Allgemeine Information zu grundlegenden Anforderungen der EN 1090

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1 Allgemeine Information zu grundlegenden Anforderungen der EN 1090 Nach Veröffentlichung der EN im Amtsblatt der EU und einer aktuellen Übergangsfrist bis Juli 2014 sind tragende Bauwerke aus Stahl oder Aluminium mit einem E-Kennzeichen zu versehen. Dazu ist es erforderlich ein Zertifikat nach EN einer benannten Stelle vorzuweisen. Folgende Seiten sollen einen Überblick darüber verschaffen, welche Anforderungen an Betriebe zukünftig gestellt werden. Druckgeräte / Anlagentechnik Wien, April 2012 Wichtig: Die nunmehr verschobene Verpflichtung zur E-Kennzeichnung entbindet einen Hersteller nicht, die EN 1090 einzuhalten. Außerdem können Vertragsbedingungen die E-Kennzeichnung fordern. Aufbau und Inhalt der Norm: Die Norm umfasst drei Teile mit folgendem Inhalt: ÖNORM EN Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken Teil 1: Konformitätsnachweisverfahren für tragende Bauteile ÖNORM EN Ausführung von Stahltragwerken Teil 2: Technische Anforderungen an Tragwerke aus Stahl ÖNORM EN Ausführung von Aluminiumtragwerken Teil 3: Technische Regeln für die Ausführung von Aluminiumtragwerken Firmenbuchgericht: Landesgericht Wien Firmenbuchnummer: FN s UID-Nr.: ATU BA-A Wien BLZ Kto.-Nr IBAN: AT BI: BKAUATWW Volksbank Tirol BLZ: Kto.-Nr IBAN: AT BI: VBOEATWWINN Aufsichtsratsvorsitzender: Günter Häfner Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Michael Hahn TÜV SÜD SZA Österreich, Technische Prüf-GmbH Arsenal, Objekt Wien Österreich Telefon: Telefax: office-wien@tuev-sued-sza.at Prüf- und Inspektionsstelle gemäß Akkreditierungsgesetz BGBl. Nr. 468/1992, entsprechend den Anforderungen EN und EN 17020; Produktzertifizierstelle entspr. EN Erst- und Kesselprüfstelle gemäß Kesselgesetz BGBl. Nr. 211/1992 einschließlich Eisenbahnbereich Notified Body mit der Kennnummer 0531 für die Richtlinien 97/23/EG, 1999/36/EG, 87/404/EWG,89/106/EWG

2 Seite 2 von 6 Der Hersteller muss je nach Ausführungsklasse folgende Anforderungen berücksichtigen: Ausführungsunterlagen und Dokumentation Qualitätsdokumentation Konstruktionsmaterialien Prüfbescheinigungen Rückverfolgbarkeit Kennzeichnung Vorprodukte für den Stahlbau Grenzabmaße der Dicke Oberflächenbeschaffenheit (Kapitel 10 VORHER NAHHER!) Schneiden Thermisches Schneiden Formgebung Flammrichten Lochen Ausführung von Löchern Schweißen Qualifizierung der Scheißverfahren Qualifizierung des Schweißpersonals Schweißaufsicht Schweißnahtvorbereitung Montagehilfen Heftnähte Stumpfnähte Abnahmekriterien

3 Seite 3 von 6 Oberflächenbehandlung/Oberflächenschutz/Dauerhaftigkeit Montage Oberflächenbeschaffenheit (z.b. EN ISO ff / ISO 8501-ff / EN 1491 ) Handhabung und Lagerung auf der Baustelle Passgenauigkeiten und Ausrichtung Kontrolle, Prüfung und Korrekturmaßnahmen Kontrollumfang Korrigieren von Schweißverbindungen Arbeitsprüfungen Kontrolle planmäßig vorgespannter Schraubenverbindungen Vor, während und nach dem Anziehen der Schraubverbindungen Drehmomentenverfahren, kombiniertes Vorspannverfahren Kontrolle, Prüfung und Reparatur von Nieten Vermessung der geometrischen Lage von Verbindungsknotenpunkten Die hier aufgezählten Punkte sollen eine Übersicht geben, welche Anforderungen zu berücksichtigen sind. Nachdem die Schweißtechnik ein wichtiges Kapitel darstellt, ist dieses Thema auf den folgenden Seiten genauer behandelt. Schweißaufsichtspersonal Ausführungsklasse EX1 EX2 EX3 EX4 Anforderung nach EN ISO 3834 Materialdicke **) Baustähle: S235 bis S355, austenitische Stähle Baustähle: S420 bis S700 Austenitische ferritische Stähle EN ISO Keine besonderen Anforderungen t < 25 B (IWS) S (IWT) EN ISO EN ISO < t < 50 S (IWT) t > 50 t < 25 t > 25 S (IWT) **) zu verstehen als Schweissnahtquerschnitt ( z.b. nicht ein dünnwandiges Hohlprofil als Steher auf einer 30mm- Fußplatte)

4 Seite 4 von 6 Die Schweißaufsicht nach oben genannten Kriterien muss entweder im Betrieb angestellt sein, zumindest aber ein vertragliches Arbeitsverhältnis mit Tätigkeitsbeschreibung und Festlegung der Aufgaben haben. Die Schweißer müssen in jeder Ausführungsklasse ein gültiges Schweißerzeugnis nach EN (Stahl) bzw. EN ISO (Aluminium) besitzen. Bediener von Schweißeinrichtungen (z.b. Roboter, UP-Automaten) müssen ein gültiges Zertifikat nach EN 1418 besitzen. Qualifizierung von Schweißverfahren (nach EN ISO 15610,15611,15612,15613, /2) Verfahrensprüfung EX2, EX3 und EX4 vorgezogene Arbeitsprüfungen EX2, EX3 und EX4 Standardschweißverfahren EX2 bei Stahlsorten bis S355 schweißtechnische Erfahrung EX2 bei Stahlsorten bis S275 Einsatz geprüfter Schweißzusätze EX2 bei Stahlsorten bis S275 Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung kann ab EX2 gefordert werden. (bereits bei Vertragsprüfung und Materialeinkauf/Atteste berücksichtigen!) Schweißnahtvorbereitung muss ab EX3 dokumentiert werden. Kriterien für Wärmebehandlung, Richten sowie Härte von Schnittkanten entsprechend Ausführungsklassen und Werkstoffe beachten. Heftnähte ab EX2: Anforderungen und Dokumentation entsprechend EN und EN Stumpfnähte ab EX2 > Anlauf- und Auslaufbleche Art der Werkstoffnachweise entsprechend Ausführungsklasse beachten. Sichtprüfung ist bei allen Ausführungsklassen vorgeschrieben. Zusätzliche Zerstörungsfreie Prüfungen, ab EX2, durch zertifiziertes Prüfpersonal (Level II nach EN 473) erforderlich. Beachten sie, dass ab EX2 zusätzliche Schweissnahtprüfungen - zur ohnehin in allen Ausführungsklassen vorgeschriebenen 100%igen Sichtprüfung - vorgeschrieben sind! In jedem Fall ist die Prüfung zumindest von Oberflächenunregelmäßigkeiten durch geeignete Verfahren( z.b. PT, MT) zu prüfen, und dies durch Prüfer mit Mindestqualifikation nach EN Stufe 2. AHTUNG: falls per Werkvertrag nur eine externe Schweißaufsichtsperson zur Verfügung steht, muss zumindest geschultes Personal für die Sichtprüfung im Betrieb tätig sein. ( Nachweis!) Falls keine Ausführungsklasse festgelegt wird, gilt automatisch EX2 > Vertragsprüfung! Nimmt ein Betrieb die Auslegung und Berechnung von Tragwerken selbst oder zum Teil selbst vor, ist dies einer gesonderten Bewertung beim Audit zu unterziehen. Das Ablaufschema auf der folgenden Seite stellt dar, wie eine Bewertung der Berechnung abläuft.

5 Seite 5 von 6 Zu berücksichtigen ist weiters, ob laut Gewerberecht überhaupt die Berechtigung zur Berechnung/Bemessung gegeben ist.

6 Seite 6 von 6 Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung, Büro Wien Wien, Niederösterreich, Burgenland, Steiermark, Kärnten Dipl.-Ing. Gerald Bachler // g.bachler@tuev-sued-sza.at Büro Henndorf am Wallersee Salzburg, Teile OÖ, Tirol, Voralberg, Kärnten Ing.Günther Grausgruber // g.grausgruber@tuev-sued-sza.at Büro Linz OÖ, Großraum Linz u. Umgebung Ing.Matthias Wagner // m.wagner@tuev-sued-sza.at

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