. Dezember 2014 verfallen ist Nach 11 Satz 1 UrlV kann nicht eingebrachter, dem Beamten nach 3 UrlV zustehender Erholungsurlaub auf Antrag angespart werden, wenn die dienstlichen Belange es zulassen. Die Ansparung ist nur zulässig für den 15 Urlaubstage übersteigenden Teil des Erholungsurlaubs eines Kalenderjahres ( 11 Satz 2 UrlV). Ein nach 11 Satz 1 UrlV angesparter Erholungsurlaub ist spätestens bis zum Ablauf des dritten Jahres, das auf das Urlaubsjahr folgt, einzubringen ( 11 Satz 3 UrlV). 5 Der Kläger hat mit Korrekturblatt vom 13. November 2014 die Gewährung des von ihm angesparten Erholungsurlaubs aus 2011 in Höhe von 15 Tagen für den Zeitraum vom 22. Dezember 2014 bis zum 19. Januar 2015 beantragt. Davon hat er bis 31. Dezember 2014 jedoch lediglich vier Tage eingebracht, so dass die übrigen elf nicht eingebrachten Urlaubstage aus 2011 nach 11 Satz 3 UrlV verfallen sind. Diese Rechtsfolge ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des 11 Satz 3 UrlV, aber aus dem erkennbaren Sinn und Zweck der Norm, wonach angesparter Erholungsurlaub spätestens drei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres einzubringen ist, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, um seinen Zweck als Erholungszeit noch erfüllen zu können. Deshalb verfällt angesparter Urlaub, wenn er bis dahin nicht eingebracht wird, unabhängig davon, ob der Beamte dies zu vertreten hat. 6 Der Sinn und Zweck der Gewährung von Erholungsurlaub liegt darin, dem Beamten in jedem Kalenderjahr (= Urlaubsjahr, 2 Abs. 1 UrlV) Gelegenheit zur Erholung, d. h. zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung seiner Gesundheit und Arbeitskraft, zu geben (BVerwG, U. v II C juris Rn. 27). Der Urlaub soll möglichst im laufenden Kalenderjahr voll eingebracht werden ( 10 Abs. 1 Satz 1 UrlV). Urlaub, der nicht bis zum 30. April des folgendes Jahres angetreten ist und nicht nach 11 UrlV angespart wird, verfällt ( 10 Abs. 1 Satz 2 UrlV), sofern die Übertragungsfrist nicht nach 10 Abs. 1 Satz 3 bzw. 4 UrlV verlängert wird. Der Urlaubsanspruch kann grundsätzlich nicht unbeschränkt auf künftige Jahre übertragen werden. Er verfällt, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen werden kann, da dann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen kann (BVerwG, U. v C juris Rn. 20). Ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten ist zulässig (BVerwG a. a. O. Rn. 21); bei Fehlen einer anderweitigen Regelung verfällt der Urlaub 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres (BVerwG a. a. O. Rn. 22). Da nach Ablauf von drei Jahren dem Erholungszweck noch weniger Rechnung getragen werden kann, als nach 15 bzw. 18 Monaten, ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn gemäß 11 Satz 3 UrlV die (teilweise) Ansparung von Erholungsurlaub bis zu drei Jahren zulässig ist und der Erholungsurlaub danach verfällt. Nach dem Sinn und Zweck der Gewährung von Erholungsurlaub verfallen (Rest-) Urlaubsansprüche mit Ablauf des Zeitraums, bis zu dem Erholungsurlaub maximal übertragen werden kann, ausnahmslos und auch ohne Rücksicht auf die Gründe, aus denen der (Rest-) Urlaub nicht rechtzeitig eingebracht werden konnte (BVerwG, B. v B juris Rn. 3). 7

3 1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht die UrlV nicht unrichtig ausgelegt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei 11 Satz 3 UrlV um eine abschließende Sonderregelung handelt, die die (entsprechende) Anwendung von 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV auf nach 11 UrlV angesparten Erholungsurlaub ausschließt. Die Frist zur Einbringung ist deshalb nicht bis 31. März 2016 zu verlängern, obwohl der Kläger vom 11. bis 26. Februar, 6. bis 23. Mai und 15. August bis 19. Dezember 2014 dienstunfähig erkrankt war. 9 Nach 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV ist die Frist des 10 Abs. 1 Satz 2 UrlV bis längstens 31. März des übernächsten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres zu verlängern, wenn die Einbringung des Urlaubs aufgrund Dienstunfähigkeit nicht möglich ist. 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV bezieht sich ersichtlich nur auf den regulären Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr i. S. d. 10 Abs. 1 Satz 1 UrlV. Dies ergibt sich aus 10 Abs. 1 Satz 2 UrlV, wonach Urlaub, der nicht bis zum 30. April des folgenden Jahres angetreten ist und nicht nach 11 UrlV angespart wird, verfällt. Die folgenden Sätze 3 und 4 betreffen demgemäß allein die Frist nach 10 Abs. 1 Satz 2 UrlV ( Diese Frist kann angemessen verlängert werden bzw. Sie ist zu verlängern ) Abs. 1 Satz 4 UrlV ist auch nicht entsprechend auf nach 11 UrlV angesparten Urlaub anwendbar. Der Verordnungsgeber hat zwar aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Verfall des Urlaubsanspruchs (U. v Rs. C-214/10 - juris Rn. 44; U. v Rs. C-337/10 - juris Rn. 43) durch Verordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung vom 24. Juni 2014 (GVBl S. 234) 10 Abs. 1 Satz 4 (neu) in die UrlV eingefügt und 11 UrlV geändert, ohne jedoch zugleich die Vorschrift des 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV in 11 UrlV zu wiederholen bzw. darin auf 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV Bezug zu nehmen. Der Umstand, dass er den Tatbestand des 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV in 11 UrlV nicht nochmals anführt bzw. auf diese Norm verweist, zeigt eindeutig, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers das Ende des dritten Jahres nach dem Urlaubsjahr der letztmögliche Zeitpunkt sein soll, bis zu dem der angesparte Urlaub eingebracht werden kann und muss. Für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke in 11 UrlV ist wegen des erkennbar entgegenstehenden Willens des Verordnungsgebers von vornherein kein Raum. 11 Wenn der Kläger demgegenüber meint, die Einbringungsfrist nach 11 Satz 3 UrlV sei entsprechend 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV bis 31. März 2016 zu verlängern, weil 10 Abs. 1 Satz 2 UrlV ausdrücklich auf 11 UrlV Bezug nehme, wird durch die negative Bezugnahme ( Urlaub, der nicht nach 11 UrlV angespart wird ) klargestellt, dass 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV nicht auf nach 11 UrlV angesparten Urlaub anwendbar ist. Soweit er anführt, dass 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV entsprechend anzuwenden sei, weil er elf Tage angesparten Urlaub aus 2011 vor dem 31. Dezember 2014 wegen Dienstunfähigkeit nicht habe einbringen können, ist dies weder vom Wortlaut des 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV noch vom Willen des Verordnungsgebers gedeckt. Würde man im Rahmen des 11 UrlV 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV entsprechend anwenden, würde dies dem Zweck der zeitnahen Gewährung von Erholungsurlaub offensichtlich zuwiderlaufen. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ( 45 BeamtStG) gebietet es nicht, dienstunfähig erkrankte Beamte, die aufgrund von Dienstunfähigkeit nicht in der Lage sind, den Urlaub bis zum Ablauf der in 11 Satz 3 UrlV bezeichneten Frist einzubringen, vor jedem unverschuldeten Rechtsverlust zu bewahren (BVerwG, U. v a. a. O. Rn. 30; B. v a. a. O. Rn. 3), zumal da der Urlaub bis zu 36 anstatt nur 15 Monate übertragen werden kann. Selbst wenn man 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV aber im klägerischen Sinne interpretieren wollte, hat er nicht dargelegt, dass er - wie von 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV vorausgesetzt - die elf Urlaubstage aus 2011 wegen Dienstunfähigkeit nicht auch vor dem 31. Dezember 2014 nehmen konnte, da er 2014 nicht durchgehend dienstunfähig erkrankt war. 12

4 1.2.2 Entgegen der Meinung des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Verfall des unionsrechtlichen Urlaubsanspruchs aus Art. 7 RL 2003/88/EG (EuGH, U. v Rs. C-214/10 - juris Rn. 40 ff.) nicht verkannt. Danach ist es unionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn einzelstaatliche Vorschriften einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt. Deshalb ist erst recht nichts gegen einen - wie vorliegend - Übertragungszeitraum von 36 Monaten zu erinnern. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht darauf abgestellt, dass der Urlaubsanspruch des Klägers aufgrund des FMS vom 3. Juni 2012 (Az. 21-P /12) einfach nach 15 bzw. 18 Monaten erlischt. Es ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass der Urlaubsanspruch gemäß 11 Satz 3 UrlV nach längstens drei Jahren verfällt, was deutlich über den vom Europäischen Gerichtshof gebilligten Grenzen liegt Entgegen der Ansicht des Klägers wurde die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht ( 45 BeamtStG) auch nicht dadurch verletzt, dass er von der Beklagten 2014 nicht rechtzeitig darauf hingewiesen wurde, dass sein Urlaubsanspruch trotz wiederholter Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2014 endgültig verfallen werde. Eine Belehrung über die sich aus 11 Satz 3 UrlV ergebende Rechtsfolge war schon deshalb nicht erforderlich, weil der Kläger bereits mit Genehmigung seines Antrags auf Ansparung von Erholungsurlaub aus 2011 vom 20. März 2012 im Mai 2012 von der Beklagten darüber belehrt wurde, dass der Urlaub bis spätestens 31. Dezember 2014 einzubringen ist (vgl. Vermerk der Beklagten vom 15. Mai 2012). Es musste ihm deshalb bewusst sein, dass er die 15 Urlaubstage wie von ihm beantragt ab 22. Dezember 2014 nicht mehr bis zum 31. Dezember 2014 würde einbringen können. Bei evtl. Unklarheiten wegen seiner Dienstunfähigkeit hätte er ggf. rechtzeitig bei der Beklagten nachfragen müssen, um noch eine frühere bzw. andere Einbringung des Urlaubs zu erreichen. Die Beklagte war deshalb auch nicht verpflichtet, den Kläger nach Eingang seines Urlaubsantrags vom 13. November 2014 unverzüglich darüber zu informieren, dass er den Urlaub vor dem 22. Dezember 2014 antreten müsse, da er sonst verfallen werde. Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht dargelegt, wie er den Urlaub bei entsprechender Information seitens der Beklagten noch rechtzeitig bis 31. Dezember 2014 hätte nehmen sollen, da er vom 15. August bis 19. Dezember 2014 dienstunfähig erkrankt war. Im Übrigen gebietet die Fürsorgepflicht nach dem unter Ausgeführten nicht, dienstunfähig erkrankte Beamte, die aufgrund von Dienstunfähigkeit nicht in der Lage sind, den Urlaub bis zum Ablauf der in 11 Satz 3 UrlV bezeichneten Frist einzubringen, vor jedem unverschuldeten Rechtsverlust zu bewahren (BVerwG, U. v a. a. O. Rn. 30; B. v a. a. O. Rn. 3). 14 In der Entgegennahme des Urlaubsantrags des Klägers durch die Beklagte liegt auch keine stillschweigende Genehmigung des beantragten Urlaubs entgegen der klaren Verordnungslage, auf die der Kläger hätte vertrauen können. Die Beklagte hatte angesichts von weiteren 60 Resturlaubstagen des Klägers aus 2012 bis 2014 auch keine Veranlassung, den beantragten Urlaub ab dem 2. Januar 2015 nicht zu gewähren. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte ab dem 2. Januar 2015 bis zur Krankmeldung des Klägers ab 15. Januar 2015 diesem Urlaub bzw. Gleitzeit gewährt hat. Dabei ist unschädlich, dass der Kläger erst durch das Telefonat mit der Leiterin des Liegenschaftsamts der Beklagten darüber informiert wurde, dass der Resturlaub 2011 mit Ablauf des 31. Dezember 2014 verfallen ist Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, hat er diesen Zulassungsgrund schon nicht in einer den Vorgaben des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. 16 Im Übrigen ist, soweit der Kläger für entscheidungs- und klärungsbedürftig hält, ob die zum privatrechtlichen Arbeitsrecht ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2011 (Rs. C- 214/10 - juris Rn. 40 ff.) 1:1 auf das öffentlich-rechtliche Beamtenrecht übertragen werden kann, diese Frage in der Rechtsprechung geklärt (BVerfG, NB. v BvR 324/14 - juris Rn. 12). Danach folgt aus Art. 7 RL 2003/88/EG kein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten

5 Jahresurlaub (EuGH, U. v a. a. O. Rn. 30); vielmehr ist ein in Rechtsvorschriften der Einzelstaaten vorgesehenes Erlöschen des Urlaubsanspruchs nach 15 Monaten unionsrechtlich nicht zu beanstanden (EuGH a. a. O. Rn. 43 f.). Diese Grundsätze gelten auch für Beamte (EuGH, U. v Rs. C-337/10 - juris Rn. 39). Das Bundesverwaltungsgericht hat aus dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs gefolgert, dass eine Regelung, wonach der Urlaubs-anspruch 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt, zulässig ist (BVerwG, U. v C juris Rn. 21), und dass der Urlaubsanspruch bei Fehlen einer anderweitigen Regelung 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt (BVerwG a. a. O. Rn. 22). Demgemäß ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Urlaubsanspruch vorliegend gemäß 11 Satz 3 UrlV nach drei Jahren verfällt. Dass die Einbringungsfrist nochmals analog 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV um weitere 15 Monate zu verlängern wäre, lässt sich mit der o.g. Rechtsprechung eindeutig verneinen Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz). 18 Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig ( 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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