LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n"

Transkript

1 10 Sa 704/05 21 Ca 4171/04 (München) Verkündet am: 18. Januar 2006 Dose, Ang. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n - Beklagter und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: hat die zehnte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Moeller sowie die ehrenamtlichen Richter Stocker und Hinzmann für Recht erkannt:

2 2 I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom (Az.: 21 Ca 4171/04) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Bezahlung eines Anspruchs auf Urlaubsabgeltung, den die Klägerin für das Jahr 2002 von dem Beklagten verlangt. Die 1961 geborene Klägerin war seit bei der Fa. F.D. GmbH als technische Graphikerin beschäftigt. Sie erzielte dabei zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von ca ,--. Zwischen dem Betriebsrat der Fa. F.D. GmbH und dieser wurde am eine Betriebsvereinbarung Betriebskalender 2002 (Bl. 51 bis 53 d. A.) geschlossen, in der festgelegt wurde, dass an bestimmten Brückentagen überwiegend nicht gearbeitet werde und wie ein Ausgleich dieser Tage erfolgt. In der Betriebsvereinbarung heißt es dabei unter Ziff. 3.: 3. Ausgleich Für Mitarbeiter, die nicht an der Zeiterfassung teilnehmen, gelten die Brückentage im Jahr 2002 als eingearbeitet. Bei Übertragung von Resturlaub über den hinaus werden bei Mitarbeitern, die nicht an der Zeiterfassung teilnehmen, zunächst sämtliche Brückentage des laufenden Jahres vom Resturlaub abgezogen.

3 3 Am gleichen Tag haben die Betriebsparteien eine weitere Betriebsvereinbarung Resturlaub 2001 (Bl. 75 bis 76 d. A.) geschlossen, in der u. a. folgende Regelungen enthalten sind: 2. Gewährung Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden ( 7 Abs. 3 BUrlG). Diese Übertragung gilt für das Jahr 2002 bereits als vereinbart. 3. Übertragung von Resturlaub 2001 Im Fall dringender betrieblicher Erfordernisse kann nach Beantragung durch den Vorgesetzten - abweichend von der Regelung unter Pkt. 2 - Resturlaub 2001 über den hinaus bis zum übertragen werden. Die Beantragung erfolgt bei der Personalabteilung. Eine Übertragung des Urlaubsanspruchs über den hinaus kann jedoch nur erfolgen, wenn es bis zu diesem Stichtag betrieblich nicht möglich war, diesen Resturlaub abzubauen. Über das Vermögen der Fa. F.D. GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Weilheim am das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete zum Nach einer Erklärung der Klägerin vom (Bl. 4 d. A.) nahm diese in der Zeit vom bis an einer Sozialplanmaßnahme teil, während der die wöchentliche individuelle Arbeitszeit 30,5 Stunden und das Bruttoarbeitsentgelt 3.535,-- monatlich betrug. Mit Schreiben vom (Bl. 55 bis 56 d. A.) ließ der Beklagte der Klägerin mitteilen, dass die individuellen Ansprüche, die zur Insolvenztabelle angemeldet werden müssen, durch die Personalabteilung und den Betriebsrat ermittelt würden und das Ergebnis der Klägerin mitgeteilt werde.

4 4 Mit Schreiben vom (Bl. 57 d. A.) teilte die Gemeinschuldnerin der Klägerin mit, dass sie die Forderungen der Klägerin gesammelt habe und sie gebeten, diese nach Überprüfung und Unterzeichnung zurückzusenden. In der für die Klägerin vorformulierten und von ihr am unterzeichneten Forderungsanmeldung (Bl. 8 bis 10 d. A.) machte sie insgesamt eine Forderung in Höhe von 8.575,36 geltend, von der 6.058,26 auf Resturlaub lfd. Jahr entfielen. Mit Schreiben vom (Bl. 58 bis 59 d. A.) ließ der Beklagte mitteilen, dass mit dem Betriebsrat vereinbart und umgesetzt sei, dass alle Forderungen der Arbeitnehmer, die bekannt seien, auch zur Insolvenztabelle angemeldet worden seien. Im Prüfungstermin vom wurde eine Forderung der Klägerin in Höhe von 2.528,37 zur Insolvenztabelle festgestellt und der Rest vom Verwalter bestritten. In dem für die Klägerin beglaubigten Tabellenauszug des Amtsgerichts Weilheim vom (Bl. 53 bis 54 d. A.) heißt es dabei: Urlaub von Mitarbeitern, die über den hinaus aktiv waren, kann nicht zur Tabelle angemeldet werden. Hinweise für Gläubiger bestrittener Insolvenzforderungen Eine Feststellung Ihrer angemeldeten Forderung erfolgte nicht, weil sie von der/dem im Tabellenauszug Genannten bestritten worden ist. Ohne Forderungsfeststellung ist jedoch eine Berücksichtigung Ihrer Ansprüche im Insolvenzverfahren nicht möglich. Um eine nachträgliche Anerkennung Ihrer bestrittenen Forderung zu erreichen, bleibt es Ihnen überlassen, die Feststellung gegen die/den Bestreitende/n zu betreiben. Dazu müssten Sie, falls eine gütliche Einigung mit der/dem Bestreitenden nicht erreicht wird, auf Feststellung im ordentlichen Verfahren klagen bzw. die Feststellung durch Aufnahme eines bereits anhängigen Rechtsstreits verfolgen.

5 5 Mit einer am bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, ihr stehe ein Anspruch auf Bezahlung einer Abgeltung der 30 Tage Urlaub aus dem Jahr 2002 gegen den Beklagten zu. Denn zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätten ihr noch 30 Urlaubstage zugestanden. Dieser Urlaub sei nicht zum erloschen. Denn es habe die Praxis bestanden, dass Resturlaubsansprüche auch nach dem des Folgejahres genommen werden könne. Dies ergebe sich auch aus der Betriebsvereinbarung Betriebskalender Zudem habe praktisch auch eine Urlaubssperre bestanden, nachdem bei Teilnahme an der Sozialplanmaßnahme kein Urlaub möglich gewesen sei. Mit der vorformulierten Forderungsanmeldung habe der Beklagte die Forderung der Klägerin anerkannt. Damit habe die Klägerin ihre Forderung jedenfalls geltend gemacht. Wenn der Beklagte die Forderung nunmehr bestreite, sei dies treuwidrig. Auch wenn die Klägerin die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet habe, handle es sich richtigerweise um eine Masseverbindlichkeit, sodass ein Zahlungsantrag gerechtfertigt sei. Hinsichtlich der Berechnung des Urlaubsanspruchs sei von einem Monatsgehalt von 4.418,07 auszugehen, da es sich bei der Verdienstkürzung während der Sozialplanmaßnahme praktisch um Kurzarbeit gehandelt habe. Nachdem der Beklagte in der Forderungsanmeldung selbst von 6.058,26 ausgegangen sei, sei auch dieser Betrag zu Grunde zu legen. Die Klägerin hat beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, 6.058,26 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit an die Klägerin zu bezahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, nachdem die Klägerin im Januar 2002 drei Urlaubstage eingebracht habe, könnte selbst nach ihrem Standpunkt allenfalls ein Urlaubsanspruch von 27 Tagen à 163,15 = 4.405,15 offen sein. Kurzarbeit habe während der Sozialplanmaßnahme nicht stattgefunden. Die Sozialplanmaßnahme sei auch einem

6 6 Urlaubswunsch der Klägerin nicht entgegengestanden. Ein Abgeltungsanspruch sei durch den Beklagten auch mit der Forderungsanmeldung nicht anerkannt worden. Diese sei vom Beklagten nicht unterzeichnet worden. Ein Abgeltungsanspruch der Klägerin sei zum erloschen. Über den des Folgejahres hinaus sei Urlaub nie übertragen worden, wie sich aus der Betriebsvereinbarung Resturlaub 2001 ergebe. Auch ein Schadensersatzanspruch könne der Klägerin daher nicht zustehen. Sie habe ihre Forderung bereits nicht ordnungsgemäß geltend gemacht. Die Anforderung einer Geldsumme sei keine Geltendmachung von Urlaub. Das Verhalten des Beklagten sei auch nicht treuwidrig. Bereits in einem der Klägerin kurz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugestellten Merkblatt (Bl. 79 bis 80 d. A.) sei darauf hingewiesen worden, dass nicht vom Insolvenzverwalter festgestellte Forderungen auf dem gesetzlichen Rechtsweg geltend gemacht werden müssten. Darauf sei die Klägerin auch nach dem Prüfungstermin nochmals ausdrücklich hingewiesen worden, ohne dass sie in der Folge ihren Anspruch vor der vorliegenden Klage geltend gemacht hätte. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen. Gegen das der Klägerin am zugestellte Urteil hat diese mit einem am bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen lassen und ihr Rechtsmittel mit einem am eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie trägt vor, eine Geltendmachung der Urlaubsabgeltung sei bereits am erfolgt. Jedenfalls im Prüfungstermin vom sei eine Geltendmachung erfolgt, weil sonst eine Prüfung gar nicht möglich gewesen wäre. Auf einen Verfall des Anspruchs könne der Beklagte sich schon nach Treu und Glauben nicht stützen. Schließlich sei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Surrogattheorie des Urlaubsabgeltungsanspruchs unzutreffend.

7 7 Die Klägerin beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom (Az.: 21 Ca 4171/04) wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, 6.058,26 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit an die Klägerin zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, die Anmeldung vom sei schon deshalb keine Geltendmachung des Abgeltungsanspruchs, weil lediglich eine Geldsumme gefordert worden sei. Ein Abgeltungsanspruch sei auch noch gar nicht entstanden. Vorher könne aber kein Verzug begründet werden. Auch im Prüfungstermin sei eine Geltendmachung des Urlaubs nicht erfolgt. Dort werde nur über die formale Zulässigkeit der Forderung entschieden. Keineswegs verstoße der Beklagte gegen Treu und Glauben. Die Klägerin habe aus dem Tabellenauszug nach dem Prüfungstermin klar ersehen können, dass der Anspruch nicht festgestellt worden sei und daher hätte geltend gemacht werden müssen. Darauf sei die Klägerin gerade auch bereits im Schreiben vom hingewiesen worden. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsabgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubsanspruchs sei zutreffend. Schließlich sei der Anspruch der Klägerin auch fehlerhaft berechnet. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom (Bl. 116 bis 126 d. A.) und (Bl. 183 bis 186 d. A.), des Beklagten vom (Bl. 148 bis 163 d. A.), (Bl. 177 bis 178 d. A.) und (Bl. 191 bis 194 d. A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom (Bl. 195 bis 196 d. A.) Bezug genommen.

8 8 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Berufung der Klägerin ist nach 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und in der rechten Form und Frist eingelegt und begründet worden ( 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO) und daher zulässig. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Denn die Klägerin hat es versäumt, den Urlaubsabgeltungsanspruch rechtzeitig geltend zu machen. Er ist daher ersatzlos untergegangen. Dem steht auch kein treuwidriges Verhalten des Beklagten entgegen. 1. Die Klage ist allerdings als Zahlungsklage zulässig. Ihr steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Anspruch zunächst als Insolvenzforderung nach 174 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet hat und nach Bestreiten dieser Forderung durch den Beklagten die Klägerin danach gehalten wäre, die Forderung gerichtlich zur Insolvenztabelle feststellen zu lassen. Die Rechtskraftwirkung zur Tabelle festgestellter Forderungen nach 178 Abs. 3 InsO beschränkt sich aber auf Insolvenzforderungen. Werden dagegen irrtümlich Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet, die tatsächlich Masseforderungen sind, tritt diese Wirkung nicht ein. Daher steht die Anmeldung zur Insolvenztabelle der Geltendmachung dieser Forderung als Masseforderung nicht entgegen (vgl. BAG vom AZR 16/02 = AP Nr. 2 zu 38 InsO; BAG vom AZR 506/85 = AP Nr. 35 zu 7 BUrlG Abgeltung ).

9 9 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Abgeltung ihres Jahresurlaubs für das Jahr 2002 gem. 7 Abs. 4 BUrlG zu. Dabei kann dahinstehen, ob für das Jahr 2002 von einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen oder nur noch von 27 Tagen auszugehen wäre, ob dieser mit einem Betrag von 6.058,26 richtig berechnet wäre oder ob dies schon deshalb nicht der Fall ist, weil für dessen Berechnung gem. 11 BUrlG auf den Verdienst der Klägerin während der Teilnahme an der Sozialplanmaßnahme abzustellen wäre. Ein Anspruch besteht bereits deshalb nicht, weil ein Urlaubsabgeltungsanspruch spätestens zum erloschen ist. a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach 7 Abs. 4 BUrlG ein bis dahin noch nicht erfüllter Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers in einen Abgeltungsanspruch umwandelt, ohne dass es dazu weiterer Handlungen des Arbeitgebers o- der des Arbeitnehmers bedarf (vgl. BAG vom AZR 705/98 = AP Nr. 77 zu 7 BUrlG Abgeltung ; BAG vom AZR 664/93 = AP Nr. 66 zu 7 BUrlG Abgeltung ). Dieser Abgeltungsanspruch ist dabei nicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub im Sinne der 1, 3 BUrlG beschränkt, sondern erfasst auch den vertraglichen Anspruch des Arbeitnehmers, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht erfüllt war (vgl. BAG vom AZR 346/92 = AP Nr. 65 zu 7 BUrlG Abgeltung ). Danach ist für die Klägerin zum ein Abgeltungsanspruch für zumindest 27 Tage entstanden. b) Dieser Anspruch ist jedoch spätestens mit Ablauf des Übertragungszeitraums des 7 Abs. 3 BUrlG am untergegangen. aa) Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Abgeltungsanspruch ein Ersatz für die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mögliche Befreiung von der Arbeitspflicht ist. Er setzt deshalb voraus, dass der geschuldete Urlaubsanspruch gewährt werden müsste, wenn das Arbeitsverhältnis fortbestünde (vgl. BAG vom a. a. O.; BAG vom a. a. O.). Der gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht als Ersatz für die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mögliche Befreiung von

10 10 der Arbeitspflicht. Er entsteht nicht als Abfindungsanspruch, für den es als einfachen Geldanspruch auf die urlaubsrechtlichen Merkmale wie Bestand und Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs nicht ankäme. Abgesehen von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Abgeltungsanspruch daher als Ersatz für den Urlaubsanspruch an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie der Urlaubsanspruch selbst. Er setzt demnach voraus, dass der Urlaubsanspruch noch erfüllt werden könnte, wenn das Arbeitsverhältnis weiter bestünde. bb) Von dieser seit 1983 feststehenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abzuweichen, besteht kein Anlass. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Surrogat-Rechtsprechung über Jahrzehnte hinweg verteidigt und sich dabei mit sämtlichen nunmehr auch von der Klägerin vorgetragenen divergierenden Auffassungen auseinandergesetzt und diese verworfen. Abgesehen davon, dass die Kammer sich dieser Begründung des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich anschließt, würden es schon die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens erfordern, dieser langjährigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu folgen (vgl. BayObLG MDR 1989, 918; LAG Rheinland-Pfalz 1987, 535). Es bleibt daher dabei, dass ein Abgeltungsanspruch nur besteht, wenn bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis auch noch ein Urlaubsanspruch erfüllt werden könnte (vgl. BAG vom AZR 174/02 = AP Nr. 4 zu 55 InsO; BAG vom a. a. O.; BAG vom AZR 812/96 = AP Nr. 45 zu 13 BUrlG; BAG vom AZR 871/94 = AP Nr. 70 zu 7 BUrlG Abgeltung ; BAG vom a. a. O.; BAG vom AZR 346/92 = AP Nr. 65 zu 7 BUrlG Abgeltung ; BAG vom AZR 8/92 = AP Nr. 63 zu 7 BUrlG Abgeltung ; BAG vom AZR 409/86 = AP Nr. 43 zu 7 BUrlG Abgeltung ). cc) Danach ist der Abgeltungsanspruch der Klägerin zum untergegangen. Denn dass ein Urlaubsanspruch auch über diesen Zeitpunkt hinaus übertragen werden konnte, ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich bereits aus der Betriebsvereinbarung Betriebskalender 2002 (Bl. 51 bis 52 d. A.), die ohnehin nicht den Zeitraum nach dem erfasst. Einer wie auch immer überhaupt denkbaren betrieblichen Übung der Gemeinschuldnerin stünde zudem die Betriebsvereinbarung Resturlaub 2001 entgegen.

11 11 c) Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz für den untergegangenen Abgeltungsanspruch zu. Zwar kann ein Arbeitnehmer einen der Urlaubsabgeltung entsprechenden Geldbetrag als Schadensersatz für den zwischenzeitlich in Folge Fristablaufs erloschenen Anspruch fordern, soweit er seinen Arbeitgeber zuvor in Verzug gesetzt hatte ( 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 287 Satz 2, 249 Satz 1 BGB a. F.). Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch die Forderung der Urlaubsgewährung im Urlaubsjahr oder spätestens im Übertragungszeitraum in Verzug gesetzt hat (vgl. BAG vom a. a. O.; BAG vom AZR 812/96 = AP Nr. 45 zu 13 BUrlG). Daran fehlt es. Die Klägerin hat weder während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten einen Urlaubsanspruch noch nach ihrem Ausscheiden bis zum einen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend gemacht. aa) Soweit die Klägerin meint, eine Geltendmachung sei durch die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren erfolgt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat darin eine Hauptforderung u. a. mit der Bezeichnung Urlaub und der Angabe eines Geldbetrages angemeldet. Es kann dahinstehen, ob dies einer ordnungsgemäßen Anmeldung nach insolvenzrechtlichen Voraussetzungen genügt (vgl. dazu: BAG vom AP Nr. 3 zu 146 KO). Der Arbeitgeber gerät mit der Erfüllung des Urlaubsanspruchs jedenfalls nur dann in Verzug, wenn der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch ihm gegenüber auch wirksam geltend macht (vgl. BAG vom AZR 364/95 = AP Nr. 22 zu 7 BUrlG Abgeltung ). Dies setzt das Verlangen nach der zeitlichen Festlegung der Befreiung von der Arbeitspflicht voraus (vgl. BAG vom AZR 266/84 = AP Nr. 6 zu 44 SchwbG; LAG München vom Sa 829/04). Dies kann der Forderungsanmeldung der Klägerin keinesfalls entnommen werden. bb) Die Klägerin hat auch einen Abgeltungsanspruch nicht innerhalb des Kalenderjahres oder spätestens innerhalb des Übertragungszeitraums bis geltend gemacht. Die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren ist keine wirksame Geltendmachung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs. Denn zum Zeitpunkt der Forderungsanmeldung am bestand noch gar kein Urlaubsabgeltungsanspruch. Vielmehr entstand dieser erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum (vgl. BAG vom AP Nr. 4 zu 55

12 12 InsO). Ein Abgeltungsanspruch konnte im August schon deshalb nicht existieren, weil noch gar nicht feststand, dass bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub nicht in Natur eingebracht wird (vgl. LAG München vom Sa 829/04). Dann kann die Forderungsanmeldung eine verzugsbegründende Geltendmachung schon deshalb nicht darstellen, weil die Forderung zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erfüllbar war, sodass es dem Beklagten als Schuldner auch nicht möglich gewesen wäre, die Leistung unverzüglich zu bewirken (vgl. LAG Hessen NZA- RR 1997, 247). cc) Eine spätere Geltendmachung der Urlaubsabgeltung ist nicht mehr erfolgt. Im Prüfungstermin, der mit dem Bestreiten der Forderung der Klägerin endete, kann nur die Prüfung der Forderung erfolgt sein, die die Klägerin bereits am geltend gemacht hat. Eine weitere Geltendmachung ist bis zur erst am bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage nicht erfolgt. Damit ist der Abgeltungsanspruch der Klägerin erloschen. d) Dagegen kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf ein treuwidriges Verhalten des Beklagten berufen ( 242 BGB). Zwar kann zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, dass durch die Schreiben des Beklagten vom und , der Gemeinschuldnerin vom sowie der Unterstützung der Klägerin durch den Beklagten wie der Gemeinschuldnerin bei der Forderungsanmeldung vom aus Sicht der Klägerin durchaus der Eindruck entstanden ist, dass zum einen sie alles Erforderliche zur Geltendmachung ihrer Forderung unternommen hat und zum anderen dies vom Beklagten auch so akzeptiert wurde. Dies änderte sich jedoch mit Durchführung der Prüfungsverhandlung vor dem Insolvenzgericht. Aus dem der Klägerin übermittelten Auszug des Amtsgerichts aus der Insolvenztabelle und dem dazu beigefügten Hinweis (Bl. 53 bis 54 d. A.) war für die Klägerin nicht nur klar, dass der Beklagte die Forderung der Klägerin gerade im Hinblick auf den Urlaub nicht akzeptiert und ausdrücklich bestreitet, sondern dass sie auch gehalten war, nunmehr ihre Forderung gerichtlich geltend zu machen, weil sonst eine Berücksichtigung ihres Anspruchs nicht erfolgt. Ein etwaiges Vertrauen der Klägerin darauf, der Beklagte werde ihren Anspruch erfüllen, bestand für die Klägerin nicht mehr. Danach bestand für sie in der Zeit vom bis ausreichend Gelegenheit, ihre Forderung nunmehr rechtzeitig geltend zu machen.

13 13 Dass sie davon erst mehr als ein Jahr später Gebrauch gemacht hat, ist nicht auf ein treuwidriges Verhalten des Beklagten zurückzuführen. III. Die Berufung der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gem. 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen nach 72 a ArbGG die Klägerin hingewiesen wird, zulassen sollte. Moeller Stocker Hinzmann

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 15 Ca 1130/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 05.10.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit H H - Klägerin und Berufungsklägerin

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR179.15.0 I. Arbeitsgericht Rheine Urteil vom 16. Juli 2014-3 Ca 453/14 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 350/06 1 Ca 1176/05 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 390/11 ArbG Zwickau Verkündet am 26. Februar 2013 I m N a

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 74/07 31 Ga 281/06 (München) Verkündet am: 13. März 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL A. In dem Rechtsstreit - Antragsteller,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 4 Sa 832/97 1 Ca 982/97 ArbG Essen Verkündet am : 10.09.1997 gez.: Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 50/12

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 50/12 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 16.07.2013, Az.: 9 AZR 50/12 Gericht: BAG Entscheidungsform: Urteil Datum: 16.07.2013 Referenz: JurionRS 2013, 44290 Aktenzeichen: 9 AZR 50/12 Verfahrensgang: vorgehend: LAG

Mehr

U r t e i l. für Recht erkannt:

U r t e i l. für Recht erkannt: Landesarbeitsgericht Nürnberg 5 Sa 851/01 7 Ca 9182/00 (Nürnberg) C... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... U r t e i l g e g e n W... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 30 Ca 2775/13 (ArbG München) Verkündet am: 05.03.2014 Öschay Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Klägerin

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n 10 Ta 252/03 16 Ca 13247/97 (München) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger und 1. Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n - Beklagte und 2. Beschwerdeführerin

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 1144/07 3 Ca 1212/07 (Rosenheim) Verkündet am: 10. Juni 2008 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL M. - Kläger und Berufungskläger

Mehr

Rechtsvorschriften: 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG; 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO

Rechtsvorschriften: 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG; 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Sa 351/11 12 Ca 7857/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 13.09.2012 Rechtsvorschriften: 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG; 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO Leitsatz: Betriebliche Interessen können

Mehr

Arbeitsgericht München

Arbeitsgericht München Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte:... g e g e n. Prozessbevollmächtigte:...

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte:... g e g e n. Prozessbevollmächtigte:... 8 Sa 986/04 1 Ca 800/04 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B - Beklagte und

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Beklagte und Berufungsklägerin - - Kläger und Berufungsbeklagter -

LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Beklagte und Berufungsklägerin - - Kläger und Berufungsbeklagter - 3 Sa 459/14 15 Ca 443/14 Arbeitsgericht Köln Verkündet am 29.Okt.2014 W Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. des Herrn Dr. W. L. - Kläger und Berufungskläger -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. des Herrn Dr. W. L. - Kläger und Berufungskläger - Geschäftsnummer: 13 Sa 408/02 2 Ca 23/02 ArbG Wuppertal Verkündet am: 29.08.2002 Hülpert Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten.

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten. Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Ebersberg Az.: 2 C 19/15 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr.d.d. Hauptstraße 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin - gegen - Beklagte - wegen

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 507/14 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 507/14 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 507/14 - ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR507.14.0 I. Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg - Endurteil vom 12. Dezember 2013-4 Ca 722/13

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11 Die Freistellung muss genau beschrieben werden Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitgeber den Anspruch auf Urlaub eines Mitarbeiters nicht

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 13 Sa 841/97 1 Ca 202/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 21.08.1997 gez.: Reinold Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n 7 Sa 135/05 1 Ca 617/04 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Rechtsanwalt B - Beklagter

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. U. Straße 3 a, Q., g e g e n. K. straße 67, N.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. U. Straße 3 a, Q., g e g e n. K. straße 67, N., 5 Sa 464/11 1 Ca 8164/10 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 30. Juni 2011 gez.: Lindner Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Ausschluss der ordentlichen Kündigung LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte

Mehr

Beschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 28/17 4 Ca 5174/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 11.09.2017 Rechtsvorschriften: 704 ZPO, 615 BGB Orientierungshilfe: Enthält ein gerichtlicher Vergleich, der den Arbeitgeber

Mehr

Im Namen des Volkes! Urteil

Im Namen des Volkes! Urteil Hessisches Landesarbeitsgericht Aktenzeichen: 8 Sa 1592/07 15 Ca 320/07 Arbeitsgericht Frankfurt am Main Verkündet laut Protokoll am 25. Juni 2008 Angestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 3 Ca 1948/09 Verkündet am 06.05.2010 Xxx als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Klägerin - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 9 Sa 653/04 12 Ca 22678/02 (München) Verkündet am: 19. November 2004 Steckenbiller, RSin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009

Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Mit Entscheidung vom 20.01.2009 (Az. C-350/06 und C-520/06) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgendes festgestellt: Art.

Mehr

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 Fax: 0241/452-413 01/05 Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Gesamtmitarbeitervertretung

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht 11 Ca 2230/06 ArbG Dresden Verkündet am 01.08.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 256/14 (5) Chemnitz, Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 256/14 (5) Chemnitz, Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 19.01.2015 4 Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 62/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 O 186/04 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn H S, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt,

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 14 Ca 13434/13 (ArbG München) Verkündet am: 12.11.2014 Heger Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit C. C-Straße, B-Stadt - Kläger

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,

Mehr

URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG

URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG URLAUB Allgemeines Regelungen hinsichtlich des einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Gemäß 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 11.02.2010 Bubak Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. B-Straße, B-Stadt

Mehr

1. Eine widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht ist nicht geeignet, den Urlaubsanspruch zu erfüllen.

1. Eine widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht ist nicht geeignet, den Urlaubsanspruch zu erfüllen. BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.5.2009, 9 AZR 433/08 Keine Erfüllung des Urlaubsanspruch bei nur widerruflicher Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung - Freizeitausgleichsanspruch - Weisungsrecht

Mehr

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 167/12 2 Ca 553/12 (Arbeitsgericht Bamberg)

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 167/12 2 Ca 553/12 (Arbeitsgericht Bamberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 167/12 2 Ca 553/12 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: 01.02.2013 Rechtsvorschriften: 42, 48, 63, 68 GKG, 13 RVG, 182 InsO Leitsatz: Abänderung der Ermessensentscheidung

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 20.12.2012 Biernatzki Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. Büro A-Stadt

Mehr

Urteil: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom Ca 7505/13 - wird zurückgewiesen.

Urteil: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom Ca 7505/13 - wird zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Sa 464/14 8 Ca 7505/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 10.12.2014 Rechtsvorschriften: 265, 325 ZPO, 164, 167, 177, 613a BGB Leitsatz: Vereinbart der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 07.10.2014 Schulze Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. B-Straße,

Mehr

~ Amtsgericht Maulbronn

~ Amtsgericht Maulbronn Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2014 Achter Senat - 8 AZR 919/13 - I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 25. Juni Ca 214/12 -

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2014 Achter Senat - 8 AZR 919/13 - I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 25. Juni Ca 214/12 - Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2014 Achter Senat - 8 AZR 919/13 - I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 25. Juni 2012-1 Ca 214/12 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 5. September

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 18.09.2014 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt B. B-Straße,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 276/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einrichtung eines online einsehbaren Gruppenkalenders

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einrichtung eines online einsehbaren Gruppenkalenders LArbG Nürnberg, Urteil v. 21.02.2017 7 Sa 441/16 Titel: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einrichtung eines online einsehbaren Gruppenkalenders Normenketten: BetrVG 87 Absatz 1 Nr. 6 GewO 106

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n 10 Ta 276/07 6 Ca 3015/05 S (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger Prozessbevollmächtigter: g e g e n - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH

Mehr

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen. LArbG Nürnberg, Urteil v. 21.07.2015 7 Sa 131/15 Titel: LAG Nürnberg: Raucherpause, Rauchen, Betriebsanweisung, Raucher, ArbStättV, Toilette, Lohnabzug, Nichtraucherschutzgesetz, Stechuhr, Nichtraucher,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 5 Sa 366/07 3 Ca 61/07 E ArbG Halberstadt Verkündet am: 06.02.2008 Schwabe, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit 11 Sa 836/06 33 Ca 2290/05 (München) Verkündet am: 8. August 2007 Kreßler, Ang. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit C. K.,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 125/12 11 Ca 158/12 ArbG Dessau-Roßlau LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte: - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: - Beklagte

Mehr

Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen

Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen LArbG Nürnberg, Urteil v. 23.05.2011 7 Sa 757/10 Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen Normenketten: 10 TV-Ärzte/VKA, 11 TV-Ärzte/VKA, 9 TV-Ärzte/VKA 11

Mehr

1. Die Revision des klagenden Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. April Sa 177/04 - wird zurückgewiesen.

1. Die Revision des klagenden Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. April Sa 177/04 - wird zurückgewiesen. BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 10.3.2005, 6 AZR 217/04 Überzahltes Gehalt - Verfall des Rückzahlungsanspruchs Tenor Tatbestand 1. Die Revision des klagenden Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts

Mehr

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?gericht=bag...

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?gericht=bag... Seite 1 von 5 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.4.2006, 5 AZR 403/05 Ausschlussfrist Leitsätze Der vom Arbeitgeber vor der Antragstellung im Kündigungsschutzprozess schriftsätzlich angekündigte Klageabweisungsantrag

Mehr

Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Hessisches Landesarbeitsgericht Aktenzeichen: 16 Sa 1036/09 Entscheidungsdatum: 14.06.2010 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. April 2009-12 Ca 469/08

Mehr

5 Teilurlaub. 5 BUrlG

5 Teilurlaub. 5 BUrlG 5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung

Mehr

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.03.2015, Az.: 2 Ca 3518/12, abgeändert.

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.03.2015, Az.: 2 Ca 3518/12, abgeändert. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 45/15 2 Ca 3518/12 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 27.05.2015 Rechtsvorschriften: 11 RVG, 188, 182 InsO, 240 ZPO Leitsatz: 1. Vertreten in einem Berufungsverfahren dieselben

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 11 Sa 416 /06 29b Ca 240/05 W (München) Verkündet am: 24. November 2006 Kreßler, Ang. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Im Namen des Volkes Urteil

Im Namen des Volkes Urteil 2 Arbeitsgericht Berlin Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 56 Ca 10968/15 Verkündet am 07.10.2015 Gerichtsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Pp

Mehr

5 Sa 607/03 M a l k m u s

5 Sa 607/03 M a l k m u s 5 Sa 607/03 5 Ca 1143/02 (Bayreuth) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

Tarifliche Ausschlußfrist und 174 BGB

Tarifliche Ausschlußfrist und 174 BGB Tarifliche Ausschlußfrist und 174 BGB BGB 174, 180; GmbHG 60 Abs. 1 Nr. 5 174 BGB findet auf die Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung einer tariflichen Ausschlußfrist keine entsprechende Anwendung.

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O., 6 Ta 167/08 5 Ca 2580/07 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau T. F., L. weg 27, F., - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt X.-S. T.,

Mehr

Inhaltsübersicht. Probezeit - Urlaub

Inhaltsübersicht. Probezeit - Urlaub Probezeit - Urlaub Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Entstehen von Urlaubsansprüchen 3. Übertragung und Abgeltung von Urlaubsansprüchen 4. Minderung von Urlaubsansprüchen 5. Wegfall von Urlaubsansprüchen

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Sa 405/01 6 Ca 6358/00 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL... -... - in dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte:... g e g e n... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen

Mehr

Wettbewerbsverbot - Rücktrittserklärung

Wettbewerbsverbot - Rücktrittserklärung LArbG Nürnberg, Urteil v. 24.05.2017 4 Sa 564/16 Titel: Wettbewerbsverbot - Rücktrittserklärung Normenketten: BGB 133, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 320 ff., 323 Abs. 1 HGB 74 ZPO 92 Abs. 1 S.

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1383/08 Verkündet am 29.01.2009 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 4 Sa 54/07 11 Ca 11164/06 (München) Verkündet am: 15. März 2007 Hömberg, ROS als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit A. - Kläger

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. E. str. 17, L., g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. E. str. 17, L., g e g e n 11 Sa 1493/10 4 Ca 778/10 Arbeitsgericht Duisburg Verkündet am 20. Januar 2011 gez.: Lindner Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Ein Arbeitnehmer hat keinen selbständigen Anspruch auf Abrechnung noch nicht bezahlter und bestrittener Überstunden. Urteil:

Ein Arbeitnehmer hat keinen selbständigen Anspruch auf Abrechnung noch nicht bezahlter und bestrittener Überstunden. Urteil: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Sa 98/15 9 Ca 977/14 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Schweinfurt -) Datum: 01.07.2015 Rechtsvorschriften: 108 GewO, 254 ZPO Orientierungshilfe: Ein Arbeitnehmer hat keinen

Mehr

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 9 AZR 64/11

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 9 AZR 64/11 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.11.2012, 9 AZR 64/11 Tarifvertraglicher Ausschluss der Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs bei Nichterfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs - 12 MTV Chemie Tenor 1. Die Revision

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 171/00 URTEIL in der Patentnichtigkeitssache Verkündet am: 13. Juli 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk : ja

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 TaBV 8/01 7 BV 18/00 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren - - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - - Verfahrensbevollmächtigte: wegen sonstiges Die 6. Kammer des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 118/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Februar 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 168/12 3 Ca 2702/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: - Beklagter - wegen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil 4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Der Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012

Der Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012 Der Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012 Rechtsanwalt Georg Sendelbeck Kanzlei Manske & Partner Nürnberg Die gesetzliche Grundlage 7 Abs. 3 BUrlG: Der Urlaub muss im laufenden

Mehr

Wettbewerbsverbot - Rücktrittserklärung

Wettbewerbsverbot - Rücktrittserklärung LArbG Nürnberg, Urteil v. 24.05.2017 4 Sa 564/16 Titel: Wettbewerbsverbot - Rücktrittserklärung Normenketten: BGB 133, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 320 ff., 323 Abs. 1 HGB 74 ZPO 92 Abs. 1 S.

Mehr

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Deggendorf Az.: 1 C 525/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit M. I. C. M. Mircom International Content Management & Consulting LTD, Spyrou Kyprianou 32, 2 nd floor,

Mehr

Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung

Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung ARBEITSRECHT A14 Stand: Juli 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung Urlaubsentgelt

Mehr

Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 13 U 177/12 9 O 102/12 Landgericht Hannover Verkündet am 16. Mai 2013 Frank, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit

Mehr

25/06/14. EuGH: Urlaubsanspruch geht auch bei Tod des Arbeitnehmers in Urlaubsabgeltungsanspruch über; der Urlaubsabgeltungsanspruch

25/06/14. EuGH: Urlaubsanspruch geht auch bei Tod des Arbeitnehmers in Urlaubsabgeltungsanspruch über; der Urlaubsabgeltungsanspruch 25/06/14 EuGH: Urlaubsanspruch geht auch bei Tod des Arbeitnehmers in Urlaubsabgeltungsanspruch über; der Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 Az.: C-118/13) NÖRENBERG

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 13 Ca 7683/13 (ArbG München) Verkündet am: 15.05.2014 Souli Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit C. C-Straße, C-Stadt - Klägerin

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr