Förderverein der Friedrich-Kammerer-Schule Ehningen e.v Ehningen Amtsgericht Stuttgart- Vereinsregister VR Satzung

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1 1 Name und Sitz Förderverein der Friedrich-Kammerer-Schule Ehningen e.v Ehningen Amtsgericht Stuttgart- Vereinsregister VR Satzung Der Verein führt den Namen Förderverein der Friedrich-Kammerer-Schule Ehningen. Sitz des Vereins ist Ehningen. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Böblingen eingetragen und führt nach der Eintragung den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.v.". 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Verein sucht die Zwecke zu erreichen durch ideelle, materielle und finanzielle Förderung bzw. durch eigene tatkräftige Unterstützung der geistigen und kulturellen Bildungsarbeit der Friedrich-Kammerer-Schule Ehningen. Dies verwirklicht der Verein insbesondere durch: Pflege und Vertiefung guter Beziehungen zwischen den ehemaligen, gegenwärtigen und künftigen Angehörigen, Freunden und Gönnern der Schule. Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. Durchführung schulischer Veranstaltungen (z.b. Schulfeste, Vorträge). Gewährung von Hilfen und Zuschüssen zur Förderung der Bildung und Erziehung ( z.b. Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten ). Ergänzung der Schulausstattung über die verfügbaren Mittel hinaus. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig, ein Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen besteht nicht. 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und teilweise auch unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung ( 51 ff AO ). Er ist teilweise Förderverein i.s. 58 Nr.1 AO, der seine Mittel in diesem Zusammenhang ausschließlich zur Förderung der Bildung und Erziehung durch die in 2 der Satzung genannte steuerbegünstigte Einrichtung verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2 Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 5 Mitgliedschaft Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und durch deren schriftliche Annahme durch den Vorstand erworben. Nicht volljährige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Für die Dauer der Mitgliedschaft ist der festgelegte Beitrag zu entrichten. Die Mitgliedschaft erlischt: durch Tod bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand bis zum des laufenden Jahres zum Ende des Kalenderjahres durch Ausschluss durch den Vorstand, wenn sich das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr im Rückstand befindet oder ein sonst wichtiger Grund hierzu vorliegt. Bei Einsprüchen gegen einen Ausschluss, oder Annahmeverweigerung entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, endgültig. Hierbei sind beide Seiten zu hören. 6 Beiträge Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, ohne dass dadurch eine Satzungsänderung erforderlich wird. Die Beiträge werden bis zum Ende des ersten Kalendervierteljahres auf das Vereinskonto eingezogen. Bei Eintritt besteht die Beitragspflicht grundsätzlich für das ganze Geschäftsjahr.

3 Spenden gegen Spendenbeleg können von Mitgliedern und Nichtmitgliedern in unbegrenzter Höhe geleistet werden. 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus 9 Personen, davon werden gewählt: 1.Vorsitzende/r 2. Vorsitzende/r Schriftführer/in Kassierer/in Beisitzer/in Mitglieder kraft Amtes sind: Elternbeiratsvorsitzende/r Schulleiter/in Schülervertreter/in Vertreter/in der Lehrerschaft Der Vorstand im Sinne 26 BGB sind der/die erste und zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Förderverein nach außen und innen in allen Vereinsangelegenheiten. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein alleine zu vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen. Solange ein gewähltes Mitglied gleichzeitig Mitglied kraft Amtes ist, ruht diese Mitgliedschaft kraft Amtes. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder reduziert sich entsprechend. Die Kandidatur für ein Amt ist auch in Abwesenheit möglich, sofern der Kandidat sich dem Vorstand gegenüber schriftlich zur Kandidatur bereiterklärt hat. Der/die erste Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Der Vorstand des Fördervereins kann zur Erfüllung seiner Aufgaben andere Personen zur Beratung hinzuziehen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei

4 Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, Stimmenthaltungen werden als solche gewertet. Über die zweckmäßige Verwendung der Einnahmen entscheidet der Vorstand, unter Beachtung von 2 dieser Satzung. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom 1. oder 2. Vorsitzenden mit zu unterzeichnen ist. Redaktionelle und geringfügige Änderungen der Satzung, die zur Erlangung der Gemeinnützigkeit notwendig sind, sind dem Vorstand erlaubt. 9 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens alle zwei Jahre unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Nennung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Für Beschlüsse ist die einfache Mehrheit ausreichend. Beschlussfassungen erfolgen offen; auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Beschlussfassung geheim. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1.Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung von dem/der 2.Vorsitzenden geleitet. Sollten beide Vorsitzenden verhindert sein, so wird die Versammlung von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung ist für Folgendes zuständig: Wahl des Vorstandes ( Amtszeit: 2 Geschäftsjahre ); Wiederwahlen sind möglich Wahl von zwei Kassenprüfern ( Amtszeit: zwei Geschäftsjahre ); Wiederwahlen sind möglich Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer Entlastung des Vorstandes Festlegung der Mitgliedsbeiträge Ausschluss von Mitgliedern Satzungsänderungen ( erforderlich hierfür ist eine 2/3 Mehrheit ) Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist ein ordnungsgemäßes Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der/die 1. Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er/sie ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 20% der Mitglieder oder die Hälfte des Vorstandes dies unter Angabe von Gründen verlangen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 7 Kalendertage vorher einzuladen. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied, das das 14. Lebensjahr vollendet hat.

5 10 Kassenprüfung Die Kassenprüfer haben das Recht zur laufenden Prüfung der Buchhaltungsunterlagen und die Pflicht zur Prüfung zum Abschluss des Geschäftsjahres. In der Mitgliederversammlung ist über einen sogenannten Kassenbericht den Mitgliedern über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. 11 Auflösung des Fördervereins Die Auflösung des Fördervereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist eine weitere Versammlung einzuberufen, welche dann beschlussfähig ist. Für die Auflösung des Fördervereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins bzw. bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ehningen als den Schulträger der Friedrich-Kammerer-Schule Ehningen. Diese darf das Vereinsvermögen nur für die Förderung von Bildung und Erziehung verwenden. Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am verabschiedet. Ehningen, den Änderung im Juni 2004: Aufnahme der ev-nummer Änderunge im Februar 2017: Änderung ev-nummer, da nun vom Amtsgericht Stuttgart verwaltet

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