Vorlesung Umweltrecht
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- Teresa Bruhn
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1 Vorlesung Umweltrecht Wintersemester 2015/16 Univ.-Prof. Dr. Iris Eisenberger, M.Sc. Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 1
2 Kontakt: Bernhard Mittermüller Institut für Rechtswissenschaften Feistmantelstraße 4 A-1180 Vienna, Austria iris.richter@boku.ac.at Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 2
3 Termine Di, : Uhr; AQWU HO 1, Augasse 2-6, Erdgeschoß. Di, : Uhr; AQWU HO 1, Augasse 2-6, Erdgeschoß. Do, : Uhr; AQWU HO 1, Augasse 2-6, Erdgeschoß. Do, : 14:30 19:30 Uhr; AQWU HO 1, Augasse 2-6, Erdgeschoß. Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 3
4 Lernunterlagen Power-Point-Präsentationen: Login erforderlich Ergänzung: Gerhard Schnedl, Umweltrecht im Überblick, 2. Auflage (2014) Gesetzestexte: Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 4
5 3. Einheit Naturschutzrecht Umweltinformationsrecht Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 5
6 Rechtliche Rahmenbedingungen Naturschutzgesetze der Länder (NSchG), Natura 2000-RL der EU Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 6
7 Naturschutzrecht Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 7
8 Allgemeines zum Naturschutzrecht Zielsetzung Verfassungsrechtliche Kompetenzlage Rechtsquellen Schutzinstrumente Eingriffsschutz Schutzgebiete und -objekte Pflanzen- und Tierartenschutz Naturschutzverfahren Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 8
9 Zielsetzung des Naturschutzes Schutz und Pflege der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und des Erholungswertes der Natur und Kulturlandschaft Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensräume Schutz eines funktionsfähigen Naturhaushaltes Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 9
10 Verfassungsrechtliche Kompetenzlage Wer ist für den Naturschutz zuständig? Generalklausel des Art 15 B-VG: Zuständigkeit der Länder Verfassung kennt keinen Kompetenztatbestand Naturschutz Abgrenzung zu Kompetenzen des Bundes, so zb: Wasserrecht Forstrecht Tierschutzrecht Luftreinhalterecht Inhaltliche Überschneidungen Exkurs: Kumulationsprinzip bei Bewilligungen Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 10
11 Fall 1 - Kumulationsprinzip Die Hans-Schnee-GmbH ist Betreiberin eines Schigebiets in Tirol. Sie plant neue Beschneiungsanlagen ( Schneekanonen ) zu errichten und sucht dafür um eine Naturschutzbewilligung an. Durch die Schneekanonen könnten ihre Pisten ausreichend mit Schnee versorgt werden. Die Gesellschaft meint, die Genehmigungsfähigkeit dieser Anlagen werde ausreichend von der Naturschutzbehörde geprüft. Aus diesem Grund benötige sie keine weitere behördliche Bewilligung. Wie ist die Rechtslage? Sie hat Unrecht. Neben der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht besteht kumulativ zb eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht. Der Betrieb von Beschneiungsanlagen erfordert nämlich eine erhebliche Wasserentnahme aus umliegenden Gewässern, wie etwa Bächen und Teichen. Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 11
12 Rechtsquellen Naturschutzgesetze, Nationalparkgesetze der Länder Natura 2000-Richtlinien der EU Flora-Fauna-Habitat-RL (FFH-RL) zusammenhängendes Schutzgebietsnetzwerk Vogelschutzrichtlinie (VSch-RL) Völkerrechtliche Konventionen in den NSchG und EU-RL umgesetzt Alpenkonvention Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere Berner Konvention Schutz von Feuchtgebieten von int. Bedeutung Ramsar Konvention Washingtoner Artenschutzübereinkommen internationaler Handel mit gefährdeten Arten Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 12
13 Naturschutzinstrumente Wie wird die Natur geschützt? Unmittelbar aus dem Gesetz Eingriffsschutz (Verbote, Bewilligung für bestimmte Vorhaben) Unterschutzstellung einzelner Naturgebilde (Schutzobjekte) Unterschutzstellung räumlich abgegrenzter Gebiete (Schutzgebiete) Unterschutzstellung sensibler Lebensräume (etwa Ufer, Gewässer, Gletscher, Feuchtgebiete ) Schutz wild wachsender Pflanzenarten und wild lebender Tierarten Meist durch Behörde mittels VO Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 13
14 Eingriffsschutz I. aus der Raumordnung Anwendungsbereich: Grünland (= außerhalb des bebauten Raums) Typen von besonders eingriffsintensiven Vorhaben a priori geeignet Natur und Landschaft nachhaltig zu beeinträchtigen Verbote (zb Fahrverbote, Abfallablagerungen) zb Steinbrüche, Sport-, Camping- und Bewilligungspflichten: Vorhaben mit großem Golfplätze, Schipisten, Flugplätze Flächenverbrauch, Geländeveränderungen, besonderer Lärmentwicklung Anzeigepflichten für wenig beeinträchtigende Vorhaben zb Gebäudeumbauten, Antennenmasten Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 14
15 Fall 2 Bewilligungspflicht Die Hans-Schnee-GmbH plant ihre (naturschutzrechtlich bereits bewilligten) Schipisten familienfreundlicher zu gestalten. Dazu sollen die Steilhänge entschärft werden. Die Gesellschaft ist der Ansicht, keine neue Naturschutzbewilligung für das Vorhaben zu benötigen. Der Eingriff beabsichtige keine flächenmäßige Veränderung des Gebiets. Vielmehr handle es sich um eine bloße Verbesserung. Hat sie Recht? Die Hans-Schnee-GmbH liegt falsch, auch dieses neue Projekt ist naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. 6 lit e) Tir NSchG normiert zunächst eine Bewilligungspflicht für die Errichtung von Sportanlagen wie Schipisten. 6 lit f) Tir NSchG sieht überdies eine Bewilligungspflicht für jede Änderung von Sportanlagen vor, sofern mit den Änderungen die Interessen des Naturschutzes nach 1 Abs 1 Tir NSchG, berührt werden. Dem Begriff Änderung kommt auch die Bedeutung von Verbessern zu. Eine neuerliche Bewilligungspflicht muss nicht zwingend mit der flächenmäßigen Vergrößerung einer bestehenden Anlage einhergehen. Die Entschärfung von Steilhängen ist ein gravierender Eingriff in die Landschaft, der die Bewilligungspflicht nach 6 lit f) Tir NSchG) auslöst. Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 15
16 Eingriffsschutz II. Vorhaben, die geeignet sind, Natur nachhaltig zu beeinträchtigen 1. Die (abstrakten) Bewilligungstatbestände lösen Genehmigungsverfahren aus 2. Im Genehmigungsverfahren wird konkret geprüft, ob Vorhaben bewilligungsfähig Individuelle Intensität des Eingriffs Exkurs: Kann man bewilligungsunfähiges Vorhaben durch Auflagen retten? Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 16
17 Schutzgebiete & -objekte Was wird geschützt? Schutzgebiete - räumlich abgegrenzt Landschaftsschutzgebiete Naturschutzgebiete Europaschutzgebiete Nationalparks Schutzobjekte - einzelne Gebilde durch Verwaltungsakt als solche ausgewiesen - Ausnahme: Nationalparks werden durch Gesetz eingerichtet Naturdenkmäler Naturgebilde von örtlicher Bedeutung Baumschutzvorschriften Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 17
18 Schutzgebiete Landschaftsschutzgebiete Verordnung der Landesregierung Warum schützen? - besondere landschaftliche Schönheit oder besonderen Erholungswert Höherer Schutzstandard: Vorhaben nur bewilligungsfähig, Schutzzweck des Gebiets nicht nachhaltig beeinträchtigt Öffentliches Interesse am Eingriff überwiegt Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 18
19 Schutzgebiete Naturschutzgebiete Nähere Bestimmungen zu Zweck & Gebiet Verordnung der LReg bzw Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) Warum schützen? Gebiet weist völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit auf seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten Höchster Schutzstandard: jeder Eingriff ist untersagt Ausnahmen möglich teilweise Betretungsverbot Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 19
20 Schutzgebiete Europaschutzgebiete Verordnung der Landesregierung Gesetzliche Grundlage in den NSchG Umsetzung der Natura 2000-RL Gebiete werden Teil des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 Schutzinhalt: Lebensräume und Pflanzen- bzw Tierarten (FFH-RL Zug-/Vogelarten (VSch-RL) Verschlechterungsverbot Bestehende Gebiete, zb Naturschutzgebiete können zu Europaschutzgebieten erklärt werden Eingriffe nur nach einer Naturverträglichkeitsprüfung Welche Interessen sprechen für den Eingriff? Werden prioritäre Arten geschützt? Gäbe es eine schonendere Alternative? Ausgleichsmaßnahmen? Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 20
21 Europaschutzgebiete II. Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 21
22 Europaschutzgebiete III. Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 22
23 Schutzgebiet Nationalparks Erklärung eines bestimmten Gebiets zum Nationalpark durch ein NationalparkG oder durch VO Art 15a B-VG: Vereinbarungen zw Bund und Ländern, bzw Ländern untereinander Größere Gebiete charakteristische Geländeformen, Pflanzen- und Tierarten sowie deren Lebensräume für die Erholung, die Wissenschaft und die Wirtschaft (Tourismus) von Bedeutung ständig verwaltet und wissenschaftlich betreut Zonierung (unterschiedliche Schutzintensität) Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 23
24 Geschützte Lebensräume Als Reaktion auf Biodiversitätsverlust Durch FFH-RL und VSch-RL vorgegeben (Verpflichtung aus Ramsar-Abkommen für EU) Divergenzen zwischen Ländern Unterschiedliche Typen: Ufer- und Gewässerschutz: überwiegend eingriffsbezogen ausgestaltet - bestimmte Maßnahmen, die Gewässer beeinträchtigen (können), bedürfen naturschutzrechtlichen Bewilligung Schutz von Feuchtgebieten: zb Moore, Sümpfe, Feuchtwiesen weitere Schutzbestimmungen für: Gletscher, besondere Waldtypen, Trocken- und Halbtrockenrasen Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 24
25 Schutzobjekte - Naturdenkmäler Unterschutzstellung durch Bescheid der BVB Eigentümer muss Eingriffe unterlassen bzw Erhaltungsmaßnahmen durchführen Warum wird geschützt? wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung oder wegen ihrer Eigenart, Schönheit oder Seltenheit oder wegen des besonderen Gepräges, das sie der Landschaft verleihen, erhaltungswürdig sind zb einzelne Bäume bzw Baumgruppen, Quellen, Wasserfälle, charakteristische Felsenbildungen Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 25
26 zb einzelne Bäume bzw Baumgruppen, Quellen, Wasserfälle, charakteristische Felsenbildungen Schutzobjekte Naturgebilde von örtlicher Bedeutung Unterschutzstellung durch Bescheid eines Gemeindeorgans Eigentümer muss Eingriffe unterlassen bzw Erhaltungsmaßnahmen durchführen Erklärung zum geschützten Naturgebilde örtlicher Bedeutung: eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Baumschutzvorschriften Durchführung ebenfalls Gemeindeangelegenheit Erhaltungspflicht für Eigentümer Bewilligungsverfahren bei Fällung; Ersatzpflanzung Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 26
27 Pflanzen- und Tierartenschutz allgemeiner und besonderer Schutz für wild wachsende Pflanzenarten und wild lebende Tierarten Schutz der Population und nicht der Individuen Abgrenzung zum Tierschutz grds nur Vorschriften hinsichtlich nicht jagdbarer Tiere Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 27
28 Pflanzen- und Tierartenschutz Allgemeiner Artenschutz wild wachsende Pflanzen Verbot der mutwilligen Beschädigung oder Vernichtung frei lebende Tiere dürfen nicht beunruhigt, verletzt, verfolgt oder getötet werden idr Bewilligungspflicht für Aussetzen nicht heimischer Tierund Pflanzenarten Vorschriften für Sammeln großer Mengen von Pflanzen, Wildfrüchten und Pilzen Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 28
29 Pflanzen- und Tierartenschutz Besonderer Artenschutz Was wird besonders geschützt? gefährdete oder zur Erhaltung des Naturhaushalts erforderliche Arten Rote Listen der FFH-RL und VSch-RL betroffene Arten durch VO festgelegt Schutz kann qualitativ, zeitlich und gebietsmäßig eingeschränkt idr Bewilligungspflicht für Aussetzen nicht heimischer Tierund Pflanzenarten vollkommen geschützte Arten: umfassendes Eingriffsverbot einschl Besitz, Transport, Weitergabe, Annahme Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 29
30 Naturschutzverfahren Behörden: zb Naturschutz-, Europaschutzgebiete BVB oder LReg Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden: grds Bürgermeister Unterschiedliche Verfahrenskategorien Antragsverfahren (Bewilligungsverfahren) Unterschutzstellungsverfahren Entschädigungsverfahren Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 30
31 Naturschutzverfahren - Antragsverfahren Welche formellen Voraussetzungen bestehen? schriftlich Art, Lage, Umfang und Zweck des Vorhabens Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zur Beurteilung erforderliche Unterlagen (zb Pläne, technische Beschreibungen) Vereinzelt: Alternativen und/oder Angaben über Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung bzw -minderung Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 31
32 Naturschutzverfahren - Antragsverfahren Die inhaltlichen Prüfungsschritte Naturhaushalt, Landschaftsbild, Charakter bzw Erholungswert der Landschaft Keine Beeinträchtigung der Schutzgüter Exkurs: bei Eingriff in Europaschutzgebiet ist Verträglichkeitsprüfung notwendig Wenn Vorhaben nicht genehmigungsfähig? Auflagen, Bedingungen, Befristungen Besteht ein öffentliches Interesse am Eingriff? Interessenabwägung: Eingriffsschwere vs. Ausmaß des öffentlichen Interesses Ersatzleistungen (zb Schaffung von Ersatzlebensräumen) Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 32
33 Naturschutzverfahren - Antragsverfahren Überblick über die Verfahrensschritte Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 33
34 Naturschutzverfahren - Antragsverfahren Wer sind die Verfahrensparteien? weitgehend Einparteienverfahren (nur Antragsteller) idr hat nun Umweltanwalt Mitwirkungsrechte betroffene Gemeinde Manchmal Parteistellung teilweise nur Anhörungsrecht Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 34
35 Fall 3 - Parteienrechte Bertram Schrecksnudel plant sein Schigebiet in der Gemeinde Hintertupfing erheblich zu erweitern und stellt bei der BH Kirchdorf an der Krems (OÖ) den dafür notwendigen Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Nach Durchführung der Hauptverhandlung und nach Einholung aller erforderlichen Gutachten gelangt die Behörde zum Ergebnis, dass es sich dabei um ein nicht bewilligungsfähiges Projekt handelt. Sie weist den Antrag daher mit Bescheid ab. Die Gemeinde Hintertupfing will diese Entscheidung bekämpfen und bringt Bescheidbeschwerde bei der BH Kirchdorf ein. Sie hofft, dass durch die Schigebietserweiterung neue Arbeitsplätze in der Gemeinde geschaffen werden. Wird Hintertupfings Beschwerde Erfolg haben? Hintertupfing fehlt die Aktivlegitimation zur Beschwerdeerhebung. 41 OÖ NSchG bestimmt, dass der Gemeinde, in deren Gebiet das bewilligungspflichtige Vorhaben beabsichtigt ist, vor Bescheiderlassung Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist. Eine Parteistellung, die Voraussetzung für die Beschwerdeerhebung ist, wird dadurch aber nicht begründet. Die Beschwerde ist zurückzuweisen. Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 35
36 Umweltinformationsrecht Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 36
37 Was regelt das UIG? Jedermann hat Anspruch auf Zugang zu Informationen über die Umwelt gegenüber Behörden und staatsnahen Einrichtungen (passive Umweltinformation) Behörden sind verpflichtet, von sich aus Umweltinformationen zu erheben und der Öffentlichkeit bereit zu stellen (aktive Umweltinformation) Umweltbundesamt ist Koordinierungsstelle Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 37
38 Verfassungsrechtrechtliche Kompetenzlage Anwendungsbereich des UIG ist auf bundesgesetzlich geregelte Verwaltungsmaterien beschränkt (Art 10 und 11 B-VG) Nicht erfasst sind Materien, die in die Zuständigkeit der Länder fallen Exkurs: Landesbehörden müssen daher nur dann Auskunft erteilen, wenn sie funktionell Angelegenheiten der Gesetzgebungskompetenz des Bundes vollziehen Die Länder haben daher eigene UIG Informationen über Naturschutz-, Raumordnungs-, Jagd- und Fischereirecht unterliegen den LandesUIGs Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 38
39 Allgemeines zum Umweltinformationsrecht Was sind Umweltinformationen? Welche Stellen sind verpflichtet, Informationen bereit zu stellen? Wer hat ein Recht auf Umweltinformation? Liegen Mitteilungsschranken oder Ablehnungsrechte vor? Rechtsschutz Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 39
40 Was sind Umweltinformationen? Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft (sog Umweltzustandsdaten) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfall, Emissionen die sich auf die Umweltbestandteile auswirken Umweltmaßnahmen (zb Politiken, Gesetze ) Verwaltungsakte Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 40
41 Welche Stellen sind verpflichtet, Auskunft zu erteilen? Verwaltungsbehörden und sonstige Organe der Verwaltung Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben Natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 41
42 Wer hat ein Recht auf Umweltinformation? jedermann ein subjektiv-öffentliches Recht individuelle Betroffenheit ist nicht erforderlich Muss nicht Partei sein ABER: lediglich Zugang zu Umweltinformationen, nicht Recht auf Einsicht in Dokumente Akteneinsichtsrecht steht nur Verfahrensparteien zu Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 42
43 Welche Mitteilungsschranken oder Ablehnungsrechte kennt das Gesetz? Mitteilungsschranken: darf unterbleiben, wenn Informationsbegehren gerichtet ist auf: Übermittlung interner Mitteilungen offenbar missbräuchlich gestellt zu allgemein formuliert unvollständiges Material, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 43
44 Welche Mitteilungsschranken oder Ablehnungsrechte kennt das Gesetz? Ablehnungsgründe: muss unterbleiben für Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder umfassende Landesverteidigung den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen die Vertraulichkeit personenbezogener Daten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, laufende Gerichtsverfahren Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 44
45 Rechtsschutz UIG gewährt zweiseitigen Rechtsschutz Informationssuchende kann Bescheid verlangen, wenn Auskunft nicht in vollem Umfang Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht schutzwürdiges Geschäftsund Betriebsgeheimnis von Anfrage berührt Betroffene muss Geheimhaltungsinteresse nachweisen Erteilt die Behörde dennoch Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Vorlesung Umweltrecht I 3. Einheit I Univ. Prof. Dr. Iris Eisenberger 45
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