W Ä H R U N G S R E C H T B U C H H A L T U N G

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1 W Ä H R U N G S R E C H T u n d B U C H H A L T U N G Übersicht über einige Neuigkeiten A.Woskoboinikow Unternehmensberater

2 Änderung des Föderalen Gesetzes vom Nr. 406-FZ Über Währungskontrolle. Instruktion der russischen Zentralbank vom Nr. 138-И. Änderung der Rechnungslegung im Föderalen Gesetzes vom Nr. 402-FZ Über Buchführung.

3 Föderales Gesetzes vom Nr. 406-FZ Über Währungskontrolle. Die Banken, als Agenten der Währungskontrolle, fordern jetzt die Angaben über die voraussichtlichen Fristen der Vertragserfüllung durch die ausländischen Geschäftspartner an. Die Pflicht diese Angaben vorzulegen liegt bei dem russ. Geschäftspartner (sog. währungsrechtlicher Inländer). Die Anforderungen an die Ausfüllung des sog. Pass des Rechtsgeschäftes wurden präzisiert. Ferner wurde festgehalten, dass die erforderlichen Unterlagen nur einmalig bei der zuständigen Organen der Währungskontrolle vorgelegt werden. Die währungsrechtlicher Inländersind jedoch verpflichtet die genannten Organe über jede Änderung in Kenntnis zu setzen. Informationsaustausch mithilfe von EDV zwischen den Organen und Agenten der Währungskontrolle wird vorgeschrieben.

4 Instruktion der russischen Zentralbank vom Nr. 138-И Sämtliche Kennziffer von Währungsvorgängen, sowie Zahlungsaufträge wurden abgeändert; Die Anzahl von für die Währungskontrolle erforderlichen Unterlagen wurde gekürzt. Neue Vordrücke von den o.g. Dokumenten. Den Banken wird jetzt erlaubt im Auftrag des Kunden und in seinem Namen alle Vordrücke selbst auszufüllen. Einzelne Besonderheiten der Kontrolle über einige Währungsvorgänge (Akkreditiven, Agentenverträge u.ä.) werden präzisiert.

5 Währungskontrolle Kürzung der Anzahl von Unterlagen Ab dem 1. Oktober 2012 werden noch folgende Vordrücke angewandt: Pass des Rechtsgeschäftes (Einheitliche Form Nr. 1) Pass des Rechtsgeschäftes (Form Nr. 2) Antrag auf Änderung des Geschäftspasses Bescheinigung über währungsrechtliche Vorgänge Bescheinigung über Belege Antrag auf die Schliessung des Passes.

6 Währungskontrolle Unterschriftsberechtigt sind folgende Personen: Person mit der sog. ersten Unterschrift (i.d.r. Generaldirektor) oder Person mit der sog. zweiten Unterschrift (i.d.r. Hauptbuchhalter) oder eine andere bevollmächtigte Person, wenn eine spezielle Vollmacht mit dem Unterschriftsmuster der genannten Person bei der Bank vorliegt. Bitte Beachten Sie, dass in allen o.g. Fällen die Unterschriften von bevollmächtigten Personen mit dem Firmenstempel zu beglaubigen sind.

7 1. Betroffene Gesellschaft legt bei der Bank entweder Antrag auf Geschäftspass oder ausgefüllte Vordruck des Geschäftspasses (elektronisch oder in der Papierform) vor. 2. Alle Angaben müssen dokumentarisch belegt werden, also zusätzlich Vertrag und andere notwendige Dokumente beilegen. Währungskontrolle Beantragung eines Geschäftspasses 3. Die Bank erstellt einen elektronischen Pass und 4. Schickt eine Kopie (elektronisch oder auf dem Papier) dem Antragsteller zurück.

8 Geschäftspass Fristen Vorgang/Vertrag Eingang auf das Konto Abschreibung vom Konto Eingang/ Abschreibung wenn der Vertragspreis nicht festgelegt ist Vertragserfüllung durch Ein- oder Ausfuhr von Waren Vertragserfüllung durch Ein- oder Ausfuhr von Waren ohne Zollerklärung Vertragserfüllung durch Erbringung Dienstleistungen / Erfüllung von Arbeit Vertragserfüllung auf eine andere Art und Weise Frist für die Erstellung des Geschäftspasses Spätestens zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung über den Währungsvorgang (also 15 Werktage) Vor dem Vorgang Zum Zeitpunkt des Vorganges, bei dem der Gesamtbetrag die Summe von US- Dollar übersteigt. Spätestens zum Zeitpunkt der Vorlage der Zollerklärung Spätestens zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung über Belege (also zum 15. des Folgemonats) Spätestens zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung über Belege (also zum 15. des Folgemonats) Spätestens zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung über Belege (also zum 15. des Folgemonats)

9 Geschäftspass Belege Als Bestätigung von währungsrechtlichen Vorgängen dürfen nur Unterlagen angefordert werden, die die Unternehmen in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit benutzen. Es ist verboten, unübliche Unterlagen anzufordern. Art der Pflichterfüllung Ein- oder Ausfuhr von Waren Ein- oder Ausfuhr von Waren (Weissrussland, Kazachstan) Dienstleistungen/ Arbeit, Übergabe der Information oder Geisteigentumes Andere Arten der Pflichterfüllung Periodische Zahlungen Belege Zollerklärung oder andere Unterlagen Übliche Transport- und kommerzielle Dokumente Übergabeprotokolle, Rechnungen, Faktura-Rechnungen und/oder andere kommerzielle Dokumente Andere Belege gem. den geltenden Regelungen und Geschöftssitten Vertrag und Antrag auf periodische Zahlungen

10 Verzug bei der Vorlage bei der zuständigen Bank währungsrechtlichen Unterlagen : bei Einfuhr: bei Ausfuhr: Summe. Strafe ihv. bis zu 50 TRUR. Strafe ihv. von ¾ bis zur ganzen ausstehenden Verzug bei der Rückführung Strafe ihv. 1/150 des Leitzinssatzes täglich, oder vom ¾ bis zur ganzen Summe des Erlöses. Vornahme von verbotenen währungsrechtlichen Vorgängen Strafe ihv. ¾ bis zur ganzen Summe Vestoß gegen das Kontoeröffnungsverfahren Strafe ihv. 50 bis zum 100 TRUR Währungsrecht Schuld und Sühne

11 Föderales Gesetz vom Nr. 402-FZ Über Buchführung Föderales Gesetz vom N 402-FZ neue Fassung der alten Vorschriften oder ein Versuch, neuen Rahmen für Buchhalter festzulegen? Anwendungsbereich: Maßgeblich für sämtliche gewerbliche und gemeinnützige Organisationen, staatliche und kommunale Behörden. Im Gegensatz zum bisherigen Gesetz 129-FZ ist die Einhaltung des BuHa-Gesetzes für folgende Personen vorgesehen: Einzelunternehmer sowie Rechtsanwälte, Notare und andere selbstständig tätige Personen, die derzeit ihre Erträge und Aufwendungen nur für die steuerliche Berichterstattung erfassen müssen.

12 Föderales Gesetz vom Nr. 402-FZ Über Buchführung Jedoch lässt der Gesetzgeber für diese Kategorie, sowie für sich in Russland befindende Filialen, Repräsentanzen und Struktureinheiten von ausländischen Organisationen das Recht, keine handelsrechtliche Rechnungslegung zu führen. V.a. Dokumentierungsvorschriften müssen beachtet werden Ursprungsbelege und Rechnungslegungsregister Es wird eine freiwillige Anwendung der derzeit obligatorischen Formblätter für Ursprungsbelege vorgesehen. Dabei hat der Gesetzgeber Anforderungen an obligatorische Angaben eines Ursprungsbeleges bestehen bleiben gelassen.

13 Föderales Gesetz vom Nr. 402-FZ Über Buchführung Jeder Geschäftsvorfall unterliegt der Dokumentierung durch Erstellung eines primären Buchhaltungsbeleges, der folgende Angaben beinhalten muss: - Bezeichnung des Dokuments sowie Datum der Erstellung; - Name des Unternehmers (Organisation u.s.w.); - Inhalt des Geschäftsvorfalles; - Größe (Höhe) der Bemessung des Geschäftsvorfalls in Natura sowie dessen monetärer Wert; - Bezeichnung der Position sowie Angaben zur Person (oder mehrerer Personen, wenn zutrifft), die für die Durchführung eines Geschäftsvorganges und für die Richtigkeit deren dokumentarischer förmlicher Abfertigung zuständig sind.

14 Föderales Gesetz vom Nr. 402-FZ Über Buchführung Erstellt wird ein Beleg während des Geschäftsvorfalls. Wenn es nicht möglich ist, muss Beleg sofort nach der Tätigung des Geschäftsvorfalls erstellt werden. Beleg wird аuf Papier und (oder) als elektronisches Dokument unterschrieben mit elektronischer Signatur aufgesetzt. Formblätter der Belege legt der Geschäftsführer nach Aktenvorlage eines für die Buchhaltung verantwortlichen Angestellten fest.

15 Föderales Gesetz vom Nr. 402-FZ Über Buchführung Neuerungen in Bezug auf die Unterzeichnung des Dokuments. Es darf entweder durch Personen unterzeichnet werden, die das Geschäft bzw. die Transaktion vorgenommen haben und für deren richtige Gestaltung zuständig sind, oder durch Personen, die für die richtige Erfassung des geschehenen Geschäftsvorfalles zuständig sind.

16 Föderales Gesetz vom Nr. 402-FZ Über Buchführung Zum ersten Mal wurde die Gestaltung der Rechnungslegungsregister festgelegt: Deren Formblätter werden durch den Geschäftsführer auf Vorschlag der für die Rechnungslegung zuständigen Person bestätigt. Im Ergebnis werden die Rechnungslegungsregister genau so detailliert behandelt wie die Steuerregister. Anpassung über ein Software, in dem die Ursprungsbelege und Rechnungslegungsregister gebildet werden, ist wahrscheinlich.

17 Föderales Gesetz vom Nr. 402-FZ Über Buchführung Die persönliche Führung der Rechnungslegung durch den Geschäftsführer darf nur bei Klein- und Mittelunternehmen erfolgen. Im Falle von Meinungsverschiedenheit zwischen dem Geschäftsführer und der für die Rechnungslegung zuständigen Person in Bezug auf die Führung der handelsrechtlichen Rechnungslegung wird jetzt eine gesetzlich geregelte Vorgehensweise eingeführt. Der Hauptbuchhalter wird für die Erstellung der Bilanzierungsvorschriften (wie durch Art. 7 des aktuellen BuHa- Gesetzes vorgesehen), sowie für die Führung der handelsrechtlichen Rechnungslegung und die rechtzeitige Einreichung des vollständigen und korrekten Abschlusses nicht haften.

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