Synoptische Darstellung der Revision des Waffengesetzes

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1 Synoptische Darstellung der Revision des Waffengesetzes geltendes Recht Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Titel) gestützt auf Artikel 40 bis der Bundesverfassung (Ingress) Entwurf Bundesgesetz über die Waffen und das Tragen gefährlicher Gegenstände gestützt auf die Artikel 107 Absatz 1 und 118 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung 1

2 Art. 1 Zweck und Gegenstand 1 Dieses Gesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenzubehör und Munition zu bekämpfen. 2 Es regelt den Erwerb, die Ein, Aus- und Durchfuhr, das Aufbewahren, das Tragen, das Mitführen, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit: a. Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen sowie Waffenzubehör; b. Munition und Munitionsbestandteilen. Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Armee, die Militärverwaltungen sowie die Zollund die Polizeibehörden. 2 Nicht unter dieses Gesetz fallen: a. antike Waffen; b. Druckluft- und CO2-Waffen; Art. 1 Zweck und Gegenstand 1 Dieses Gesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition, Munitionsbestandteilen und gefährlichen Gegenständen zu bekämpfen. 2 Es regelt den Erwerb, die Einfuhr, die Meldepflicht bezüglich der Durchfuhr, den Besitz das Aufbewahren, das Tragen, das Mitführen, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit a. Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör; b. Munition und Munitionsbestandteilen. 3 Es erfasst zudem auch das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen. (neu) Art. 2 Einschränkung des Geltungsbereichs 1Dieses Gesetz gilt nicht für die Armee, die Militärverwaltungen sowie die Zoll- und Polizeibehörden. 2 Für antike Waffen gelten nur die Artikel 27, 28 sowie die entsprechenden Strafbestimmungen dieses Gesetzes. a - c streichen c. Waffen, für die verwendbare Munition nicht mehr im öffentlichen Handel erhältlich ist und auch nicht mehr hergestellt wird. 3 Die Bestimmungen des Jagdgesetzes vom 20. Juni bleiben vorbehalten. 3 Die Bestimmungen der eidgenössischen Jagd- und Militärgesetzgebung bleiben vorbehalten. Art. 3a Ausnahmebewilligungen (neu) Soweit dieses Gesetz die Erteilung von Ausnahmebewilligungen vorsieht, können diese nur erteilt werden, wenn: a. wichtige Gründe dafür vorliegen; b. die öffentliche Sicherheit dadurch nicht gefährdet wird, und c. die vom Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind. 2

3 Art. 4 Begriffe 1 Als Waffen gelten: a. Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Hand- und Faustfeuerwaffen); b. Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen; c. Dolche und Messer mit einhändig bedienbaren Schwenk, Klapp, Fall, Spring- oder anderen Auslösemechanismen; d. Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne, Wurfmesser und Hochleistungsschleudern; e. Elektroschockgeräte, welche die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können. 2 Als Waffenzubehör gelten: a. Schalldämpfer; b. Laser- und Nachtsichtzielgeräte. 3 Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche und welche als besonders konstruierte Waffenbestandteile zu betrachten sind. Art. 4 Begriffe 1 Als Waffen gelten: a. Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen- und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen). b. (...) c. Messer mit einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-, Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismen, Schmetterlingsmesser und symmetrische Dolche; d. Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne, Wurfmesser und Schleudern; e. (...) f. Druckluft-, CO2-, Imitations- und Schreckschusswaffen sowie Soft Air Guns, wenn sie aufgrund ihres Aussehens mit echten Waffen verwechselt werden können. (neu) 2 Als Waffenzubehör gelten: a b (...) c. besonders konstruierte Bestandteile zu diesem Zubehör; (neu) d. Granatwerfer, die als Zusatzwaffe zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.(neu) 3 Der Bundesrat bestimmt: a. welche Gegenstände zu gelten haben: 1. als wesentliche Waffenbestandteile, 2. als besonders konstruierte Waffenbestandteile, 3. als besonders konstruierte Bestandteile von Waffenzubehör 4. als Druckluft-, CO 2 -, Imitations- und Schreckschusswaffen sowie Soft Air Guns. 3

4 4 Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Hand- oder einer Faustfeuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird. b. welche Messer, Dolche und Schleuder als Waffen zu gelten haben. 4 Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird. 5 Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen, insbesondere Werkzeuge sowie Haushalt- und Sportgeräte. (neu) 4

5 Art. 5 Verbotene Handlungen im Zusammenhang mit Waffen 1 Verboten sind der Erwerb, das Tragen und das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie die Einfuhr von: a. Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie ihren besonders konstruierten Bestandteilen; b. Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c; c. Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e; d. Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen; e. Waffenzubehör. 2 Das Schiessen mit Seriefeuerwaffen ist verboten. 3 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen: a. vom Verbot des Erwerbs, des Tragens und des Vermittelns an Empfänger und Empfängerinnen im Inland; Art. 5 Verbotene Handlungen im Zusammenhang mit Waffen 1 Verboten sind der Erwerb, das Tragen, der Verkauf, das Vermitteln an Personen im Inland sowie die Einfuhr von: a (...) abis. Feuerwaffen, die nicht zu Jagd- oder Sportzwecken verwendet werden und besonders gefährlich sind; (neu) b (...) c. Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d, mit Ausnahme der Schlagstöcke, sowie Buchstabe e; d. e. (...) 1bis Verboten ist der Besitz von: a. Waffen nach Absatz 1 Buchstaben a und abis; b. Hand- und Faustfeuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen ( Abs. 1 Bst. d). (neu) 2 Das Schiessen mit Seriefeuerwaffen, Raketenwerfern, und Granatwerfern ist verboten. 3 Das Bundesamt für Polizei (Bundesamt) kann Ausnahmen bewilligen. a b streichen b. vom Verbot des Schiessens mit Seriefeuerwaffen. 3bis Die Zentralstelle kann Ausnahmen vom Einfuhrverbot bewilligen. 4 Der Bundesrat bezeichnet im einzelnen die nach Absatz 1 Buchstabe b verbotenen Waffen. Er kann Ausnahmen vorsehen. 5 Zu halbautomatischen Handfeuerwaffen abgeänderte schweizerische Ordonnanz-Seriefeuerwaffen gelten nicht als Waffe im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a. 3bis Aufgehoben 4 Der Bundesrat bezeichnet im Einzelnen die Waffen, für welche ein Verbot nach Absatz 1 Buchstaben abis, b oder c besteht. 5 Zu halbautomatischen Handfeuerwaffen abgeänderte schweizerische Ordonanz- Seriefeuerwaffen gelten nicht als Waffe im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a. 5

6 6 Waffen und Waffenzubehör nach Absatz 1 können durch Erbgang erworben werden. 6 Personen, die Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile sowie Waffenzubehör, für welche ein Verbot nach Absatz 1 besteht, durch Erbgang erwirbt, muss innerhalb von drei Monaten eine Ausnahmebewilligung beantragen, sofern sie nicht innerhalb dieser Frist die Gegenstände übertragen oder um eine temporäre Verkaufsbewilligung nachsuchen. 6

7 Art. 7 Einschränkungen in besonderen Situationen 1 Der Bundesrat kann den Erwerb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten: a. wenn eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht; b. um Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft oder den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik Rechnung zu tragen. 2...(aufgehoben) Art. 7 Einschränkungen in besonderen Situationen 1 Der Bundesrat kann den Erwerb und den Besitz von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von und das Schiessen mit Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten: a. wenn eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht; b. um Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft oder den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik Rechnung zu tragen. 2 Das Bundesamt kann ausnahmsweise Personen, die an Jagd- oder Sportveranstaltungen teilnehmen oder Personen- und Objektschutzaufgaben wahrnehmen, den Erwerb, den Besitz, das Tragen oder das Schiessen nach Absatz 1 bewilligen. (neu) Art. 7a Durchführung der Einschränkung (neu) 1 Hat der Bundesrat ein Verbot nach Artikel 7 Absatz 1 erlassen und sind davon betroffene Personen bereits im Besitz von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen, so müssen sie diese Gegenstände innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Verbots beim Bundesamt melden. 2 Die Angehörigen dieser Staaten können innerhalb von sechs Monaten seit dem Inkrafttreten des Verbots ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung einreichen. Wer kein Gesuch einreichen will, hat diese Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Verbots einer berechtigten Person zu übertragen. 3 Wird das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung abgewiesen, so sind die betreffenden Gegenstände innerhalb von vier Monaten nach der Abweisung einer berechtigten Person zu übertragen. Anderfalls werden sie beschlagnahmt. Art. 7b Missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände (neu) Das Tragen gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten ist verboten, sofern nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung oder Wartung der Gegenstände gerechtfertigt ist. 7

8 Art. 7c Verbotene Methoden des Anbietens (neu) 1 Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile dürfen nur in einer Form angeboten werden, die die mühelose Identifikation des Verkäufers für die zuständigen Behörden möglich macht. 2 Das Anbieten von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen an öffentlich zugänglichen Ausstellungen und Märkten ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht an öffentlichen Waffenbörsen, die von den zuständigen Behörden bewilligt wurden, für angemeldete Anbieterinnen und Anbieter. Art. 8 Erwerb im Handel 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil im Handel erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein. 2 Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die: a. das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben; b. entmündigt sind; c. zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden; d. wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist. 3 Der Waffenerwerbsschein wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons oder für schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland von der zuständigen Behörde des Kantons, wo die Waffe erworben wird, erteilt. Er gilt für die gesamte Schweiz. 4 Er ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils. Der Bundesrat sieht Ausnahmen vor, insbesondere für den Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen bei der Art. 8 Waffenerwerbsscheinspflicht 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein. 2 Die Person, die eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil veräussert, muss der für die Ausstellung von Waffenerwerbsscheinen zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons innerhalb von 30 Tagen nach der Unterzeichnung des Veräusserungsvertrags eine Kopie des Waffenerwerbsscheines einsenden. 3 Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die: a. das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben; b. entmündigt sind; c. zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden; d. wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, wegen eines Verbrechens oder wegen wiederholt begangener Vergehen im Strafregister eingetragen sind. 4 Keinen Waffenerwerbsschein benötigen Erben oder Erbinnen von Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen, wenn sie diese innerhalb von drei Monaten nach dem Erbgang wieder veräussern. 8

9 gleichen Person oder für die Ersetzung von wesentlichen Waffenbestandteilen einer rechtlich zugelassenen Waffe. 5 Der Waffenerwerbsschein gilt sechs Monate. Die zuständige Behörde kann seine Gültigkeit um längstens drei Monate verlängern. 5 Aufgehoben Art. 8a Erteilung und Gültigkeit des Waffenerwerbsscheins (neu) 1 Der Waffenerwerbsschein wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons oder für schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland von der zuständigen Behörde des Kantons, wo die Waffe erworben wird, erteilt. Die Behörde holt vorgängig eine Stellungnahme der kantonalen Behörde nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit1 ein. 2 Der Waffenerwerbsschein gilt für die gesamte Schweiz und ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter welchen der Waffenerwerbsschein ausnahmsweise zum Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch die gleiche Person oder zur Ersetzung von wesentlichen Waffenbestandteilen einer zugelassenen Waffe ermächtigt. 3 Der Waffenerwerbsschein ist sechs Monate gültig. Die zuständige Behörde kann seine Gültigkeit um längstens drei Monate verlängern. 1 SR 120 9

10 Art. 9 Erwerb unter Privaten 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil von einer Privatperson erwerben will, benötigt keinen Waffenerwerbsschein. Art. 9 Aufgehoben 2 Die Waffe oder der wesentliche Waffenbestandteil darf jedoch nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 entgegensteht. Die übertragende Person muss Identität und Alter des Erwerbers oder der Erwerberin anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen. Art. 10 Waffen, die ohne Waffenerwerbsschein erworben werden können 1 Keinen Waffenerwerbsschein benötigen Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben, für den Erwerb von: a. einschüssigen und mehrläufigen Gewehren sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern; b. vom Bundesrat bezeichneten Repetiergewehren, die im ausserdienstlichen und sportlichen Schiesswesen der nach dem Militärgesetz1 anerkannten Schiessvereine sowie für Jagdzwecke im Inland üblicherweise verwendet werden. Art. 10 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht 1 Folgende Waffen dürfen ohne Waffenerwerbsschein erworben werden: a. einschüssige und mehrläufige Gewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern; b. vom Bundesrat bezeichnete Repetiergewehre, die im ausserdienstlichen und sportlichen Schiesswesen der nach dem Militärgesetz anerkannten Schiessvereine sowie für Jagdzwecke im Inland üblicherweise verwendet werden; c. einschüssige Kaninchentöter und Schreckschusswaffen;(neu) d. Druckluft-, CO2- und Imitationswaffen sowie Soft Air Guns, wenn sie aufgrund ihres Aussehens mit echten Waffen verwechselt werden können. (neu) 2 Eine Waffe nach Absatz 1 Buchstaben a und b darf nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 entgegensteht. Die übertragende Person muss Identität und Alter des Erwerbers oder der Erwerberin anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen. 2 Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht festlegen. 2 SR

11 3 Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen festlegen 3 Die Person, die eine Waffe nach Absatz 1 überträgt, muss die Identität und das Alter des Erwerbers oder der Erwerberin an Hand eines amtlichen Ausweises überprüfen. Die Waffe darf nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 3 entgegensteht. 4 Die übertragende Person kann sich bei der für die Ausstellung von Waffenerwerbsscheinen zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons des Erwerbers oder der Erwerberin danach erkundigen, ob dem Erwerb ein Hinderungsgrund entgegensteht. (neu) 11

12 Art. 11 Schriftlicher Vertrag 1 Für jede Übertragung einer Waffe nach den Artikeln 9 und 10 ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. 2 Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten: a. Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe überträgt; Art. 11 Schriftlicher Vertrag 1 Für die Übertragung einer Waffe nach Artikel 10 ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. 2 Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten: a c (...) b. Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe erwirbt; c. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung. d. Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe erwirbt. (neu) 3 Die veräussernde Person hat der für die Ausstellung von Waffenerwerbsscheinen zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons innerhalb von 30 Tagen seit dem Vertragsschluss eine Kopie des Vertrages zuzusenden. (neu) Art. 12 Voraussetzungen 1 Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung benötigen für jeden Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils einen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8. 2 Sie erhalten den Waffenerwerbsschein bei der zuständigen Behörde des Kantons, in dem sie die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwerben. 3 Sie müssen der Behörde eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitz- oder ihres Heimatstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind. 4 Bestehen Zweifel an der Echtheit der Bestätigung oder kann eine solche nicht beigebracht werden, so leiten die Kantone die Unterlagen an die zuständige Art. 12 Voraussetzungen 1 Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung benötigen für jeden Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs einen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8. 2 Sie erhalten den Waffenerwerbsschein bei der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons, oder, wenn sie keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, bei der zuständigen Behörde des Kantons, in welchem sie die Waffe, den wesentlichen Waffenbestandteil oder das Waffenzubehör erwerben. 3. Sie müssen den Behörden eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitz- oder ihres Heimatstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs berechtigt sind. 4 Besteht Zweifel an der Echtheit der Bestätigung oder kann eine solche nicht beigebracht werden, so leiten die Kantone die Unterlagen an das Bundesamt weiter. 12

13 Bundesbehörde (Zentralstelle) weiter. Diese überprüft die Bestätigung oder kann gegebenenfalls eine solche erteilen. Dieses überprüft die Bestätigung oder kann gegebenenfalls eine solche erteilen. Art. 13 Meldepflicht der kantonalen Behörde Art. 13 Meldepflicht der kantonalen Behörde Die zuständige kantonale Behörde meldet alle drei Monate der Zentralstelle: Die zuständige kantonale Behörde meldet alle drei Monate dem Bundesamt: a. die Identität der Personen nach Artikel 12, die auf dem Gebiet ihres Kantons eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erworben haben; a. (...) b. die erworbenen Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteile. b. (...) 13

14 Art. 14 Register 1 Die Zentralstelle führt über die Meldungen nach Artikel 13 ein automatisiertes Register. Art. 14 Aufgehoben 2 Sie kann der zuständigen Behörde des Wohnsitz- oder des Heimatstaates des Erwerbers oder der Erwerberin regelmässig einen Ausdruck daraus zustellen. 3 Das zuständige Bundesamt erlässt für die Führung des Registers Weisungen Art. 15 Grundsatz 1 Munition und Munitionsbestandteile dürfen nur von Personen erworben werden, welche die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins (Art. 8 Abs. 2) erfüllen. 2 Sie dürfen nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 entgegensteht. Die übertragende Person muss Identität und Alter des Erwerbers oder der Erwerberin anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen. Art. 15 Grundsatz 1 Munition und Munitionsbestandteile dürfen nur von Personen erworben werden, bei denen kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 3 besteht. 2 Sie dürfen nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 3 entgegensteht. Die übertragende Person muss Identität und Alter des Erwerbers oder der Erwerberin anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen. 3 Der Bundesrat regelt die Modalitäten des Erwerbs und bestimmt die Höchstmenge an Munition und Munitionsbestandteilen, die jeweils erworben werden darf. (neu) Art. 16 Erwerb an Schiessanlässen 1 Wer an einer Veranstaltung eines Schiessvereins teilnimmt, kann die Munition, die für die Schiessprogramme benötigt wird, frei erwerben. Art. 16 Erwerb an Schiessanlässen 1 Wer an einer Veranstaltung eines Schiessvereins teilnimmt, kann die für das Einschiessen und die Schiessprogramme benötigte Munition frei erwerben. 1bis Der Verein hat die Abgabe der Munition zu kontrollieren; zu dieser Kontrolle gehört die Unterschrift des Bezügers. (neu) 1ter Nicht verschossene Munition ist zurückzugeben. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. (neu) 2 Wer das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, kann die Munition frei erwerben, 2 3 (...) 14

15 wenn sie unverzüglich und unter Aufsicht verschossen wird. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das ausserdienstliche Schiesswesen 4 Der Bundesrat bezeichnet die Veranstaltungen nach Absatz 1. (neu) 15

16 Art. 17 Waffenhandel 1 Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile erwirbt, anbietet, weitergibt oder vermittelt, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung. 2 Eine Waffenhandelsbewilligung erhält, wer: a. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins (Art. 8 Abs. 2) erfüllt; b. im Handelsregister eingetragen ist; c. sich in einer Prüfung über ausreichende Kenntnisse der Waffen- und der Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen hat; d. über besondere Geschäftsräume verfügt, in denen Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sicher aufbewahrt werden können; Art. 17 Waffenhandel 1 (...) 2 Eine Waffenhandelsbewilligung erhält, eine Person: a. bei der kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 3 besteht ; b. die die im Handelsregister eingetragen ist; c. die sich in einer Prüfung über ausreichende Kenntnisse der Waffen- und der Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen hat; d. die über besondere Geschäftsräume.verfügt, in denen Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sicher aufbewahrt werden können; e. die Gewähr für eine ordnungsgemässe Führung der Geschäfte bietet. e. Gewähr für eine ordnungsgemässe Führung der Geschäfte bietet. 3 Juristische Personen haben ein Mitglied der Geschäftsleitung zu bezeichnen, das in ihrem Unternehmen für alle Belange nach diesem Gesetz verantwortlich ist. 4 Das zuständige Departement erlässt das Prüfungsreglement und legt die Mindestanforderungen für Geschäftsräume fest. 5 Die Waffenhandelsbewilligung wird von der zuständigen Behörde des Kantons erteilt, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin befindet. Ausserkantonale Filialen benötigen eine eigene Waffenhandelsbewilligung. 3 Juristische Personen haben ein Mitglied ihrer Geschäftsleitung zu bezeichnen, das in ihrem Unternehmen alleine für alle Belange nach diesem Gesetz verantwortlich ist. 4-5 (...) 6 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Teilnahme von Inhabern oder Inhaberinnen ausländischer Waffenhandelsbewilligungen an öffentlichen Waffenbörsen, die in der Schweiz durchgeführt werden. (neu) 7 Veräussert ein Inhaber oder eine Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile an eine Person, welche ebenfalls eine Waffenhandelsbewilligung besitzt, so ist dies der am Wohnsitz des Veräusserers zuständigen kantonalen Behörde unter Angabe von Art und Stückzahl innerhalb von 30 Tagen seit der Unterzeichnung des Veräusserungsvertrags der Ware zu melden. (neu) 16

17 Art. 17a Temporäre Verkaufsbewilligung (neu) 1 Wer ohne Waffenhandelsbewilligung mehrere Waffen oder Waffenbestandteile oder Munition oder Munitionsbestandteile veräussern will, die namentlich durch Erbgang erworben wurden oder zu einer aufzulösenden Sammlung gehören, benötigt eine temporäre Verkaufsbewilligung. 2 die temporäre Verkaufsbewilligung wird erteilt, wenn: a. beim Gesuchsteller oder bei der Gesuchstellerin kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 3 besteht; b. dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin in den letzten fünf Jahren keine solche Bewilligung erteilt wurde; die zuständige Behörde kann Ausnahmen gewähren, wenn es innerhalb dieser Zeit zu mehreren Erbgängen kommt, bei denen Waffen vererbt werden. 3 Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons erteilt und ist auf maximal sechs Monate zu befristen. Sie gilt für die gesamte Schweiz. 4 Sie ermächtigt zur Veräusserung der in ihr genau zu bezeichnenden Waffen, Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen. 5 Der Inhaber oder die Inhaberin der temporären Verkaufsbewilligung hat die ausgefüllte Bewilligung innerhalb von 30 Tagen nach der letzten Veräusserung oder nach Ablauf der in der Bewilligung vorgesehenen Frist der ausstellenden Behörde einzusenden. 17

18 Art. 18a Markierung von Feuerwaffen (neu) 1 Die Hersteller von Feuerwaffen oder deren wesentliche Bestandteile und von Zubehör haben diese zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit individuell zu markieren. 2 In die Schweiz eingeführte Feuerwaffen oder deren wesentliche Bestandteile und Zubehör müssen einzeln und unterschiedlich markiert sein. 3 Die Markierung muss so angebracht werden, dass sie ohne mechanischen Aufwand weder entfernt noch abgeändert werden kann. Art. 19 Nichtgewerbsmässige Herstellung und Umbau 1 Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der Umbau von Waffen zu verbotenen Waffen (Art. 5 Abs. 1) sind untersagt. 2 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen. 3 Das Wiederladen von Munition für den Eigenbedarf ist gestattet. 4 Der Bundesrat kann die Ausnahmen regeln, in denen unmarkierte Feuerwaffen für die Dauer von höchstens einem Jahr eingeführt werden dürfen. Art (...) Nichtgewerbsmässige Herstellung und Umbau 2 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen. Die Bewilligungen sind dem Bundesamt umgehend zu melden. 3 (...) Art. 20 Verbotene Abänderungen 1 Der Umbau von halbautomatischen Hand- und Faustfeuerwaffen zu Seriefeuerwaffen, das Abändern von Waffennummern sowie das Verkürzen von Handfeuerwaffen sind verboten. 2 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen Art (...) Verbotene Abänderungen 2 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen. Die Bewilligungen sind dem Bundesamt umgehend zu melden Art. 21 Buchführung 1 Die Inhaber oder Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen Buch zu führen. Art. 21 Buchführung 1 Die Inhaber oder Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition, Zündhütchen und Schiesspulver Buch zu führen. 18

19 2 Die Bücher nach Absatz 1 und die Kopien der Waffenerwerbsscheine und der Ausnahmebewilligungen sind während zehn Jahren aufzubewahren und danach der zuständigen kantonalen Behörde zu übergeben. 2 (...) Art. 22a Aus- und Durchfuhr, Vermittlung und Handel (neu) 1 Die Aus- und die Durchfuhr, die Vermittlung an Empfänger und Empfängerinnen im Ausland und der Handel im Ausland von schweizerischem Territorium aus mit Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen richten sich: a. nach der Kriegsmaterialgesetzgebung, wenn das Gut auch von dieser erfasst ist; b. nach der Güterkontrollgesetzgebung, wenn das Gut nicht von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst ist. Art. 24 Gewerbsmässige Einfuhr 1 1 Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile einführen will, benötigt eine Bewilligung. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die antragstellende Person eine Waffenhandelsbewilligung (Art. 17) besitzt. Art. 24 Gewerbsmässige Einfuhr 1 (...) 2 Die Bewilligung wird nur dem Inhaber oder der Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung erteilt. Sie kann in folgende Formen erteilt werden: a. eine Einzelbewilligung, die zur Einfuhr einer Lieferung genau bezeichneter Feueroder Nichtfeuerwaffen, wesentlicher Waffenbestandteile oder Munition und Munitionsbestandteile berechtigt; b. eine Generalbewilligung, die zur unbeschränkten Einfuhr von Nichtfeuerwaffen berechtigt; c. eine Generalbewilligung, die zur unbeschränkten Einfuhr von Feuer- und Nichtfeuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen berechtigt. 3 Die Bewilligung ermächtigt den Inhaber oder die Inhaberin zur unbeschränkten Einfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen 4 5 Die Bewilligung wird von der Zentralstelle erteilt und ist zu befristen. 3 Inhabern und Inhaberinnen einer Einzelbewilligung, die während eines Jahres im Zusammenhang mit der Einfuhr zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben haben, kann eine der Generalbewilligungen erteilt werden. 4 Der Bundesrat kann für die Einfuhr von Messern Ausnahmen vorsehen. 5 Die Bewilligung wird vom Bundesamt erteilt. 19

20 Art. 25 Nichtgewerbsmässige Einfuhr 1 Wer Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nichtgewerbsmässig einführen will, benötigt eine Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt ist Art (...) Nichtgewerbsmässige Einfuhr 3 Die Bewilligung wird von der Zentralstelle erteilt und ist zu befristen. 3 Die Bewilligung wird vom Bundesamt erteilt und ist zu befristen. 4 Der Bundesrat kann Ausnahmen festlegen, insbesondere für Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile, die für die Jagd oder das Sportschiessen bestimmt sind. 4 (...) 20

21 Art. 27 Waffentragen 1 Wer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen. 2 Eine Waffentragbewilligung erhält, wer: a. die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins erfüllt (Art. 8 Abs. 2); b. glaubhaft macht, dass er oder sie eine Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen; c. eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestanden hat. Das zuständige Departement erlässt ein Prüfungsreglement. 3 Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons für eine bestimmte Waffenart und für längstens fünf Jahre erteilt. Sie gilt für die gesamte Schweiz und kann mit Auflagen verbunden werden. Personen mit Wohnsitz im Ausland erhalten sie von der zuständigen Behörde des Einreisekantons. Art. 27 Waffentragen 1 Wer an öffentlich zugänglichen Orten eine Waffe tragen will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen. 2 Eine Waffentragbewilligung erhält eine Person: a. bei der kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 3 besteht ; b. die glaubhaft macht, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen von einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen; c. die eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestanden hat. Das zuständige Departement erlässt ein Prüfungsreglement. 3 (...) 4 Keine Bewilligung brauchen Inhaber oder Inhaberinnen einer Jagdbewilligung, Jagdaufseher oder Jagdaufseherinnen und Wildhüter oder Wildhüterinnen für das Tragen von Waffen im Rahmen ihrer entsprechenden Tätigkeiten. 4 Keine Bewilligung brauchen Inhaber oder Inhaberinnen einer Jagdbewilligung, Jagdaufseher oder Jagdaufseherinnen und Wildhüter oder Wildhüterinnen für das Tragen von Waffen im Rahmen ihrer entsprechenden Tätigkeiten. Teilnehmer oder Teilnehmerinnen an Veranstaltungen, bei denen in Bezug auf historische Ereignisse üblicher Weise antike Waffen getragen werden, brauchen für diesen Anlass keine Bewilligung. 5 Der Bundesrat regelt die Erteilung von Tragbewilligungen im einzelnen, insbesondere jene an ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen. 5 (...) 21

22 Art. 29 Kontrolle Art. 29 Kontrolle 1 Die Kontrollbehörden sind befugt, die Geschäftsräume der Inhaber oder 1 Die Kontrollbehörden sind befugt, in Anwesenheit der berechtigten Person oder ihrer Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen während der üblichen Arbeitszeit Stellvertretung: ohne Voranmeldung zu besichtigen und die einschlägigen Akten einzusehen. a. die Geschäftsräume des Inhabers oder der Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung während der üblichen Arbeitszeit ohne Voranmeldung zu besichtigen und die einschlägigen Akten einzusehen; (neu) b. die privaten Räume einer Persone, gegen die Hinweise vorliegen, dass sie gegen Bestimmungen der Waffen- oder Strafgesetzgebung verstossen hat, zu besichtigen; (neu) c. die Einhaltung von Auflagen zu kontrollieren, die mit der Bewilligung verknüpft sind. (neu) 2 Sie stellen belastendes Material sicher. 2 Sie stellen belastendes Material sicher. 3 Die Kontrolle nach Absatz 1 Buchstabe a sowie der Einhaltung der an die Waffenhandelsbewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen ist regelmässig zu wiederholen. (neu) Art. 30 Entzug von Bewilligungen 1 Die zuständige Behörde entzieht eine Bewilligung, wenn: a. die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind; b. die mit der Bewilligung verknüpften Auflagen nicht mehr eingehalten werden. Art (...) Entzug und Verweigerung von Bewilligungen 2 Sie meldet den Entzug der Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat. 2 Sie meldet den Entzug der Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat und dem Bundesamt. 3 Die Verweigerung einer beantragten Bewilligungen ist ebenfalls dem Bundesamt zu melden. (neu) 22

23 Art. 30a Mitwirkungspflicht und Melderecht (neu) 1 Personen und Behörden, die Auskunft erteilen könnten, sind durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin von der beruflichen Schweigepflicht zu entbinden, wenn Hinweise auf Hinderungsgründe nach Art. 8 Absatz 3 Buchstabe c oder d vorliegen. Wird die Entbindung von der Schweigepflicht verweigert, wird ein Verzicht auf die Erteilung einer Bewilligung angenommen. Bereits erteilte Bewilligungen können im Weigerungsfall widerrufen werden. 2 Die zur Wahrung eines Amts- oder Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen sind berechtigt, den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Behörden Personen zu melden, die: a. durch die Verwendung von Waffen sich selber oder Dritte gefährden; b. mit der Verwendung von Waffen gegen sich selber oder Dritte wiederholt drohen. Art. 31 Beschlagnahme 1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt: a. Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden; b. Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Artikel8 Absatz2 besteht. Art. 31 Beschlagnahme 1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt: a. (...) b. Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 3 besteht oder die zum Besitz nicht berechtigt sind; c. gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden. (neu) 2 Werden Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile aus dem Besitz einer Person beschlagnahmt, die nicht eigentumsberechtigt ist, so sind sie dem Eigentümer oder der Eigentümerin zurückzugeben, wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht. 2 Werden Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile sowie gefährliche Gegenstände aus dem Besitz einer Person beschlagnahmt, die nicht eigentumsberechtigt ist, so sind sie dem Eigentümer oder der Eigentümerin zurückzugeben, wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 3 besteht. 3 Die beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv eingezogen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht. 3 Die beschlagnahmten Gegenstände werden defintiv eingezogen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht. Diese Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn mit solchen Gegenständen Personen bedroht, gefährdet oder verletzt wurden oder wenn mit einer Bedrohung, Gefährdung oder Verletzung gerechnet werden muss. 4 Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist. 4 Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist. 23

24 5 Die Beschlagnahme und die definitive Einziehung von Waffen sind dem Bundesamt mit genauer Bezeichnung der Waffe zu melden. (neu) Art. 31a Datenbanken (neu) 1 Die Zentralstelle Waffen führt folgende Datenbanken: a. Datenbank über den Erwerb von Waffen durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung (DEWA); b. Datenbank über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen (DEBBWA); c. Datenbank über die Abgabe von Waffen der Armee (DAWA); d. Datenbanken über die Hauptmerkmale von Waffen (WANDA) und Munition (MUNDA); e. Datenbanken zur Auswertung von Schusswaffenspuren über Waffen, Munition, Tatmunition und an Straftaten beteiligten Personen. 2 In der DEWA gespeicherte Personendaten werden regelmässig an die polizeilichen Behörden der Kantone weitergeleitet. 3 Die DEBBWA enthält folgende Daten: a. Personalien und Registernummer der Person, der eine Waffe entzogen wurde oder der eine Bewilligung verweigert wurde; b. Umstände, die zum Entzug der Bewilligung geführt haben; c. Waffenart, -typ und -nummer sowie Datum der Übertragung; d. Umstände, die zur Beschlagnahme Anlass gegeben haben; e. weitere Verfügungen über beschlagnahmte Waffen; f. Datum der Erfassung in der Datenbank. 24

25 4 Die Datenbanken zur Auswertung von Schusswaffenspuren enthalten folgende Daten: a. Waffenarten, Waffentypen und dazugehörige Seriennummern; b. Munitionstypen; c. Personalien von Opfern, Tätern, Findern von Waffen oder Waffenbesitzern im Zusammenhang mit Straftaten; d. Umstände, die zur Einziehung der Waffe geführt haben. 5 Sämtliche Daten der DEWA, der DEBBWA und der Datenbanken zur Auswertung von Schusswaffenspuren können folgenden Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt gegeben werden: a. den zuständigen Behörden des Wohnsitz oder Heimatstaates; b. den Zollbehörden; c. den ausländischen Interpol- Stellen und Strafverfolgungsbehörden; d. weiteren Justiz- Polizei- und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone. 6 Der Bundesrat regelt den Umfang der Weitergabe von Daten an die Behörden des Bundes und der Kantone sowie die Kontrolle, Aufbewahrung, Berichtigung und Löschung der Daten. 7 Der Bundesrat bestimmt den weiteren Inhalt der einzelnen Datenbanken. Art. 31b Meldungen im Bereich der Militärverwaltung (neu) 1 Das Bundesamt meldet den zuständigen Stellen der Militärverwaltung die Personen, die wegen des Missbrauchs von Schusswaffen in der Datenbank DEBBWA verzeichnet sind und militärdienspflichtig sind oder sein könnten. 2 Die zuständigen Stellen der Militärverwaltung melden dem Bundesamt: a. die Identität von Personen, die beim Austritt aus der Armee eine Waffe zu Eigentum erhalten, sowie die Waffenart und die Waffennummer; b. die Angehörigen der Armee, denen auf Grund der Militärgesetzgebung die persönliche Waffe entzogen wurde. 25

26 Art. 31c Ankauf und Vernichtung von Waffen durch Bund und Kantone (neu) 1 Wer Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile, deren Besitz nach diesem Gesetz nicht mehr gestattet ist, legal besessen hat, kann diese dem Bund anbieten. Dieser kann diese Gegenstände gegen eine angemessene Entschädigung kaufen. Dasselbe Recht steht jeder Person zu, der solche Gegenstände namentlich durch Erbgang zugekommen sind. 2 Der Bund ist berechtigt, den Ankauf durch Dritte durchführen zu lassen. 3 Die Kantone sind verpflichtet, Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile unentgeltlich entgegen zu nehmen. Sie dürfen Inhabern oder Inhaberinnen einer Waffenhandelsbewilligung für die Entgegennahme eine Gebühr auferlegen. 4 Der Bund kann selbst zeitlich befristete Rückkaufsaktionen durchführen. 26

27 Art. 32 Gebühren Der Bundesrat legt die Gebühren fest für: a. kantonale Bewilligungen nach diesem Gesetz; b. das Aufbewahren beschlagnahmter Waffen Art. 32 Gebühren Der Bundesrat setzt die Gebühren für die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen, Bestätigungen und Typenprüfungen, die in diesem Gesetz vorgesehenen sind, sowie für die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen fest. a -b streichen Art. 33 Vergehen 1 Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, erwirbt, herstellt, abändert, trägt oder einführt; b. als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht zur Einfuhr anmeldet oder bei der Einfuhr unrichtig deklariert; Art. 33 Vergehen 1 Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder dessen besonders konstruierte Bestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, herstellt, abändert, trägt, einführt, besitzt oder mit einer Waffe schiesst; b e (...) c. eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder mit unvollständigen Angaben erschleicht; d. die Buchführungspflicht nach Artikel 21 verletzt; e. als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d). f an einem öffentlich zugänglichen Ort einen gefährlichen Gegenstand missbräuchlich trägt (Art. 7b), obschon er bereits innerhalb der letzten fünf Jahre wegen Widerhandlungen gegen Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben i verurteilt worden ist, oder innerhalb der letzten zwölf Monate bei einer solchen Tat angehalten worden ist; (neu) g. als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Feuerwaffen oder deren wesentliche Waffenbestandteile herstellt oder einführt, ohne diese mit einer Markierung im Sinne von Artikel 18a zu versehen; (neu) 27

28 2 Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden. 2 (...) 2bis Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten oder Busse nicht unter 10'000 Franken bestraft wird, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile oder Waffenzubehör nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, abis und d herstellt, anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, trägt oder einführt. (neu) 3 Mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Busse bis zu Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: a. Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, einführt oder herstellt; b. Waffen an wesentlichen Bestandteilen abändert. 3 Mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Busse bis zu 100'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: a. Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, einführt oder herstellt; b. Waffen an wesentlichen Bestandteilen abändert. 28

29 Art. 34 Übertretungen 1 Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer: a. einen Waffenerwerbsschein oder eine Waffentragbewilligung mit falschen oder mit unvollständigen Angaben erschleicht oder zu erschleichen versucht oder dazu Gehilfenschaft leistet, ohne dass ein Tatbestand von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt ist; Art. 34 Übertretungen 1 Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer: a b (...) b. ohne Bewilligung mit Seriefeuerwaffen schiesst (Art. 5 Abs. 2 und 3); c. seine Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen missachtet (Art. 9, 10 und 15); d. seinen Pflichten nach Artikel 11 nicht nachkommt oder auf dem Vertrag falsche oder unvollständige Angaben macht; c. seine Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen missachtet (Art. 10 und 15); d h (...) e. als Privatperson Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt (Art. 26 Abs. 1); f. als Privatperson Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht zur Einfuhr oder Durchfuhr im Reisendenverkehr anmeldet oder bei der Einfuhr oder Durchfuhr im Reisendenverkehr unrichtig deklariert; g. den Verlust von Waffen nicht sofort der Polizei meldet (Art. 26 Abs. 2); h. die Waffentragbewilligung nicht mit sich führt (Art. 27 Abs. 1). 2 In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden. i. an einem öffentlich zugänglichen Ort missbräuchlich einen gefährlichen Gegenstand trägt (Art. 7b) und damit den Eindruck erweckt, dass der Gegenstand zur Begehung einer Straftat verwendet werden soll; (neu) j. seinen Meldepflichten gemäss Artikel 7a Absatz 1, 8 Absatz 2, 11 Absatz 3, 11a Absatz 2, 17 Absatz 7, 17a Absatz 5 und 42 Absatz 5 nicht nachkommt; (neu) k. verbotene Methoden des Anbietens anwendet (Art. 7c); (neu) l. auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsbestimmung vorsätzlich zuwiderhandelt, deren Übertretung der Bundesrat für strafbar erklärt. (neu) 2 (...) 29

30 Art. 38 Vollzug durch die Kantone 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit es nicht den Bund als zuständig erklärt. Art (...) Vollzug durch die Kantone 2 Sie erlassen die Bestimmungen für den kantonalen Vollzug und teilen sie den Bundesbehörden mit. 3 Sie bezeichnen eine einzige Stelle, die zuständig ist für die Erteilung der Bewilligungen nach diesem Gesetz, soweit nicht der Bund für die Bewilligungserteilung als zuständig erklärt wird. Diese Stelle hat auf alle für die Bewilligungserteilung notwendigen Daten des Kantons Zugriff. (neu) Art. 39 Zentralstelle 1 Der Bundesrat bezeichnet eine Zentralstelle zur Unterstützung der Vollzugsbehörden. 2 Die Zentralstelle nimmt neben ihrem Auftrag nach den Artikeln 12 Absatz 4, 14 und 24 insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: a. Sie berät die übrigen Vollzugsbehörden. b. Sie koordiniert deren Tätigkeiten. 3 Der Bundesrat regelt die Tätigkeit der Zentralstelle im einzelnen. Art. 39 Aufsicht (neu) Das Bundesamt führt die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes. Es hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Es berät die Vollzugsbehörden. b. Es koordiniert deren Tätigkeiten. c. Es führt eine nationale Koordinationsstelle zur zentralen Auswertung von Schusswaffenspuren. d. Es kann Weisungen zur Anwendung der Waffengesetzgebung erlassen. Art. 39a Rechtsmittelbefugnis (neu) 1 Dem Bundesamt stehen gegen Ausnahmebewilligungen der Kantone nach Artikel 19 Absatz 2 und 20 Absatz 2 diejenigen Rechtsmittel zu, die das kantonale Recht vorsieht. 2 Sie hat das Rechtsmittel innert zehn Tagen nach Eingang der Ausnahmebewilligung bei der nach dem kantonalen Recht für die Entgegennahme zuständigen Behörde schriftlich geltend zu machen. 30

31 Art. 41 Änderung bisherigen Rechts 1 Das Strafgesetzbuch1 wird wie folgt geändert: Art. 260quater... Art. 41 Änderung bisherigen Rechts 1 Das Strafgesetzbuch 7 wird wie folgend geändert: 2 Das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 wird wie folgt geändert: Ingress... 3 Das Bundesgesetz vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe 9 wird wie folgend geändert: (neu) Art. 1 Geltungsbereich 3 Schiesspulver, dass als Treibladung für Munition von Hand- und Faustfeuerwaffen verwendet wird, unterliegt den Bestimmungen der Waffengesetzgebung. 4 Die Eidgenössischen Bestimmungen über das Kriegsmaterial und den Verkehr mit Giften bleiben vorbehalten, soweit dieses Gesetz oder eine Ausführungsverordnung keine besonderen Vorschriften aufstellen. 5 Das gleiche gilt für die bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften des kantonalen Rechts. Art. 42 Übergangsbestimmung 1 Wer nach bisherigem kantonalem Recht eine Waffe tragen oder mit Waffen handeln darf und dieses Recht behalten will, muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um die entsprechende Bewilligung Art. 42 Übergangsbestimmungen 1-3 (...) 7 SR SR SR

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