I. Abschnitt. (4) Erweiterungen der Tagesordnung kann der Rat in der Sitzung beschließen, wenn alle Ratsmitglieder anwesend sind und zustimmen.
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- Irma Michel
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1 Geschäftsordnung für den Stadtrat, den Verwaltungsausschuss und die Ratsausschüsse Nach 69 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 576) und gemäß der Hauptsatzung vom hat der Rat der Stadt Haren (Ems) in seiner Sitzung am folgende Geschäftsordnung für den Rat, den Verwaltungsausschuss und die Ratsausschüsse beschlossen: I. Abschnitt Rat 1 Einberufung des Rates (1) Der/Die Bürgermeister/in lädt die Ratsmitglieder zu den Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein. Mit Zustimmung eines Ratsmitgliedes erfolgt die Einladung an dieses Ratsmitglied ausschließlich elektronisch durch . (2) Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Sie kann für Eilfälle bis auf 24 Stunden abgekürzt werden; auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen. Die Bestimmungen der 187 Absatz 1 und 188 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. Die Fristen werden gewahrt, wenn die Einladung den Ratsmitgliedern fristgerecht zugeht. (3) Soweit sich im Einzelfall für ein Ratsmitglied Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Bestimmungen zur Einberufung des Rates ergeben, trifft dieses Ratsmitglied die Obliegenheit, die/den Bürgermeister/in unverzüglich zu unterrichten. Eine Verletzung dieser Obliegenheit liegt auch vor, wenn ein Ratsmitglied einen Verstoß gegen diese Bestimmungen grob fahrlässig nicht erkennt und die Unterrichtung deswegen unterbleibt. (4) Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, Telefaxverbindung oder -Adresse umgehend der/dem Bürgermeister/in mitzuteilen. 2 Tagesordnung (1) Jeder Beratungsgegenstand muss konkret bezeichnet werden. Ein Tagesordnungspunkt Verschiedenes ist nicht zulässig. Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sind der Ladung in der Regel schriftliche Vorlagen beizufügen. (2) Tagesordnungsanträge von Ratsmitgliedern sind zu berücksichtigen, wenn sie spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich eingegangen sind. Sie müssen mindestens den konkreten Beratungsgegenstand, die Beratungsfolge (Fachausschuss und/oder Verwaltungsausschuss, Rat) beinhalten. (3) Zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Rates sollen Anträge auf Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen früherer Sitzungen nicht innerhalb von zwölf Monaten erneut gestellt werden soweit sich die Sach- und Rechtslage nicht wesentlich verändert hat. (4) Erweiterungen der Tagesordnung kann der Rat in der Sitzung beschließen, wenn alle Ratsmitglieder anwesend sind und zustimmen.
2 3 Zuhörer/innen und Presse (1) An öffentlichen Sitzungen des Rates können Zuhörer/innen im Zuschauerraum und Pressevertreter/innen teilnehmen. (2) Sie sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Beratungen zu beteiligen. Sie dürfen die Beratungen nicht stören, insbesondere keine Zeichen des Beifalls oder des Missfallens geben. Der/Die Ratsvorsitzende kann Zuhörer/innen, die die Ordnung stören, aus dem Sitzungssaal verweisen. (3) Aufzeichnungen auf Film- und /oder Tonträger sind grundsätzlich zulässig soweit nicht ein Mitglied des Rates der Aufzeichnung widerspricht. 4 Einwohnerfragestunde (1) Am Ende einer öffentlichen Sitzung des Rates, jedoch spätestens um 18:30 Uhr, findet eine Einwohnerfragestunde statt. Die Fragestunde wird von der/dem Ratsvorsitzenden geleitet. In der konstituierenden Ratssitzung zu Beginn einer Wahlperiode findet eine Einwohnerfragestunde nicht statt. (2) Jede/r Einwohner/in kann Fragen stellen. Die/Der Fragesteller/in kann eine Zusatzfrage anschließen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen muss. Die Fragen werden von der/dem Bürgermeister/in beantwortet. Eine Diskussion findet nicht statt. 5 Anhörungen (1) Beschließt der Rat, anwesende Sachverständige und anwesende Einwohnerinnen und Einwohner zum Gegenstand der Beratung zu hören, beträgt die Redezeit bis zu zehn Minuten. (2) Die/Der Ratsvorsitzende kann die Redezeit verlängern. Bei Widerspruch beschließt der Rat über die Verlängerung. 6 Sitzungsablauf Die Sitzungen laufen regelmäßig in folgender Reihenfolge ab: 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung und der dazu vorliegenden Anträge 4. Bericht der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters 5. Behandlung der Tagesordnungspunkte 7. Einwohnerfragestunde 8. Fragen und Anregungen der Ratsmitglieder 9. Nichtöffentliche Sitzung 7 Sitzungsordnung (1) Die/Der Ratsvorsitzende hat die Sitzungen unparteiisch zu leiten. Will die/der Ratsvorsitzende selbst zur Sache sprechen, so gibt sie/er den Vorsitz solange an ihre/seinen Vertreter/in ab. Sind die/der Ratsvorsitzende und ihre/seine Vertreter/innen verhindert, so wählt der Rat unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitgliedes, längstens für die Dauer der Sitzung, eine/einen Vorsitzenden aus den anwesenden Beigeordneten.
3 (2) Ratsmitglieder und andere an der Sitzung einschließlich der Einwohnerfragestunde teilnehmende Personen dürfen nur sprechen, wenn die/der Ratsvorsitzende ihnen das Wort erteilt. Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben. Es darf nur zur Sache gesprochen werden. Zwischenfragen sind nur mit Zustimmung der/des Sprechenden zulässig. (3) Die/Der Ratsvorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, bei gleichzeitiger Meldung entscheidet die/der Ratsvorsitzende über die Reihenfolge. Zur Geschäftsordnung ist das Wort jederzeit zu erteilen. Eine Rede darf dadurch nicht unterbrochen werden. (4) Jedes Ratsmitglied darf grundsätzlich in derselben Angelegenheit nur zweimal sprechen; ausgenommen sind a) das Schlusswort des/der Antragstellers/in unmittelbar vor der Abstimmung, b) die Richtigstellung offenbarer Missverständnisse, c) Anfragen zur Klärung von Zweifelsfragen, d) Anträge und Einwendungen zur Geschäftsordnung (5) Während der Aussprache über einen Punkt der Tagesordnung sind nur folgende Anträge zulässig: a) Anträge zur Geschäftsordnung, b) Änderungsanträge, c) Zurückziehen von Anträgen. (6) Die/Der Bürgermeister/in und die anderen Beamten/innen auf Zeit sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Zur Klarstellung tatsächlicher und rechtlicher Verhältnisse ist der/dem Bürgermeister/in auch außer der Reihe das Wort zu erteilen. (7) Persönliche Bemerkungen, mit denen gegen die Person des/der Redners/in gerichtete Angriffe zurückgewiesen oder eigene persönliche Ausführungen berichtigt werden, sind nach Schluss der Aussprache gestattet. Ausführungen zur Sache dürfen diese Bemerkungen nicht mehr enthalten. Sie/Er darf nicht länger als drei Minuten sprechen. (8) Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Rates teilzunehmen. Sind sie verhindert, sollen sie den Bürgermeister/die Bürgermeisterin rechtzeitig vorher informieren. Will ein Ratsmitglied eine Sitzung vorzeitig verlassen, soll er diese Absicht der/dem Ratsvorsitzenden deutlich signalisieren. 8 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Jedes Ratsmitglied kann während der Sitzung Anträge zur Geschäftsordnung stellen. Hierzu gehören insbesondere Anträge auf a) Nichtbefassung, b) Schluss der Debatte und Schließen der Rednerliste, c) Vertagung, d) Übergang zur Tagesordnung, e) Verweisung an einen Ausschuss,
4 f) Unterbrechung der Sitzung, g) Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit. (2) Auf einen Antrag zur Geschäftsordnung erteilt die/der Ratsvorsitzende zuerst der/dem Antragsteller/in das Wort zur Begründung. 9 Änderungsanträge (1) Zu jedem Punkt der Tagesordnung können bis zur Abstimmung schriftlich oder mündlich Änderungsanträge gestellt werden. (2) Es wird zuerst über den Änderungsantrag abgestimmt, bei dessen Ablehnung über den Ursprungsantrag. Bei mehreren Änderungsanträgen entscheidet der Ratsvorsitzende über die Reihenfolge der Abstimmung. Wird ein Änderungsantrag angenommen, so gilt der veränderte Antrag als neue Beratungsgrundlage. 10 Zurückziehen von Anträgen und Beschlussvorlagen Anträge können bis zur Abstimmung von der/dem Antragsteller/in jederzeit zurückgezogen werden. Entsprechendes gilt bei Beschlussvorlagen für die/den Bürgermeister/in. 11 Abstimmung, Wahlen (1) Es wird offen durch Handaufheben abgestimmt. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der anwesenden Ratsmitglieder ist offen unter Namensnennung oder geheim mit Stimmzettel abzustimmen. Ein Verlangen nach geheimer Abstimmung ist vorrangig vor einem Verlangen nach namentlicher Abstimmung zu behandeln. (2) Das Ergebnis einer geheimen Abstimmung wird durch zwei von der/dem Ratsvorsitzenden zu bestimmenden Ratsmitgliedern festgestellt und der/dem Ratsvorsitzenden mitgeteilt, die/der es bekannt gibt. Für Wahlen gilt dieses Verfahren entsprechend. 12 Protokoll (1) Die/Der Bürgermeister/in ist für das Protokoll verantwortlich. Sie/Er bestimmt die/den Protokollführer. (2) Das Protokoll muss Angaben enthalten über 1. Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns und der Beendigung sowie den Zeitraum einer etwaigen Unterbrechung der Sitzung, 2. die Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer; dies gilt auch für als Zuhörerinnen oder Zuhörer in der nicht öffentlichen Sitzung anwesende Personen; Nichtanwesenheit, Verspätungen und vorzeitiges Verlassen der Sitzung sind zu vermerken, 3. die behandelten Gegenstände sowie der Fragen und Anregungen der Ratsmitglieder und aus der Einwohnerfragestunde, 4. den Verlauf der Sitzung, ein Wortprotokoll wird vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen jedoch nicht geführt,
5 5. die gestellten Anträge zum Verfahren und zur Sache sowie die unterbreiteten Wahlvorschläge, 6. die Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen, den Wortlaut der Beschlüsse und den Namen der Gewählten, 7. Ausweisung des Votums eines Mitglieds bei offener Abstimmung nach 68 Satz 3 NKomVG (3) Eine Ausfertigung des Protokolls ist allen Ratsmitgliedern alsbald nach jeder Ratssitzung zu übersenden. Einwendungen gegen das Protokoll dürfen sich nur gegen die Richtigkeit der Wiedergabe des Verhandlungsverlaufs und des Inhalts der Beschlüsse richten und sind zeitnah zu erheben. Eine ausdrückliche Genehmigung erfolgt nicht. (4) Die Protokolle sind, soweit sie vertrauliche Gegenstände zum Inhalt haben, ebenso wie Vorlagen vertraulich zu behandeln und zu verwahren. 13 Fraktionen und Gruppen (1) Ratsmitglieder dürfen nur einer Fraktion oder Gruppe angehören. Fraktionen können sich zu einer Gruppe zusammenschließen. Die Gruppe hat anstelle der beteiligten Fraktionen sämtliche Rechte und Pflichten. (2) Fraktionen und Gruppen haben ihre Bildung, Umbildung oder Auflösung sowie ihre Mitglieder umgehend der/dem Bürgermeister/in schriftlich anzuzeigen und dabei ihre/n Vorsitzenden anzugeben. Die Bildung von Fraktionen und Gruppen sowie Änderungen werden mit dem Eingang der Anzeige wirksam. Die/Der Bürgermeister/in unterrichtet darüber in der nächsten Sitzung den Rat. II. Abschnitt Verwaltungsausschuss 14 Geschäftsgang, Verfahren und Einberufung (1) Für den Geschäftsgang und das Verfahren des Verwaltungsausschusses gelten die Vorschriften des I. Abschnitt mit Ausnahme der 4 und 5 entsprechend. (2) Die Ladungsfrist beträgt zwei Tage. In Eilfällen bestimmt die/der Bürgermeister/in Form und Frist der Ladung. Einladung, Tagesordnung, Vorlagen und Protokoll sind auch allen Ratsmitgliedern, die nicht Beigeordnete sind, in Ablichtung nachrichtlich zuzuleiten. III. Abschnitt Ausschüsse 15 Geschäftsgang, Verfahren und Einberufung (1) Die Ausschüsse tagen öffentlich. (2) Für den Geschäftsgang und das Verfahren der Ausschüsse gelten die Vorschriften des I. Abschnitt entsprechend.
6 (3) Für jedes dem Rat angehörende Mitglied eines Ausschusses kann eine/ein Vertreter/in bestimmt werden. Eine Vertreter-Vertretung ist zulässig. (4) Einladung, Tagesordnung, Vorlagen und Protokoll sind auch allen Ratsmitgliedern, die nicht Ausschussmitglieder sind, in Ablichtung nachrichtlich zuzuleiten. IV. Abschnitt Schlussbestimmungen 16 Inkrafttreten (1) Diese Geschäftsordnung tritt am in Kraft. Gleichzeitig wird die Geschäftsordnung vom aufgehoben. (2) Der Rat und der Verwaltungsausschuss können im Einzelfall mit Zweidrittel- Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder von dieser Geschäftsordnung abweichen, wenn nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Haren (Ems), Honnigfort Bürgermeister
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