I. Grundfragen des 253 StGB

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1 I. Grundfragen des 253 StGB 1. Schutzgut: Freiheit der Willensbetätigung bzw. Willensentschließung und Vermögen 2. Deliktscharakter: Erfolgsdelikt mit überschießender Innentendenz 3. Offener Tatbestand 253 Abs. 2 StGB 4. Vergehen: Strafdrohung bis zu 5 Jahren 5. Versuchsstrafbarkeit in 253 Abs. 3 StGB 6. Qualifikation: räuberische Erpressung in 255 StGB 7. Weitere Qualifikationen: 250, 251 ( gleich einem Räuber ) Strafrecht Grundkurs III 2

2 II. Ausgangsfall (vgl. BGH NStZ 2003, 425) T suchte den O in seiner Wohnung auf und forderte ihn zur Zahlung von auf. Für den Fall, dass O sich weigere, wolle T der Polizei wahrheitsgemäß mitteilen, dass O mit Raubkopien von Filmen handele. Als T gegen die CD-Sammlung des O trat, übergab dieser den geforderten Geldbetrag an T. Dieser verließ daraufhin die Wohnung des O. Strafbarkeit des T? (vgl. auch BGHSt 26, 346) Strafrecht Grundkurs III 3

3 II.2 Ausgangsfall 2 (BGHSt 19, 342) T forderte den Hilfsarbeiter O auf, ihm Geld für Zigaretten zu geben. O versicherte zunächst, er besitze kein Geld, gab schließlich zu, noch 1,80 DM in der Tasche zu haben, weigerte sich jedoch, den Betrag auszuhändigen. T versetzte O nun mehrere Schläge, um ihn zur Hergabe des Geldes zu nötigen. O holte, während der Angeklagte noch auf ihn einschlug, unter der Einwirkung der ihm zugefügten Misshandlungen sein Geld aus der Tasche, um es dem Angeklagten zu übergeben. Durch die Schläge fiel es jedoch zu Boden zwischen Sträucher und Laub, die sich am Wegrand befanden. Es konnte nicht wieder gefunden werden. Strafbarkeit des T? Strafrecht Grundkurs III 4

4 III. Prüfungsschema für 253 StGB (W/H Rn. 724) 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand (1) Tathandlung i. Gewalt (vis absoluta oder compulsiva) ii. Drohung mit empfindlichem Übel (vis compulsiva) (2) Tatbestandsmäßige Opferreaktion Dulden, Handeln, Unterlassen / Vermögensverfügung (3) Vermögensschaden b) Subjektiver Tatbestand: (1) Vorsatz (2) Bereicherungsabsicht (3) Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit (4) Stoffgleichheit 2. Rechtswidrigkeit a) Rechtfertigungsgründe? b) Verwerflichkeitsklausel nach 253 Abs. 2 StGB 3. Schuld Strafrecht Grundkurs III 5

5 III. Prüfungsschema für 253, 255 StGB 1. Tatbestand des 253, 255 a) Objektiver Tatbestand (1) Qualifizierte Tathandlung i. Gewalt gegen eine Person ii. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib/Leben (2) Tatbestandsmäßige Opferreaktion Dulden, Handeln, Unterlassen / Vermögensverfügung (3) Vermögensschaden b) Subjektiver Tatbestand: (1) Vorsatz (2) Bereicherungsabsicht (3) Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld Strafrecht Grundkurs III 6

6 IV.1 Tathandlung: Gewalt gegen eine Person Gewalt gegen eine Person: Körperlich wirkender Zwang durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands (W/H Rn. 347) Vis absoluta oder vis compulsiva Gewalt gegen potenziell schutzbereite Dritte reicht aus. Gewalt gegen Sachen nur, wenn mittelbar Gewalt gegen Person (W/H Rn. 349) Gewalt muss vom Opfer nicht als solche empfunden werden Erheblichkeitsschwelle Strafrecht Grundkurs III 7

7 IV.2 Tathandlung: qualifizierte Drohung Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben: Drohung: ernstliches Inaussichtstellen der Gefahr Gegenwärtige Gefahr: Schadenseintritt steht unmittelbar bevor oder ist ohne unverzügliche Gegenwehr höchstwahrscheinlich bzw. jederzeit möglich Leib oder Leben: nicht nur geringfügige Gesundheitsgefahren Das Opfer muss die Drohung nicht ernst nehmen, sie muss nur objektiv ernst zu nehmen sein und ernst gemeint sein. Die Drohung mit Gefahr gegenüber einem Dritten reicht nach h.m. aus, wenn sie Nötigungswirkung hat (W/H Rn. 354; a.a. Zaczyk JZ 1985, 1061). Strafrecht Grundkurs III 8

8 V.1 Tatbestandsmäßige Opferreaktion (BGHSt 7, 252, 255) Gesetzlicher Ausgangspunkt 253:, Handeln, Dulden oder Unterlassen Auslegung wie bei 240 StGB auch vis absoluta erfasst, also auch die Gewaltanwendung zur Duldung der Wegnahme als ein Fall von Handlung, Duldung, Unterlassung Identische Auslegung von 240 und 253 liegt nahe, weil beide die Willensentschließungs- und Willensbestätigungsfreiheit schützen. 249 Spezialfall des 253, 255 StGB (Verhältnis der Spezialität) 253, 255 sowohl Selbst- als auch Fremdschädigungsdelikt (Auffangtatbestand) Abgrenzung zum Raub? Äußeres Erscheinungsbild Liegt äußerlich Nehmen vor: Raub Liegt äußerlich Geben von: räuberische Erpressung Strafrecht Grundkurs III 9

9 V.2 Tatbestandsmäßige Opferreaktion (wohl h.l.) Gesetzlicher Ausgangspunkt 249: Wegnahme bedeutet Bruch fremden, Begründung neuen Gewahrsams Bestimmung der Wegnahme über inneren tatsächlichen Willen, weil Bruch des Gewahrsams erforderlich Wegnahme daher dann, wenn das Opfer glaubt, auf den Gewahrsamsverlust nicht abwenden zu können Warum sollte der Begriff der Wegnahme in 249 anders als in 242 StGB ausgelegt werden? Gleicher Wortlaut und gleiche Schutzrichtung des Deliktes 249 StGB Fremdschädigungsdelikt 253, 255 StGB Selbstschädigungsdelikt Vermögensverfügung als bewusste willensgetragene und damit selbstschädigende Handlung notwendig Strafrecht Grundkurs III 10

10 V.3 Tatbestandsmäßige Opferreaktion (Argumentation) Rspr. hat Wortlaut des 240 StGB auf ihrer Seite H.L.: Systematik: Abgrenzung nach äußerem Geschehen steht aber zu Wegnahmebegriff des 242 StGB im Widerspruch Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung bringt systematische Bedeutung zum Ausdruck (Selbst-/Fremdschädigung) 249 StGB wäre ein Unterfall des 253, 255 StGB, würde seine Selbständigkeit und Bedeutung verlieren Das entspricht nicht Systematik: Überschrift d. 20.Abschnitts, 316a StGB Verweis von 255 auf 249 nicht umgekehrt ( 252 StGB) 253, 255 StGB ist nicht Vortat zu 252 Rspr.: Verweisung kein Argument, weil historische Gründe H.L. führt zur Bevorteilung des brutaleren Täters, der mit vis absoluta vorgeht Strafbarkeitslücken bei Wegnahme, aber fehlender Zueignungsabsicht H.L.: Keine Strafbarkeitslücke, sondern bewusst gesetzgeberische Wertung Vis Absoluta nicht zwingend gefährlicher oder schwerwiegender Es würde Qualifikation von 248b StGB geschaffen Strafrecht Grundkurs III 11

11 V.4a Fallgestaltung 1: Unfreiwilligkeit und äußerliches Nehmen Unfreiwilligkeit und äußerliches Nehmen Bei einem Überfall auf ein Geschäft bedroht T einen Angestellten, der weiß, dass es keine Sicherung der Kasse gibt und der Täter unabhängig von seinem Verhalten auf das Geld zugreifen kann. Der Täter nimmt das Geld daher aktiv an sich. Raub prüfen Wegnahme: Problem ansprechen, ob 249 oder 253, 255 StGB Gleichgültig, ob Abgrenzung nach äußerem Geschehen oder innerer Willensrichtung Frage kann grds. offen bleiben: 249 StGB anwendbar Ausnahme: 249 StGB scheitert an anderem Aspekt (Fremdheit oder Zueignungsabsicht) Strafrecht Grundkurs III 12

12 V.4b Fallgestaltung 2: Unfreiwilligkeit und äußerliches Geben Bei einem Überfall auf ein Geschäft bedroht der Täter einen Angestellten, der weiß, dass es keine Sicherung der Kasse gibt und der Täter unabhängig von seinem Verhalten auf das Geld zugreifen kann. Der Täter lässt sich Geld in eine Tasche packen und aushändigen. Raub prüfen Wegnahme: Problem ansprechen, ob 249 oder 253, 255 StGB Gewahrsamsbruch nach h.l. gegeben, daher grds. 249 StGB, weil nach innerer Willensrichtung Wegnahme Rspr. würde 253, 255 StGB annehmen, weil nach äußerem Erscheinungsbild ein Geben vorliegt. Streit ausdiskutieren Strafrecht Grundkurs III 13

13 V.4c Fallgestaltung 2: Freiwilligkeit und äußerliches Geben Beispiel: Der Täter überfällt eine Bank. Der Kassenraum, in dem sich der Angestellte befindet, ist durch Panzerglas geschützt. Der Täter bedroht einen Kunden und erhält das Geld ausgehändigt, weil der Angestellte um das Leben des Kunden fürchtet. Raub prüfen, aber mangels Wegnahme nach h.l. ablehnen, nach Rspr. ebenfalls kein Raub, weil Geben vorliegt 253, 255 StGB prüfen, die Abgrenzung spielt keine Rolle, weil Vermögensverfügung gegeben ist Strafrecht Grundkurs III 14

14 V.4d Fallgestaltung 2: Freiwilligkeit und äußerliches Nehmen Der Täter überfällt einen Juwelier, der seine Waren im Safe eingeschlossen hat. Nur der Juwelier weiß die öffnende Zahlenkombination. Der Täter bedroht den Juwelier, der genau weiß, dass ohne sein Zutun die Ware nicht aus dem Safe entnommen werden kann, die Tat also nicht gelingen kann. Er öffnet den Tresor aus Angst um sein Leben und tritt zur Seite, um den Täter die Ware entnehmen zu lassen. Raub prüfen Wegnahme scheitert nach h.l. nicht an der inneren Willensrichtung, weil der innere Entschluss sich nicht auf die Weggabe als solche, sondern auf die Gewahrsamslockerung bezog. Nach Rspr. Nehmen Raub abzulehnen 253, 255 StGB gegeben Strafrecht Grundkurs III 15

15 V.5 Problemfall: Fehlen eines Raubmerkmals bei Wegnahme T stößt den Taxifahrer O gewaltsam aus dessen Taxi. Dann fährt T mit dem Taxi davon, um eine Spritztour zu machen. Das Taxi stellt er, wie bei Tatbegehung bereits geplant am Tatort wieder ab und übergibt einem Kollegen des O die Schlüssel. Dieser gibt sie an O weiter. Damit hatte T auch gerechnet. Prüfung des Raubes Wegnahme nach h.l. und Rspr. Zueignungsabsicht fehlt, daher 249 StGB ( ) Prüfung der räuberischen Erpressung Problem: tatbestandsmäßige Opferreaktion Vermögensverfügung erforderlich? Dann 253, 255 hier (-) Wenn aber wie bei 240 StGB jedes Dulden ausreicht, dann auch Dulden der Wegnahme Diskussion um Bestimmung der tatbestandsmäßigen Opferreaktion und Verhältnis 253, 255 zu 249 StGB Je nach Ansicht 253, 255 (+) oder 253, 255 (-) und nur 248b StGB Strafrecht Grundkurs III 16

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