Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 2: (Lösung)
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- Laura Hummel
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1 - 1 - Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 2: (Lösung) - BGH, NJW 1998, 976 (nicht abgeholtes Einschreiben); BAG, NJW 1993, 1093 (Annahmeverweigerung durch Empfangsboten); BAG, NJW 1989, 606 (Zugang im Urlaub); Medicus, BR, Rz Frage 1: A. Anspruch M E, Übereignung / Übergabe Golf GTI aus Kauf gemäß 433 I 1 BGB Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag über den Golf GTI I. Angebot? = Empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass dieser den Vertrag durch bloße Zustimmung zustande bringen kann durch P Mitte Januar (+) II. Annahmefähigkeit des Angebots nach dem Tod des P?
2 BGB (+) keine Ausnahme nach Hs. 2, da nicht zb Geschäft zur Deckung des persönlichen Bedarfs Bindung des Erben E gem I, 1967 BGB III. Rechtzeitige Annahme (vgl. 148 BGB)? durch Einschreiben vom 22. Januar? 1. Abgabe? willentliche Verlautbarung einer Willenserklärung bei empfangsbedürftigen in Richtung des intendierten Empfängers in solcher Weise, dass normalerweise mit (späterem) Zugang gerechnet werden kann spätestens mit Aufgabe zur Post (+) 2. Zugang (beim Abwesenden), 130 I 1 BGB? Sobald eine Willenserklärung derart in den Herrschaftsbereich des Adressaten (hm) gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen (nach der Verkehrsanschauung) Kenntnis von ihrem Inhalt nehmen könnte; spätestens aber bei tatsächlicher Kenntnisnahme.
3 - 3 - a) 132 I BGB ist offensichtlich unanwendbar, da die Zustellung nicht vom Gerichtsvollzieher bewirkt oder vermittelt worden ist. b) Hinterlassung des Benachrichtigungsschreibens? Hierdurch gelangt aber weder die Willenserklärung in den Herrschaftsbereich des E noch kann er Kenntnis von deren Inhalt nehmen. Zugang (-) c) Sobald mit Abholung gerechnet werden kann (idr nächster Werktag)? Aber auch dann ist die Erklärung noch nicht in den Herrschaftsbereich des E gelangt, die Post steht als Erklärungsbotin im Lager von M. Zugang (-) d) Zugang erst mit tatsächlicher Abholung (hm) hier (-) 3. Zugangsfiktion am nächsten Werktag nach Treu und Glauben, 242 BGB (Rechtsgedanke der 162, 815 BGB)? Drei wesentliche Meinungen: a) Zugangsfiktion stets bei dem Empfänger zurechenbarem Nichtzugang, wenn mit dem
4 - 4 - Empfang von rechtserheblichen Erklärungen konkret oder generell gerechnet werden musste? Problem: Der Empfänger erhielte dann aber keine Kenntnis von der Willenserklärung; dies erscheint jedenfalls in den Fällen als unbillig, in denen er den Zugang nicht absichtlich vereitelt. (so genannte Fiktionslösung, heute wohl nicht mehr vertreten) b) Zugangsfiktion (nur) ausnahmsweise bei unberechtigter Annahmeverweigerung und arglistiger Zugangsvereitelung (hm)? Der Empfänger, der sich absichtlich der Kenntnisnahme verschließt, (vor allem) weil er den ihm unangenehmen Erklärungsinhalt zu kennen glaubt, verdiene keinen Schutz. E müsste sich behandeln lassen, als wäre ihm die Erklärung am Werktag nach dem Zustellversuch (rechtzeitig) zugegangen. c) Muss auch in den Fällen arglistiger Zugangsvereitelung unverzüglich ein weiterer Zugangsversuch erfolgen? Treu und Glauben könnten nicht den Zugang ersetzen, sondern nur die Rechtzeitigkeit begründen auch in diesen Fällen verdiene der Empfänger den Schutz des Zugangs und bleibe der Absender Herr der Erklärung.
5 - 5 - Danach könnte zwar der Zugang nicht fingiert werden, wäre aber das sicher zugegangene (unverzügliche, 121 I 1 BGB) Annahmeschreiben des M vom 03. Februar als rechtzeitig anzusehen. Streitentscheidung kann dahinstehen. wirksamer Kaufvertrag geschlossen, Anspruch (+) B. Anspruch E M, Zahlung des Kaufpreises, 433 II, 1922 I BGB Aus dem Kaufvertrag folgt auch der Kaufpreisanspruch des E gegen M. C. Anspruch E M, Übereignung und Übergabe des Porsche 924, Kauf, 433 I 1 BGB Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag über den Porsche 924 I. Angebot des M durch Schreiben vom 03. Februar? 1. Abgabe? durch Aushändigung an die Sekretärin (+) 2. Zugang?
6 - 6 - am 04. Februar, angemessene Zeit nach der gewöhnlichen Postzustellung, da erst dann mit der Leerung des Briefkastens gerechnet werden konnte, oder (früher), als E die beiden Briefe tatsächlich im Briefkasten vorfand 3. Unwirksamkeit wegen Widerrufs, 130 I 2 BGB? zugegangen (+); rechtzeitig? a) Widerruf bereits durch tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Willenserklärung (durch Einlegen in den Briefkasten um 22 Uhr) gesperrt? Dies widerspräche dem Wortlaut des Gesetzes und übertriebe den Empfängerschutz. b) Vielmehr kommt jedenfalls bis zum Zugang der Erklärung der Zugang des Widerrufs rechtzeitig. Hier gehen beide Willenserklärungen erst am 04. Februar morgens zu. Widerruf rechtzeitig, egal, welche Erklärung E zuerst liest. Angebot wegen rechtzeitigen Widerrufs unwirksam II. Angebot des E durch Telefonat am 04. Februar? entsprechend 150 BGB (+) III. Annahme durch M? (-) kein Kaufvertrag geschlossen, kein Anspruch
7 - 7 - Frage 2: A. Anspruch E M, Übereignung / Übergabe Porsche 924, Kauf, 433 I 1 BGB Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag über den Porsche 924 I. Angebot des M durch Schreiben vom 03. Februar? 1. Abgabe und Zugang? wie bei Frage 1, C. I. (+) 2. Wirksamkeit? Widerruf, 130 I 2 BGB? a) Abgabe (+) b) Zugang? Wäre erst am Morgen des 04. Februar erfolgt; der Brief war zu diesem Zeitpunkt aber bereits gestohlen worden; dieses Risiko trägt der Erklärende. (-) wirksames Angebot des M II. Annahme durch E? im Rahmen des Telefonats am 04. Februar (+) wirksamer Kaufvertrag geschlossen, Anspruch (+)
8 - 8 - B. Anspruch M E, Zahlung des Kaufpreises aus Kauf gem. 433 II BGB Aus dem unter A. geprüften Kaufvertrag folgt auch der Kaufpreisanspruch des M gegen E.
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