Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie. (TV BZ Druck gewerblich)

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1 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck gewerblich)

2 Inhalt Inhalt Seite Seite Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie Anhänge Verhandlungsergebnis Entgelttabelle West Entgelttabelle Ost

3 Tarifvertrag Tarifvertrag 1 Geltungsbereich Branchenzuschlag 2 Dieser Tarifvertrag gilt: 3. Persönlich: Für alle gewerblichen Beschäftigten, die im 1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch- Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbe- 1. Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Vorausset- fortzahlung unterbrochen wird. Die Vergütung von land; triebe überlassen werden. zungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rah- Feier-, Urlaubs- und Krankheitstagen richtet sich nach men der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbe- den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. 2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsunterneh- trieb der Druckindustrie einen Branchenzuschlag. men des Bundesarbeitgeberverband der Personaldienst- 3. Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in leister e.v. (BAP) und des Interessenverband Deutscher 2. Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte: Zeitarbeitsunternehmen e.v. (igz), die im Rahmen der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unter- Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kun- brechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und für die Entgeltgruppen 1 bis 5 denbetrieb der Druckindustrie einsetzen. Als Kunden- Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten 1. Stufe: nach der 4. Woche 8 % betrieb der Druckindustrie gelten, soweit sie nicht dem unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorge- 2. Stufe: 3. Monat 15 % Handwerk zuzuordnen sind: nannten Sinne. 3. Stufe: 5. Monat 20 % 4. Stufe: 7. Monat 35 % - Druckvorlagenherstellung, Protokollnotizen zu 2 Abs. 2 TV BZ Druck gewerblich: 5. Stufe: 9. Monat 45 % - Druckformherstellung, Auslegung zur Unterbrechung bei - der Druck und die Weiterverarbeitung, Arbeitgeberwechsel für die Entgeltgruppen 6-9 kein Zuschlag unabhängig von der Art des Druckverfahrens, Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Ein- des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen ge- satzzeiten im selben Kundenbetrieb angerechnet, Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband hörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstlei- sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e. V. BZA und der stungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetriebe und auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV BZA) Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen Industrien. die Arbeitgeberwechsel entstehen. dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kun- e. V. igz und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im denbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriteri- Auslegung zur Unterbrechungsregelung Folgenden ETV igz), je nach Einschlägigkeit. um der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. In Unterbrechungszeiten von weniger als 3 Monaten dem Vertrag gem. 12 AÜG ist die Branchenzugehö- führen nicht zu einer Erhöhung der Einsatzdauer. Da- rigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des gegen erhöht sich die Einsatzdauer für die Zeit eines Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann laufenden Einsatzes, wenn der Einsatz im jeweiligen das Zeitarbeitsunternehmen den TV BZ Druck - gewerb- Kundenbetrieb wegen Feier- und Urlaubstagen sowie lich anwenden. Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgelt-

4 Tarifvertrag Tarifvertrag 4. Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des 5. Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit son- laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines stigen Leistungen jedweder Art. Der Branchenzuschlag vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs be- ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leis- schränkt. tungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen. denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BZA und igz, werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt. 4 Protokollnotiz zu 2 Abs. 4 TV BZ Druck gewerblich: Auslegung zur Deckelungsregelung 2 Abs. 4 TV BZ Druck gewerblich ist eine Ausnahmeregelung, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlages, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht. 6. Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß 13.2 MTV BZA bzw. Teil der Grundvergütung gemäß 2 Abs.1 Entgelttarifvertrag igz. Abweichende Vereinbarungen im Kundenbetrieb 3 Änderungen von tarifvertraglichen Bestimmungen Erhält der Arbeitnehmer einen Branchenzuschlag nach diesem Tarifvertrag, entfallen Ansprüche auf Zuschläge nach 4 ETV BZA bzw. 5 ERTV igz. 1. Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträgen BZA / igz in Verbindung mit 2 dieses Tarifvertrages. 2. Das Zeitarbeitsunternehmen informiert den überlassenen Beschäftigten ab Kenntnis über Vereinbarungen im Kundenbetrieb über Leistungen für den Zeitarbeitsbeschäftigten. 3. Solche Regelungen sind in die vertragliche Vereinbarung zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenbetrieb aufzunehmen. Demgemäß hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen entsprechend den betrieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb.

5 Tarifvertrag Tarifvertrag 5 Die Anpassung des Branchenzuschlags an Tariferhöhungen erfolgt entsprechend der zwischen den Tarifvertragsparteien gesondert getroffenen Verfahrensregelung, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist. 7 6 Anpassung an Tariferhöhungen Schlussbestimmungen Einführung des Tarifvertrags 1. Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beginnen die für die Berechnung des Branchenzuschlages maßgeblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb neu zu laufen. 2. Für Mitarbeiter, die am bereits 4 Wochen oder länger im 1. Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Juli 2013 in Kraft. 2. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2017, gekündigt werden. 3. Die Kündigung kann von jeder der Tarifvertragsparteien ausgesprochen werden. Die Kündigung einer Partei der Arbeitgeberseite entfaltet Wirkung auch für Vergütung), nehmen die Tarifvertragsparteien unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel auf, eine mögliche Fortführung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Änderungen zu prüfen und zu vereinbaren. 5. Führen diese 6 Monate nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen nicht zu einer entsprechenden Regelung tritt dieser Tarifvertrag mit Ablauf der 6 Mo- ununterbrochenen Einsatz im Kun- die andere Tarifvertragspartei. Die Kündigung durch die nate ohne Nachwirkung außer Kraft. denbetrieb stehen, gilt die erste Gewerkschaftsseite wirkt gegenüber beiden Tarifver- Stufe nach 2 Abs. 3 bereits ab dem tragsparteien der Arbeitgeberseite, auch wenn sie nur 6. Dieser Tarifvertrag gilt unverändert weiter, wenn sich als erfüllt. Dieser Mitar- gegenüber einer Partei der Arbeitgeberseite ausgespro- die in 2 Abs. 3 genannten Entgelttarifverträge in der beiter erreicht die nächste Stufe am chen wurde. Nachwirkung befinden und die dann folgenden weiteren Stufen zu den entspre- 4. Ändern sich wesentliche gesetzliche Rahmenbedin- chenden Zeitpunkten. gungen der Zeitarbeit (insbesondere Regelungen zur

6 Anhänge Anhänge zum TV BZ Druck gewerblich

7 Anhänge Anhänge Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2 3 a, Berlin und igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), PortAL10, Albersloher Weg 10, Münster einerseits Verhandlungsergebnis und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, ver.di-bundesvorstand, Paula-Thiede-Ufer 10, Berlin andererseits vereinbaren das folgende Verhandlungsergebnis: 1. Die Tarifvertragsparteien schließen den Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck gewerblich). 2. Der Tarifvertrag tritt am in Kraft. 3. Die Tarifvertragsparteien werden bei der Ausfertigung des Tarifvertrages die Referenzentgeltgruppen zur Verfahrensregelung zur Anpassung des Branchenzuschlages festlegen. Sie stimmen darin überein, dass die Verfahrensregelung erstmals ab dem anzuwenden ist. 4. Sie vereinbaren eine Erklärungsfrist bis zum , Stillschweigen gilt als Zustimmung. Berlin, den Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.v. (BAP) Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.v. (igz)

8 Anhänge Anhänge igz-dgb-entgelte inkl. Branchenzuschläge für die Überlassung gewerblicher Arbeitnehmer in der Druckindustrie (TV BZ Druck gewerblich) Stundenentgelte Tarifgebiet West Stundenentgelte Tarifgebiet Ost Stufe 0 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe 5. Stufe Entgeltgruppen Entgeltgruppen Stufe 0 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe 5. Stufe Entgeltgruppen Entgeltgruppen kein Branchenzuschlag nach der vierten Woche +8 % dritten Monat +15 % fünften Monat +20 % siebten Monat +35 % neunten Monat +45 % 1 8,19 Euro 8,85 Euro 9,42 Euro 9,83 Euro 11,06 Euro 11,88 Euro 1 2 8,74 Euro 9,44 Euro 10,05 Euro 10,49 Euro 11,80 Euro 12,67 Euro ,22 Euro 11,04 Euro 11,75 Euro 12,26 Euro 13,80 Euro 14,82 Euro ,81 Euro 11,67 Euro 12,43 Euro 12,97 Euro 14,59 Euro 15,67 Euro ,21 Euro 13,19 Euro 14,04 Euro 14,65 Euro 16,48 Euro 17,70 Euro 5 EG 6 9 ohne Zuschlag kein Branchenzuschlag nach der vierten Woche +8 % dritten Monat +15 % fünften Monat +20 % siebten Monat +35 % neunten Monat +45 % 1 7,50 Euro 8,10 Euro 8,63 Euro 9,00 Euro 10,13 Euro 10,88 Euro 1 2 7,64 Euro 8,25 Euro 8,79 Euro 9,17 Euro 10,31 Euro 11,08 Euro 2 3 8,93 Euro 9,64 Euro 10,27 Euro 10,72 Euro 12,06 Euro 12,95 Euro 3 4 9,45 Euro 10,21 Euro 10,87 Euro 11,34 Euro 12,76 Euro 13,70 Euro ,68 Euro 11,53 Euro 12,28 Euro 12,82 Euro 14,42 Euro 15,49 Euro 5 EG 6 9 ohne Zuschlag Stand: 2013

9 Überreicht durch: igz-bundesgeschäftsstelle PortAL10 Albersloher Weg Münster Telefon Fax igz-hauptstadtbüro Schumannstr Berlin Telefon Fax

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