BKWP Wiedemann & Partner mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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- Guido Schräder
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1 BKWP Wiedemann & Partner mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BKWP Wiedemann & Partner mbb WPG, Renatastr. 73, München Telefon: Internet: +49 / (0) 89/ info@bkwp.de München, Rundschreiben 2014/3 Informationen zum Marktintegrationsmodell Sehr geehrte Damen und Herren, das Marktintegrationsmodell (MiM) wurde durch die PV-Novelle im EEG 2012 II eingeführt und für Anlagen im Gültigkeitsbereich des EEG 2014 wieder abgeschafft. Somit gilt es nach 33 Abs. 1 EEG 2012 II für Photovoltaikanlagen, die auf, an oder in Gebäuden oder Lärmschutzwänden errichtet worden sind, eine installierte Leistung von mehr als 10 kw bis einschließlich 1 MW haben und nach dem in Betrieb genommen worden sind und nicht unter die Übergangsvorschrift des 66 Abs. 18 EEG 2012 II fallen. Ziel der Marktintegration ist es, dass der Anlagenbetreiber mindestens 10 % der Stromerzeugung in einer nicht geförderten Form der Vermarktung selbst verbraucht oder vermarktet. Um einen problemlosen Einstieg in das Modell zu gewährleisten, wird es für die betroffenen Anlagen des EEG 2012 II erstmals 2014 abrechnungsrelevant. Dies möchten wir als Anlass nehmen, um Sie nachfolgend mit Erläuterungen zu Praxisproblemen und Beispielen zur Abrechnung zu unterstützen.
2 1. Betroffene Anlagen Prinzipiell sind alle Anlagen, die auf, an oder in Gebäuden oder Lärmschutzwänden errichtet worden sind mit Inbetriebnahme nach dem und vor dem betroffen. Lediglich Anlagen die nach dem und vor dem in Betrieb genommen wurden und nachweislich vor dem ein schriftliches oder elektronisches Netzanschlußbegehren gestellt haben unter Angabe des genauen Standorts und der zu installierenden Leistung gelten nach dem EEG 2012 II als Bestandschutzanlagen und sind nach 66 Abs. 18 S. 2 EEG 2012 II ausdrücklich ausgeschlossen kw Grenze und Anlagenzubau Das Marktintegrationsmodell und insbesondere seine Grenzen zwischen 10 kw und 1 MW installierter Leistung gilt für PV-Installationen im Sinne der Anlagenzusammenfassung des 19 Abs. 1 S. 1 EEG 2012 II. Hierbei ist 19 Abs. 1 S. 1 EEG 2012 II hinsichtlich der Prüfung der Anwendbarkeit des Marktintegrationsmodells und der Ermittlung der Vergütung getrennt zu beurteilen. Für die Prüfung der Anlagenzusammenfassung im Zusammenhang mit dem Marktintegrationsmodell sind Bestandsanlagen außer Acht zu lassen ( 66 Abs. 19 EEG 2012 II). Die Leistungsgrenze von mehr als 10 kw wird daher erst erreicht, wenn durch Zubau zu einer bestehenden PV-Installation die Summe der Leistung sämtlicher dem EEG 2012 II unterfallenden Anlagen 10 kw überschreitet (vgl. auch Hinweis 2012/30 der Clearingstelle). Hierzu zwei Fälle aus der Praxis: Beispiel 1: Anlage IBN Leistung Leistung MiM Leistung Vergütung Gesetz MiM Anlage EEG 2009 nein Anlage EEG 2012 I nein Anlage EEG 2012 II, kein Bestandschutz nein Anlage EEG 2012 II, Bestandschutz nein Anlage EEG 2012 II nein 2
3 Anlage 1 und 2 fallen nicht unter das Marktintegrationsmodell (MiM), da sie vor dem in Betrieb genommen wurden. Bei Anlage 4 handelt es sich um eine Bestandschutzanlage, bei der ein Netzanschlußbegehren vor dem gestellt wurde und ist daher gem. 66 Abs. 19 EEG 2012 II nicht im Rahmen der Zusammenfassung zur Prüfung des Marktintegrationsmodells heranzuziehen. Anlage 3 hat im Rahmen der Zusammenfassung für das Marktintegrationsmodell lediglich 3 kw und erreicht die 10 kw-schwelle des 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 II nicht. Anlage 5 ist im Rahmen der Zusammenfassung für das Marktintegrationsmodell mit Anlage 3 zu kombinieren, hat aber in Summe lediglich 9 kw. Die 10 kw-schwelle des 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 II ist somit nicht überschritten. Bitte beachten Sie, dass die Leistung der Gesamtinstallation bei Anlage 5 im Rahmen der Berechnung der Vergütung dennoch 32 kw beträgt. Das Marktintegrationsmodell ist somit für keine der Anlagen einschlägig. Beispiel 2: Anlage IBN Leistung Leistung MiM Leistung Vergütung Gesetz MiM Anlage EEG 2009 nein Anlage EEG 2012 I nein Anlage EEG 2012 I, Bestandschutz nein Anlage EEG 2012 II, kein Bestandschutz ja Anlage EEG 2012 II ja Beispiel 2 ist analog zu Beispiel 1 mit dem Unterschied aufgebaut, dass nun Anlage 3 als Bestandschutzanlage behandelt wird. Anlage 4 fällt wegen der eigenen Größe von 15 kw bereits unter das Marktintegrationsmodell, bei der Prüfung der Zusammenfassung für das Marktintegrationsmodell wären aber Anlage 1 bis 3 nicht zu berücksichtigen. Anlage 5 ist im Rahmen der Zusammenfassung für das Marktintegrationsmodell nur mit Anlage 4 zu kombinieren, hat in Summe also 21 kw. Die 10 kw-schwelle des 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 II ist somit überschritten. Das Marktintegrationsmodell ist somit für die Anlagen 4 und 5 anzuwenden. 3
4 3. Messkonzepte Nach 33 Abs. 4 EEG 2012 II dürfen nur Anlagen über eine gemeinsame Messung abgerechnet werden, die alle dem Marktintegrationsmodell unterliegen. Bei Verstößen wird der Strom der gesamten PV-Installation lediglich mit dem Jahresmittelwert des Marktwertes für Strom aus Solarer Strahlung MWSolar(a) vergütet. Bitte beachten Sie, dass diese Regelung auf sämtliche Anlagen, also auch Altanlagen angewendet wird (vgl. 66 Abs. 18 und Abs. 18a EEG 2012 II). Würde nun obiges Beispiel 1 um eine weitere Anlage 6 erweitert (IBN , 5 kwp installierte Leistung), würde für die Anlage 6 und die Anlage 5 das Marktintegrationsmodell gelten (Leistung der Gesamtinstallation somit 11 kw). Eine gemeinsame Messung von Anlage 5 und 6 wäre somit möglich, da beide Anlagen aufgrund der Zusammenfassung dem Marktintegrationsmodell unterliegen. Anlage 3 fällt zwar prinzipiell unter das Marktintegrationsmodell, ist aber außerhalb des Zusammenfassungszeitraumes von 12 Monaten zu Anlage 6. Bei Zubau von Anlage 6 (IBN , 5 kwp installierte Leistung) in Beispiel 2 wäre eine gemeinsame Messung von Anlage 4 bis 6 möglich, da für alle dieser Anlagen das Marktintegrationsmodell Anwendung findet. An dieser Stelle soll nicht vertiefend auf die Probleme von Messkonzepten im Rahmen des Marktintegrationsmodells eingegangen werden, daher verweisen wir auf den Hinweis 2013/19 der Clearingstelle. 4. Abrechnung Im Sinne des Marktintegrationsmodells werden Strommengen einer geförderten Form, die über 90 % der Stromerzeugung hinausgehen nur reduziert vergütet oder nicht gefördert, soweit sie in das Netz eines Netzbetreibers eingespeist werden. Gefördert im Sinne der Marktintegration gelten Strommengen, die festvergütet ( 16 EEG 2012 II) oder mit Marktprämie direktvermarktet ( 33b Nr. 1 EEG 2012 II) oder zur Erlangung des Grünstromprivilegs direktvermarktet werden ( 33b Nr. 2 EEG 2012 II). Die Ermittlung der genauen Höhe der förderfähigen Strommenge erfolgt nachträglich im Rahmen der Jahresabrechnung, erstmals im Abrechnungsjahr
5 Die Vergütung für die über die förderfähige Menge hinausgehende Strommenge reduziert sich für Anlagen ohne registrierende Lastgangmessung auf den Jahresmittelwert des Marktwerts MW Solar(a) bzw. für Anlagen mit registrierender Lastgangmessung auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des Marktwerts MWSolar. Sind die Werte MW Solar(a) bzw. MW Solar kleiner Null, werden sie mit dem Wert Null festgelegt. Zur Vollständigkeit verweisen wir für die Abschlagszahlungen auf den Hinweis 2013/01 der Clearingstelle vom Beispiel 3: Die Abrechnungssystematik für nicht Lastgang gemessene Anlagen soll nun an Anlage 6 aus Beispiel 1 für die Jahresabrechnung 2014 erläutert werden: Abrechnungszeitraum: bis VORBEMERKUNGEN: 1. Anlagenzusammenfassung für Vergütungsberechnung: Durch Zusammenfassung zu berücksichtigende Leistung: 6,00 kw Zusammenfassung mit folgenden Anlagen: Anlage 1 (3,00 kw) => NICHT zu berücksichtigen (außerhalb 12 Monate) Anlage 2 (5,00 kw) => NICHT zu berücksichtigen (außerhalb 12 Monate) Anlage 3 (3,00 kw) => NICHT zu berücksichtigen (außerhalb 12 Monate) Anlage 4 (15,00 kw) => NICHT zu berücksichtigen (außerhalb 12 Monate) Anlage 5 (6,00 kw) 2. Marktintegrationsmodell (MiM): MiM wird ANGEWENDET Durch Zusammenfassung im MiM zu berücksichtigende Leistung: 11,00 kw Zusammenfassung mit folgenden Anlagen: Anlage 5 (6,00 kw) Anlage 6 (5,00 kw) BEACHTE: Getrennte Messung im MiM (Ausstrahlungswirkung der Sanktionen!) Max. förderfähige Menge nach MiM (90 % der Gesamterzeugung): kwh nach EEG geförderte Mengen: kwh Mengen nach MiM zu vergüten: 500 kwh 5
6 Aufteilung der Mengen für Vergütung (gem. Anteil an geförderter Menge): Einspeisung nach MiM: kwh Ermittlung EINSPEISEVERGÜTUNG für JAHRESMENGE: Grundvergütung: 0-10: kwh x 14,80 Ct/kWh = 532, : 900 kwh x 14,04 Ct/kWh = 126,36 Summe: 659,16 Vergütung aus MiM (Jahresmarktwert, da keine Leistungsmessung): Jan. - Dez.: 500 kwh x 0,00 Ct/kWh = 0,00 (Jahresmarktwert noch nicht bekannt, daher Ansatz 0,00 Ct/kWh) JAHRESSUMME Einspeisevergütung: 783,90 Vergütungskategorien: SgK3220--Aug13 SgK3221--Aug13 SgK332-MIM-aMW Sg-vNNe--SpE kwh 900 kwh 500 kwh kwh 6
7 Beispiel 4: Am Beispiel soll die besondere Komplexität der Abrechnung im Marktintegrationsmodell bei Lastgang gemessenen Anlagen erläutert werden. In unserem Beispiel wurde eine 42 kw Anlage zum in Betrieb genommen und weist im Abrechnungsjahr 2014 folgendes Einspeiseverhalten auf: Einspeisung Selbstverbrauch Direktvermarktung Marktprämie Direktvermarktung Grünstromprivileg Sonst. Direktvermarktung Gesamtproduktion Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Summe Obige Anlage hat einen Vergütungsanspruch von insgesamt 5.760,03. Die Ermittlung des Vergütungsanspruchs stellt sich im Detail wie folgt dar: Abrechnungszeitraum: bis VORBEMERKUNGEN: 1. Anlagenzusammenfassung für Vergütungsberechnung: entfällt 2. Marktintegrationsmodell (MiM): MiM wird ANGEWENDET 7
8 Durch Zusammenfassung im MiM zu berücksichtigende Leistung: 42,00 kw Zusammenfassung mit folgenden Anlagen: aktuelle Anlage (42,00 kw) BEACHTE: Getrennte Messung im MiM (Ausstrahlungswirkung der Sanktionen!) Max. förderfähige Menge nach MiM: kwh nach EEG geförderte Mengen: kwh geförderte Strommenge nicht gefördert Gesamtproduktion Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Summe förderfähige Mengen nach MiM: kwh Mengen nach MiM zu vergüten: kwh förderfähig nicht gefördert Marktpreis Gesamtproduktion Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Summe
9 Aufteilung der Mengen für Vergütung (gem. Anteil an geförderter Menge): Einspeisung nach MiM: kwh Marktprämie nach MiM: kwh Grünstrom nach MiM: kwh Einspeisung Selbstverbrauch Marktprämie Grünstromprivilemarktung Sonst. Direktver- Marktpreis Gesamtproduktion Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Summe Ermittlung EINSPEISEVERGÜTUNG für JAHRESMENGE: Grundvergütung: 0-10: kwh x 18,92 Ct/kWh = 1.434, : kwh x 17,95 Ct/kWh = 4.082, : kwh x 16,01 Ct/kWh = 242,77 Summe: 5.760,03 Vergütung aus MiM (Monatsmarktwert, da Leistungsmessung): November: 100 kwh x 0,00 Ct/kWh = 0,00 Dezember: kwh x 0,00 Ct/kWh = 0,00 (Monatsmarktwert noch nicht bekannt, daher Ansatz 0,00 Ct/kWh) JAHRESSUMME Einspeisevergütung: 5.760,03 9
10 Ermittlung MARKTPRÄMIE für Juni: A. Vergütungsanspruch nach EEG 100% Grundvergütung: 0-10: kwh x 18,92 Ct/kWh = 207, : kwh x 17,95 Ct/kWh = 589, : 219 kwh x 16,01 Ct/kWh = 35,07 Summe: 832,08 B. Ermittlung Marktprämie somit EEG-Anteil 100%: 832,07 verbleibender EEG-Anteil 78,26%: 651,19 verbleibender Direktvermarktungs-Anteil 21,74%: 180,88 Referenzmarktwert (Nicht regelbar): kwh x -2,808 Ct/kWh = -28,08 Marktprämie: 152,80 ************************************************** Ermittlung MARKTPRÄMIE für Juli: A. Vergütungsanspruch nach EEG 100% Grundvergütung: 0-10: 976 kwh x 18,92 Ct/kWh = 184, : kwh x 17,95 Ct/kWh = 525, : 195 kwh x 16,01 Ct/kWh = 31,26 Summe: 741,64 B. Ermittlung Marktprämie somit EEG-Anteil 100%: 741,63 verbleibender EEG-Anteil 75,61%: 560,74 verbleibender Direktvermarktungs-Anteil 24,39%: 180,89 Referenzmarktwert (Nicht regelbar): kwh x -2,861 Ct/kWh = -28,61 Marktprämie: 152,28 ************************************************** 10
11 Ermittlung MARKTPRÄMIE für August: A. Vergütungsanspruch nach EEG 100% Grundvergütung: 0-10: 905 kwh x 18,92 Ct/kWh = 171, : kwh x 17,95 Ct/kWh = 487, : 181 kwh x 16,01 Ct/kWh = 28,97 Summe: 687,36 B. Ermittlung Marktprämie somit EEG-Anteil 100%: 687,37 verbleibender EEG-Anteil 73,68%: 506,48 verbleibender Direktvermarktungs-Anteil 26,32%: 180,89 Referenzmarktwert (Nicht regelbar): kwh x -2,299 Ct/kWh = -22,99 Marktprämie: 157,90 JAHRESSUMME Marktprämie: 462,98 Vergütungskategorien: SgK3220--Jul12 SgK3221--Jul12 SgK3222--Jul12 SgK33a2-----SV SgK332-MIM-mMW SgK332-MIM-mMW SgK33b1-MPMJun SgK33b1-MPMJul SgK33b1-MPMAug SgK33b2-GSP-DV SgK33b3--SO-DV Sg-vNNe--SpE kwh kwh kwh 400 kwh 100 kwh (November) kwh (Dezember) kwh kwh kwh kwh kwh kwh Für weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller 11
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