Evaluationsordnung für Lehrveranstaltungen

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1 Evaluationsordnung für Lehrveranstaltungen Ausgabestand: 13. Juni 2016 Geltungsbeginn: Wintersemester 2015/2016 Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Ziele und Bedeutung der Lehrevaluation 3 Zuständigkeit 4 Organisation der Lehrveranstaltungsevaluation 5 Datenschutz und Zugang zum Ergebnis der Lehrevaluation 6 Veröffentlichung und weitere Nutzung freigegeben durch HL-Beschluss vom: 17. Juni Geltungsbereich Die vorliegende Evaluationsordnung regelt die hochschulweiten Rahmenbedingungen eines einheitlichen Vorgehens zur Evaluation von Lehrveranstaltungen im grundständigen Bereich 1 an der Technischen Hochschule Ingolstadt auf Basis der Art. 10 und Art. 30 BayHSchG. Zur besseren Lesbarkeit wird bei Personenbeschreibungen i. d. R. die männliche Form verwandt. Es sind jedoch jeweils männliche und weibliche Personen gemeint. 2 Ziele und Bedeutung der Lehrevaluation 1. Lehrevaluation bedeutet die regelmäßige und systematische Erhebung, Verarbeitung und Rückmeldung von Daten zur Bewertung der Qualität der Lehre mittels systematischer Verfahren und Instrumente. 1 Der grundständige Bereich schließt die Studiengänge der Weiterbildung nicht mit ein. erstellt von: Studiendekane der Fakultäten, Vizepräsident Studium und Lehre

2 Seite 2 2. Sie ist Grundlage für einen konstruktiven Dialog zwischen Studierenden und Lehrenden der Technischen Hochschule Ingolstadt sowie für die Ableitung konkreter Maßnahmen zur Verbesserung von Lehrveranstaltungen. 3. Ziele der Lehrveranstaltungsevaluation sind: (1) die kontinuierliche Reflexion und Verbesserung des Lehr-Lernprozesses durch Dozenten und Studierende sowie (2) die Sicherstellung einer vertrauensvollen Kommunikation zwischen Dozenten und Studierenden. 3 Zuständigkeit 1. Studiendekan: Die Rolle des Studiendekans umfasst hinsichtlich der Evaluation: (1) die Bereitstellung eines einheitlichen Evaluationssystems für die gesamte (Studien)Fakultät, (2) die Sicherstellung eines funktionierenden Evaluationsprozesses, (3) die Organisation der regelmäßigen Durchführung der Evaluation, (4) die Bereitstellung vertrauensvoller und objektivierender Mediation. (5) Der Studiendekan führt bei Bedarf Feedback-Gespräche mit den Lehrenden auf Grundlage der jeweiligen Evaluationen. Ferner dient der Studiendekan als Ansprechpartner für Studierende und Dozenten im Zusammenhang mit der Qualitätsentwicklung von Lehrveranstaltungen. Der Studiendekan ist dazu berechtigt, sich im Evaluationsprozess fakultätsintern unterstützen zu lassen. Im Fall von Studiengängen, die von mehreren Fakultäten durchgeführt werden (z.b. Studienfakultäten), haben die jeweils zuständigen Studiendekane eine einheitliche Evaluation gemäß der Evaluationsordnung sicherzustellen. 2. Studiengangleiter und Leiter des Sprachenzentrums: (1) Der Studiengangleiter kann Einsicht in die Evaluationen der Lehrbeauftragten seines Studienganges erhalten und kann bei Bedarf ein Feedback-Gespräch führen. Der Studiengangleiter hat die Möglichkeit, bei Bedarf den Fachbetreuer eines Lehrbeauftragten miteinzubeziehen und diesem Evaluationsergebnisse zur Verfügung zu stellen. (2) Der Leiter des Sprachenzentrums kann Einsicht in die Evaluationen der Lehrbeauftragten des Sprachenzentrums erhalten und kann bei Bedarf ein Feedback-Gespräch führen.

3 Seite 3 3. Dozent: Alle in der Lehre aktiven Dozenten sind verpflichtet, an der Evaluation mitzuwirken. 4. Studierende: Gemäß Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BHG können Studierende im Rahmen der Bewertung der Lehre als Teilnehmer von Lehrveranstaltungen anonym über Ablauf sowie Art und Weise der Darbietung des Lehrstoffs befragt werden. Die hieraus gewonnenen Daten können im Rahmen der Evaluation verarbeitet werden. Eine Auskunftspflicht der Studierenden besteht nicht. 5. Vizepräsident Lehre: Die Rolle des Vizepräsidenten Lehre umfasst hinsichtlich der Evaluation: (1) die hochschulweite Koordinierung des Evaluationsprozesses sowie (2) die Ausübung des Amtes des Studiendekans für das Sprachenzentrum. 4 Organisation der Lehrveranstaltungsevaluation 1. Der Studiendekan startet den Evaluationsprozess jedes Semester durch fristgerechte Information der Dozenten über Termine, Ablauf, Regelwerk sowie empfohlene Lehrveranstaltungen zur Evaluation. 2. Von jedem Dozenten wird mindestens eine seiner angebotenen Lehrveranstaltungen je Semester evaluiert. Für Lehrbeauftragte sind Ausnahmen in Abstimmung mit dem Studiendekan möglich. 3. Erstmals angebotene Lehrveranstaltungen sollen während der ersten Durchführung evaluiert werden. 4. Auf Wunsch der Studierenden muss eine Lehrveranstaltung auch unabhängig von obigem Turnus evaluiert werden. Der Studiendekan ist der dafür zuständige Ansprechpartner und stellt den organisatorischen und zeitlichen Ablauf sicher. 5. Soweit das Ausfüllen der Fragebögen, insbesondere der Freitextfelder, Rückschlusse auf die Person des Befragten zulässt, sind die betroffenen Studierenden darüber zu informieren, auf welche Weise sie eine Identifikation verhindern können. 6. Die Evaluation wird in der Regel frühestens zur Mitte und spätestens nach zwei Dritteln des Veranstaltungszeitraumes durchgeführt.

4 Seite 4 7. Die Auswertung der Evaluationsbefragung erfolgt zentral durch den Studiendekan und wird den Dozenten zur Verfügung gestellt. In der Auswertung sollten sowohl statistische Auswertungen wie Streuung und Durchschnitt, als auch die Angaben in den Freitextfeldern aufgeführt sein. 8. Im Rahmen der Lehrveranstaltungsevaluation können die Studierenden u.a. über nachfolgende Kriterien befragt werden: (1) vermittelte Kompetenzen und Inhalte, (2) Ablauf und Organisation der Lehrveranstaltung, (3) Art und Weise der Darbietung des Lehrstoffs, (4) die Motivation bzw. das Engagement der Lehrperson sowie (5) die Betreuungssituation. 9. Das Ergebnis der Lehrveranstaltungsevaluation soll binnen zwei Wochen nach Übermittlung der Auswertung vom Dozenten in der betreffenden Lehrveranstaltung vorgestellt und diskutiert werden. 10. Über die Besprechung und etwaige dabei vereinbarte Maßnahmen ist eine Rückmeldung seitens des Dozenten an den Studiendekan zu senden. 5 Datenschutz 1. Bei der Durchführung der Evaluation sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen von allen beteiligten Mitgliedern und Angehörigen der Technischen Hochschule Ingolstadt einzuhalten. 2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten muss den Evaluationszielen entsprechen. 3. Der Studiendekan hat die datenschutzgerechte Aufbewahrung bzw. Vernichtung der im Rahmen der Evaluationsbefragungen gewonnenen Erhebungsdaten und Auswertungen sicherzustellen. Erhebungsdaten sind dabei die Umfragedaten/Fragebögen in schriftlicher oder elektronischer Form. 4. Erhebungsdaten sind nach drei Monaten zu vernichten. Innerhalb dieser drei Monate kann dem Dozenten auf dessen Antrag hin Einsichtnahme in die Erhebungsdaten gewährt werden. Eine Herausgabe der Erhebungsdaten an den Dozenten soll unterbleiben, wenn eine evaluierte Lehrveranstaltung aus fünf oder weniger Teilnehmern besteht. 5. Die Auswertungen der Evaluationsbefragungen werden für eine Dauer von fünf Jahren durch den Studiendekan aufbewahrt. Danach werden die betreffenden Daten bzw. Dokumente vernichtet.

5 Seite 5 6 Zugang zum Ergebnis der Lehrevaluation, Veröffentlichung und weitere Nutzung 1. Die Evaluationsdaten bzw. Evaluationsergebnisse sind durch alle beteiligten Personen gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Insbesondere ist der Schutz der im Rahmen von Evaluationsverfahren gewonnenen personenbezogenen Daten durch geeignete Maßnahmen organisatorischer und technischer Art zu gewährleisten. 2. Der Dozent erhält das Ergebnis der Lehrveranstaltungsevaluation seiner Lehrveranstaltung, in dem sämtliche Einzelfragen mit Ergebnissen aufgeführt sind. 3. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Art. 30 BayHSchG hat der Studiendekan das Recht, das Zustandekommen der in den Evaluationsergebnissen enthaltenen Aussagen im Detail nachzuvollziehen sowie die zumindest auf die Lehrveranstaltung aggregierten Daten zu nutzen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Ziele der Lehrevaluation erforderlich ist. 4. Veröffentlichungen und Herausgabe der personenbezogenen Daten an Dritte sind innerhalb und außerhalb der Hochschule nur mit Einwilligung des/der Betroffenen zulässig. 5. Die Verwendung der Evaluationsergebnisse im Rahmen der W-Besoldungsmodelle ist generell nicht statthaft. 6. Alle am Evaluationsprozess Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

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