Rechtsanwältin Ursula Philipp-Gerlach Fachanwältin für Verwaltungsrecht
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- Markus Bretz
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1 Rechtliche Anforderungen an die Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten - Pauschal- oder Grundschutzverordnung versus Schutzgebietsausweisung nach 22 ff. BNatSchG? - Bundesfachtagung Naturschutzrecht, Kassel, Rechtsanwältin Ursula Philipp-Gerlach Rechtsanwälte Philipp-Gerlach Teßmer Frankfurt am Main * Niddastraße 74 Tel. 069/ * Fax. 069/ kanzlei@pg-t.de
2 Vorgaben an die Unterschutzstellung FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete müssen als besonderes Schutzgebiet erklärt werden. FFH-Gebiete Art. 4 IV Art. 6 I FFH-RL Räumliche Abgrenzung Erhaltungsziele Erhaltungsmaßnahmen Vogelschutzgebiete Art. 4 I VRL Art. 4 II VRL Gebiete sind entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des 20 Abs. 2 zu erklären ( 32 Abs. 2 BNatSchG). Die Unterschutzstellung kann unterbleiben, soweit der Schutz anderweitig sichergestellt wird ( 32 Abs. 4 BNatSchG).
3 Anforderungen an die Unterschutzstellung EuGH-Rechtsprechung - Schutzgebietserklärungen müssen hinsichtlich des territorialen Umfangs und der rechtlichen Ausgestaltung des Schutzes hinreichend präzise sein (EuGH, U. v , C-355/90, Rn ) - Jedes besondere Schutzgebiet muss mit einem angemessenen Schutz mit einem angemessenen rechtlichen Status ausgestattet werden, der es erlaubt, seine Unversehrtheit (Vermehrung und Sicherung des Überlebens der Arten) zu sichern (EuGH, U. v , C-166/97, Rn 21-26)
4 Zeitliche und räumliche Vorgaben an die Unterschutzstellung Zeitliche Vorgaben: Gebiete, die in die Gemeinschaftsliste aufgenommen worden sind, sind so schnell wie möglich - spätestens nach sechs Jahren als besonderes Schutzgebiet auszuweisen. (Art. 4 Abs. 4 FFH-RL). Räumliche Abgrenzung: - Rechtsverbindlich (auch gegenüber Dritten) - Räumlich eindeutig bestimmt (Übereinstimmung mit der Meldung; Mindestanforderung) - Geeigneter Maßstab - Korrekturen möglich? (Notwendig, wenn fehlerhaft gemeldet oder aufgrund neuer Erkenntnisse Gebietsabgrenzung verändert werden müssen; Pufferzonen um Erhaltungszielen zu genügen; )
5 Beispiel: VO über die Natura 2000-Gebiete in Hessen 1 Festsetzung der Natura 2000-Gebiete Anlage 3a FFH-Gebiete Anlage 3b Vogelschutzgebiete 2 Lage und Abgrenzung 3 Niederlegung und Bereithaltung 4 Erhaltungsziele gebietsbezogene Festlegung in den Anlagen 3a und 3b (7 alte Einzelausweisungen (Verordnungen) bleiben unberührt und gelten als Vogelschutzgebiet)
6 Beispiel: VO über das NSG Obere Allerniederung bei Celle (2007) 1 Abgrenzung NSG, Bezeichnung als FFH-Gebiet, Größe 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck u.a. Festlegung der Erhaltungsziele 3 Schutzbestimmungen Verbote 4 Freistellungen 5 Befreiungen 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen 7 Verstöße Ordnungswidrigkeiten 8 Inkrafttreten
7 Abgrenzung Natura Verordnung in Hessen
8 Beispiel aus Niedersachsen: Karte zu einer NSG-VO Abgrenzung
9 Benennung der Erhaltungsziele
10 Benennung der Erhaltungsziele 1 Abs. 4 Naturschutzgebiet ist Teil eines FFH-Gebietes 2 Schutzzweck Abs. 1 allg. Beschreibung Abs. 2 allg. Schutzzweck Abs. 3 bes. Schutzzweck Abs. 4 Abs. 5
11 Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie Art. 4 VRL Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest. Die Ausweisung sollte auch umfassen, die Verpflichtung zur Anwendung von Erhaltungsmaßnahmen klarzustellen. Sie sollte auch einen transparenten Mechanismus für die Festlegung und Durchführung dieser Erhaltungsmaßnahmen vorsehen bzw. damit einhergehen (EU-Mahnschreiben). Art. 4 VRL: Der Schutz von VSG darf sich nicht auf die Abwehr schädlicher Einflüsse des Menschen beschränken, sondern muss je nach Sachlage auch positive Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Gebietsschutzes einschließen (EuGH, U. v C-418/04, Rn 154).
12 Anforderungen an die Unterschutzstellung EuGH-Rechtsprechung - Die Richtlinie schreibt also das Ergreifen der nötigen Erhaltungsmaßnahmen vor, so dass insoweit jeglicher Wertungsspielraum der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist, und begrenzt die etwaigen Regelungs- und Entscheidungsmöglichkeiten der nationalen Behörden auf die im Rahmen der Maßnahmen einzusetzenden Mittel und die zu treffenden technischen Entscheidungen (EuGH, U. v , C-508/04, Rn 76). - Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen, wenn er keine geeigneten Erhaltungsmaßnahmen und keine Schutzregelung nach Art. 6 I FFH-RL erlässt und anwendet, die eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume sowie erhebliche Störungen der Arten verhindern. Die Mitgliedstaaten müssen den rechtlichen Schutz der besonderen Schutzgebiete gewährleisten (EuGH, U. v , C-90/10, Tenor Ziffer 1).
13 Erhaltungsmaßnahmen 15 Schutz und Pflege für die Natura-2000-Gebiete (1) Die ONB ermittelt die Maßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Natura Gebiete geeignet oder im Rahmen der Überwachung erforderlich sind (HessAGBNatSchG) 6 Pflege- und Ent- wicklungsmaßnahmen (2) Dem Schutzzweck dienende Maßnahmen können soweit erforderlich in einem Pflegeund Entwicklungsplan für das NSG dargestellt werden. (NSG-VO) Bewirtschaftungspläne, Managementpläne, Pflege- und Entwicklungspläne Keine Rechtsform Gutachten fachliche Grundlagen Behördeninterne Wirkung
14 Gebote und Verbote Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Art. 6 FFH-RL entsprochen wird. Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben unberührt ( 32 Abs. 3 BNatSchG). Praxis: In den Grundschutz- und PauschalVO werden keine Gebote geregelt, aber auch die Schutzverordnungen sehen i.d.r. Gebote nicht vor! Immer dann, wenn sich der günstige Erhaltungszustand nur durch definierte Handlungen, wie dem Umbau bestimmter Entwässerungskanäle, der Einzäunung von Grundstücken, der Durchführung von Pflegemaßnahmen wie z.b. der Beweidung bewahren lässt, gehören Gebote in die Schutzverordnung, um diesen Maßnahmen die erforderliche Außenwirkung und Verbindlichkeit zu sichern! (Niederstadt, 2006, S. 32)
15 Zusammenschau der Instrumente zur Durchführung / Durchsetzung 33 Abs. 1 BNatSchG (dauerhafter Grundschutz) + ordnungsrechtlicher Verfügung ( 3 Abs. 2 BNatSchG; 15 Abs. 4 HAGBNatSchG) Konkretisiert durch Bewirtschaftungsplan Verbote und/oder Anordnungen Vertragsnaturschutz (z.b. Hessen Vorrangregelung 3 Abs. 1 HessAGBNatSchG) Ordnungswidrigkeit ( 69 Abs. 1 Ziffer 6; Regelungen in den Ländern; Regelungen in Schutzgebietsverordnungen) Behördliche Anordnungen nach dem Umweltschadensgesetz (Schadensvermeidungspflichten; Sanierungspflichten, etc.)
16 Verträglichkeitsprüfung und Erhaltungsziele 34 BNatSchG Pläne und Projekte, die zu erheblichen Beeinträchtigung führen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Das Zusammenspiel zwischen räumlicher Abgrenzung, der verbindlichen Festlegung gebietsbezogenen Erhaltungsziele sowie der Erhaltungsmaßnahmen muss geeignet sein, die Maßstäbe für die Prüfung der Auswirkungen von Projekten auf Natura 2000-Gebiete zu bilden.
17 Europarechtswidrige Handhabung der Ausweisung von Natura Gebieten in den Bundesländern Niederstadt, 2008: Es wäre vor diesem Hintergrund nicht überraschend, falls die Kommission und EuGH hinsichtlich der Regelungen für die Ausweisung der Natura-2000-Gebiete in Deutschland in Zukunft noch Korrekturbedarf sehen. Mahnschreiben, EU-Kommission, Feb. 2015: 2784 Gebiete erfüllen nicht Anforderungen aus Art. 4 Abs. 4 (2020 als Ziel) 2663 Gebiete erfüllen nicht Anforderungen aus Art. 6 Abs. 1 (2022 als Ziel)
18 Zusammenfassung Einheitliches bundesdeutsches Vorgehen ist für die für alle Akteure (Verwaltung, Eigentümer, Projektträger, Naturschutzverbände, ) wegen der geforderten Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit geboten. Ausweisung durch Einzelausweisung auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Ermittlung der LRT und Arten sowie der Erhaltungszustände und der Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen ist der Vorzug zu geben, weil den spezifischen fachlichen Anforderungen, die an den Schutz der LRT und Arten gestellt werden, Rechnung getragen werden kann und dieser Schutz gegenüber Dritten verbindlich wird. Ein Nebeneinander von (alten) Schutzgebietsverordnungen und landesweiten Verordnungen führt zu einer weiteren Zersplitterung der Rechtsanwendung. Alte Schutzverordnungen sind daher anzupassen.
19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwälte Philipp-Gerlach Teßmer Frankfurt am Main * Niddastraße 74 Tel. 069/ * Fax. 069/ kanzlei@pg-t.de *
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