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1 Vordrucke: Beamtinnen / Beamte einfacher Dienst (Bes.Gr. A2 bis A5Z ed) mittlerer Dienst (Bes.Gr. A5 md bis A9Z; Neu: justizspezifisch A10 md) gehobener Dienst (Bes.Gr. A9 gd bis A13Z gd) höherer Dienst (Bes.Gr. A13 hd bis B8) C-Besoldung Ärzte / Professuren (Bes.Gr. C1 bis C4) Neu: W-Besoldung Professuren an den Hochschulen (Bes.Gr. W1 bis W4) Neu: Vorbereitungsdienst getrennt nach Laufbahngruppe und Laufbahn Neu: HKM gehobener und höherer Dienst (Bes.Gr. A9 gd bis B8) Richterinnen / Richter und Staatsanwältinnen / Staatsanwälte R-Besoldung (R1 bis R 10) TV- H-Beschäftigte Entgeltgruppen TV-H (E1 bis E15Ü plus AT) KR-Gruppen Pflegepersonal (I bis XIII) Neu: Auszubildende getrennt nach Ausbildungsberuf Fahrerinnen / Fahrer werden bei den TV-H-Beschäftigten mit extra Zeilen ausgewiesen Trainees werden bei TV-H-Beschäftigten ausgewiesen. Hinweise für Dienststellen, die nicht SAP anwenden - Die in den Vordrucken der hinterlegten Berechnungsformeln (Quoten) sind entsprechend geschützt (Zellen mit roter Schrift). - Die Ist-Analyse ist ein Stichtagsbericht ( 5 HGlG). Aufgrund der Fortschreibung sind bis zu 3 verschiedene Stichtage in einem Bericht auswertbar (z.b , und ). - Einzubeziehende Beschäftigte: Abgeordnete Personen werden bei der originären Behörde/Stammbehörde ausgewiesen. Schwerbehinderte Menschen, die auf Integrationsfondsstellen (IF- Kontingent) geführt werden, werden in der Ist-Analyse normal mit ausgewiesen; im Bedarfsfall kann eine verbale Erläuterung erfolgen). Geltungsbereich HGlG: Referendarausbildung / Auszubildende Nach 7 Abs. 1 Satz 2 HGlG (Ausbildungsmonopol der öffentlichen Hand) muss bei Ausbildungsberufen, in denen ausschließlich der Staat ausbildet, keine 50%ige Frauenquote bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, berücksichtigt werden. Nach Kommentar und Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 13/4814, S. 28) sind dies z.b. Juristen-, Lehrerausbildung, Verwaltungsfachangestellte, Sozialversicherungsfachangestellte etc. Es zwar keine Verpflichtung zur Erhebung/Erfassung nach HGlG, aus Gründen der Personalentwicklung wird die Erstellung jedoch empfohlen. 2

2 2 Für Ausbildungsgänge, die auch von Betrieben, Institutionen außerhalb des öffentlichen Dienstes angeboten werden, ist demnach eine Ist-Analyse erstellen (z.b. Bürokauffrau / Bürokaufmann). Praktikum Nach v. Roetteken Kommentar zu 2 Abs. 5 Satz 1 HGlG Ziffer 133 sind Praktikantinnen und Praktikanten Auszubildende, wenn sie in einem tarifvertraglich besonders ausgestalteten Arbeitsverhältnis stehen. Dann ausgenommen sind (nach v. Roetteken Kommentar 7 Abs. 1 HGlG Ziffer 5) Praktika, die Teil einer schulischen Bildung oder eines Hochschulstudiums sind. Befristet Beschäftigte Nach v. Roetteken Kommentar zu 2 Abs. 5 HGlG Ziffer 125 ist eine auf Dauer ausgelegte Tätigkeit (mehr als 2 Monate BVerwG vom ) Anhaltspunkt für ein Arbeitsverhältnis. Befristet Beschäftigte werden bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 2 Monaten ausgewiesen. Politische Beamtinnen / Beamte 2 Abs. 5: Beamtinnen und Beamte, die nach 57 HBG jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, sind keine Beschäftigte im Sinne des HGlG. Bürgerarbeit Fällt nicht in den Geltungsbereich des HGlG. - Die Ist-Analyse ist aufgegliedert in: o Vollzeitbeschäftigt Ausnahmen: Langzeitabwesende werden auch bei einem Beschäftigungsgrad von 100% nicht hier ausgewiesen. Ersatzkräfte für Beurlaubte werden auch bei einem Beschäftigungsgrad von 100% nicht hier ausgewiesen. Personen in der Altersteilzeit-Arbeitsphase werden bei einem Beschäftigungsgrad von 50% bei Vollzeitbeschäftigten ausgewiesen. Personen in der Sabbatjahr-Ansparphase werden, wenn 100% Arbeitsleistung erbracht wird, bei Vollzeitbeschäftigten ausgewiesen entspricht in diesem Fall auch den Stellenanteilen / VZÄ. Folgende Spalten werden ausgewiesen: o Langzeitabwesende (alte Bezeichnung im Vordruck Vollbeurlaubte ) - aufgeteilt in Langzeitabwesende familiäre Gründe und Langzeitabwesende sonstige Gründe Langzeitabwesende familiäre Gründe sind: Bezeichnung SU o. Bez. Mutterschutz in EZ Elternzeit Langzeitabwesenheit 3

3 3 Pflegezeit Langzeitabwesende sonstige Gründe sind: Bezeichnung Int.m.Bez.sonstGr Int.mBez. Ausland Int.mBez. Entwick Int.mBez. PrivatS SU o. Bez. Int.o.Bez.sonstGr Int.o.Bez.Ausland Int.o.Bez.Entwick Int.o.B.o.VB PrivS BaZ Int.o.Bez.ZV- Pfl. Int.o.B.m.VB PrivS Mandat o. Bez. Befristete Rente Langzeitabwesenheit Freistellungsphase ATZ - Ausweisung mit dem Arbeitszeitanteil, der vor Beginn ATZ galt Sabbatjahr und ja Flexabbau Subtypen Abbau AZKTO 1 JWO Grundwehr-/Zivildienst Suspendierung Dienstunfähigkeit mit attestierter Dienstfähigkeit in der Zukunft kann als Langzeitabwesenheitsgrund analog Rente auf Zeit angesehen werden. Folgende Spalten werden ausgewiesen: Frauen Männer 4

4 4 Anzahl Stellenanteile / VZÄ (Vollzeitäquivalent) o Teilzeitbeschäftigte befristet / unbefristet Allgemein: Entspricht der Beschäftigungsgrad weniger als 100 % liegt eine Teilzeitbeschäftigung vor. Teildienstfähige Beamtinnen und Beamte werden als Teilzeitbeschäftigte entsprechend des Beschäftigungsumfangs ausgewertet. Personen in der ATZ-Arbeitsphase und der Sabbatjahr-Ansparphase werden in der Spalte unbefristete Teilzeit mit der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit ausgewiesen. Ausnahmen: Langzeitabwesende mit weniger als 100% Beschäftigungsgrad werden nicht ausgewiesen. Ersatzkräfte für Beurlaubte mit weniger als 100 % Beschäftigungsgrad werden nicht ausgewiesen. Personen in Altersteilzeit-Arbeitsphase mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % werden bei Vollzeitbeschäftigten ausgewiesen. Personen in der Sabbatjahr-Ansparphase werden, wenn 100 % Arbeitsleistung erbracht wird, bei Vollzeitbeschäftigten ausgewiesen. Die Personen werden mit der zum Stichtag gültigen Arbeitszeit / Beschäftigungsgrad ausgewiesen und in die Gesamtzahl eingerechnet. Nur Personen mit originärer Arbeitszeit 100% werden als befristet Teilzeitbeschäftigte ausgewiesen. Wenn die originäre Arbeitszeit weniger als 100 % beträgt, erfolgt eine Ausweisung bei unbefristeter Teilzeit. Teilzeit in Elternzeit wird nicht getrennt ausgewiesen. Die Personen werden in den Teilzeitspalten und in die Gesamtzahl mit der zum Stichtag gültigen Arbeitszeit / Beschäftigungsgrad in folgenden Spalten ausgewiesen: Anzahl Stellenanteile / VZÄ ins Verhältnis gesetzt zu Sollstunden - Ersatzkräfte für Beurlaubte Die Ersatzkräfte für Beurlaubte (nur Tarifbereich) werden nach der Legende zum Frauenförderplan nicht in die Gesamtzahl der Beschäftigten eingerechnet. 5

5 5 Folgende Spalten sind ausgewiesen: Anzahl Stellenanteile / VZÄ - Der Vordruck Abschätzung wird entsprechend den Vorgaben ausgefüllt und ist mit den notwendigen Formeln hinterlegt (Zellen mit roter Schrift).

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