Rechtliche Grundlagen der SV-Arbeit

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1 Verbindungslehrer/-innen zwischen Anspruch und Alltag Rechtliche Grundlagen der SV-Arbeit Dr. Michael Thews, MBWJK 3. Februar 2009

2 Rechtsgrundlagen der SV-Arbeit Schulgesetz 31 ff. VV Aufgaben, Wahl und Verfahrensweise der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler vom 1. März 2007 (Amtsbl. S. 159) (müssen stets parallel gelesen werden!) Schulwahlordnung

3 Grundlagen der SV: 31 SchulG Mitwirkung der Sch. am Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule Interessenvertretung der Sch. in der Schule, gegenüber Schulbehörden und Öffentlichkeit Wahrnehmung selbstgestellter Aufgaben im Rahmen des Auftrags der Schule Bei Meinungsverschiedenheiten über Aufgaben, Rechte und Pflichten Schulausschuss (Schulaufsicht)

4 Grundlagen der SV Informations- und Teilhaberechte Unterrichtung der Klassenversammlung durch Klassenleiterin/Klassenleiter, Unterrichtung der Klassensprecherversammlung durch Schulleiterin/Schulleiter, Beratung der SV durch die Verbindungslehrkraft, Recht zur Konferenzteilnahme, Recht der LSV, vor dem Erlass von Normen angehört zu werden.

5 Organisation der SV ( 31 SchulG) Vertretungen der Schüler/innen Klassenversammlung hiervon abgeleitet: Klassensprecher/in Versammlung der Klassensprecher/innen Versammlung der Schüler/innen hiervon abgeleitet: Schülersprecher/in Regionale und überregionale Vertretungen (früher optional, jetzt weitgehend verbindlich) An allen Schulen der Sek. I und II müssen, in der Primarstufe können SV gebildet werden

6 Die Klassenversammlung ( 32 SchulG; VV 2.2 ) berät und beschließt in allen Fragen, die aus der Arbeit in der Klasse entstehen, fördert die Zusammenarbeit in der Klasse, wählt Klassensprecher/in, hat Anrecht auf eine SV-Stunde. Klassenleiter/in informiert die K. über alle Angelegenheiten von Bedeutung für die Klasse

7 Die Klassensprecherversammlung ( 33 SchulG; VV 2.3) ist zuständig für Belange der Gesamtheit der Schülerinnen und Schüler, wird von Schulleiterin/Schulleiter über allgemein bedeutsame Angelegenheiten informiert, wählt Schülersprecherin/Schülersprecher und Stellvertreter/in oder Vorstand, wählt mindestens eine Verbindungslehrkraft. (Übertragung aller Wahlen auf die Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler möglich)

8 Die Versammlung der Schülerinnen und Schüler (SchulG 34; VV 2.3) ist kein regelmäßig tagendes Gremium, sondern wird nach Bedarf (vom Schülersprecher/der Schülersprecherin) einberufen, berät im Einzelfall über Angelegenheiten, die für die Sch. von besonderer Bedeutung sind, kann als Voll- oder Teilversammlung einberufen werden.

9 Regionale und überregionale Schülervertretungen (SchulG 35, Neuregelung 2008) dienen zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch und zur Erarbeitung gemeinsamer Stellungnahmen, sollen auf Kreis- oder Stadtebene gebildet werden (früher: optionale Regionale Arbeitskreise), vertreten hier auch die Belange der Sch. gegenüber den Schulträgern, wählen aus ihrer Mitte Vertreterinnen und Vertreter zur Landeskonferenz sowie einen Vorstand.

10 Die Landesschülervertretung (SchulG 35, Neuregelung 2008) wird für die Schulen der Sekundarstufen I und II gebildet (bislang optional); besteht aus der Landeskonferenz für Sch. und dem Landesvorstand; zusätzlich kann ein Landesausschuss eingerichtet werden; Regelungen über Größe, Wahlverfahren und Aufgaben finden sich in 35 Abs. 2-6, zur Fahrtkostenerstattung in Abs. 7.

11 Schülerzeitungen ( 36 SchulG) Zwei Grundformen: Herausgabe in alleiniger Verantwortung der Schülerinnen und Schüler, Herausgabe im Rahmen einer schulischen Veranstaltung. Beide genießen den Schutz der Presseund Meinungsfreiheit des Grundgesetzes und der Landesverfassung. In beiden Fällen darf die SchZ auf dem Schulgelände vertrieben werden.

12 Schülerzeitungen im Rahmen einer schulischen Veranstaltung ( 36 Abs. 3 SchulG) Sch. arbeiten bei der Erstellung mit der von ihnen gewählten beratenden Lehrkraft zusammen. Diese berät und unterstützt die Sch. Wenn der Inhalt der SZ die Grenzen der Meinungs- und Pressefreiheit überschreitet oder gegen den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule verstößt, kann die Schulleiterin (der Schulleiter den Vertrieb auf dem Schulgelände (und nur dort!) verbieten.

13 Die Verbindungslehrkraft ( 33 Abs. 5 SchulG) berät, unterstützt und fördert die Schülerinnen und Schüler in Fragen der Vertretung für Schülerinnen und Schüler. nimmt an den Sitzungen der Klassensprecherversammlungen beratend teil.

14 Die Verbindungslehrkraft (VV Ziffer 3.1) setzt sich für die Belange der Vertretung für Schülerinnen und Schüler ein, berät und fördert Sch. in Fragen der Schülervertretung, vermittelt in Konfliktfällen (bevor der Schulausschuss angerufen wird), wird hierbei von allen Beteiligten, vor allem von Schulleitung und Kollegium, unterstützt.

15 Die Verbindungslehrkraft (VV Aufgaben, Wahl. ) nimmt an den Sitzungen der Klassensprecherversammlung und der Vollversammlung der Sch. mit beratender Stimme teil (VV 3.3), richtet eine wöchentliche Sprechstunde ein, zu der Sch. auch während ihrer Unterrichtszeit Zutritt haben (VV 3.4), ist berechtigt, Auskünfte über Angelegenheiten, die ihm/ihr anvertraut oder bekannt gegeben wurden, gegenüber Vorgesetzten zu verweigern (VV 3.5), ist in der Regel von der Pausenaufsicht und anderen Aufsichten freigestellt (VV 3.6).

16 Die Verbindungslehrkraft.wird entweder von der Klassensprecherversammlung oder (sofern diese es beschließt) von der Vollversammlung der Sch. (SchulG 31 Abs. 5) gewählt, ist je nach Beschluss der Klassensprecherversammlung für ein oder zwei Schuljahre gewählt (VV 3.8.1), kann durch Wahl eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin abgewählt werden (VV 3.8.2).

17 Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit!

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