Fortbildungstag Rehabilitative Ergonomie 2017

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1 Fortbildungstag Rehabilitative Ergonomie 2017 Was sind Früherfassung, Frühintervention und Integrationsmassnahmen? Frank Weinmann, Eingliederungsfachmann SVA Aargau 18. August 2017

2 Fallbeispiel Physiotherapeut im 100% Pensum in der neurologischen Frührehabilitation Chronische Schmerzen zunächst unbekannter Genese Therapieresistenz, inadäquate Therapie Zunehmende krankheitsbedingte Teilabsenzen, summiert länger als 3 Monate Schliesslich andauernde Arbeitsunfähigkeit Case Management des Krankenversicherers

3 Meldung / Anmeldung Meldung durch Arbeitgeber, Sozialversicherung (z.b. Krankentaggeldversicherung), behandelnder Arzt, Arbeitgeber oder nahe Angehörige nach mindestens 4-wöchiger Arbeitsunfähigkeit möglich Prüfung der Meldung durch die Früherfassung der IV und gegebenenfalls Aufforderung zur Anmeldung bei ausgewiesener IV Relevanz Anmeldung durch den Versicherten selbst

4 Auskunftspflicht (ATSG, Art. 28 Abs. 2 und 3) Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.

5 Schadenminderungspflicht (ATSG, Art. 21, Abs. 4) Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.

6 Mitwirkungspflicht (ATSG, Art. 43, Abs. 3) Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

7 Voraussetzungen für Berufliche Integration Die versicherte Person ist eingliederungsfähig, berufliche Massnahmen sind zumutbar Die Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt Mindestbelastbarkeit ist gegeben (2h / Tag an 4 Tagen / Woche)

8 Grundsätze Berufliche Integrationsmassnahmen sind keine Therapiemassnahmen Berufliche Integrationsmassnahmen sollen einfach und zweckmässig sein Berufliche Integrationsmassnahmen sollen die Versicherten nicht besserstellen. Es gilt der Grundsatz der Gleichwertigkeit Gesundheitliche Einschränkungen werden berücksichtigt, berufliche Integrationsmassnahmen müssen dem Leiden angepasst und zumutbar sein.

9 Früherfassung Einholen medizinischer Unterlagen bei Ärzten und / oder beteiligten Sozialversicherungen Gegebenenfalls Einbezug des RAD (Regional Ärztlicher Dienst / Versicherungsmedizin) Einholen von Unterlagen beim Arbeitgeber Erstellung eines Zumutbarkeitsprofils Prüfung des Sachverhalts / Anspruchsprüfung Auftrag an Integration / Geldleistungen

10 Frühintervention Art. 7d IVG Noch vor Anspruchsprüfung möglich Kein gesetzlicher Anspruch (Kulanzleistung) Präventionsgedanke (Schaden vermeiden) Massnahmen können frühzeitig gesprochen werden (z.b. Coaching, Arbeitstraining, Einarbeitungszuschuss, Arbeitsplatzanpassung) Budgetrahmen CHF Kein Anspruch auf IV Taggeld

11 Integrationsmassnahmen Art. 14a IVG Gesetzlicher Anspruch gegeben, das heisst die IV Relevanz ist ausgewiesen Voraussetzung: Die Arbeitsunfähigkeit betrug mindestens 6 Monate 230 Massnahmentage / Leben Massnahmen: Belastbarkeitstraining (bis 50% Pensum), Aufbautraining (ab 50% Pensum), WISA (=wirtschaftliche und soziale Integration am Arbeitsplatz) IV Taggeld während Integrationsmassnahmen

12 Berufsberatung Art. 15 IVG Gesetzlicher Anspruch gegeben, das heisst die IV Relevanz ist ausgewiesen Massnahmen: Beratung, Evaluation von Ressourcen und Fähigkeiten der versicherten Person (Eignungstests, Abklärungen), Unterstützung bei der Berufsfindung, Organisation von Schnupperlehren

13 Erstmalige berufliche Ausbildung Art. 16 IVG Gesetzlicher Anspruch gegeben, das heisst die IV Relevanz ist ausgewiesen Voraussetzung: Die Schullaufbahn ist abgeschlossen Massnahmen: wie bei Art. 15 IVG Berufsberatung, Unterstützung während der Erstausbildung und bei der Abschlussprüfung, gegebenenfalls Unterstützung bei der Stellensuche IV Taggeld während Ausbildung

14 Umschulung Art. 17 IVG Gesetzlicher Anspruch gegeben, das heisst die IV Relevanz ist ausgewiesen Voraussetzungen: Invaliditätsgrad mindestens 20% Massnahmen: wie bei Art. 15 IVG Berufsberatung, Unterstützung während der Zweitausbildung und bei der Abschlussprüfung, gegebenenfalls Unterstützung bei der Stellensuche IV Taggeld während Ausbildung

15 Arbeitsversuch Art. 18 IVG Gesetzlicher Anspruch gegeben, das heisst die IV Relevanz ist ausgewiesen Voraussetzung: Die Versicherte Person ist aufgrund gesundheitlicher Aspekte bei der Stellensuche oder bei der Arbeitsaufnahme eingeschränkt, Arbeitsunfähigkeit betrug mindestens 6 Monate Massnahmen: Unterstützung bei der Stellensuche, Arbeitsversuch mit IV Taggeld, Einarbeitungszuschuss (EAZ), Arbeitsplatzanpassung (Hilfsmittel), Kapitalhilfe bei Selbständigen, Entschädigung für Beitragserhöhungen, Qualifikationsmassnahmen (Weiterbildungskurse)

16 Aufgabenteilung der IV Aargau Abteilung Früherfassung (Dossierhoheit, Anspruchsprüfung) Abteilung Berufsberatung (Ausbildung / Umschulung) Abteilung Eingliederungsberatung (Arbeitsplatzerhalt / Integration in den ersten Arbeitsmarkt) Abteilung RAD (versicherungsmedizinische Prüfung) Abteilung Geldleistungen (Rentenprüfung)

17 Sachbearbeitung Geldleistungen Voraussetzungen: IV relevanter Gesundheitsschaden liegt vor Aktuell kein Eingliederungspotenzial vorhanden Arbeitsunfähigkeit länger oder gleich 1 Jahr Aufgaben: Prüfung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der versicherten Person Berechnung des IV Grades Zusprache einer (befristeten) Rente

18 Weiterführende Informationen

19 Fragen

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