Newsletter Lohnsteuer-Info Februar 2018
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- Anneliese Fürst
- vor 6 Jahren
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1 Newsletter Lohnsteuer-Info Februar 2018 In dieser Ausgabe: Aus der Finanzverwaltung 1 Arbeitgeber-Sammelpunkt: Wann ist ein Aufsuchen typischerweise arbeitstäglich? 1 Arbeitnehmereigenschaft bei Amateursportlern 4 Abkürzungsverzeichnis 6 Veranstaltungshinweis 7 Broschürenhinweis 7 Aus der Finanzverwaltung Arbeitgeber-Sammelpunkt: Wann ist ein Aufsuchen typischerweise arbeitstäglich? 9 Absatz 1 S. 3 Nr. 4a EStG bestimmt Folgendes: 1 Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind. 2 Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind. 3 Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte ( 9 Absatz 4) und hat er nach den dienstoder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 S. 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend. 4 Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechen. Sofern Fahrten zu einem Arbeitgeber-Sammelpunkt 1 vorliegen, ist nur die Entfernungspauschale 2 steuerlich abziehbar beziehungsweise es scheidet für den Arbeitgeber eine steuerfreie Fahrtkostenerstattung als Reisekostenersatz aus. Eine Arbeitgeber-Erstattung kann dann allenfalls nach Maßgabe von 40 Absatz 2 Satz 2 EStG (Entfernungspauschale) pauschal versteuert werden. Die Finanzämter legen den Begriff des Arbeitgeber-Sammelpunkts zum Teil sehr weit aus. Dem ist zumindest das Niedersächsische FG mit Urteil v. 15. Juni entgegen getreten. 1 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG 2 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG 3 Nds. FG, Urt. v K 139/16, Juris LSt-Info 1
2 Ein typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen eines Ortes zur Aufnahme der beruflichen Tätigkeit ist danach nicht gleichzusetzen mit regelmäßig oder üblicherweise. Ein Fernfahrer, der lediglich 2-3 Tage/Woche seine Fahrtätigkeit am Firmensitz seines Arbeitgebers beginnt und die übrige Zeit mehrtägige Fahrten unternimmt, sucht nicht typischerweise arbeitstäglich den Firmensitz seines Arbeitgebers zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit auf. Denn die Tätigkeit ist durch mehrtägige Reisen geprägt. Diese Auslegung des Niedersächsischen FG ist positiv. Sie steht allerdings im Widerspruch zu einer Entscheidung des Sächsischen FG 4. Das Sächsische FG hält es für richtig, eine typischerweise arbeitstägliche Anfahrt zu einem Arbeitgeber-Sammelpunkt anzunehmen, wenn zwar die Anfahrt nicht an jedem Arbeitstag stattfindet, jedoch immer dann, wenn der Arbeitnehmer von seinem Wohnort aufbricht, um seine Arbeit dort zu beginnen. 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG verlange laut FG nicht die Anfahrt an tatsächlich fünf Tagen pro Arbeitswoche ( typischerweise arbeitstäglich ). Obwohl zunächst die Revision gegen diese Entscheidung eingelegt wurde, ist das Hauptsachenverfahren mittlerweile erledigt. 5 Gründe der Erledigung sind nicht bekannt. Die Finanzverwaltung geht dem Vernehmen nach davon aus, dass von einem typischerweise arbeitstäglichen Aufsuchen desselben Ortes/desselben weiträumigen Tätigkeitsgebiets nur dann auszugehen ist, wenn der Arbeitnehmer den jeweiligen Ort/das jeweilige Gebiet an jedem seiner Arbeitstage tatsächlich aufsucht. Damit schließt sich die Finanzverwaltung der günstigen Rechtsprechung des Niedersächsischen FG an. Um Arbeitgeberhaftungsrisiken im Falle einer steuerfreien Reisekostenerstattung zu verhindern, ist eine Anrufungsauskunft zu empfehlen. Beispiel 1 L ist als LKW-Fahrer bei einer Firma in Rosenheim beschäftigt. Nach seinen arbeitsvertraglichen Regelungen wird L dem Betriebssitz in Rosenheim dauerhaft zugeordnet. L sucht in 2018 den Betriebssitz zur Übernahme des LKW arbeitstäglich an insg. 220 Tagen mit seinem privaten PKW auf. Die Wegstrecke zwischen seiner Wohnung und dem Ort der Übernahme des LKWs beträgt 30 Entfernungskilometer. Frage: Kann der Arbeitgeber einen steuerfreien Reisekostenersatz (Fahrtkosten) leisten? 4 Sächsisches FG, Urt. v K 1870/16, rkr. 5 BFH-Beschluss v VI R 33/17, n.v. LSt-Info 2
3 L ist dem Betriebssitz Rosenheim dauerhaft zugeordnet, so dass in Rosenheim die erste Tätigkeitsstätte nach 9 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 EStG begründet wird. Nach der Verwaltungsauffassung ist es unerheblich, ob am Zuordnungsort eine Haupt-, Neben- oder Hilfstätigkeit erbracht wird 6. Die Fahrtkosten sind nach der Entfernungspauschale abzurechnen. Der Arbeitgeber kann allenfalls nach Maßgabe von 40 Absatz 2 Satz 2 EStG (Entfernungspauschale) eine Lohnsteuerpauschalierung vornehmen. Ein steuerfreier Reisekostenersatz für die Fahrtkosten scheidet aus. Höhe: 0,30 Euro x 220 Arbeitstage x 30 Entfernungskilometer = Euro (pauschalierbar nach 40 Absatz 2 Satz 2 EStG mit 15 %) Gegenwärtig ist strittig, ob eine Zuordnung selbst dann wirksam ist, wenn am Zuordnungsort keine Haupttätigkeit erbracht wird. Die Entscheidung des BFH in dem anhängigen Musterverfahren bleibt mit Spannung abzuwarten. 7 Arbeitgeber sollten sich an der bisherigen Verwaltungsauffassung orientieren. Danach ist eine Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers wirksam, auch wenn am Zuordnungsort nur eine Hilfs- oder Nebentätigkeit durch den Mitarbeiter erbracht wird. Abwandlung Wie Beispiel zuvor, allerdings ist L dem Betriebssitz in Rosenheim nicht zugeordnet. Frage: Kann der Arbeitgeber einen steuerfreien Reisekostenersatz (Fahrtkosten) leisten? Am Betriebssitz in Rosenheim wird keine erste Tätigkeitsstätte nach 9 Absatz 4 Satz 1 und 2 EStG begründet, weil L diesem Ort nicht dauerhaft zugeordnet wurde. Auch eine erste Tätigkeitsstätte nach 9 Absatz 4 Satz 4 EStG scheidet aus, weil L am Betriebssitz nicht arbeitstäglich eine Haupttätigkeit erbringen soll. Die Fahrzeugabholung und abgabe sowie das Be- und Entladen des LKW ist keine Haupttätigkeit. 8 Alleine das arbeitstägliche Aufsuchen begründet keine erste Tätigkeitsstätte. Fahrtkosten können jedoch nicht mit 0,30 Euro je zurückgelegtem Kilometer abgerechnet werden, wenn eine Fahrt zu einem Arbeitgeber-Sammelpunkt vorliegt. 9 Von einer Arbeitgeber-Sammelpunktfahrt nach Rosenheim ist insoweit auszugehen, weil L arbeitstäglich zur Aufnahme seiner Tätigkeit denselben Ort typischerweise arbeitstäglich aufsuchen soll. Demgemäß kann der Arbeitgeber für solche Fahrten allenfalls eine Lohnsteuerpauschalierung nach 40 Absatz 2 Satz 2 EStG (Entfernungspauschale) vornehmen. Bei der Berechnung der Abwesenheitsdauer für die Ermittlung der Verpflegungsmehraufwendungen wird im Übrigen auf die berufliche Abwesenheit von der Wohnung abgestellt. 6 BMF-Schreiben v , BStBl I 2014, 1412 Rz. 6 7 Niedersächsisches FG, Urteil v K 168/16, EFG 2017, 980, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 27/17 8 BMF-Schreiben v , BStBl I 2014, 1412 Rz Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG LSt-Info 3
4 Beispiel 2 L ist als LKW-Fahrer bei einer Firma in Rosenheim beschäftigt. Nach seinen arbeitsvertraglichen Regelungen wird L nicht dem Betriebssitz in Rosenheim zugeordnet. L übt seine Fahrtätigkeit i.r.v. ein- oder mehrtägigen Fahrten im Inland und Ausland in 2018 an insg. 240 Arbeitstagen aus. L hat in 2018 an 115 Tagen den Betriebssitz in Rosenheim aufgesucht, um dort den LKW zu übernehmen. Die Wegstrecke zwischen seiner Wohnung und dem Ort der Übernahme des LKWs beträgt 30 Entfernungskilometer. Frage: Kann der Arbeitgeber einen steuerfreien Reisekostenersatz (Fahrtkosten) leisten? Am Betriebssitz in Rosenheim wird keine erste Tätigkeitsstätte nach 9 Absatz 4 Satz 1 und 2 EStG begründet, weil L diesem Ort nicht dauerhaft zugeordnet wurde. Auch eine erste Tätigkeitsstätte nach 9 Absatz 4 Satz 4 EStG scheidet aus, weil L am Betriebssitz nicht arbeitstäglich eine Haupttätigkeit erbringen soll. Die Fahrzeugabholung und abgabe sowie das Be- und Entladen des LKW ist keine Haupttätigkeit. 10 Alleine das arbeitstägliche Aufsuchen begründet keine erste Tätigkeitsstätte. Fahrtkosten können jedoch nicht mit 0,30 Euro je zurückgelegtem Kilometer abgerechnet werden, wenn eine Fahrt zu einem Arbeitgeber-Sammelpunkt vorliegt. 11 Von einer Arbeitgeber-Sammelpunktfahrt nach Rosenheim ist insoweit nicht auszugehen, weil L nicht typischerweise arbeitstäglich denselben Ort aufsucht. Die Finanzverwaltung legt den Begriff typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen in der Weise aus, dass der Arbeitnehmer den jeweiligen Ort an jedem seiner vereinbarten wöchentlichen Arbeitstagen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit aufzusuchen hat. Durch die mehrtägigen Fahrten wird dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt. 12 Bei der Berechnung der Abwesenheitsdauer für die Ermittlung der Verpflegungsmehraufwendungen wird im Übrigen auf die berufliche Abwesenheit von der Wohnung abgestellt. Arbeitnehmereigenschaft bei Amateursportlern Bei Sportvereinen kommt gerade im Zusammenhang mit Lohnsteuer-Außenprüfungen regelmäßig die Frage auf, ob Amateursportler als Arbeitnehmer im lohnsteuerlichen Sinne einzuordnen sind. Der BFH hat mit seinem Urteil vom 30. August am Rande auch die Frage aufgeworfen, ob Amateursportler als lohnsteuerliche Arbeitnehmer zu behandeln sind. Zur Abgrenzung hat der BFH bereits mit Urteil vom 23. Oktober entschieden, dass Sport nicht um des Entgelts willen ausgeübt wird, wenn der Sportler für seine Betätigung lediglich Aufwendungsersatz erhält. 10 BMF-Schreiben v , BStBl I 2014, 1412 Rz Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG 12 A. A. Sächsisches FG, Urt. v K 1870/16, Juris, Rev. vor dem BFH - VI R 33/17 - erledigt 13 II R 46/15, BFH/NV 2018, BStBl II 1993, 303 LSt-Info 4
5 Liegen Leistungen vor, die nur den tatsächlichen Aufwand des Sportlers abdecken sollen, liegt keine Einkunftserzielungsabsicht (sondern eine Liebhaberei) vor. Liegen jedoch Leistungen vor, die den tatsächlichen Aufwand nicht nur unerheblich übersteigen, geht die Finanzverwaltung von einer Einkunftserzielungsabsicht aus. Bei der Ermittlung des Totalgewinns werden auch steuerfreie Einnahmen einbezogen. 15 Für die Prüfung, ob die Zahlungen den Aufwand nicht unerheblich übersteigen, wird auf den Betrag von 256 Euro im Kalenderjahr zurückgegriffen. 16 Die Einkunftserzielungsabsicht ist im jeweiligen Einzelfall - das heißt bezogen auf jeden einzelnen Spieler - zu prüfen. Wird die Einkunftserzielungsabsicht bejaht, muss vom Arbeitgeber (dem Verein) geprüft werden, ob der Arbeitslohn steuerfrei (zum Beispiel Reisekosten oder Auslagenersatz) oder steuerpflichtig ist. Liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, muss anschließend geprüft werden, ob dieser individuell nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des jeweiligen Arbeitnehmers zu besteuern ist oder eine Pauschalierung der Lohnsteuer (zum Beispiel bei geringfügig entlohnten Beschäftigten 17 oder bei Zuschüssen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte 18 ) zur Anwendung kommen kann. Die Vergütungen auch zu Gunsten der Amateursportler umfassen in der Regel nicht nur Barzahlungen (zum Beispiel Spiel- und Erfolgsprämien, Fahrtkosten, Wäschegeld etc.). Hierzu können auch Sachbezüge wie zum Beispiel eine Pkw-Gestellung zählen. Außerdem müssen die Leistungen nicht zwingend nur von dem Verein selbst geleistet werden. Auch Vergütungen von Sponsoren, die mit dem Verein in Verbindung stehen, können hierbei zu berücksichtigen sein (Arbeitslohn von dritter Seite). Eine Arbeitnehmereigenschaft des Amateursportlers setzt ein Dienstverhältnis voraus; das heißt der Sportler muss dem Verein seine Arbeitskraft schulden. 19 Wird einem Amateursportler für seine sportliche Tätigkeit ein der Höhe nach feststehendes Entgelt laufend gezahlt, soll eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegen (Entgeltvereinbarung mit sporttreibendem Mitglied). Unerheblich soll hierbei sein, ob der Aufwandsersatz des Vereins steuerpflichtig oder steuerfrei ist. Unerheblich ist auch, ob die getroffenen Vereinbarungen mündlich oder schriftlich getroffen werden. Auch das tatsächliche (Abrechnungs-) Verhalten dürfte für die Abgrenzung heranzuziehen sein. 15 BFH-Urteil v X R 40/11, BFH/NV 2014, 1359 m.w.n. 16 siehe 22 Nr. 3 Satz 2 EStG 17 40a Absatz 2 und Absatz 2a EStG Absatz 2 Satz 2 EStG 19 1 Absatz 2 LStDV LSt-Info 5
6 Das FG Thüringen hat mit Urteil vom 26. September entschieden, dass Vertragsspieler, die für den Verein den Fußballsport als Amateur im Sinne der Vorschriften der DFB-Spielordnung ausüben und neben Erfolgsprämien Aufwands- und Auslagenersatz erhielten, als Arbeitnehmer zu behandeln seien. Die Sozialversicherungsträger haben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung beschlossen 21, dass bei Amateursportlern, die ohne gesonderte schriftliche Vertragsvereinbarung allein auf Grund ihrer mitgliedschaftlichen Bindungen in Sportvereinen tätig werden, die widerlegbare Vermutung zu Grunde gelegt wird, dass bei Zahlungen bis zur Höhe von 200 Euro monatlich keine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht und damit keine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung ausgeübt wird. Die Sozialversicherungsträger weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Betrag in Anlehnung an die Höhe des Steuerfreibetrags nach 3 Nr. 26 Satz 1 EStG für ehrenamtlich tätige Übungsleiter gewählt worden sei. Im Lohnsteuerrecht hat diese Sichtweise der Sozialversicherung keine unmittelbare Bedeutung. Dies wird auch damit begründet, dass für die Tätigkeit als Amateursportler weder die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 26 EStG noch nach 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) 22 gewährt wird. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung könnte aber als Indiz für eine selbständige Tätigkeit gewertet werden. 23 Abkürzungsverzeichnis AEAO Anwendungserlass Abgabenordnung AO Abgabenordnung ArEV Arbeitsentgeltverordnung a.a.o. am anderen Ort BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BFH/NV Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe-Verlag) BGB Bürgerliches Gesetzbuch BMF Bundesfinanzministerium BStBl Bundessteuerblatt BVerfG Bundesverfassungsgericht BZSt Bundeszentralamt für Steuern DB Der Betrieb (Zeitschrift) DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DStRE Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) EFG Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuer-Richtlinien 20 2 K 264/13, n.v. 21 siehe Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung von Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs v BMF-Schreiben v , BStBl I 2014, 1581 Nr siehe auch BFH-Urteil v V R 3/15, BFH/NV 2016, 795 LSt-Info 6
7 EuGH FG FinMin FR GG GStB HFR JStG LSt LStDV LStR OFD SGB SvEV StÄndG UR UStG UStR Vfg VZ Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Finanzgericht Finanzministerium Finanz-Rundschau (Zeitschrift) Grundgesetz Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) Jahressteuergesetz Lohnsteuer Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Lohnsteuer-Richtlinien Oberfinanzdirektion Sozialgesetzbuch Sozialversicherungs-Entgeltverordnung Steueränderungsgesetz Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer-Richtlinien Verfügung Veranlagungszeitraum Veranstaltungshinweis Lohnsteuer - Update 2018 Montag, 7 Mai 2018, 09:00-13:00 Uhr, IHK Köln, Camphausen-Saal, Preis: 80 Euro Weitere Informationen und die Möglichkeit, sich online anzumelden, finden Sie im Internet unter der Dok.-Nr Broschürenhinweis Über folgenden Link gelangen Sie zum DIHK-Broschürenprogramm. Dort können Sie sich über weitere aktuelle Broschüren rund um das Thema Steuern informieren. Broschüre Realsteuer-Hebesätze Der Gewerbesteuer-Hebesatz einer Stadt oder Gemeinde stellt - neben einer Reihe weiterer Kriterien - einen wichtigen Standortfaktor dar. Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat die Liste der Realsteuer-Hebesätze in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2017 aktualisiert. Die Dokumentation enthält die Hebesätze der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer für alle nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden. Die Hebesatzliste ist kostenlos. Ein Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, auf Papier und elektronischen Datenträgern sowie Einspeisung in Datennetze ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen übernimmt die IHK keine Gewähr. LSt-Info 7
8 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf Ihre Ansprechpartner für weitere steuerliche Auskünfte: Corinna Kaus Ellen Lindner Tel Tel Fax Fax Dr. Timmy Wengerofsky Tel Fax Ihre Ansprechpartnerin für organisatorische Auskünfte: Beate Konik Tel Fax ViSdP: Achim Hoffmann Tel Fax Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen Köln LSt-Info 8
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