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1 Herausforderungen meistern Fokus Immobilien Informationen für Entscheider im Bereich Immobilien Ausgabe: Mai > > Inhalt Facility Management > > Digitalisierung im FM Hype oder Realität? 2 > > Neue Arbeitshilfen 3 > > Etabliert und nachgefragt: Bundesfachtagung Betreiberverantwortung Vertragsrecht > > Das Anordnungsrecht des Bestellers im neuen Bauvertragsrecht 5 Bau- und Architektenrecht > > Das neue Architektenvertragsrecht 7 Mediation > > Mediation oder die berühmte halbe Zitrone? eine Einführung 9 Rödl & Partner intern > > REG-IS Tage 11 Liebe Leserin, lieber Leser, die Themen der digitalen Transformation machen auch vor der Immobilienbranche nicht Halt. Der Weg in eine neue digitale Ära ist jedoch keineswegs ein Selbstläufer. Erfahren Sie in unserem aktuellen Newsletter, worauf es ankommt, Nutzen aus der Entwicklung zu ziehen und Fehlentwicklungen zu erkennen. Nach einer erneut sehr erfolgreichen Bundesfachtagung Betreiberverantwortung im Februar im Rahmen der Messe INservFM, möchten wir noch einmal auf die größte Fachveranstaltung im FM zurück blicken. Eine wiederholt gestiegene Teilnehmerzahl, eine Vielzahl relevanter Themen sowie der intensive Austausch zwischen Teilnehmern und Referenten zeigte wieder einmal die Bedeutung dieser Veranstaltung für die gesamte Branche. Der Bundestag hat am 9. März 2017 für die Reform des Bauvertragsrechts gestimmt, aus welcher sich einige neue gesetzliche Grundlagen ergeben. Erstmalig enthält das Reformpaket neben weiteren Änderungen für das Baurecht auch Regelungen zum Architektenvertrag. Wir beleuchten in unserer Ausgabe das neue Anordnungsrecht des Bestellers eines Bauvertrages und erläutern die wesentlichen Neuerungen für Architekten- und Ingenieursverträge. Kommen zwei Vertragspartner nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, landet der Streitfall nicht selten vor Gericht. Häufiges Ergebnis von Entweder-Oder-Ergebnissen oder Vergleichen daraus ist die Unzufriedenheit mindestens einer Partei. In diesen Fällen kann die Mediation Alternative und Chance sein. Lesen Sie in unserem Newsletter, wie damit eine Win-win-Lösung erzielt werden kann. Abschließend möchten wir Sie zu unseren diesjährigen REG-IS Tagen einladen. Unsere Veranstaltung bietet an vier Standorten Lizenznehmern und Interessenten einerseits die Möglichkeit zum Erfahrungsaustausch und andererseits sich über das Tool an sich, neue Module und Funktionalitäten zu informieren. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme! Viel Freude beim Lesen wünschen Ihnen Martin Wambach Geschäftsführender Partner Jörg Schielein Partner

2 Fokus Immobilien Mai 2017 Facility Management > > Digitalisierung im FM Hype oder Realität? Von Jörg Schielein Derzeit wird sehr viel von Digitalisierung, PropTech und Disruption gesprochen, praktische Auswirkungen sind noch kaum zu verzeichnen. Keinesfalls sollte man dabei dem Irrtum aufsitzen, dass die digitale Transformation ein Selbstläufer ist. Sie ist harte Arbeit und erfordert weit mehr als nur die Einführung einer vielversprechenden Software. Um den Nutzen aus dieser Entwicklung zu ziehen, muss man bereit sein, etwas zu wagen, Fehlentwicklungen früh zu erkennen und Scheitern zu akzeptieren. Die Zahl der Veröffentlichungen und Events, die aktuell neue Ideen innovativer PropTech-Start-ups vorstellen und schwerwiegenden, wenn nicht sogar disruptiven Veränderungen in der Immobilienbranche im Allgemeinen und der Facility Management Branche im Besonderen das Wort reden, ist fast schon inflationär. Das überrascht nicht, nachdem das Moore sche Gesetz immer noch gilt, die Rechnerleistung deshalb in sehr überschaubaren Zeiträumen immer neue Bestmarken erreicht und dadurch immer mehr Möglichkeiten für IT-gestützte Prozesse entstehen. Gleichzeitig kommen innovative Programmierer dem, was viele etwas voreilig als künstliche Intelligenz bezeichnen, Schritt für Schritt näher, sodass immer bessere Softwareprogramme für zahlreiche Anwendungsfälle zur Verfügung stehen. Und schließlich gewinnt ein Thema neuen Glanz, das seit vielen Jahren diskutiert wird, ohne allerdings nennenswerte Praxisrelevanz zu erlangen, das Building Information Modelling (BIM). Verfolgt man aktuell die Veröffentlichungen und Veranstaltungsthemen der Branche, so entsteht der Eindruck, der Weg in eine neue, rundum digitale Ära wäre bereitet. In manchen Gesprächen dazu beschleicht einen dagegen der Verdacht, die ohnehin anglophile Immobilienbranche habe in erster Linie ein paar weitere buzzwords in ihren Sprachschatz aufgenommen und nur wenige haben sich bislang wirklich die Mühe gemacht, die schöne neue Welt in der Praxis auszuprobieren also, much ado about nothing? Maximale mediale Aufmerksamkeit für Visionen (noch) nicht mehr, aber auch nicht weniger Man wird nicht bestreiten können, dass die moderne Informationstechnologie und die ständig steigende Leistungsfähigkeit von Computern unser gesamtes Leben und Arbeiten erheblich verändern werden. Bislang handelt es sich vielfach aber lediglich um Visionen, also von der Realität noch nicht belegte Vorstellungen darüber, wie es in Zukunft mal sein könnte. Meist sind diese Visionen noch nicht einmal sehr konkret und werden mit den immer gleichen Beispielen (Uber, AirBnb und Amazon) illustriert. Dabei wird übersehen, dass das zwar alles bemerkenswerte neue Geschäftsmodelle sind, die bestehende Märkte erheblich verändert haben, deren Übertragung auf andere Branchen oder konkrete Anwendungsfälle sich aber dann doch nicht unmittelbar aufdrängt. Diese Überlegung darf allerdings nicht dazu verleiten, sich mit den Themen der digitalen Transformation nur deshalb nicht zu beschäftigen, weil man weder Buchhändler noch Taxifahrer oder Hotelbesitzer ist. Einfach machen! Die Kunst besteht darin, ein gutes Gespür dafür zu entwickeln, aus der Vielzahl der Diskussionsbeiträge die Innovationen oder Lösungen herauszufiltern, die wirklichen Nutzen bringen und nicht lediglich den Hype um die Schlagwörter Digitalisierung und Disruption bedienen. Das wird nur gelingen, wenn man mit der richtigen Einstellung und auf der richtigen Grundlage etwas ausprobiert. Die richtige Einstellung dabei besteht darin, die richtige Fehlerkultur im Unternehmen zu etablieren. Neuen Ideen eine Chance zu geben, setzt Innovationsbereitschaft und ggf. auch den Einsatz von Risikokapital voraus. Die dazu passende Fehlerkultur muss Scheitern zulassen, denn einige dieser neuen Ideen werden sich als nicht zielführend erweisen. Die richtige Grundlage für diese Kultur des Ausprobierens und Scheiterns ist eine grundlegende Strategie der digitalen Transformation. Wer einfach so loslegt und unkoordiniert Neues ausprobiert, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit an der Komplexität der Digitalisierung scheitern, in jedem Fall aber weniger effizient und effektiv sein als andere, die sich innerhalb klar strukturierter Innovationsprozesse bewegen. Digitale Transformation ist auch Personalarbeit Sämtliche Lösungen, die FM-Prozesse vereinfachen oder optimieren sollen, sind zunächst mit entsprechendem Aufwand verbunden. Selbst Lösungen von der Stange sind nicht unmittelbar funktionsfähig und müssen an die jeweilige Situation angepasst und geschult bzw. von den Mitarbeitern eingeübt werden. Wenn es sich sogar um die Entwicklung oder Konfiguration einer lernenden Software handelt, wird der erforderte Aufwand noch deutlich größer. In allen Fällen müssen die fachkundigen und 2

3 erfahrenen Mitarbeiter ihre bisherigen Abläufe umstellen oder ihr Wissen und ihre Arbeitsroutinen der Maschine beibringen. Die dafür erforderlich Akzeptanz ist nicht ohne Weiteres und nicht bei jedem Mitarbeiter vorhanden. Es bedarf daher einer intensiven Personalarbeit, die die digitale Transformation in jedem Unternehmen begleitet. Bei den wenigen Erfahrungsberichten, die derzeit in Bezug auf die Umsetzung von Maßnahmen zur digitalen Transformation vorliegen, wird das immer deutlicher. Diese Projekte scheitern, wenn sie nicht parallel mit einem vernünftigen Change-Prozess verbunden werden. authentisch den Weg der digitalen Transformation mit unseren Mandanten gehen können, wenn wir uns selbst auf den Weg begeben. Die Erfahrungen, die wir dabei machen, können wir weitergeben und so das Scheitern von Projekten vermeidbar machen. Das macht uns auch zum passenden Berater in Zeiten der Digitalisierung. Sprechen Sie uns gerne an wir erläutern Ihnen in einem persönlichen Gespräch unsere pragmatischen Lösungsansätze für FM in Zeiten der Digitalisierungsdiskussion! Rödl & Partner ist passend! Rödl & Partner beschäftigt sich seit Längerem intensiv mit den Möglichkeiten der digitalen Transformation. Manche Sackgassen sind erkannt, manche hervorragende Lösung ist entstanden (z.b. REG-IS, der FM-Vertragsgenerator, verschiedene Datenmodelle zur Umsetzung der Betreiberverantwortung). Weitere vielversprechende Ideen befinden sich in unserer Projekt-Pipeline. Entwicklungen wie BIM oder Blockchain-Technologien und smart contracts beobachten wir genau und leiten die möglichen Folgen auf unsere Beratungstätigkeit konsequent ab. Wir verstehen uns als innovatives und aufgeschlossenes Beratungsunternehmen. Wir sind überzeugt, dass wir nur dann Kontakt für weitere Informationen: Jörg Schielein LL.M. Rechtsanwalt Tel.: +49 (9 11) Facility Management >> Neue Arbeitshilfen Projekthandbuch (DIN , 3.59) (ID:2286) 331 Tragende Außenwände Bedarfsplan (DIN 18205, 3.1) (ID:2454) Nichttragende Außenwände 333 Außenstützen 334 Außentüren, -tore und -fenster Terminplan <Bauvorhaben inkl. TGA> [Stand der LPH 2 Vorplanung] (HOAI, 34 i.v.m. Anl LPH 2 Grundlstg. h)) (ID:2640) Finanzierungsplan <Bauvorhaben> (HOAI, 34 i.v.m. Anl LPH 2 Bes. Lstg. [6]) (ID:2077) Zeichnung(en) nach Art und Größe des Objekts <Gebäude und Innenräume> (HOAI, 34 i.v.m. Anl LPH 3 Grundlstg. a)) (ID:2985) Objektbeschreibung <Gebäude und Innenräume> (HOAI, 34 i.v.m. Anl LPH 3 Grundlstg. c)) (ID:2083) Kostenberechnung (Ergebnisse) <Gebäude und Innenräume> (HOAI, 34 i.v.m. Anl LPH 3 Grund-lstg. e)) (ID:2085) Bauleistungen in LzPh. 2 ausschreiben und vergeben Bauvergaben in LzPh. 2 Angebote auswerten & vorbereiten Aufträge erteilen [LPH 6 HOAI] [LPH 7 HOAI] Ausführungs-, Detail- und Kons- Vergabeterminplan (HOAI, 34 truktionszeichnung(en) <Gebäu- i.v.m. Anl LPH 6 Grundlstg. de und Innenräume> (HOAI, 34 a)) (ID:2979) i.v.m. Anl LPH 5 Grundlstg. b)) (ID:2978) Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnissen nach Terminplan <Bauvorhaben inkl. Leistungsbereichen (HOAI, 34 TGA> [Stand der LPH 5 Ausfühi.V.m. Anl LPH 6 b1) Grundrungsplanung] (HOAI, 34 i.v.m. lstg.) (ID:2092) Anl LPH 5 Grundlstg. d)) (ID:2970) Ermittlung von Mengen <Gebäude und Innenräume> (HOAI, Objektbeschreibung <Leistungs- 34 i.v.m. Anl LPH 6 Grundbeschreibungen mit Leistungspro- lstg. b2)) (ID:2327) gramm> (HOAI, 34 i.v.m. Anl LPH 5 Bes. Lstg. [1]) (ID:2090) Vergabeunterlagen <Bauleistungen> (HOAI, 34 i.v.m. Anl Raumbuch <Gebäude und LPH 6 Grundlstg. f)) (ID:2390) Innenräume> [Stand der LPH 5 Ausführungsplanung] (HOAI, 34 Leistungsbeschreibung mit i.v.m. Anl LPH 5 Bes. Lstg. Leistungsprogramm (HOAI, 34 [3]) (ID:2976) i.v.m. Anl LPH 6 Bes. Lstg. [1]) (ID:2093) Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen <Tragwerk> Leistungsbeschreibung, alterna(hoai 2013, 51 i.v.m. Anl tive <geschlossene LeistungsbereiLPH 5 Grundlstg. c)) (ID:2120) che> (HOAI, 34 i.v.m. Anl LPH 6 Bes. Lstg. [2]) (ID:2094) Stahl- oder Stücklisten <Tragwerk> (HOAI 2013, 51 i.v.m. Vergleichende KostenübersichAnl LPH 5 Grundlstg. d)) ten <Bauvorhaben> (HOAI, 34 (ID:2121) i.v.m. Anl LPH 6 Bes. Lstg. [3]) (ID:2095) Werkstattzeichnungen im Stahlund Holzbau <Tragwerk> (HOAI Leistungsbeschreibung <Trag2013, 51 i.v.m. Anl LPH 5 werk> (HOAI 2013, 51 i.v.m. Bes. Lstg. [2a]) (ID:2122) Anl LPH 6 Grundlstg. c)) (ID:2126) Nutzungskostenanschlag (Ergebnisse) (DIN 18960, 4.5.5) Leistungsverzeichnis <Tragwerk> (ID:2505). (HOAI 2013, 51 i.v.m. Anl LPH 6 Bes. Lstg. [3]) (ID:2147) Werkstatt- und Montageplanungen [LPH 7+] Eignungsnachweise <Anbieter von Bauleistungen> (VOB/A 2016, 6a) (ID:3127) Angebot <Bauleistungen> (VOB/A 2016, 13 Abs. 1) (ID:2096). Preisspiegel <Gebäude und InStandsicherheitsnachweise <Böschungen von Baugruben und Gräben> (DIN (VOB/C ATV), ) (ID:2427) nenräume> (HOAI, 34 i.v.m. Anl. Standsicherheitsnachweise und Ausführungszeichnungen <Verbau> (DIN (VOB/C ATV), ) (ID:2728) 10.1 LPH 7 Grundlstg. c)) (ID:2097) Ausführungszeichnung(en) <Spundwandkonstruktionen> (DIN (VOB/C ATV), ) (ID:2587) Standsicherheitsnachweise <Spundwandkonstruktionen> (DIN (VOB/C ATV), ) (ID:2586). Vergabevorschlag <Gebäude und Innenräume> (HOAI, 34 i.v.m. Anl LPH 7 Grundlstg. e1)) (ID:2981) Dokumentation des Vergabeverfahrens <Gebäude und Innenräume> (HOAI, 34 i.v.m. Anl LPH 7 Grundlstg. e2)) (ID:2983) Preisspiegel nach besonderen Anforderungen <Gebäude und Innenräume> (HOAI, 34 i.v.m. Anl LPH 7 Bes. Lstg. [6]) (ID:2328) Zuschlag (Auftragserteilung) <Bauleistungen> (VOB/A 2016, 18 Abs. 1) (ID:3122). Zeichnung(en) und/oder Beschreibungen <Metallbauteile> (DIN (VOB/C ATV), ) (ID:2367) Konstruktionszeichnung <Metallbauteile> (DIN (VOB/C ATV), 4.2.6) (ID:2615). Nachweis(e), bauphysikalische(r) sowie statische Berechnungen und dafür erforderliche Zeichnungen <Maurerarbeiten> (DIN 18 (VOB/C ATV), 4.2.7) (ID:3272) Montagezeichnungen und Beschreibungen <Fassaden> (DIN (VOB/C ATV), 3.1.3) (ID:2370) Standsicherheitsnachweise mit Zeichnungen <Fassaden> (DIN (VOB/C ATV), ) (ID:2606) Nachweis(e), bauphysikalische(r) und chemische(r) <Fassaden> (DIN (VOB/C ATV), ) (ID:2607) Pläne für Aussparungen <Rollläden> (DIN (VOB/C ATV), 4.1.7) (ID:2614) Nachweis(e), statische <Naturwerksteinarbeiten> (DIN (VOB/C ATV), ) (ID:2785) Nachweis(e), bauphysikalische(r) <Wärmedämm-Verbundsysteme> (DIN (VOB/C ATV), ) (ID:2796) Verlege- und Montageplan <Wärmedämm-Verbundsysteme> (DIN (VOB/C ATV), ) (ID:2797) Nachweis(e), bauphysikalische(r) <Putz- und Stuckarbeiten> (DIN (VOB/C ATV), 4.2.1) (ID:2605) Verlege- und Montageplan <Putz- und Stuckarbeiten> (DIN (VOB/C ATV), 4.2.2) (ID:2869). ÜBERSICHT ZU DATEN & DOKUMENTEN IM LEBENSZYKLUS DES FACILITY MANAGEMENTS ERRICHTUNGSPHASE (Bau-)Produkte oder Maschinen herstellen / in Verkehr bringen Bauleistungen erbringen und überwachen 3. Bauliche & technische Anlagen errichten und in Betrieb nehmen (inkl. Prüfung vor 1. IBN) Bauliche & technische Anlagen übergeben Bauprodukte allgemein: Bestandsdokumentation <Verbau> (DIN (VOB/C ATV), ) (ID:2777) Abnahmeprotokoll <BauleistunDokumentation, spezifische techniberichte in Anlehnung an DIN EN <gerammte Bauelemente> (DIN (VOB/C ATV), 3.4.1) (ID:2588) gen> (VOB/B 2016, 12 Abs. 4) sche <Bauprodukte> (VO (EU) 305/2011, Aufzeichnung(en) über Frequenz und Leistungsaufnahme oder Öldruck <gerüttelte Bauelemente> (DIN (VOB/C ATV), 3.4.2) (ID:2589) (ID:2103). Aufzeichnung(en) über den Einpressdruck <gepresste Bauelemente> (DIN (VOB/C ATV), 3.4.3) (ID:2590). Abnahmeprotokoll <Werkleistun310 Art. 2 Nr. 15) (ID:3325) Leistungserklärung <Bauprodukte> Unterlagen für den genehmigungskonformen Betrieb und das Abführen des geförderten Wassers <Wasserhaltungen> (DIN (VOB/C ATV), 3.1.2) (ID:2729) gen> (BGB, 640) (ID:2863) (VO (EU) 305/2011, Art. 4, 6, Anhang III) Dokumentation des Grundwasserstands innerhalb der Baustelle <Wasserhaltungen> (DIN (VOB/C ATV), 4.1.2) (ID:2730) (ID:2862) Dokumentation des Grundwasserstands außerhalb der Baustelle <Wasserhaltungen> (DIN (VOB/C ATV), 4.2.6) (ID:2731). Bescheinigung der LeistungsbeBohrprotokolle bei Bohrungen für Pfähle, Verpressanker oder dgl. <Bohrarbeiten> (DIN (VOB/C ATV), 3.2.1) (ID:2724) ständigkeit <Bauprodukte> (VO (EU) Dokumentation von Bohrungen zur geotechnischen Erkundung und Untersuchung nach DIN EN ISO <Bohrarbeiten> (DIN (VOB/C ATV), 3.2.1) (ID:2725) /2011, Anh. V Nr. 1.1b) oder 1.2b)) Ergebnisse der höhenmäßigen Messungen der verwendeten Stützflüssigkeiten oder Bohrspülungen <Bohrarbeiten> (DIN (VOB/C ATV), 3.2.4) (ID:3268) (ID:3324) Darstellung(en) der Bohrergebnisse <Bohrarbeiten> (DIN (VOB/C ATV), ) (ID:2584). Verwendbarkeitsnachweis <BauproAusführungsplan und Bestandsdokumentationen <Dränagen> (DIN (VOB/C ATV), ) (ID:2591). dukte> (MBO 17) (ID:1526) Zulassung, allgemeine bauaufsichtliche <nicht geregelte Bauprodukte> (MBO, 18 Abs. 1) (ID:2216) Prüfzeugnis, allgemeines bauaufsichtliches <bestimmte Bauprodukte> (MBO, 19 Abs. 1) (ID:2054) Nachweis(e) der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall <bestimmte Bauprodukte> (MBO, 20) (ID:2217) Übereinstimmungsbestätigung <Bauprodukte> (MBO, 21 Abs. 1-2) (ID:3522) Übereinstimmungserklärung des Herstellers ÜH <Bauprodukte> (MBO, 22 Abs. 1) (ID:2219) Bedienungsvorschriften <Beschläge> (DIN (VOB/C ATV), 3.1.2) (ID:2613) Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach Fremdprüfung ÜHP Schließpläne <Schließanlagen> (DIN (VOB/C ATV), 3.1.7) (ID:2369). <Bauprodukte> (MBO 22 Abs. 2) (ID:3523) Übereinstimmungszertifikat ÜZ <Bauprodukte> (MBO, 22 Abs. 3) (ID:2220) Bauleistungen überwachen [LPH 8 HOAI] Fenster, Türen, Tore, Fassaden: Betriebsanleitung <automatische Schiebetüren> ((M) AutSchR, 6) (ID:2652) Begleitdokumentation <Vorhangfassadenbausätze> (DIN EN 13830, 7) (ID:3261) Verfahrensbeschreibung <Vorhangfassaden> (DIN EN 13830, Anh. A) (ID:3262) Produktinformation allgemein <Feststellanlagen> (DIN EN 14637, 6.2.1) (ID:2756) Produktinformation für Installation und Wartung <Feststellanlagen> (DIN EN 14637, 6.2.2) (ID:2757) Produktinformation für die Erstprüfung <Feststellanlagen> (DIN EN 14637, 6.2.3) (ID:2758) Wartungsanweisung <Notausgangsverschlüsse> (DIN EN 179, Anhang C) (ID:2558). Herstellerangaben <Fenster und manuelle Türen ohne Brand-/Rauchschutz> (DIN EN , 6) (ID:3524) Produktinformation <kraftbetätigte Türen> (DIN EN 16361, Anh. C) (ID:3587) Einbau-, Betriebs- u. Wartungsanleitungen <Tore> (DIN EN 13241, 4.5) (ID:3551, 3552, 3553) Produktinformation <kraftbetätigte Türen> (DIN EN 16361, Anh. C) (ID:3587) Betriebsanleitung <kraftbetätigte Türen> (DIN EN 16005, 4.2.1) (ID:3457) Prüfbuch <kraftbetätigte Türen> (DIN EN 16005, Anh. I) (ID:3458) Terminplan <Bauvorhaben inkl. TGA> [Stand der LPH 8 Ausführung] (HOAI, 34 i.v.m. Anl LPH 8 Grundlstg. d)) (ID:2972) Nutzung der baul. oder techn. Anlage vorbereiten Objektbetreuung [LPH 9 HOAI] VERMARKTUNGSPHASE 4. Objekte verkaufen Objekte verleasen Objekte/Flächen vermieten Bauzustandsanzeige Objektbegehungsprotokoll <GeGewerbeerlaubnis <Makler, Bau(MBO, 82 Abs. 2) (ID:2214) bäude und Innenräume> (HOAI, träger, Baubetreuer> (GewO, 34 i.v.m. Anl LPH 9 Grund 34c Abs. 1) (ID:3076) Anzeige der beabsichtigten lstg. b)) (ID:2547) 310 Aufnahme der Nutzung <nicht Mietvertrag (BGB, 311 Abs. 1) Dokumentation des Bauablaufs verfahrensfreie bauliche Anlagen> Gebäudebestandsdokumenta(ID:2276) (Bautagebuch) <Gebäude und In- (MBO, 82 Abs. 2) (ID:2215) tion (HOAI, 34 i.v.m. Anl nenräume> (HOAI, 34 i.v.m. Anl. LPH 9 Bes. Lstg. [2]) (ID:2) Bestätigung über Einzug oder 10.1 LPH 8 Grundlstg. e)) (ID:2101) Brandschutzordnungen: Auszug von Bewohnern (BMG, Brandschutzordnung Wartungs- und Pflegeanwei Abs. 1) (ID:3328) Aufmaß <Gebäude und Innenräu- <Beherbergungsstätten> sung (HOAI, 34 i.v.m. Anl (MBeVO, 12 Abs. 3) (ID:2244) LPH 9 Bes. Lstg. [4]) (ID:2109) Energieausweis <beheizte und me> (HOAI, 34 i.v.m. Anl Brandschutzordnung LPH 8 Grundlstg. f)) (ID:2102) gekühlte Gebäude> (EnEV, 16 <Verkaufsstätten> Instandhaltungskonzept (HOAI, Abs. 1 Satz 1-3) (ID:2708) (MVKVO, 27 Abs. 1) (ID:2260) Kostenfeststellung (Ergebnis 34 i.v.m. Anl LPH 9 Bes. se) <Gebäude und Innenräume> Brandschutzordnung Lstg. [5]) (ID:1789) Kündigung <Miet-/Pachtvertrag> (HOAI, 34 i.v.m. Anl LPH 8 <Versammlungsstätten> (MVStätt(BGB, 311 Abs. 1) (ID:2428). Grundlstg. j)) (ID:2104) VO, 42 Abs. 1) (ID:2261) Brandschutzordnung <HochhäuAntrag auf behördliche Abnah- ser> ((M) HHR, 9.2.1) (ID:2678) men <Gebäude und Innenräume> Brandschutzordnung <Schulen> (HOAI, 34 i.v.m. Anl LPH 8 ((M) SchulbauR, 11) (ID:2659) Grundlstg. l)) (ID:2105) Brandschutzordnung <Industriebauten> ((M) IndBauRL 2014, Protokoll über die Beseitigung ) (ID:2326) von Mängeln aus der Abnahme <Objekt / Bauteil> (HOAI, 34 Feuerwehrpläne: i.v.m. Anl LPH 8 Grundlstg. Feuerwehrpläne <Beherberp)) (ID:2475) gungsstätten> (MBeVO, 12 Abs. 3) (ID:2245) Feuerwehrpläne <Hochhäuser> Auflistung der Verjährungsfristen für Mängelansprüche ((M) HHR, 9.2.2) (ID:2679) Feuerwehrpläne <Industriebau<Gebäude und Innenräume> (HOAI, 34 i.v.m. Anl LPH 8 ten> ((M) IndBauRL 2014, ) Grundlstg. o)) (ID:2106) (ID:2657) Feuerwehrpläne <Schulen> ((M) Zahlungsplan <Bauvorhaben> SchulbauR, 11) (ID:2658) (HOAI, 34 i.v.m. Anl LPH 8 Feuerwehrpläne <Verkaufsstätten> (MVKVO, 27 Abs. 3) Bes. Lstg. [1]) (ID:2099) (ID:2296) Zeit-, Kosten- oder Kapazitäts- Feuerwehrpläne <Versammlungsstätten> (MVStättVO, 42 Abs. 3) pläne <Bauvorhaben> (HOAI, 34 i.v.m. Anl LPH 8 Bes. Lstg. (ID:2262) [2]) (ID:2107). Flucht- und Rettungspläne: Flucht- und Rettungspläne <Arbeitsstätten> (ArbStättV, 4 Abs. 4 Satz 3, 4) (ID:2060) Flucht- und Rettungswegepläne <Hochhäuser> ((M) HHR, 9.2.3) (ID:2680) Rettungswegplan <Beherbergungsstätten> (MBeVO, 12 Abs. 2) (ID:2243) BESCHAFFUNGSPHASE 5. Objekte ankaufen Objekte leasen Objekte/Flächen anmieten Grundstücks- /Kaufvertrag (BGB, 311b Abs. 1) (ID:2268) Grundbuch (-eintragung) (BGB, 873 Abs. 1) (ID:2374) Auflassung (BGB, 925 Abs. 1) (ID:2269). Gewerbeerlaubnis <Makler, Bauträger, Baubetreuer> (GewO, 34c Abs. 1) (ID:3076) 310 Mietvertrag (BGB, 311 Abs. 1) (ID:2276) Mängelanzeige <Mietverhältnis> 320 (BGB, 536c Abs. 1) (ID:2452) Kündigung <Miet- /Pachtvertrag> (BGB, 311 Abs. 1) (ID:2428) BETRIEBS- UND NUTZUNGSPHASE 6. Objektbetrieb managen Objekte, Anlagen & Einrichtungen betreiben Anlagen & Einrichtungen betätigen / steuern / überwachen (Regelbetrieb) Anlagen & Einrichtungen (gesetzl.) prüfen 6. Anlagen & Einrichtungen inspizieren und warten Anlagen & Einrichtungen instandsetzen & erneuern Objekte ver- und entsorgen (inkl. Energiemanagement) Objekte reinigen und pflegen Objekte schützen und sichern Objekte verwalten Support bereitstellen UMBAU- & SANIERUNGSPHASE Objekte, Anlagen & Einrichtungen wesentlich ändern, umbauen, sanieren, modernisieren LEER- /STILLSTANDSPHASE 8. Leere Objekte und stillgelegte Anlagen managen 9 VERWERTUNG Ausführungsplanungen [LPH 5 HOAI] VERWERTUNGSPHASE 9. Objekte abbrechen/rückbauen 0 ÜBERGREIFEND Bau- /Betriebsgenehmigungen, -erlaubnisse Kostenschätzung (Ergebnisse) <Gebäude und Innenräume> (HOAI, 34 i.v.m. Anl LPH Grundlstg. g)) (ID:2082) 320 in Sonderbauten: Vereinbarung über die Übertragung von Verpflichtungen <Hochhäuser> ((M) HHR, 9.3.3) (ID:2681) Protokoll über Belehrungen der Betriebsangehörigen <Industriebauten> ((M) IndBauRL 2014, ) (ID:3177) Hygieneplan <Krankenhäuser, Heime, Gemeinschaftsunterkünfte > (IfSG, 36 Abs. 1) (ID:3313) Bestellung von Brandschutzbeauftragten <Verkaufsstätten> (MVKVO, 26 Abs. 2) (ID:2520) Bestellung von Selbsthilfekräften <Verkaufsstätten größer m² bzw. 1 je m²> (MVKVO, 26 Abs. 2) (ID:2521) Räumungskonzept <Verkaufsstätten größer m²> (MVKVO, 27 Abs. 1) (ID:3073) Protokoll über Belehrungen der Betriebsangehörigen <Verkaufsstätten> (MVKVO, 27 Abs. 2) (ID:2522) Befähigungszeugnis Verantwortliche/r für Veranstaltungstechnik <Versammlungsstätten> [auf Antrag] (MVStättVO, 39 Abs. 1 Satz 2+3) (ID:2716) Räumungskonzept <Versammlungsstätten> (MVStättVO, 42 Abs. 1) (ID:3150) Niederschrift über die Unterweisung des Betriebspersonals <Versammlungsstätten> (MVStättVO, 42 Abs. 2) (ID:2514) Sicherheitskonzept <Versammlungsstätten> (MVStättVO, 43 Abs. 1+2) (ID:2263) Bestellung von Ordnungsdienstleitern (sofern nach Art der Veranstaltung erforderlich) <Versammlungsstätten> (MVStättVO, 43 Abs. 3) (ID:2515) Bestuhlungs- und Rettungswegeplan <Versammlungsstätten> (MVStättVO, 44 Abs. 5) (ID:2513) bei großen Mengen gefährlicher Stoffe: Anzeige von Betriebsbereichen mit großen Mengen gefährlicher Stoffe (12. BImSchV, 7 Abs. 1) (ID:2646) Konzept zur Verhinderung von Störfällen <große Mengen gefährlicher Stoffe> (12. BImSchV, 8 Abs. 1) (ID:2297) Sicherheitsbericht <große Mengen gefährlicher Stoffe> (12. BImSchV, 9 Abs. 1) (ID:2299) Alarm- und Gefahrenabwehrplan <Umgang mit großen Mengen gefährlicher Stoffe> (12. BImSchV, 10 Abs. 1) (ID:2298) Konzepte: Abfallwirtschaftskonzept (KrWG, 21) (ID:2247) Betriebskonzept (GEFMA 198-1, 4.3.1) (ID:2091) Betreiberkonzept (GEFMA 198-1, 4.3.2) (ID:2098) Energiekonzept (GEFMA 124-1, 2.5.2) (ID:2542) Instandhaltungskonzept (DIN EN 15331, 3.19) (ID:1789) Bauwerks- /Objektbuch Standsicherheit (VDI 6200, 2 [1]) (ID:2712). Aufzeichnung(en) über die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung <kraftbetätigte Türen und Tore> (DGUV I (ehem. BGI u. -2), 10.2 Abs. 4 Satz 37-41; ASR A1.7, 10.2) (ID:2386) Nachweis(e) über die Tor-Prüfung <kraftbetätigte Tore> (DGUV-G (ehem. BGG 950), -) (ID:2388) Prüfbuch <Tore> (DIN EN 12635, 3.3) (ID:2833). Instandhaltungsdokumentation <Feststellanlagen> (DIN 14677, 5.2) (ID:2762) Wartungshandbuch <Feststellanlagen> (DIN EN 14637, Anh. E.1.2 [3]) (ID:2759) Aufzeichnung(en) über Umfang, Ergebnis und Zei Objekte ver- und entsorgen: Herkunftsnachweis <erzeugter Strom> (EEG 2014, 5 Nr. 20) (ID:1689) Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes (2010/31/EU, Art. 2 Nr. 12) (ID:747) Entsorgungsnachweis <Abfallentsorgung> (NachwV, 3 Abs. 1) (ID:2246) Nachweis(e) über durchgeführte Energieaudits (EDL-G, 8c Abs. 1, 3-5) (ID:3294) Objekte reinigen und pflegen: Schädlingsbekämpfungsplan (DIN EN 16636) (ID:3388) Dienstleistungsbericht <Schädlingsbekämpfung> (DIN EN 16636) (ID:3389) Nachweis(e) der Wirksamkeit <Schädlingsbekämpfung> (DIN EN 16636) (ID:3390) Bauantrag (MBO, 59 Abs. 1 i.v.m. 68 Abs. 1) (ID:2209) Objekte schützen und sichern: Gewerbeerlaubnis <Bewachungsgewerbe> (GewO, 34a Abs. 1) (ID:3018) Bescheinigung über die Unterrichtung <Bewachungsgewerbe> (GewO, 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 2) (ID:3410) Bescheinigung über die Sachkunde <Bewachungsgewerbe> (GewO, 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3) Aufzeichnung(en) über den veranstaltungsbezogenen Einsatz <Bewachung und Sicherung> (DIN 77200, 6.4) (ID:3031) Aufzeichnung(en) über die Erfüllung der Aufgabenstellung <Bewachung und Sicherung> (DIN 77200, 4.14 [1]) (ID:3029) Dokumentation festgestellter oder gemeldeter strafbewehrter Tatbestände <Bewachung und Sicherung> (DIN 77200, 4.14 [3]) (ID:3030) Aufzeichnung(en) über Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit <Bewachung und Sicherung> (DIN 77200, Anh. E Abs. 2) (ID:3032) Nachweis(e) über die arbeitsmedizinische Eignung der Sicherheitsmitarbeiter <Bewachung und Sicherung> (DIN 77200, Anh. E Abs. 3) (ID:3033) Baugenehmigungsbescheid (MBO, 72 Abs. 1-3) (ID:2211). Antrag auf Grundsteuerermäßigung (GrStG, 34 Abs. 2) (ID:2474) Allg. Unternehmerpflichten wahrnehmen Sozialer Arbeitsschutz Kündigung <Arbeitsvertrag> (BGB, 311 Abs. 1, 620, 622, 623) (ID:3014) Anzeige der beabsichtigten Beseitigung <nicht verfahrensfreie bauliche Anlage> (MBO, 61 Abs. 3 Satz 1+2) (ID:3329) 310 Bauvorlagen <Abbruch baulicher Anlagen> (MBauVorlV, 6) (ID:2432) Statische Berechnungen <verbleibende oder benachbarte Bauwerke> (MBO, Abs. 3 Satz 3+4, DIN (VOB/C ATV), ) (ID:2617) Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen <Beschäftigungsverhältnisse> (NachwG, 2) (ID:3016) Unterlagen zur Kontrolle der Einhaltung der Rechtspflichten <Beschäftigungsverhältnisse> (AEntG, 19 Abs. 2 u. MiLoG, 17 Abs. 2) (ID:3034) Support bereitstellen /Catering: Dokument(e) und Aufzeichnung(en) zum Nachweis einer Gefahrenanalyse, Bestimmung kritischer Kontrollpunkte und weiterer Maßnahmen (HACCP) <Lebensmittelverarbeitung> (VO (EG) 852/2004, Art. 5 Abs. 2g)) (ID:2866) Nachweis(e) über die Einrichtung, Durchführung und Aufrechterhaltung von Verfahren nach HACCP <Lebensmittelverarbeitung> (VO (EG) 852/2004, Art. 5 Abs. 4) (ID:2722) Nachweis(e) der Fachkenntnisse über Lebensmittelhygiene (VO (EG) 852/2004, ANH. II KAPITEL XII) (ID:3339) Bescheinigung nach 43 IfSG (ehem. Gesundheitszeugnis) <Lebensmittelverarbeitung> (IfSG, 43 Abs. 1) (ID:2867) Dokumentation der Belehrung nach 43 IfSG <Lebensmittelverarbeitung> (IfSG, 43 Abs. 4) (ID:2868) Support bereitstellen /Beschaffung: Verpflichtung von Lieferanten zur Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des Arbeitsschutzes <Lieferung von Arbeitsmitteln, Ausrüstungen und Arbeitsstoffen> (DGUV-V 1 (ehem. BGV/GUV-V A1), 5 Abs. 2) (ID:2482). Qualitätsmanagement: Nachweis(e), objektive(r) <Qualitätsmanagement> (DIN EN ISO 9000 (2015), 3.8.3) (ID:587) Qualitätsmanagement-Handbuch (DIN EN ISO 9000 (2015), 3.8.8) (ID:2648) Qualitätsmanagementplan (DIN EN ISO 9000 (2015), 3.8.9) (ID:2649) Aufzeichnung(en) <Qualitätsmanagement> (DIN EN ISO 9000 (2015), ) (ID:581) Umweltmanagement: Bestellung von Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz <genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImSchG> (BImSchG, 55 Abs. 1) (ID:2283) Bestellung von Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz (WHG, 64 Abs. 1) (ID:3085) Mitteilung der Ergebnisse von Eigenkontrollmaßnahmen an die zuständigen Behörden (BBodSchG, 15 Abs. 3) (ID:2647). Hinweis für die Beschäftigten auf die Verpflichtung zur Mitführung von Ausweispapieren <Gebäudereinigung> (SchwarzArbG, 2a Abs. 2) (ID:3103) Rödl & Partner FM-3D modellbasiertes Pflichtenmanagement Arbeitssicherheit Betriebsärztlicher Dienst Anzeige von Arbeitsunfällen (SGB VII, 193 Abs. 1) (ID:2579) Anzeige von Berufskrankheiten (SGB VII, 193 Abs. 2) (ID:2580) Aufzeichnung(en) festgelegter Maßnahmen des Arbeitsschutzes (ArbSchG, 6 Abs. 1) (ID:2478) Plan Aufzeichnung(en) über die Ermittlung der Exposition gegenüber Gefahrstoffen Aufzeichnung(en) über Beginn, <Gefahrstoffe> (GefStoffV, Ende und Dauer der täglichen 7 Abs. 8) (ID:2744) Arbeitszeit von Arbeitnehmern (AEntG, 19 Abs. 1 u. MiLoG 17 Aufzeichnung(en) über die Abs. 1) (ID:3017) regelmäßige Überprüfung von Schutzmaßnahmen <Gefahrstoffe> (GefStoffV, 7 Abs. 7) (ID:2743) Aufzeichnung (en) über Mehrarbeitszeit (ArbZG, 16 Abs. 2) (ID:2677). Abbruchgenehmigung (BauO NRW, 63 Abs. 1) (ID:2267) Objekte verwalten: Nebenkosten- /Betriebskosten-Abrechnungen (BGB, 556 Abs. 3) (ID:2277) Nutzungskostenfeststellung (Ergebnisse) (DIN 18960, 4.5.6) (ID:2507) Aufforderung zur Mängelbeseitigung /Nacherfüllung <Werkleistungen> (BGB, 635) (ID:2394) Unternehmer- und Betreiberverantwortung im FM wahrnehmen PHASEN-ÜBERGREIFENDE LEISTUNGEN Arbeitsvertrag (BGB, 311 Abs. 1) (ID:3009) Organisation: Pflichtenkatalog <Betreiberpflichten> (GEFMA 511 (E), zu 16) (ID:679) Pflichtenübertragung, interne <Betreiberpflichten> (OWiG, 9 Abs. 2 Nr. 2) (ID:2461) 310 Mitteilung zur Betriebsorganisation <genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImSchG> (BImSchG, 52b Abs. 1) (ID:2281) Bestellung von Störfallbeauftragten <genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImSchG> (BImSchG, 58a) (ID:2284) Bestellung von Brandschutzbeauftragten <gewerbliche und industrielle Betriebe> ((M) IndBauRL 2014, ) (ID:2760) 320 Bestellung von Brandschutzbeauftragten <Arbeitsstätten> (DGUV-I (ehem. BGI 847), 2.1) (ID:3086) Einsatzplan <Rettungswesen> (DIN 14095, 3.3) (ID:956) Benennung von Beauftragten für die Lagersicherheit <Regalsysteme> (DIN EN 15635, Abs. 1 Satz 1+2) (ID:2805) Risikoanalyse (Ergebnisse) <Regalsysteme> (DIN EN 15635, Abs. 2) (ID:2806) Protokoll über die spezielle Unterweisung für die Durchführung besonderer Arbeiten <Instandsetzungs,- Wartungs- und Umbauarbeiten> (TRBS 1112, 3.2 (2)) (ID:2533) Einweisungsprotokoll <Fremdfirmen> (DGUV-I (ehem. BGI 865), 2.1 A4) (ID:2857) Aufzeichnung(en) über durchgeführte Prüfungen von Arbeitsmitteln (BetrSichV, 14 Abs. 1, 2, 3 i.v.m. Abs. 7) (ID:3044) 635 Unternehmer (Arbeitgeber) Aufzeichnung(en) von ErsteHilfe-Leistungen (DGUV-V 1 (ehem. BGV/GUV-V A1), 24 Abs. 6) (ID:2488) Ausbildungsnachweis <Betriebssanitäter> (DGUV-V 1 (ehem. BGV/GUV-V A1), 27 Erlaubnis zur Abs. 3) (ID:2570) Arbeitnehmerüberlassung (AÜG, 1 Abs. 1 Satz 1) (ID:3035) Ausbildungsnachweis <Ersthelfer> (DGUV-V 1 (ehem. BGV/ Anzeige der Verlegung, GUV-V A1), 26 Abs. 2) (ID:2568) Schließung oder Errichtung von Betrieben, Betriebsteilen oder Aushang über die Erste Hilfe Nebenbetrieben zur Arbeitneh- (DGUV-V 1 (ehem. BGV/GUV-V merüberlassung A1), 24 Abs. 5) (ID:2487) (AÜG, 7 Abs. 1) (ID:3037) Befähigungsnachweis von Meldung, statistische Beschäftigten <Arbeitsschutz> <Arbeitnehmerüberlassung> (ArbSchG, 7) (ID:2483) (AÜG, 8 Abs. 1) (ID:3104). Befähigungsnachweis <Fachkraft für Arbeitssicherheit> (ASiG, 7 Abs. 1) (ID:2562) 0. Benennung von Brandbekämpfern (ArbSchG, 10 Abs. 2) (ID:2537) Benennung von Ersthelfern (ArbSchG, 10 Abs. 2) (ID:2536) Benennung von Evakuierungsbeauftragten (ArbSchG, 10 Abs. 2) (ID:2538) Berichte über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben <Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit> (DGUV-V 2, 5) (ID:2745) Bestellung von Betriebsärzten (ASiG, 2 Abs. 1) (ID:2407) Bestellung von Betriebssanitätern (DGUV-V 1 (ehem. BGV/ GUV-V A1), 27 Abs. 1, 2) (ID:2572) Regelwerk Allg. Unternehmerpflichten wahrnehmen unternehmensrelevante Regelwerke selektieren & verfolgen Sozialen Arbeitsschutz sicherstellen aktuelle + unternehmensrelevante Regelwerke Arbeitssicherheit organisieren Koordinatoren <Arbeitsmittel> (BetrSichV, 13 Abs. 3) (ID:3393) Unternehmerpflichten identifizieren 2059 Gefahrstoffe Unternehmerpflichten 631 Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (RöV, 13 Abs. 2) (ID:2856) Betriebsanweisung <Arbeitsmittel> (BetrSichV, 12 Abs. 2 S. 1) (ID:2554) Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Betriebsanweisung <Gefahrstoffe> (GefStoffV, 14 Abs. 1) (ID:2242) 2847 Biostoffverzeichnis (BioStoffV, 7 Abs. 2) (ID:3002) Parameter Befähigungen Befähigungsnachweise verantwortliche Personen benennen Benennungen verantwortlicher Personen 2382 DGUV-V 1, DGUV-R Gefährdungen beurteilen <Arbeitsbeding.& Tätigk.> Befähigungsnachweise (Unternehmerpflichten ) Aufgaben delegieren Übertragung Unternehmerpflichten Dokumentation durchgeführter GBU <Arbeitsstätten> Dokumentation durchgeführter GBU <PSAgA> 2870 Gefährdungen beurteilen <Arbeitsstätten> Gefährdungen beurteilen <PSAgA> 2582 Betriebsanweisungen erstellen Betriebsanweisung <PSAgA> 3000 Regelwerksanalyse 2242 Do Allg. Unternehmerpflichten wahrnehmen Betriebsarzt, Betriebssanitäter Befähigungsnachweise konkrete Maßnahmen zeitlich planen festgelegter Maßnahmen Betriebsärzte & -sanitäter bestellen Bestellungen von Betriebsärzten & -sanitätern ,14 GefStoffV Benutzungsinformation <PSA> Dokumentation durchgeführter GBU <allgemein> 3 ArbStättV Pflichtenkatalog <Unternehmerpflichten> Betriebsanweisung <Biostoffe> (BioStoffV, 14 Abs. 1) (ID:3003) Dokument(e) zum Nachweis der Arbeitsschutzorganisation (ArbSchG, 3 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1) (ID:2508) Bestellungsurkunden 5,6 ArbSchG 3 DGUV-V 1 Wortlaute Arbeitsmittel Ersthelfer, Brandschutzhelfer, Evakuierungshelfer Befähigungsnachweise (Betriebs-) Beauftragte im ArbSch bestellen ArbSchG, ASIG, SGB VII, StrlSchV, DGUV-V1, DGUV-V2, Arbeitsschutzorganisation & Delegation Arbeitsstätten 601 Bestellung von Sicherheitsbeauftragten (SGB VII, 22 Abs. 1) (ID:2486) FK f. Arbeitssicherh., Sicherheitsbeauftr., Strahlenschutzbeauf Fundstellen im Regelwerk 003 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit (ASiG, 5 Abs. 1) (ID:2408) Nachweise zur Arbeitsschutzorganisation Rechtskataster <Unternehmen> Betriebsärztlichen Dienst bereitstellen geeignete Arbeitsschutzorganisation schaffen Sozialen Arbeitsschutz wahrnehmen Dokumentation durchgeführter GBU <Gefahrstoffe> 3310 Betriebsanweisungen erstellen Hersteller Herstellerangaben Infos Fachkundenachweis Gefährdungs -beurteilung <Arb.mittel> Bio-/Gefahrstoffverzeichnisse 2574 Protokoll über die Unterweisung Aufsicht bzgl. ArbSch ausüben Überprüfung von ArbSch-Maßnahmen (Ergebnisse) 2479 Pers. Schutzausrüstung (PSA) bereitstellen Mitarbeiter unterweisen Einweisungsprotokolle Benutzungsinfor Benutzungsinformation <PSA> Arb.med. Untersuchungen & Erste Hilfe leisten 5 Aufgabenerfüllung GBU <Arb.mittel> regelmäßig überprüfen Vermerk über das Ergebnis der Überprüfung Fehleranalysen Korrekturmaßnahmen ergreifen Betriebsanweisungen <Arbeitsmittel> Anforderungen an bp 2860 Betriebsanweisung <Arbeitsmittel> (zur Prfg.) befähigte Person Arbeitsmittel prüfen Mitarbeiter unterweisen Protokoll über die Unterweisung (ggf. mit Erkenntnissen über Fehlerquote) <Arbeitsmittel> Maßnahmenplanung Gefährdungsbeurteilungen & Betriebsanweisungen Schutzmaßnahmen vor Verwendung v. Arb.mitteln ergreifen Arbeitsmittel prüfen lassen geeignete Arbeitsmittel auswählen 2512 Betriebsanweisungen erstellen Protokoll über die Unterweisung 2883 Herstellerangaben <Arbeitsmittel> Umgang mit Biound Gefahrstoffen regeln Betriebsanweisung <Gefahrstoffe> 2489 Mitarbeiter unterweisen Act BetrSichV 7 Gefährdungen beurteilen <Arbeitsmittel> Betriebsanleitung <Arb.mittel> Fremdfirmen einweisen DGUV-R Betriebsanweisung <Gefahrstoffe> 2242 Notfallmaßnahmen proben: Evakuierungsübungen 3 BetrSichV Sicherheitsdaten Sicherheitsdatenblätter Infos <Gefahrstoffe> Gefährdungen beurteilen <Gefahrstoffe> Protokolle über Sitzungen des ASA 14 GefStoffV Mitarbeiter unterweisen Protokoll über die Unterweisung Check erf. Mittel für Maßnahmen des ArbSch bereitstellen ArbSchG 6 ArbStättV Notfallmaßnahmen planen Aushang über die Erste Hilfe Infos ASA-Sitzungen PSA Projektdokumentation (DIN , 3.55) (ID:2498) Außenwände Bauvorlagen <Gebäude und InBaugenehmigungsbescheid nenräume> (HOAI, 34 i.v.m. Anl. (MBO, 72 Abs. 1-3) (ID:2211) 10.1 LPH 4 Grundlstg. a)) (ID:2221) Teilbaugenehmigung (MBO, umfassend: 74) (ID:2212). Auszug aus der Liegenschaftskarte /dem Katasterkartenwerk (MBauVorlV, 3, 7 Abs. 1) (ID:2222) Lageplan (MBau-VorlV, 7 Abs. 2+3) (ID:2223) Bauzeichnungen (MBauVorlV, 8) (ID:2224) Baubeschreibung (MBauVorlV, 9) (ID:2225) Standortanalyse <Bauvorhaben> (HOAI, 34 Voranfrage (Bauanfrage) (HOAI, Standsicherheitsnachweise i.v.m. Anl LPH 1 Bes. Lstg. [5]) (ID:2068) 34 i.v.m. Anl LPH 2 Bes. (MBau-VorlV, 10) (ID:2401) Lstg. [9]) (ID:2079) Terminplan <Bauvorhaben inkl. Bestandsaufnahme (Ergebnisse) <Gebäude TGA> [Stand der LPH 3 Entwurfs- Schallschutznachweis (MBauVorlV, 12) (ID:2402) und Innenräume> (HOAI, 34 i.v.m. Anl Raumbuch <Gebäude und Innen- planung] (HOAI, 34 i.v.m. Wärmeschutznachweis LPH 1 Bes. Lstg. [8]) (ID:2067) räume> [Stand der LPH 2 VorplaAnl LPH 3 Grund-lstg. f)) (MBauVorlV, 12) (ID:2492) nung] (HOAI, 34 i.v.m. Anl (ID:2964) bei Sonderbauten zusätzl.: Betriebsplanung (Ergebnisse) <Bauvorhaben> LPH 2 Bes. Lstg. [14]) (ID:2974) Brandschutzkonzept <Son(HOAI, 34 i.v.m. Anl LPH 1 Bes. Lstg. [10]) Wirtschaftlichkeitsberechnung derbauten> (MVStättVO, 44 (ID:2069) Nachweis(e) zum Brandschutz <Bauvorhaben> (HOAI, 34 i.v.m. (HOAI, 34 i.v.m. Anl LPH 2 Anl LPH 3 Bes. Lstg. [2]) Abs. 1; (M) Ind-BauRL 2000, 8; DIN , 3.1) (ID:1748, Prüfung der Umwelterheblichkeit (ErgebnisBes. Lstg. [15]) (ID:2232) (ID:2086) ID:2208, ID:2665, ID:3149) se) <Bauvorhaben> (HOAI, 34 i.v.m. Anl LPH 1 Bes. Lstg. [11]) (ID:2073) Darstellung(en) der LösungsRaumbuch <Gebäude und Innenmöglichkeiten <Tragwerk> räume> [Stand der LPH 3 Entwurfs- Berechnung, prüffähige statische <Tragwerk> (HOAI, 51 Prüfung der Umweltverträglichkeit (Ergeb(HOAI, 51 i.v.m. Anl LPH 2 planung] (HOAI, 34 i.v.m. Anl. nisse) <Bauvorhaben> (HOAI, 34 i.v.m. Anl. Grundlstg. c1)) (ID:2110) 10.1 LPH 3 Bes. Lstg. [4]) (ID:2975) i.v.m. Anl LPH 4 Grundlstg. a)) (ID:2229) 10.1 LPH 1 Bes. Lstg. [12]) (ID:2074) Positionsplan <Tragwerk> (HOAI, Festlegung(en), wesentliche Entwurf, konstruktiver, mit 51 i.v.m. Anl LPH 4 GrundMachbarkeitsstudie <Bauvorhaben> (HOAI, konstruktive <Tragwerk> (HOAI, zeichnerischer Darstellung lstg. c)) (ID:2230) 34 i.v.m. Anl LPH 1 Bes. Lstg. [13]) 51 i.v.m. Anl LPH 2 Grund- <Tragwerk> (HOAI, 51 i.v.m. Zeichnung(en) mit statischen (ID:2061) lstg. c2)) (ID:2) Anl LPH 3 Grundlstg. a)) Positionen und Tragwerksab(ID:2115) messungen <Tragwerk> (HOAI, Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (Ergebnisse) Vergleichsberechnungen für 51 i.v.m. Anl LPH 4 Bes. <Bauvorhaben> (HOAI, 34 i.v.m. Anl LPH mehrere Lösungsmöglichkeiten Berechnung und Bemessung Lstg. [3]) (ID:2234) 1 Bes. Lstg. [14]) (ID:2984) <Tragwerk> (HOAI, 51 i.v.m. <Tragwerk> (HOAI, 51 i.v.m. Berechnung nach militärischen Anl LPH 2 Bes. Lstg. [1]) Anl LPH 3 Grundlstg. b)) Lastenklassen (MLC) <Tragwerk> Klärung der Aufgabenstellung (Ergebnisse) (ID:2111) (ID:2116) (HOAI, 51 i.v.m. Anl LPH 4 <Tragwerk> (HOAI, 51 i.v.m. Anl LPH 1 Grundlstg. a)) (ID:2989) Lastenplan <Tragwerk> (HOAI, Festlegung(en) der konstrukti- Bes. Lstg. [4]) (ID:2235) 51 i.v.m. Anl LPH 2 Bes. Lstg. ven Details und HauptabmesBauantrag (MBO, 59 Abs. 1 Klärung der Aufgabenstellung (Ergebnisse) [2]) (ID:2112) sungen <Tragwerk> (HOAI, <Bauphysik> (HOAI, Anl. 1 Nr LPH 1 51 i.v.m. Anl LPH 3 Grund- i.v.m. 68 Abs. 1) (ID:2209). Grundlstg. a)) (ID:3130) Berechnung wesentlicher tralstg. c)) (ID:2991) gender Teile, vorläufige <TragFestlegung(en) der Grundlagen, Vorgaben werk> (HOAI, 51 i.v.m. Anl Berechnung wesentlicher und Ziele <Bauphysik> (HOAI, Anl. 1 Nr LPH 2 Bes. Lstg. [3]) (ID:2710) tragender Teile, vorgezogene LPH 1 Grundlstg. b)) (ID:3131) <Tragwerk> (HOAI, 51 i.v.m. Berechnung der Gründung, Anl LPH 3 Bes. Lstg. [1]) Bestandsaufnahme bestehender Gebäude, vorläufige <Tragwerk> (HOAI, (ID:2113) inkl. Kennwerte <Bauphysik> (HOAI, Anl i.v.m. Anl LPH 2 Bes. Nr LPH 1 Bes. Lstg. [2]) (ID:3132) Lstg. [4]) (ID:2711) Berechnung der Gründung, vorgezogene <Tragwerk> (HOAI, Schadensanalyse bestehender Gebäude <BauNutzungskostenschätzung 51 i.v.m. Anl LPH 3 Bes. Lstg. physik> (HOAI, Anl. 1 Nr LPH 1 (Ergebnisse) (DIN 18960, 4.5.3) [2]) (ID:2114) Bes. Lstg. [3]) (ID:3133) (ID:2504) Stahl- oder HolzmengenermittFlächennutzungsplan <Städteplanung> Vorbescheid (MBO, 75) lung, vorgezogene <Tragwerk> (BauGB, 5 Abs. 1) (ID:2320) (ID:2213). (HOAI, 51 i.v.m. Anl LPH 3 Bes. Lstg. [4]) (ID:2117) Bebauungsplan (Bauleitplan) <Städteplanung> (BauGB, 8 Abs. 1) (ID:2321) Nachweis(e) der Erdbebensicherung <Tragwerk> (HOAI, 51 Bauprogramm (AHO 9, Bauprogramm) (ID:377) i.v.m. Anl LPH 3 Bes. Lstg. [5]) (ID:2118) Funktionsprogramm <Bauvorhaben> (AHO 9, Funktionsprogramm) (ID:2066) Nutzungskostenberechnung (Ergebnisse) (DIN 18960, 4.5.4) (ID:2819). Bedarfsplan (DIN 18205, 3.1) (ID:2454). Bedarfsplanung (Ergebnisse) <Bauvorhaben inkl. TGA> (HOAI, 34 i.v.m. Anl LPH 1 Bes. Lstg. [1]) (ID:2973) Funktionsprogramm <Bauvorhaben> (HOAI, 34 i.v.m. Anl LPH 1 Bes. Lstg. [3]) (ID:2066) Raumprogramm <Bauvorhaben> (HOAI, 34 i.v.m. Anl LPH 1 Bes. Lstg. [4]) (ID:2065) STILL-/LEERSTAND Genehmigungsplanungen [LPH 4 HOAI] Grundstücks- /Kaufvertrag (BGB, 311b Abs. 1) (ID:2268). Klärung der Aufgabenstellung (Ergebnisse) <Gebäude und Innenräume> (HOAI, 34 i.v.m. Anl LPH 1 Grundlstg. a)+e)) (ID:2062) Arbeitsstätten Lastenheft <Projekt> (DIN , 3.32) (ID:52) Gefahrstoffe Projektmanagementhandbuch (DIN , 4.7) (ID:3057) 310 Ablaufplan <Projektmanagement> (DIN , 3.1) (ID:2145) 320 Pflichtenheft <Projekt> (DIN , 3.40) (ID:51) (1x je Unternehmensstandort) 313 Wasserhaltung UMBAU/ÄNDERUNG PLANUNGPHASE Planungen baulicher oder technischer Anlagen Vorplanungen Entwurfsplanungen [LPH 2 HOAI] [LPH 3 HOAI] BESCHAFFUNG Planungsgrundlagen ermitteln [LPH 1 HOAI] VERMARKTUNG 1. Bauprojekte in LzPh. 1 managen ERRICHTUNG KONZEPTIONSPHASE PLANUNG KONZEPTION 1 Grundstücks- /Kaufvertrag (BGB, 311b Abs. 1) (ID:2268) Grundbuch (-eintragung) (BGB, 873 Abs. 1) (ID:2374) Auflassung (BGB, 925 Abs. 1) (ID:2269). BAUWERK - BAUKONSTRUKTIONEN 310 Baugrube 312 Baugrubenumschließung 320 Gründung 323 Tiefgründungen 327 Dränagen Unternehmerpflichten 300 BETRIEB- & NUTZUNG GEFMA : Lebenszyklusphase (LzPh.) (nach GEFMA): Bauelement (Facility) (in Anlehnung an DIN 276-1): GRUNDSTÜCK Grundstück Arbeitsmittel vor Verwendung kontrollieren lassen Umgang mit Biound Gefahrstoffen regeln üb. Überprüfung von Schutzmaßnahmen 2743 Arbeitsmittel instandhalten lassen Herstellerangaben 2023 fachkundige Person Arbeitsmittel instandhalten Überprüfung Aufgabenerfüllung <Arbeitsmittel> Korrektur Dokumentation der Voraussetzungen für die vereinfachte Vorgehensweise <Arbeitsmittel> (BetrSichV, 3 Abs. 9) (ID:6) Dokumentation durchgeführter Gefährdungsbeurteilungen <Arbeitsmittel> (BetrSichV, 3 Abs. 8) (ID:2848) Dokumentation durchgeführter Gefährdungsbeurteilungen <Arbeitsstätten> (ArbStättV, 3 Abs. 3) (ID:2847) Dokumentation durchgeführter Gefährdungsbeurteilungen <Biostoffe> (BioStoffV, 7 Abs. 1) (ID:2861) Plan Dokumentation durchgeführter Gefährdungsbeurteilungen <Gefahrstoffe> (GefStoffV, 6 Abs. 8) (ID:2582) Regelwerk Standort 1 Inventarliste / -verzeichnis Benennungen von Anlagenverantwortl., Arbeitsverantw., vefk Befähigungen Befähigungsnachweise 6.171a verantwortliche Personen benennen Fremdleistungen vergeben Verträge mit Leistungsbeschreibungen anlagenspezifische Regelwerke 6.173a Benennungen Pflichtenkatalog <Betreiberpflichten> BetreiberBetreiber Pflichtenmatrix <Objekt> Risikoanalyse Risikoeinstufung <Bauwerk> Risikoeinstufung <TWI> Risikoanalyse Risikoeinstufung <Kühltürme> Risikoanalyse & Priorisierung Regelwerksanalyse DIN EN Risikoanalyse Regale VDI erf. Ressourcen ermitteln und anmelden Risikoanalyse Ressourcen freigeben Risikoanalyse Mittelfreigabe Meldungen verfolgen Gefahren, Mängel, Schäden, Unfälle melden /anzeigen Prüfberichte, Prüfbescheinigungen Maßnahmenplanung Anlagen bei gefährl. Mängeln außer Betrieb nehmen Energiemanagement Anlagen instandhalten Korrekturmaßnahmen ergreifen Stichprobenkontrollen Anlagen instandsetzen, Mängel & Schäden beheben Anlagen gesetzl. prüfen Fehleranalysen z.b. Audit Betriebsanweisungen (anlagenspez.) nein Zweifel? Überprüfung im Zweifelsfall über Regelbetrieb (anlagenspezifisch) Anlagen gemäß SL inspizieren und warten Wartungsprotokolle Aufsicht im Regelfall ja Betriebsanweisungen (anlagenspez.) wiederkehrende Prüfungen (lassen) Act Reporting, Konformitätserklärungen Ressourcenplanung Störungen beheben Anlagen betätigen/steuern/überwachen (Regelbetrieb) Betriebsanweisungen (anlagenspez.) Risikoeinstufung Betreiberpflichten priorisieren Aktuelle Bestandsdokumentation Betriebsanweisungen Anlagen kontrollieren Konzepte & Strategien entwickeln Schulungspläne für Mitarbeiter Brand- & Ex-Schutz sicherstellen Objekt managen Anlagen bedienen Konzepte & Strategien Maßnahmenpläne für Betrieb, IH, Prüfung, Entsorgg. etc. Check (Bestands-) Dokumentationen pflegen Betriebsanweisungen (anlagenspezifisch) konkrete Maßnahmen zeitlich planen Mittelanmeldung Risikoeinstufung <Regale> div. Regelwerke andere Gewerke 679 VDI/DVGW 6023 Risikoanalyse Risikoeinstufung <Elektro> Schulungsnachweise Betriebsanweisungen erstellen (anlagenspezifisch, nur für Eigenleistungen) Betriebsanweisungen (anlagenspezifisch) Pflichten intern übertragen VDI 6200 Herstellerangaben Schulungsmaßnahmen veranlassen Betreiberorganisation & Delegation objektspezifische Betreiberpflichten identifizieren objektspezifische Betreiberpflichten Objekt n Parameter Befähigungsnachweise verantwortliche Personen benennen VDE /- Wortlaute Protokoll über die Unterweisung bzgl. Gesundheitsgefährdungen durch Exposition gegenüber Lärm und/oder Vibrationen (LärmVibrationsArbSchV, 11 Abs. 1-2) (ID:3038) Protokoll über die Unterweisung über auftretende Gefährdungen und Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (GefStoffV, 14 Abs. 2) (ID:2883) Zuständigkeiten (intern+extern) festlegen diverse Regelwerke Elektrofachkraft (EFK), verantw. EFK (vefk), EFK f. festgel. Tätigk. Fundstellen im Regelwerk objekt- /gewerkespezifisch festgelegter Service Level für die IH Herstellerangaben zu (Bau-) Produkten und Ausstattung Protokoll über die Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz (ArbSchG, 12 Abs. 1) (ID:2480) Trinkwasserinst Objekt 2 Protokoll über die spezielle Unterweisung <Arbeitsmittel> (BetrSichV, 12 Abs. 1 S. 2) (ID:2860) Protokoll über die spezielle Unterweisung <Biostoffe> (BioStoffV, 14 Abs. 2) (ID:3004) Protokoll über die spezielle Unterweisung mit Übungen <PSA> (DGUV-V 1 (ehem. BGV/GUV-V A1), 31) (ID:2574) Elektroanlagen Protokoll über gemeinsame Betriebsbegehungen (ASiG, 10 Satz 1-2) (ID:2578) Protokoll über die Sitzung des Arbeitsschutzausschusses (ASiG, 11) (ID:2576) a Rechtskataster <Objekt> Kühltürme (1x je Objekt) Fortbildungsnachweis <Ersthelfer> (DGUV-V 1 (ehem. BGV/GUV-V A1), 26 Abs. 3) (ID:2569) Gefahrstoffverzeichnis (GefStoffV, 6 Abs. 12) (ID:2528) Informationen über Notfallmaßnahmen <Arbeitsmittel> (BetrSichV, 11 Abs. 3) (ID:3311) aktuelle + objektrelevante Regelwerke Bauwerkstyp / Sonderbau relevante Auflagen verbaute (Bau-) Produkte, enthaltene Ausstattung Betreiberpflichten Fachkundenachweis der Betriebsärzte (ASiG, 4) (ID:2577) Fortbildungsnachweis <Betriebssanitäter> (DGUV-V 1 (ehem. BGV/GUV-V A1), 27 Abs. 6) (ID:2571) Elektrotechnik Genehmigungsbescheid 2211 Ermittlung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen <Arbeitsmittel> (BetrSichV, 3 Abs. 6 S. 1) (ID:2511) Explosionsschutzdokument (BetrSichV, 9 Abs. 4) (ID:2207) Fachkundenachweis <Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen> (BetrSichV (2015), 3 Abs. 3 S. 3 i.v.m. 2 Abs. 5) (ID:7) DGUV-V 3, VDE objektrelevante Regelwerke selektieren & verfolgen anzuwendendes Landes- /Stadtrecht Erfassung von Unfällen mit Personenschaden (ArbSchG, 6 Abs. 2) (ID:2301) Ermittlung der Anforderungen an befähigte Personen zur Prüfung <Arbeitsmittel> (BetrSichV, 3 Abs. 6 S. 6 i.v.m ) (ID:2512) Do geeignete Betreiberorganisation schaffen andere Gewerke Objekt 1 Dokumentation durchgeführter Gefährdungsbeurteilungen <PSA> (DGUV-R (ehem. BGR/GUV-R 198), 4.5) (ID:2870) Bauwerke Dokumentation durchgeführter Gefährdungsbeurteilungen <Lärm und Vibrationen> (LärmVibrationsArbSchV, 3 Abs. 1) (ID:2410) Auditbericht Abfälle bestimmungsgemäß entsorgen Fehler? Entsorgungsnachweise nein ja Ver- & Entsorgung Korrektur Überprüfung Protokoll über die Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen (DGUV-V 1 (ehem. BGV/GUV-V A1), 22 Abs. 2) (ID:2567) Protokoll über gemeinsame Betriebsbegehungen (ASiG, 10 Satz 1-2) (ID:2578) Unfall- und Schadensanzeige <Arbeitsmittel> (BetrSichV, 19 Abs. 1) (ID:2288) Unterlagen des Herstellers für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung <Arbeitsmittel> (BetrSichV (2015), 3 Abs. 5) (ID:4) Unterrichtungsprotokoll bei Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber (ArbSchG, 8 Abs. 1) (ID:2539) Untersuchungsergebnisse arbeitsmedizinischer Untersuchungen (ASiG, 3 Abs. 1 Nr. 2) (ID:2575) Vermerk über das Ergebnis der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung <Arbeitsmittel> (BetrSichV, 3 Abs. 7 S. 5 i.v.m. Abs. 8) (ID:5) Verzeichnis der Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Biostoffen der Schutzstufe 3 oder 4 ausführen (BioStoffV, 7 Abs. 3 Satz 1-2) (ID:3005) Vorsorgekartei <arbeitsmedizinische Vorsorge> (ArbMedVV, 3 Abs. 4) (ID:2865). Verwendete Abkürzungen: ArbSchG ArbStättV ASA ASIG BetrSichV bp DGUV DVGW FK GBU GefStoffV IH PSA PSAgA SGB VII SL StrlSchV TWI VDE VDI FM-3D Prozess- und Datenmodell (2014): Arbeitsschutzgesetz Arbeitsstättenverordnung Arbeitsschutzausschuss Arbeitssicherheitsgesetz Betriebssicherheitsverordnung befähigte Person Dt. Gesetzl. Unfallversicherung Dt. Verein des Gas- und Wasserfaches e.v. Fachkraft Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffverordnung Instandhaltung Persönliche Schutzausrüstung PSA gegen Absturz 7. Sozialgesetzbuch Service Level Strahlenschutzverordnung Trinkwasserinstallation Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.v. Verein Dt. Ingenieure e.v. Farben & Icons: FM-3D modellbasiertes Pflichtenmanagement: Prozessmodell Datenmodell Regelwerk Normative Ebene Handlungsebenen Schweißerlaubnisschein (DGUV-I (ehem. BGI 563), [2.5.1]) (ID:3116) Überprüfung von Arbeitsschutzmaßnahmen (Ergebnisse) (ArbSchG, 6 Abs. 1) (ID:2479) (Katalog: siehe GEFMA 900/910) Daten/Dokument Behörden-Ebene 2242 Management-Ebene (mit eindeutiger ID: siehe GEFMA 922) Facility Kunden-Ebene Datenelemente Prüf-/Kontrollbuch <Leitern> (DGUV-I (ehem. BGI 694), 6 [4-6]) (ID:2631) Sicherheitsdatenblätter <Gefahrstoffe> (GefStoffV, 4 Abs. 4) (ID:2529) 601 (mit eindeutiger ID: siehe GEFMA 924) Service (mit eindeutiger ID: siehe GEFMA 924) Tätigkeit Operative Ebene (gehört zu Service-ID) Person 635 (mit eindeutiger ID: siehe GEFMA 912-4) Befähigung 613 (mit eindeutiger ID: siehe GEFMA 912-4) Beispiel eines Datensets (tabellarisch): Aufzugsanlagen kontrollieren Die Darstellung des Pflichtenmanagements erfolgt gemäß dem FM-3D Prozessund Datenmodell (2014). Hierzu werden die Wirkmechanismen mittels facilitärer Datenelemente abgebildet, die untereinander in logische Beziehungen gesetzt werden (siehe nebenstehende Abb.). Die einzelnen Datenelemente und ihre Beziehungen lassen sich in relationalen Datenbanken verarbeiten und auswerten ( REG-IS). Eine nähere Beschreibung des Datenmodells findet sich in GEFMA 924. Erläuterungen: Der Masterplan unterscheidet Unternehmer- und Betreiberpflichten. Merkmale von Unternehmerpflichten sind: Ursache dieser Pflichten sind die Geschäftstätigkeiten (Ausübung Gewerbe, Beschäftigungsverhältnisse etc.); die Pflichten sind an den Unternehmer (Arbeitgeber) adressiert. Wesentlicher Bestandteil ist der Arbeitsschutz; in dessen Fokus steht der Schutz der Beschäftigten. Unternehmerpflichten gelten in sämtlichen Lebenszyklusphasen des FM. Merkmale von Betreiberpflichten sind: Ursache dieser Pflichten sind Gefährdungen oder Beeinträchtigungen durch Bauwerke, technische Anlagen oder Außenanlagen. Im Fokus steht hierbei auch der Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt. Betreiberpflichten gelten in Lebenszyklusphasen 6-9 nach GEFMA. Weitere Informationen finden sich unter: (Plakat-Download) (im Aufbau) Alle Angaben ohne Gewähr. Ulrich Glauche Rödl & Partner Titel: Masterplan Unternehmer- und Betreiberverantwortung im FM FM-3D modellbasiertes Pflichtenmanagement Ersteller: Ulrich Glauche, Rödl & Partner (ulrich.glauche@roedl.de) Datum: Version: 2.0 Format: DIN A1 Rödl & Partner - Ihre Experten für Rechtskonformität im Facility Management GEFMA (2017) Masterplan Unternehmer- und Betreiberverantwortung (2017) D ese und we e e Schaub de e ha en S e kos en os a s Down oad un e h p www oed de d ens e s ungen ech sbe a ung ac y managemen ech a be sh en m ode pe E Ma an peggy k e oed com 3

4 Fokus Immobilien Mai 2017 Facility Management > > Etabliert und nachgefragt: Bundesfachtagung Betreiberverantwortung 2017 Von Henning Wündisch Mit 234 interessierten Teilnehmern konnte die 6. Bundesfachtagung Betreiberverantwortung am 21. Februar 2017 eine wiederholt zunehmende Teilnehmerzahl verzeichnen. Damit ist die parallel zum INservFM Kongress unter der fachlichen Leitung von Rödl & Partner stattfindende Bundesfachtagung weiterhin die größte Fachveranstaltung im Facility Management. Grund genug, auf die erfolgreiche Veranstaltung zurückzublicken und auch in diesem Jahr ein positives Resümee zu ziehen. Die Teilnehmer bestätigten die hohe Qualität der Vorträge und beteiligten sich mit großem Engagement an den Diskussionen. Themenblock 1: neue/geänderte Regelwerke Zunächst berichteten einschlägige Experten über neue und geänderte Regelwerke, darunter der FLL-Fachbericht Winterdienst (Ausgabe 2016) der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.v. (FLL), der neben dem allgemeinen rechtlichen Rahmen die verschiedenen Begriffsdefinitionen im Winterdienst ( Schneeräumung und Schwarzräumung) aufgreift, die möglichen Vergütungsmodelle beschreibt und weitere wertvolle Hinweise zur Vertragsgestaltung mit dem externen Winterdienstleister gibt. Weiterhin wurden die Neuerungen sowie ausstehende Veränderungen im Krankenhausbereich vorgestellt, die höhere Anforderungen für Betreiber von Krankenhäusern und deren FM-Dienstleistern mit sich bringen. Auch die Betriebssicherheitsverordnung hat uns in diesem Jahr ein weiteres Mal beschäftigt. Hierzu wurde die vom Arbeitskreis FM Recht der GEFMA erarbeitete Stellungnahme zur Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung vorgestellt. Die an das Bundesministerium für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BMAS) übermittelte Stellungnahme zur Positionierung der GEF- MA adressiert zahlreiche offene und gerade in der arbeitsteiligen Welt des Facility Managements problembehaftete Punkte der Verordnung und unterbreitet Verbesserungsvorschläge. Eine Reaktion des BMAS blieb bislang allerdings aus. Themenblock 2: einzelne Aspekte der Betreiberverantwortung Im zweiten Vortragsblock wurden einzelne Aspekte der Betreiberverantwortung insbesondere anhand aktueller Projekte vorgestellt. Neben der Darstellung eines Managementhandbuches als Grundlage für die Umsetzung der Betreiberverantwortung, in dem alle objektrelevanten und objektspezifischen Informationen und Daten, die zur Wahrnehmung der Betreiberverantwortung notwendig sind, strukturiert und projektspezifisch zusammengeführt sind, sowie einem Praxisbericht über die Entwicklung einer Lebenslaufakte Trinkwasserhygiene bei der NürnbergMesse wurde die Gefährdungsbeurteilung zur Prüffristenermittlung als eine der wesentlichen Betreiberaufgaben behandelt und die Vorgehensweise zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung (Betr- SichV) dargestellt. Themenblock 3: Betreiberverantwortung mit BIM besser wahrnehmen Den Themenschwerpunkt des gesamten INservFM Kongresses sowie auch der Bundesfachtagung bildete in diesem Jahr BIM (Building Information Modeling). Dabei wurde die Methode der optimierten Planung, Ausführung und Bewirtschaftung von Gebäuden aus verschiedenen Aspekten der Betreiberverantwortung beleuchtet und deren Sinnhaftigkeit anhand von Projektbeispielen belegt. So zeigten die Ausführungen der sechs Referenten die Vorteile des Verfahrens in der verbesserten Qualität der Daten aufgrund der einheitlichen und stets synchronisierten Datenbasis über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes, in der unmittelbaren und kontinuierlichen Verfügbarkeit aller aktuellen und relevanten Daten für alle Beteiligten sowie im verbesserten Informationsaustausch nicht nur zwischen den Planungsbeteiligten, sondern insbesondere auch den Planungs-, Bau- und Betriebsverantwortlichen. Neben einzelnen Aspekten wie der Trinkwasserhygiene oder CAFM-Connect und VDI 2552 wurde der Mehrwert von BIM im Rahmen der Wahrnehmung der Betreiberverantwortung auch grundlegend herausgearbeitet, eine Zustandsbewertung für BIM in der Praxis abgegeben und mit einem Bericht aus dem Arbeitskreis BIM im FM der GEFMA mit Vorstellung der GEFMA- Richtlinien 920, 922 und 924 untermauert. Themenblock 4: Qualifikation für die Betreiberverantwortung Ein parallel zu Themenblock 3 stattfindender Block mit Vorträgen zur»qualifikation für die Betreiberverantwortung«rundete die Tagung in diesem Jahr ab. Darin wurde zunächst ein Überblick über geforderte Qualifikationen für die Wahrnehmung von Unternehmer- und Betreiberpflichten im Facility Management gegeben und das neue Verzeichnis GEFMA mit 4

5 allen Betriebsbeauftragten, befähigten und verantwortlichen Personen im FM vorgestellt. Die weiteren Vorträge beschäftigten sich mit Anforderungen an die Qualifikation von Personen und Dienstleistern für die Prüfung von gebäudetechnischen Anlagen im Rahmen von Betrieb und Instandhaltung sowie der Delegation von Pflichten und Verantwortungen in Versammlungsstätten. Dabei bestätigten die Referenten mit ihren Vorträgen, dass die Erfüllung der Anforderungen an die Qualifikation des ausführenden Eigen- oder Fremdpersonals die maßgebliche Grundlage für eine rechtskonforme sowie qualitativ hochwertige Leistungserbringung ist und damit für den Betreiber von zentraler Bedeutung sein sollte. Die Vorträge zeigten aber auch, dass es nach wie vor vielen Auftraggebern schwerfällt, die Einhaltung der normativen Qualifikationsanforderungen nachzuverfolgen und damit belegen zu können. und die Relevanz der Vortragsinhalte bei den Teilnehmern sehr gut angekommen sind. In diesem Sinne möchten wir auch die Bundesfachtagung 2018 ausrichten und freuen uns bereits auf wieder zahlreiche interessante Vortragseinreichungen. Kontakt für weitere Informationen: Henning Wündisch Rechtsanwalt Tel.: +49 (9 11) Fazit und Ausblick Das auch in diesem Jahr wieder sehr große Interesse an der Bundesfachtagung mit einer Vielzahl relevanter Themen, die angeregten Diskussionen während und zwischen den Themenblöcken sowie der intensive Austausch der Teilnehmer sowohl untereinander als auch mit den Referenten unterstreicht die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den entscheidenden Themen und damit die Wichtigkeit dieser Veranstaltung für die gesamte Branche. Das Feedback bestätigt, dass die Qualität Interessiert? Weitere Informationen zu der Veranstaltung sowie den Ausblick auf die Bundesfachtagung 2018 finden sich auf der Internetseite des Veranstalters mesago, die über unsere Fachthemenseite info leicht zu erreichen ist. Vertragsrecht > > Das Anordnungsrecht des Bestellers im neuen Bauvertragsrecht Von Klaus Forster Die Baubranche ist einer der wichtigsten Wirtschaftszweige in Deutschland. Auch das Baurecht hat sich zu einer Spezialmaterie entwickelt, die auf zahlreicher und komplexer Rechtsprechung fußt. Für den Rechtsanwender ist diese kaum noch zu überblicken. Für klassische Bauverträge existieren keine besonderen gesetzliche Normen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Bauverträge werden bis dato eingeordnet als Werkverträge. Das vom Bundestag verabschiedete Reformpaket sieht nun erstmalig die Einführung eines eigenen Kapitels für Bauverträge vor. Daneben gibt es auch eigenständige Paragrafen für den sogenannten Verbraucherbauvertrag, den Architekten- und Ingenieurvertrag im BGB. Klassische Bauleistungen bekommen hierdurch erstmalig eine besondere gesetzliche Akzentuierung. Vertragsänderungen durch das neue einseitige Anordnungsrecht des Bestellers Eine der wesentlichen Neuerungen ist das einseitige Anordnungsrecht des Bestellers ( 650 b BGB). Das Werkvertragsrecht des BGB geht nämlich bisher davon aus, dass der Besteller einseitig Änderungen nur dann anordnen kann, wenn diese nach Treu und Glauben erforderlich sind, um den werkvertraglichen Erfolg zu erzielen. In Anlehnung an die VOB/B gibt es nun ein normiertes Anordnungsrecht des Bestellers eines Bauvertrags, wenn die Änderungen zumutbar und für die Erreichung des Werkerfolgs notwendig sind. Dies stellt eine Abweichung vom Grundsatz dar, dass eine Änderung stets vom übereinstimmenden Willen der Parteien abhängt. 5

6 Fokus Immobilien Mai 2017 Rechtsfolge bei mangelndem Einvernehmen der Anordnung? Die rechtsbindende Anordnung kann erst erfolgen, wenn die Parteien innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens keine Einigung erzielen. Denn das Gesetz sieht vor, dass sich die Parteien vor Ausspruch der Anordnung bemühen müssen, ein Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistenden Mehr- oder Mindervergütungen zu erzielen. Ungeklärt ist hierbei jedoch die Frage, was während dieser Schwebephase passiert. Ist der Auftragnehmer berechtigt, bis zur Erzielung eines Einvernehmens die Bauleistungen einzustellen ( Baustillstand )? Was ist mit etwaigen Mehrkosten des Auftragnehmers aufgrund der ggf. eingetretenen Stillstandzeit? Diese und andere Fragen sind derzeit noch nicht geklärt, bieten sich jedoch bereits für eine entsprechende individuelle Vertragsgestaltung an bzw. werden Gegenstand der Gerichtspraxis sein. Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch des Unternehmers Haben sich die Parteien nicht über eine Vergütungshöhe verständigt, hat der Unternehmer einen Anspruch auf die tatsächlichen erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Hierbei kann er zur Berechnung auf die Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen. Der Unternehmer kann zudem vorläufig 80 Prozent der Angebotsvergütung für die Änderungen der Abschlagszahlung ansetzen, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe geeinigt haben. Für diesen Vergütungsanspruch als Abschlagszahlung trägt letztlich der Besteller das Insolvenzrisiko des Unternehmers. Form und Rechtschutzmöglichkeit Die einseitig getroffene Anordnung muss nach dem Gesetz nun in Textform (zum Beispiel per ) erfolgen. Andernfalls ist sie nichtig. Nach Ablauf der 30 Tage können beide Parteien hinsichtlich Grund, Umfang und/oder Höhe des Anordnungsrechts des Bestellers jeweils eine einstweilige Verfügung ohne Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes beantragen. Fazit Die gesetzliche Kodifizierung des Bauvertragsrechts und des einseitigen Änderungsrechts des Unternehmers zieht viele ungeklärte Folgefragen nach sich, die es im Rahmen der juristischen Beratung und Auseinandersetzung angemessenen zu lösen gilt. Kontakt für weitere Informationen: Klaus Forster LL.M. Rechtsanwalt Tel.: +49 (9 11) klaus.forster@roedl.com 6

7 Bau- und Architektenrecht > > Das neue Architektenvertragsrecht Von Dr. Julia Müller Am 9. März 2017 hat der Bundestag mit breiter Mehrheit für den Regierungsentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts gestimmt. Das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erhält dann unter anderem erstmals Regelungen zum Architektenvertrag. Das neue Gesetz wird voraussichtlich am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Im Folgenden sollen die wesentlichen Neuerungen für Architekten- und Ingenieurverträge dargestellt werden. Die neuen Bestimmungen für Architekten- und Ingenieurverträge sind in den 650o ff. BGB-Entwurf (kurz: BGB-E) geregelt. Sie ordnen sich damit in den neunten Titel des BGB ein und sind Teil der Werkverträge und ähnlichen Verträge. Definition der vertragstypischen Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen Der erste Paragraf der neuen Vorschriften beschreibt die Vertragspflichten von Architekten- und Ingenieurverträgen. Er enthält zwar keine ausdrückliche Regelung zur Vergütung des Architekten bzw. Ingenieurs. Dennoch ist klar, dass Planungsleistungen künftig nicht kostenlos zu erbringen sein werden. Über eine Verweisungsnorm auf das allgemeine Werkvertragsrecht schuldet der Auftraggeber wie gewohnt die vereinbarte bzw. übliche Vergütung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes verpflichtet der Architektenbzw. Ingenieurvertrag den Unternehmer dazu, diejenigen Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks (oder der Außenanlage) erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Besteller dann die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor. Hintergrund dieser Regelung ist insbesondere das Bestreben des Gesetzgebers, der unentgeltlichen Akquisetätigkeit zulasten des Architekten bzw. Ingenieurs entgegenzuwirken. Die Vorschrift versucht sich an einer Konkretisierung des geschuldeten Erfolgs des Architekten bzw. Ingenieurs und will eine Abgrenzung zu Leistungsänderungen ermöglichen. Sie stellt klar, dass ein Architektenvertrag auch dann schon geschlossen sein kann, wenn grundlegende Konzeptionen des zu planenden Bauwerks noch erarbeitet werden. Dem Architekten steht auch in der Zielfindungsphase bereits ein Honoraranspruch zu, in der die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) noch kein Honorar regelt. Fraglich bleibt dabei freilich, ob die Parteien in diesem Stadium überhaupt schon eine wirksame Einigung über die wesentlichen Vertragsinhalte, d.h. insbeson- dere über die Vergütung getroffen haben und damit von einem Vertragsschluss ausgegangen werden kann. Anspruch auf Teilabnahme Die bisherige Rechtslage gewährt dem Architekten nur dann einen Anspruch auf Abnahme seiner Leistungen, wenn diese vollständig erbracht sind. Ist er beispielsweise mit allen Leistungsphasen der HOAI im Leistungsbild Gebäude beauftragt, fällt dieser Zeitpunkt auf den Ablauf der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bauherren. Aus diesem Grunde sind vertragliche Regelungen, die eine Abnahme bereits nach der Leistungsphase 8 vorsehen, übliche Praxis. Nach den künftigen Gesetzesvorschriften kann der Architekt bereits dann eine Teilabnahme verlangen, wenn die letzte Leistung des bauausführenden Unternehmens abgenommen wurde. Die Gewährleistungsfrist der Planungsleistungen läuft damit parallel zu derjenigen gegenüber dem Bauunternehmen. Die Teilabnahme der Architektenleistung ist damit abhängig von der Abnahme im Bauvertragsverhältnis, während die Endabnahme hiervon unberührt bleibt. Gesamtschuldnerische Haftung zwischen Architekt und bauausführendem Unternehmen Die Rechtsprechung hat seit jeher anerkannt, dass zwischen Planer und Bauunternehmer eine planmäßige Zweckgemeinschaft besteht, die auf die mangelfreie Herstellung des Bauwerkes gerichtet ist. Deshalb stehen beide in einem gesamtschuldnerischen Haftungsverhältnis gegenüber dem Besteller, wenn und soweit sie gemeinsam für einen Mangel haften. Jeder hat auf seine Art für die Beseitigung desselben Schadens einzustehen, wobei der Besteller nach seiner Wahl beide für die Haftung in Anspruch nehmen kann. Ein etwaiger Ausgleich ist im Innenverhältnis durchzuführen. Die Gesamtschuld besteht auch dann, wenn der Bauunternehmer lediglich auf Nacherfüllung, der Planer jedoch auf Schadensersatz haftet. Demzufolge liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Bestellers vor, wenn dieser den Planer auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, ohne dem Bauunternehmer zuvor (fruchtlos) eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung nur in solchen Fällen, in denen der Besteller 7

8 Fokus Immobilien Mai 2017 die Mängelbeseitigung auf einfachere Weise, d.h. insbesondere kostengünstiger, vom Unternehmer erlangen kann. Die neuen gesetzlichen Vorschriften gewähren dem nur für einen Überwachungsfehler haftenden Architekten bzw. Ingenieur nun erstmals ein Leistungsverweigerungsrecht, solange der Besteller dem Unternehmer keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Damit soll die überproportionale Haftung des Planers im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung mit dem Bauunternehmer reduziert werden. Das Leistungsverweigerungsrecht steht dem Planer hingegen nicht zu, wenn er für einen Planungsfehler in Anspruch genommen wird, da er hiermit die Hauptursache für den Mangel setzt. Dasselbe dürfte gelten, wenn sowohl ein Überwachungs- als auch ein Planungsfehler gegeben sind. Einige Fragen lässt die Regelung zur gesamtschuldnerischen Haftung jedoch noch unbeantwortet. So bleibt etwa unklar, ob eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber dem bauausführenden Unternehmer auch dann erforderlich ist, wenn dieser die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Sinnvoll dürfte dies jedenfalls nicht sein. Ebenso wenig regelt das Gesetz den Fall, dass die Fristsetzung gegenüber dem falschen Bauunternehmer erklärt wurde. Ist diese Obliegenheit auch dann erfüllt, wenn der Besteller dem von seinem Planer als verantwortlich bezeichneten Unternehmer eine Frist gesetzt hat, selbst wenn sich dies im Nachhinein als unzutreffend herausstellt? Nicht zuletzt wird auch die Konstellation, in der der Planer einem Schadensersatzverlangen seines Auftraggebers nachkommt, obwohl er sich auf das Leistungsverweigerungsrecht hätte berufen können, einer gerichtlichen Entscheidung überlassen bleiben. Denkbar wäre jedenfalls eine Kürzung seines Ausgleichsanspruchs gegenüber dem Bauunternehmer, da sich der Architekt vermutlich ein Mitverschulden zurechnen lassen muss. Kontakt für weitere Informationen: Dr. Julia Müller Rechtsanwältin Tel.: +49 (9 11) SAVE THE DATE! Werkstattgespräch zum Bau- und Architektenrecht 12. Oktober 2017 in München Chancen ergreifen Werkstattgespräch zum Bau- und Architektenrecht 8 Das neue Bau- und Architektenvertragsre

9 Mediation > > Mediation oder die berühmte halbe Zitrone? eine Einführung Von Ester Thanner Während typische gerichtliche Alles-oder-Nichts-Entscheidungen oder Vergleiche in der Regel mindestens eine unzufriedene Partei zurücklassen, bietet Mediation die Chance, dass die Parteien selbst Win-win-Lösungen entwickeln. Besonders eignen sich Konflikte zwischen langfristig miteinander verbundenen Beteiligten wie beispielsweise Mietvertragsparteien oder Wohnungseigentümer(-gemeinschaften). Mediation das Zitronen-Beispiel Jeder, der schon einmal mit dem Thema Mediation befasst war, wird sie kennen die Geschichte der geteilten Zitrone. Auf den ersten Blick mag die berühmte Mediations-Zitrone abgegriffen erscheinen, doch findet sich kaum ein besseres Beispiel, die Vorteile der Mediation abstrakt und in einem einzigen Bild greifbar zu machen. Aus diesem Grund soll sie auch an dieser Stelle einen Gastauftritt erhalten. Zwei Geschwister streiten sich um eine Zitrone. Der hinzukommende Vater sieht dem Streit zunächst zu. Als der Konflikt zu eskalieren droht, greift er sich die Zitrone, teilt sie gerecht in zwei Hälften und gibt jedem Kind eine Hälfte. Daraufhin fangen beide Kinder an zu weinen. Angesichts der augenscheinlich gerechten Lösung irritiert den Vater die Reaktion der Kinder sehr. Auf Nachfrage erklärt das eine Kind, es habe die Schale der ganzen Zitrone für eine Bastelaufgabe in einem Stück benötigt. Die halbe Schale sei hierfür nicht ausreichend. Das andere Kind ist verärgert, wollte es doch aus dem Saft der gesamten Zitrone eine heiße Zitrone zubereiten. Beide hätten das wird im Rückblick deutlich ihr Ziel vollständig erreichen können, hätte der Vater nicht im Gedanken, eine gerechte Lösung zu schaffen, die Zitrone vorschnell geteilt, sondern den Kindern geholfen, dem jeweils anderen die eigenen Pläne zu vermitteln. Anhand des Beispiels wird sehr schnell klar, dass die scheinbar gerechte Lösung eines Dritten im Einzelfall nicht zwangsläufig dazu führen muss, bei Beteiligten ein Gefühl von Gerechtigkeit und Zufriedenheit zu erzeugen. Mediation im Wirtschaftsleben Im Gegenteil: Obwohl augenscheinlich eine gerechte Lösung herbeigeführt wurde, sind die Konfliktparteien mit dem erzielten Ergebnis vielfach nicht zufrieden. Gerade wenn die Parteien in einer langfristigen (Vertrags-)Beziehung miteinander verbunden sind, schwelen Konflikte weiter und erzeugen Folgeprobleme. Zu beobachten ist dieses Phänomen zwischen Unternehmen und guten Geschäftspartnern einerseits sowie zwischen Mietvertragsparteien, einzelnen Wohnungseigentümern und/ oder der Wohnungseigentümergemeinschaft oder Parteien von Bau-/Architektenverträgen andererseits. Herkömmliche Konfliktlösung Vertragspartner, die in bilateralen Gesprächen nicht zu einer einvernehmlichen Lösung gelangen, suchen derzeit regelmäßig eine Entscheidung durch Befassung der Zivilgerichtsbarkeit. Im gerichtlichen Urteil wird allerdings entweder ein sogenanntes Entweder-Oder-Ergebnis herbeigeführt, womit zumindest eine Partei den Gerichtssaal unzufrieden verlässt, oder es wird ein Vergleich geschlossen, der regelmäßig der nur scheinbar gerechten Zitronen-Beispiel-Lösung entspricht oder ihr sehr nahekommt. Auch die zweite Alternative hinterlässt vielfach ungeklärte Fragen bzw. trägt nicht dem eigentlich Erstrebten Rechnung und erzeugt damit einen schalen Beigeschmack bei den Parteien. Hinzu kommt, dass die nicht selten für die Entscheidung, den Gerichtsweg zu beschreiten, zumindest auch maßgeblichen Interessen und Befindlichkeiten im gerichtlichen Verfahren gerade kein Gehör finden, da das befasste Gericht zwangläufig ausschließlich auf die Rechtsebene, aber gerade nicht auf eine darunterliegende Sach-, Interessens- oder Beziehungsebene abstellt. Mediation Alternative und Chance Die Mediation aber setzt gerade an diesem Punkt an und nimmt im anglo-amerikanischen Rechtsraum längst etabliert insbesondere infolge des Inkrafttretens des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren außergerichtlicher Konfliktbeilegung am 26. Juli 2012 nun auch in Deutschland als echte Alternative zur herkömmlichen Streitbeilegung merklich Fahrt auf. In 1 Abs. 2 Mediationsgesetz ist die Mediation begrifflich definiert als ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung eines Konflikts anstreben. Die Mediation ist folglich ein nicht öffentliches und sehr klar strukturiertes Verfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens suchen und entwickeln die Beteiligten mit Unterstützung eines 9

10 Fokus Immobilien Mai 2017 neutralen Dritten (Mediator) eine einvernehmliche Lösung, die ihren Bedürfnissen und Interessen Rechnung trägt und dienlich ist. Die erarbeitete Lösung soll vordergründig den bestehenden Konflikt einer Lösung zuführen, hintergründig aber einen verbindlichen und zukunftweisenden Konsens schaffen, der die weitere Zusammenarbeit auf eine stabile Grundlage stellt. Maßgeblich dabei ist, dass die Parteien gemeinsam ihre eigene Lösung finden und ihnen gerade nicht eine (scheinbar) gerechte Lösung von einem neutralen Dritten (beispielsweise einem Gericht) auferlegt wird. Vielfach ist zu beobachten, dass die Beteiligten dabei den ursprünglichen Entweder-Oder-Ansatz aufgeben und vollkommen neue Erwägungen anstellen, die sie mitunter sogar über den ursprünglichen Streitgegenstand hinweg gewinnen lassen. Im Erfolgsfall produziert die Mediation eine sogenannte Win-win-Lösung. Die Mediation bietet den Parteien also die Möglichkeit, kreative und selbstbestimmte Lösungen zu erzielen. Dabei besteht eine sehr hohe Erfolgschance, eine Einigung herbeiführen zu können; so enden eingeleitete Mediationsverfahren durchschnittlich in Prozent der Fälle mit einem positiven Ergebnis. Zudem zeichnen sich Mediationsverfahren durch eine hohe Flexibilität und unbürokratische, auch kurzfristige Terminfindung aus. Zugleich bieten Mediationsverfahren gerade im Vergleich zu gerichtlichen Verfahren eine hohe Zeit- und Kostenersparnis. Mediation die Beteiligten Eine wesentliche, unterstützende Rolle kommt im Rahmen des Verfahrens dem Mediator zu. Laut Definition in 1 Abs. 2 Mediationsgesetz ist der Mediator nämlich eine unabhängige und neutrale Person, ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt. Das heißt, der Mediator hat die vornehmliche Aufgabe, beide Parteien darin zu unterstützen, eine eigenständige Lösung zu entwickeln. Hierzu hat er insbesondere die Dialogfähigkeit zwischen den Konfliktparteien herbeizuführen und die Verhandlungsfähigkeit zu stärken. Als nicht sinnvoll erscheint Mediation allerdings dann, wenn zwischen den Parteien ein extremes und auch durch den Mediator nicht auszugleichendes Machtgefälle besteht, eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder die Parteien keinerlei Bereitschaft zeigen, eine sinnvolle gemeinsame Lösung zu entwickeln. Mediation ist aber insbesondere dann sinnvoll, wenn die Beteiligten auf lange Sicht miteinander verbunden sind und schnelle und kostengünstige Lösungen gefragt sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Parteien durch einen lang laufenden Geschäftsraummietvertrag weiterhin zusammenarbeiten müssen; ebenso, wenn Wohnungseigentümer aufgrund ihres Eigentumsrechts aneinander gebunden und fortlaufend gezwungen sind, gemeinsame Entscheidungen zu treffen. Gerade wenn der Gesprächsfaden bereits gerissen ist, die Parteien einen Gesichtsverlust fürchten und Konflikte sehr komplex, verworren oder aber stark emotionalisiert sind, ist das Mediationsverfahren ein probates Mittel. Mediation eine Win-win-Lösung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der Durchführung eines Mediationsverfahrens sofern im konkreten Fall geeignet eine Win-win-Lösung generiert werden kann. Zum einen können Streitigkeiten ohne Verlierer beigelegt werden. Zum anderen kann ein langfristiges (Vertrags-)Verhältnis auf eine positive Grundlage gestellt fortgesetzt werden. Sie finden die aufgezeigte Win-win-Lösung charmanter als eine halbe Zitrone? Gerne beraten wir Sie, ob Mediation für Ihren konkreten Streitfall eine geeignete Alternative darstellt oder begleiten Sie als Parteivertreter im Mediationsverfahren oder vor dem Gütegericht. Sprechen Sie uns außerdem einfach an, wenn Sie auf der Suche nach einem Mediator sind. Kontakt für weitere Informationen: Aufseiten der Parteien können auch wenn im Rahmen der Mediation keine Rechtsfragen erörtert werden mediationserfahrene Rechtsanwälte am Verfahren beteiligt werden. Dies trägt auf der einen Seite dazu bei, dass sich gerade mediationsunerfahrene Parteien im Mediationsverfahren sicherer fühlen, auf der anderen Seite kann gerade auch über die rechtliche Einschätzung die wirtschaftliche Betrachtungsweise der Konfliktlösung geschärft und gefördert werden. Ester Thanner Rechtsanwältin Tel.: +49 (9 11) ester.thanner@roedl.com Mediation in jedem Fall geeignet? Grundsätzlich kann in nahezu allen Konfliktsituationen ein Mediationsverfahren sinnvoll sein und zur Befriedung des Konflikts führen. 10

11 Rödl & Partner intern Tage 27. Juni 2017 in Nürnberg 4. Juli 2017 in Köln 6. Juli 2017 in Berlin 11. Juli 2017 in Bad Oeynhausen BIM Tipps und Tricks Erfahrungsaustausch Funktionen Entwicklung Neuerungen REG-IS für Einsteiger Vorstellung REG-IS Basismodul und Objektprofile Anwendungsbeispiele für Objektprofile durch Lizenznehmer REG-IS für Fortgeschrittene Vorstellung neuer Module und Funktionalitäten CAFM-Connect und REG-IS im Kontext BIM Anwendungsbeispiele für Kopplungen durch CAFM-Systemanbieter Informieren Sie sich auch über weitere CAFM-Anbieter und Ihre Schnittstellen zu REG-IS Erfahrungsaustausch und Diskussion Nutzen Sie die Gelegenheit, Ihre persönlichen Fragen und Anwendungsbeispiele zu diskutieren. Kontakt für weitere Informationen: Peggy Kretschmer B.Sc. Wirtschaftswissenschaften Tel.: +49 (9 11) Alle Informationen zu unseren Seminaren finden Sie direkt im Internet unter: 11

12 Fokus Immobilien Mai 2017 Herausforderungen meistern Wir begreifen neue Herausforderungen als eine große Chance, besser zu werden. Lebenslanges Lernen ist wichtiger Teil unseres Leistungskonzepts. Rödl & Partner Nur wer sich auf Neues einlässt, kann sich weiterentwickeln. Deswegen nehmen wir Herausforderungen an, wo immer sie sich uns auch stellen. Castellers de Barcelona Jeder Einzelne zählt bei den Castellers und bei uns. Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu dem gemacht hat, was es heute ist. Força, Equilibri, Valor i Seny (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe. Impressum Fokus Immobilien Herausgeber: Verantwortlich für den Inhalt: Layout/Satz: Rödl & Partner GbR Äußere Sulzbacher Str Nürnberg Tel.: +49 (9 11) pmc@roedl.de Martin Wambach martin.wambach@roedl.com Kranhaus 1, Im Zollhafen Köln Jörg Schielein joerg.schielein@roedl.com Äußere Sulzbacher Str Nürnberg Andrea Kurz andrea.kurz@roedl.com Äußere Sulzbacher Str Nürnberg Dieser Newsletter ist ein unverbindliches Informationsangebot und dient allgemeinen Informationszwecken. Es handelt sich dabei weder um eine rechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung, noch kann es eine individuelle Beratung ersetzen. Bei der Erstellung des Newsletters und der darin enthaltenen Informationen ist Rödl & Partner stets um größtmögliche Sorgfalt bemüht, jedoch haftet Rödl & Partner nicht für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen. Die enthaltenen Informationen sind nicht auf einen speziellen Sachverhalt einer Einzelperson oder einer juristischen Person bezogen, daher sollte im konkreten Einzelfall stets fachlicher Rat eingeholt werden. Rödl & Partner übernimmt keine Verantwortung für Entscheidungen, die der Leser aufgrund dieses Newsletters trifft. Unsere Ansprechpartner stehen gerne für Sie zur Verfügung. Der gesamte Inhalt der Newsletter und der fachlichen Informationen im Internet ist geistiges Eigentum von Rödl & Partner und steht unter Urheberrechtsschutz. Nutzer dürfen den Inhalt der Newsletter und der fachlichen Informationen im Internet nur für den eigenen Bedarf laden, ausdrucken oder kopieren. Jegliche Veränderungen, Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe des Inhalts oder von Teilen hiervon, egal ob on- oder offline, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Rödl & Partner. 12

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