Negativliste und Jugendschutz-Filterprogramm des Vereins JusProg

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kai Gehring, Grietje Staffelt, Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 16/13342 Negativliste und Jugendschutz-Filterprogramm des Vereins JusProg Vorbemerkung der Fragesteller LautverschiedenerMedienberichteerstelltderVerein JusProg eine NegativlistevonWebsites (vgl.tazvom28.mai2009).dervereinverfasse diesenegativlistefüreinefiltersoftware,dieelternaufihremcomputerinstallierenkönnten,mitdemzieljugendgefährdendeinhaltevonihrenkindern fernzuhalten. JusProg wollesodenjugendschutziminternetvorantreiben. DiesesFiltersystemseivonderKommissionfürJugendmedienschutz (KJM) füreinenmodellversuchzugelassenworden.lautheise.denehme JusProg als einziges Filtersystem an einem solchen Modellversuch teil. UnteranderemseienaufderNegativlistevon JusProg diewebsitesder Tageszeitungtaz,dasBlogspree-blick.de,telepolis.de,dieHomepagedes Arbeitskreises (AK)Vorrastdatenspeicherung,das ChaosRadio deschaos ComputerClubs,derJuso-BundesverbandundderCDU-OrtsverbandNeuss aufgeführtgewesen.diehomepagedesbundesverbandesvonbündnis90/ DIEGRÜNENwerdeerstfürNutzerinnenundNutzerab14Jahrenempfohlen.DieEinstufungderSeitencdu.deundspd.dewerdelautSuchmaskedes vondemvereinbetriebenenjugendschutzprogramm.de gegenwärtiggeprüft.weiterewillkürlichealterseinstufungenwürdenauchbeiderseite bildblog.devorgenommen,dieerstab16jahrenempfohlenwerde,während dievonihrkommentierteseitebild.deals unbedenklich eingestuftwerde. Bild.desei offiziellerunterstützer von JusProg bzw.jugendschutzprogramm.de,dasauchvongroßenanbieternvonerotikprogrammengefördert werde. 1.InwiefernunterstütztdieBundesregierungdieAktivitätendesVereins JusProg bzw.jugendschutzprogramm.de,undwelchekenntnissehatsie darüber? EineUnterstützungderAktivitätendesVereins JusProg durchdiebundesregierung findet nicht statt. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBeauftragtenderBundesregierungfürKulturundMedien vom 3. Juli 2009 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anzumerkenist,dassindemSystemdesVereins JusProg dassog.bpjm- Moduleingesetztwird.DasBPjM-ModulwirdvonderBundesprüfstellefür jugendgefährdendemedien (BPjM)inKooperationmitderFreiwilligenSelbstkontrolleMultimediae.V. (FSMe.V.)HerstellernnutzerautonomerFilterprogrammezurVerfügunggestellt.DasModulermöglichtdieFilterungdervon der BPjM indizierten Onlineangebote. DasBPjM-ModulbeinhaltetnichtdieinderVorbemerkungderKleinen AnfragealszueinerNegativlistedesVereins JusProg gehörigaufgeführten Angebote. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 2.Triffteszu,dassdasFiltersystemdesVereins JusProg vonderkjmfür einen Modellversuch zugelassen wurde? Fallsja,wieistdieserModellversuchgenaugestaltet,undmitwelchem Ziel wird er durchgeführt? JugendschutzprogrammesindimJugendmedienschutz-StaatsvertragderLänder (JMStV)alsInstrumentderAnbieter-Privilegierunggeregelt.Nach 11 JMStVistdieKommissionfürJugendmedienschutz (KJM)fürdieAnerkennungvonJugendschutzprogrammenundfürdieZulassungvonModellversuchen (vgl. 11 Absatz 6 JMStV) zuständig. ImJahr2005hatdieKJMdasSystemdesVereins JusProg zueinemmodellversuchzugelassen,umineinerkombinationausfiltersoftwaremitredaktionellgepflegtenblack-undwhitelistseinneuesverfahrenzurgewährleistung des Jugendschutzes in Telemedien zu erproben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 3.WelcheKooperationspartnervon JusProg sindderbundesregierungbekannt? VereinsmitgliederundUnterstützersindaufderWebsitedesVereinsunter genannt. 4.WiebewertetdieBundesregierungdie Negativliste unddiedortaufgeführtenwebsitesunteraspektendesjugendschutzes,undhältsiediese jeweils für jugendgefährdend? ZieldesEinsatzesvonsogenanntenNegativlisten (Sperrlisten,Blacklists)in JugendschutzfilternistdieAusfilterungvonausjugendschützerischerSichtungeeignetenAngeboten,alleübrigensollenzugänglichbleiben.WegenderFülle unzulässigerinhalteiminternetkommendabeinebenredaktionellenauchautomatischeklassifizierungsverfahrenzumeinsatz,diediejugendschutzproblematikvonwebsitesanhandbestimmtermustererkennensollen.dafalsche KlassifizierungenbeimderzeitigenStandderTechniknichtzuvermeidensind, sindjeweilsmechanismenvorzusehen,dieeinerichtigebehandlungvoninhaltenerzwingen (KlassifizierungsschnittstellefürAnbieter)oderKorrekturenermöglichen (Beschwerdestelle für Nutzer). ImPrüflaborderKJMwerdenvonderländerübergreifendenStelle jugendschutz.net (vgl. 18JMStV)SystemeimModellversuchaufihreFehlerquotengetestet.NachAussagenderKJMzeigtebislangkeinesdergetesteten SystemeeineakzeptableWirksamkeit.ZuvielezulässigeInhaltewürden blockiertundzuvieleungeeigneteangebotewürdendurchgelassen.diebundesregierunghältesfürwünschenswert,dassjugendschutzprogrammeweder

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/13744 jugendschutzrechtlichunbedenklicheinhalteblockierennochungeeignete Inhalte passieren lassen (siehe Antwort zu Frage 11). Siehe im Übrigen Antwort zu Frage 5. 5.WelcheSeitenbefindensichderzeitundzumZeitpunktderBerichterstattung auf der Negativliste des Vereins JusProg? DievollständigeZusammensetzungderNegativliste,diedemJugendschutzprogrammderVereins JusProg zugrundeliegt,istderbundesregierungnicht bekannt. WieinderAntwortzuFrage1ausgeführt,wirdindemSystemdesVereins JusProg u.a.dasbpjm-moduleingesetzt.beidenindiziertenundmittelsdes BPjM-ModulsfilterbarenOnlineangebotenhandeltessichzumeinenumAngebote,diegemäß 4Absatz1JMStVunzulässigsind,sowiezumanderenum Angebote,derenVerbreitungnach 4Absatz2JMStVaußerhalbeinergeschlossenen Benutzergruppe unzulässig ist. ImÜbrigenistdaraufhinzuweisen,dassdieZusammensetzungvonNegativlisten bei Filterbetreibern als Betriebsgeheimnis behandelt wird. 6.NachwelchengenauenKriterienundvonwemwirdaufwelcherrechtlichen Grundlage die Negativliste erstellt? GrundsätzlichistdieErstellungvonNegativlistenprivatautonomeGeschäftstätigkeit.DasAngebotsolcherListensolldazudienen,einschlägigenAnbietern iminternetdieeinhaltungjugendschutzrechtlicheranforderungenzuermöglichen.diedabeizugrundegelegtenkriterienwerdensichdeshalbandenhierfürmaßgeblichenbestimmungenausrichten.daindiesenwertausfüllungsbedürftigerechtsbegriffe (z.b.entwicklungsbeeinträchtigung,entwicklungsgefährdung)verwendetwerden,isteseinanzustrebendesziel,einemöglichst breiteübereinkunftbeiderkonkretisierungzuerreichen (sieheantwortzu Frage 11). ImÜbrigengehtdieBundesregierungdavonaus,dassdievomVerein JusProg verwendetenegativlisteinorientierungandemjmstvunddendarinenthaltenenbestimmungenzuentwicklungsbeeinträchtigendenund-gefährdendeninhaltenerstelltwird,dadervereinmitseinemjugendschutzprogrammaneinem Modellversuch der KJM teilnimmt (siehe Antwort zu Frage 2). Siehe auch die Antwort zu den Fragen 4, 9 und InwiefernhältdieBundesregierungdievomVerein JusProg undder Seitejugendschutzprogramm.devorgenommeneFilterungvonangeblich jugendgefährdenden Inhalten für vorbildlich oder modellhaft? ImJahr2005hatdieKJMdasSystemdesVereins JusProg zueinemmodellversuchzugelassen (sieheantwortzufrage2).nachkenntnisderbundesregierungistdiesermodellversuchnochnichtbeendet.eineabschließende BeurteilungdesJugendschutzprogrammsdesVereins JusProg erscheintfrühestens bei Vorliegen der Ergebnisse des Modellversuchs sinnvoll.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 8.InwiefernhältdieBundesregierungdievomVerein JusProg undder Seitejugendschutzprogramm.devorgesehenenBeschwerdemöglichkeiten für ausreichend, und sieht sie hier rechtlichen Regelungsbedarf? GenerellgehtdieBundesregierungdavonaus,dassJugendschutzprogramme aufeinemakzeptablenkriterienrasterfürdiealtersdifferenzierteeinstufung voninhaltenalsentwicklungsbeeinträchtigendfürkinderundjugendliche basierenmüssen (sieheantwortzudenfragen6und11).nutzernundinhalteanbieternmussbeieinerverfehltenblockadeeinesangebotseinwirksames KorrekturverfahrenzurVerfügungstehen.DieseGesichtspunktesindeinGegenstandderaktuellenNovellierungsüberlegungenzumJugendmedienschutzsystem (siehe Antwort zu Frage 9). Siehe im Übrigen Antwort zu Frage 7. 9.WelcherechtlichenGrundlagengeltenfürFilterprogrammewiejugendschutzprogramm.de, und wie wird deren Einhaltung überprüft? DerJMStVderLänderformuliertdiejugendschutzrechtlichenAnforderungen anjugendschutzprogramme (vgl. 11JMStV).DieÜberwachungderEinhaltungderVorschriftendesJMStVobliegtdenLandesmedienanstalten.Zur ErfüllungdieserAufgabewurdedieKommissionfürJugendmedienschutzgebildet (vgl. 14 JMStV). ImÜbrigenmüssenJugendschutzprogrammedenallgemeinenGesetzenentsprechen.IndiesemRahmenistesjedermannfreigestellt,Jugendschutzprogrammeanzubieten.DieprivilegierendeWirkungdes 11Absatz1JMStVfür eineninhalteanbieterentstehtjedochnur,wenneineanerkennungdurchdie KJM vorliegt. ImZugederNeuordnungdesJugendschutzrechtsimJahr2003habenBund undländereineevaluierungundoptimierungdesjugendschutzsystemsin Deutschland (JugendschutzgesetzundJMStV)vereinbart.DieErgebnissedieserUntersuchungbestätigengrundsätzlichdeneingeschlagenenWeg,lassen aberauchnovellierungsbedarfdeutlichwerden.einerderzentralenpunkte,die einerkritischenüberprüfungunterzogenwerdensollen,istdaskonzeptderjugendschutzprogramme (vgl. 11JMStV)unddessenUmsetzunginderPraxis. InGesprächenmitVertreterndesBundes,derLänder,derMedien-undTelekommunikationsbrancheundgesellschaftlicherGruppenwerdengegenwärtig Möglichkeitenerörtert,wiederSchutzvonKindernundJugendlichenweiter verbessertwerdenkannundwelcherechtlichenänderungenmöglicherweise erforderlichsind.am9.februar2009hatimbundeskanzleramtaufeinladung desbeauftragtenderbundesregierungfürkulturundmedienundder HessischenStaatskanzleihierzueineAuftaktveranstaltung,derRundeTisch Jugendschutzprogramme, stattgefunden. 10.InwiefernsiehtdieBundesregierunginderFilterungderInformationsangebotevonParteiensowieinderUngleichbehandlungeinzelnerParteien einen Verstoß gegen das Parteiengesetz? Wiebereitsausgeführt,sollenJugendschutzprogrammedieAusfilterungentwicklungsbeeinträchtigenderund-gefährdenderInhaltegewährleisten.Der Bundesregierungistnichtbekannt,aufgrundwelcherWertungeneineAufnahmederinderKleinenAnfragegenanntenAngebotevonParteienindie Negativlisteerfolgtist.DieBundesregierungweistdaraufhin,dassdieAufnahmevonAngebotenineineNegativliste,ohnedassdiesdurcheinschlägige Jugendschutzvorschriftengerechtfertigtwäre (sogenanntesoverblocking),ein

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/13744 PrüfgegenstandfürdieAnerkennungeinesJugendschutzprogrammsdurchdie KJM ist und zu einer negativen Zulassungsentscheidung führen kann. MitdemParteiengesetz (PartG)hatderGesetzgeberentsprechendArtikel21 Absatz3desGrundgesetzes (GG)dasNäherezudenBereichengeregelt,die fürdieparteienimzugeihrermitwirkungbeiderpolitischenwillensbildung desvolkesbedeutsamsind (vgl.bverfge121,30).daspartgformtdaherin erster Linie die Rechtsstellung der Parteien aus. DarüberhinausenthältesLeistungs-undTeilhabeansprüchegegenüberdem StaatundTrägernöffentlicherGewaltmitdemZiel,denParteiendieihnen nachartikel21absatz1ggzugedachtenaufgabenzuermöglichen ( 5, 18ff.PartG).EsbegründetdagegenkeineAnsprüchevonParteienaufMaßnahmenöffentlicherStellengegenüberPrivaten,wenndiesedieMeinungsfreiheitderParteientangieren (siehehierzudieantwortzufrage11)oderparteien ungleichbehandeln.beietwaigenbestehendenzivilrechtlichenabwehransprüchensindallerdingsdiewertungenderartikel21absatz1satz2und5absatz1 Satz 1 Halbsatz 1 GG zu berücksichtigen. 11.WiewilldieBundesregierungsicherstellen,dassunterdemVorwanddes JugendmedienschutzeskeineEinschränkungenderPresse-undMeinungsfreiheit (Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes) stattfinden? DieBundesregierungbemühtsichinZusammenarbeitmitdenLänderndarum, dassjugendschutzprogrammedemalleinigenzweckdienen,entwicklungsbeeinträchtigendeund-gefährdendeinhalteauszufiltern.indiesemzusammenhangwerdenauchgeeignetebeschwerdemechanismenerörtert,umfehlbewertungen,diebeiredaktionellwieauchautomatisierterstelltennegativlistenvorkommenkönnen,zukorrigieren.ineinerimrahmendesrundentisches Jugendschutzprogramme (sieheantwortzufrage9)veranstalteten Gesprächsrunde,anderVertreterdesBundes,derLänder,derMedien-und TelekommunikationsbrancheundgesellschaftlicherGruppenteilnahmen, wurdevereinbart,dassderversuchunternommenwerdensoll,eineübergreifendekriterienlistefürdiealtersdifferenziertebewertungvonangebotenzu schaffen. ImÜbrigenistdaraufhinzuweisen,dassdieVerwendungvonJugendschutzprogrammennutzerautonomerfolgt,d.h.dieEntscheidung,denZugangzubestimmtenArtenvonInternetangebotendurchVerwendungeinerentsprechendenSoftwarezuverhindern,trifftderInternetnutzerselbst.DiedurchArtikel5 GGgewährleistetePresse-undMeinungsfreiheitwirddaherdurchdieVerwendung von Jugendschutzprogrammen mit Negativlisten nicht berührt. 12.WiewilldieBundesregierungsicherstellen,dassderZugangzuSeiten nichtdeshalbbeschränktwird,weildiesedenkommerziellenoderpolitischen Interessen von Lobbygruppen entgegenlaufen? Siehe Antwort zu Frage 11.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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