Bietergemeinschaftsvertrag

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1 Bietergemeinschaftsvertrag Fassung August 2011 Herausgeber: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.v. Kronenstraße 55-58, Berlin

2 Hinweise für die Anwendung: Dieser Bietergemeinschaftsvertrag regelt die Rechtsbeziehungen der Mitglieder der Bietergemeinschaft untereinander für die Dauer des Angebots-/Ausschreibungsverfahrens. Er stellt darüber hinaus sicher, dass bei Auftrags-/Zuschlagserteilung an die Bietergemeinschaft die dann erforderliche Gründung der Arbeitsgemeinschaft automatisch eintritt. Diese Arbeitsgemeinschaftsgründung erfolgt auf der Grundlage des Los-ARGE-Vertrages, herausgegeben vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.v. Der Bietergemeinschaftsvertrag sollte bereits rechtsverbindlich abgeschlossen sein, wenn die Bietergemeinschaft das Angebot beim Auftrageber abgibt. Nachfolgende Unternehmen - Gesellschafter - schließen sich aus Gründen der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit zu einer Bietergemeinschaft - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - zusammen. Sie verpflichten sich, ihre volle unternehmerische Leistung zur Erreichung des gesellschaftlichen Zweckes einzusetzen, sich hierbei gegenseitig zu unterstützen und sich nicht anderweitig um den Auftrag zu bemühen. Zweck der Bietergemeinschaft ist die Abgabe eines gemeinsamen Angebotes und die Auftrags-/Zuschlagserteilung für die gemeinsame Durchführung (als Arbeitsgemeinschaft) der Bauarbeiten... des Auftraggebers... herbei zu führen. Für die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander und bei Vertretung der Bietergemeinschaft Dritten gegenüber gelten in nachstehender Reihenfolge 1. die Bestimmungen dieses Vertrages (Bietergemeinschaftsvertrag, Fassung August 2011) 2. die 705 ff. BGB. Die Haftung regelt sich nach 276 BGB unter Ausschluss der leichten Fahrlässigkeit. 2

3 1 Gesellschafter und Beteiligungsverhältnis Gesellschafter: Beteiligung: insgesamt: 2 Geschäftsführung und Vertretung 100 v.h. =========== 2.1 Die Bietergemeinschaft wird gegenüber dem Auftraggeber und gegenüber Dritten durch den Gesellschafter... vertreten, dem auch geschäftsführend die Bearbeitung und Verfolgung des Angebots obliegt. Die übrigen Gesellschafter sind zur Mitwirkung berechtigt und verpflichtet. 2.2 Die verbindliche Angebotsabgabe bedarf der vorherigen Zustimmung aller Gesellschafter. Ebenso jede nachträgliche Änderung oder Ergänzung des Angebots, sofern es sich nicht lediglich um unwesentliche technische oder wirtschaftliche Details handelt. 2.3 Weitere Aufgabenverteilung:

4 3 Beendigung der Bietergemeinschaft 3.1 Die Bietergemeinschaft endet durch Zweckerreichung im Falle der Beauftragung der Bietergemeinschaft oder bei Beauftragung eines anderen Bieters mit Abschluss des entsprechenden rechtsverbindlichen Bauvertrages mit dem Auftraggeber oder wenn die Erreichung des vereinbarten Zweckes unmöglich geworden ist ( 726 BGB). Bestehende Rechte und Pflichten bleiben von der Beendigung der Bietergemeinschaft unberührt. 3.2 Kostenerstattung innerhalb der Bietergemeinschaft: Keine Kostenerstattung Erstattung der Bearbeitungskosten auf Nachweis Findet eine Kostenerstattung innerhalb der Bietergemeinschaft statt, stellen die Gesellschafter die Mittel entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis zur Verfügung. 3.3 Für alle Fälle des Ausscheidens eines Gesellschafters sowie die Folgen daraus gelten 12 und 13.1 Los-ARGE-Vertrag siehe 4.1.1, bereits jetzt. 4 Auftragserteilung und Abschluss des Los-ARGE-Vertrages 4.1 Für den Auftragsfall schließen sich die Gesellschafter schon jetzt - aufschiebend bedingt durch die Auftrags-/Zuschlagserteilung an sie - rechtsverbindlich zur Arbeitsgemeinschaft (ARGE) - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - zusammen. Für diesen Zusammenschluss vereinbaren die Gesellschafter schon jetzt - wiederum unter der vorgenannten aufschiebenden Bedingung - rechtsverbindlich Folgendes: Die Mitglieder der künftigen Arbeitsgemeinschaft sind sich einig, dass sich ihre Rechtsbeziehungen untereinander nach den Festlegungen des Los-ARGE- Vertrages, herausgegeben vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.v., in der bei Abschluss dieses Bietergemeinschaftsvertrages neuesten Fassung, nachfolgend Los-ARGE-Vertrag genannt, richten, soweit dort nicht noch gesonderte Ergänzungen oder Ausfüllungen vorzunehmen sind. 1 Nichtzutreffendes bitte streichen 4

5 4.1.2 Die Regelungen zum Kreis der Gesellschafter und zu ihren Beteiligungsverhältnissen verbleiben wie oben in 1 geregelt Technische Geschäftsführung: Gesellschafter:... Vergütung:... % vom Umsatz. Kaufmännische Geschäftsführung (einschließlich Buchhaltung): Gesellschafter:... Vergütung:... % vom Umsatz Vergabe von Nachunternehmerleistungen an Dritte und an Gesellschafter: Weitere Vereinbarungen zum künftigen Los-ARGE-Vertrag: Die Gesellschafter werden unverzüglich nach Auftrags-/Zuschlagserteilung den Los-ARGE-Vertrag abschließen. Die insoweit derzeit noch fehlenden Einzelfestlegungen berechtigen keinen Gesellschafter, seine Mitwirkung innerhalb der künftigen ARGE zurückzuhalten oder einzuschränken. 5 Erklärungen der Mitglieder der Bietergemeinschaft Mit seiner Unterschrift erklärt jeder Bieter verbindlich, dass 5.1 er dem Auftraggeber als Gesamtschulder haftet, 5.2 gegen ihn keine Gründe vorliegen, die ihn von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausschließen (z.b. gem. 21 AEntG oder 21 SchwarzArbG), 5.3 er eine gültige Fertigstellungsbescheinigung nach 48 b EStG (Bauabzugsteuer) vorweisen kann. 5

6 6 Schriftform Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform...., den... Name (Firma)/Anschrift der Mitglieder der Bietergemeinschaft: 1 Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschriften: Auf Anforderung sind Rechtsform und die gesetzlichen Vertreter zu jedem Mitglied der Bietergemeinschaft bekannt zu geben. 6

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