Arbeitsbedingungen im Diakonischen Werk Hessen Nassau müssen verbessert werden

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1 Arbeitsbedingungen im Diakonischen Werk Hessen Nassau müssen verbessert werden Unverändert stellen die Arbeitsbedingungen im Diakonischen Werk Hessen-Nassau entsprechend dem Beschluss unserer Hauptversammung vom einen Schwerpunkt unserer Arbeit dar. Im Bereich des Diakonischen Werkes Hessen Nassau (DWHN) finden z.zt. Gespräche mit den Arbeitnehmervertretern über Änderungen der Kirchlich-Diakonische Arbeitsvertragsordnung (KDAVO) statt. Die KDAVO des DWHN enthält bereits gegenüber dem BAT und auch gegenüber den Tarifen des MB mit der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberveände (VKA) und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) zahlreiche Verschlechterungen für Ärztinnen und Ärzte. Um nur einige Beispiele zu nennen: Überstunden KDAVO: Nur für Arbeit über die 45. Stunde hinaus. Überstunden-Zuschlag in E nur bei einzelvertraglicher Vereinbarung 32 Abs.2 TV-Ärzte/VKA: Ab der 40. Stunde, Bezahlung mit Zuschlag 15 Prozent. Bezahlung Bereitschaftsdienst KDAVO: Stufe D 80 % als Arbeitszeit, früher mit Überstundenvergütung, jetzt Stundenentgelt 30 Abs.2

2 16 Stunden x 80% = 12.8h - 8h Freizeit = 4.8h x = 100,70 BAT: 4.8h x = 111,93 TV-Ärzte/VKA: Stufe III 90 % als Arbeitszeit, 16 Stunden x 90% = 14.4h - 8h Freizeit = 6.4h x = 142,72 Feiertag zzgl. 25 Prozent, 12 Abs.3 Bezahlung Rufbereitschaft KDAVO: Wird nach 35 Abs.2 als Arbeitszeit gewertet, nicht geklärt, ob individuelles Stundenentgelt oder nach 30 Abs.2 lt.tabelle gezahlt wird (Klarstellung erforderlich) keine Rundung, keine Einsatzpauschale TV-Ärzte/VKA: Bezahlung des Einsatzes mit dem Überstundenentgelt + weitere Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit und Feiertag; 11 Abs.3 Einsatzpauschale Rettungsdienst KDAVO: Komplett weggefallen, früher SR2c BAT 15,40 TV-Ärzte/VKA: 4 Abs.2 Einsatzzuschlag 20,00 Gutachten KDAVO: Regelung Entgelt aus SR2c komplett weggefallen TV-Ärzte/VKA: 4 Abs.4 ggfs. Anspruch auf Bezahlung Schwachpunkt Entgelt und Eingruppierung Ein besonderer Schwachpunkt der KDAVO ist die Regelung des Entgelts. Nach einem Bericht der Arbeitsrechtlichen Kommission von Kirche und Diakonie in Hessen und Nassau vom orientieren sich die neuen Tabellen im Grundsatz an den bisherigen BAT-Stufungen. In die neuen Tabellenwerte wurde die bisherige Grundvergütung, die Allgemeine Zulage, der Ortszuschlag Stufe 1 und der Ortszuschlag der Stufe 2 zur Hälfte integriert.

3 Das stimmt für die Ärztinnen und Ärzte leider nicht, wie die nachfolgenden Vergleiche zeigen werden. Die Werte der KDAVO sind nur dann mit dem BAT vergleichbar, wenn man die Berufslaufbahn eines approbierten Arztes mit einem Alter von 23 Jahren beginnen lässt! Hinsichtlich der Entgelttabelle wurde weiterhin als Verhandlungsergebnis präsentiert: Die bisherige Vergütungsgruppe BAT I (Chefstellvertreter - die Redaktion) wird in der neuen Entgelttabelle nicht mehr abgebildet. Mit Neueinzustellenden sind AT-Arbeitsverträge außerhalb der KDAVO abzuschließen. Bei der Eingruppierung empfiehlt das DWHN dann aber, in die höchste Entgeltgruppe 14 Chefärzte mit klinischer Tätigkeit oder Leitende Oberärzte mit klinischer Tätigkeit einzugruppieren. Damit ist eine komplette Entgeltgruppe verloren gegangen. Auch in der Überleitung werden die ehemals nach BAT Ia bezahlten Ärztinnen und Ärzte durch Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 im Niveau gedrückt. Fazit: Jeder Bewerber muss zunächst individuell sein Gehalt aushandeln, will er nicht Verschlechterungen gegenüber BAT oder TV-Ärzte/VKA hinnehmen. Die meisten Kliniken sind wegen mangelnder Nachfrage auch zu Zugeständnissen bereit. Entgeltvergleich (incl. Sonderzahlung/Zuwendung; die Zahlen in Klammern stellen Maximalwerte incl.evtl. Bonus + 10% Leistung dar) Assistenzarzt KDAVO: E 12 Eingang 3.022, Endstufe (3.923 ) BAT II Eingang led.27 J TV-Ärzte/VKA: E I Eingang 3.420, Endstufe Facharzt KDAVO: E (4.830 ) BAT Ib Eingang led.32 J TV-Ärzte/VKA: E II Oberarzt / Leitung

4 KDAVO: E (5.335 ) BAT Ia led.39 J Endstufe TV-Ärzte/VKA: E III Stellvertreter des Chefarztes KDAVO: E 14 max (5.757 ) BAT I Endstufe TV-Ärzte/VKA: E IV Im Frühjahr nächsten Jahres entsenden die Verbände Mitglieder in die Arbeitsrechtliche Kommission (ARK), die sich mit der kirchlichen Arbeitsrechtssetzung beschäftigt. Vereinigungen der Mitarbeiter müssen mindestens 300 Mitglieder nachweisen. Auf Grund einer besonderen Regelung des DWHN sollen hierbei nur Verbände berücksichtigt werden dürfen, die allen kirchlichen und diakonischen Beschäftigten offen stehen. Danach wäre eine Vertretung der Ärztinnen und Ärzte durch deren Verband MB nicht möglich. Wir werden gegen diese Regelung gerichtlich vorgehen, falls das Arbeitsrechtsregelungsgesetz, das im Bereich des DWHN gültig ist, in dieser Passage nicht geändert wird, da der Minderheitenschutz eklatant verletzt wird. Treffen Sie sich in Ärzteversammlungen und fordern Sie von Ihren Arbeitgebern jetzt sofortige Änderungen der KDAVO durch die ARK unter Berücksichtigung der Ärzte-Interessen. Gerne kommen unserer Juristinnen und Juristen als Referenten zu Ihnen. Bei Bedarf können nach Absprache auch Räumlichkeiten ausserhalb der Kliniken angemietet werden. Dass es im Bereich der Diakonie auch anders gehen kann, können Sie im Landesverbandes Nordrhein / Rheinland-Pfalz sehen: Nach einer Zwangsschlichtung müssen dort 86 Kliniken der Diakonie den Tarifvertrag für Ärzte übernehnmen.

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