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1 FACHINFO: Erbschaftsteuerreform 2008 auf der Grundlage des Referentenentwurfs vom Februar 2008 Jürgen Greß Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Hoffmann & Greß Fürstenrieder Straße München Telefon: (089) Telefax: (089)

2 Hoffmann & Greß Rechtsanwälte Seite 2 Erbschaftsteuerreform 2008 (auf der Grundlage des Referentenentwurfs vom ) Die Bundesregierung beschloss am den Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts und brachte damit die Erbschaftsteuerreform endgültig auf den Gesetzgebungsweg. Mit einem Inkrafttreten ist Mitte des Jahres 2008 zu rechnen. Nach derzeit noch geltenden Erbschaftsteuerrecht wird Barvermögen zu 100 % und Immobilienvermögen nur zu ca. 60 % - 70 % besteuert. Aufgrund dessen beurteilte das Bundesverfassungsgericht das bisherige Erbschaftsteuergesetz als nicht verfassungskonform. Mit der Erbschaftsteuerreform sollen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes umgesetzt werden. Für unterschiedliche Arten von vererbtem oder verschenktem Vermögen sollen bei der Erbschaftsteuerbemessung jetzt vergleichbare Maßstäbe gelten. Für Erbschaften sollen die Neuregelungen rückwirkend ab 1. Januar 2007 gelten. Steuerpflichtigen Erben sollen jedoch bis zum Inkrafttreten des Gesetztes noch zwischen dem alten und dem neuen Recht wählen können, wenn der Erbfall nach dem 1. Januar 2007 eingetreten ist. Dieses Wahlrecht gilt nicht für Schenkungen. Bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen gelten für Schenkungen die bisherigen Steuerregelungen. Zu den Eckpunkten der Erbschaftssteuerreform: 1. Änderungen der Freibeträge bei Ehegatten, Kindern und Enkelkindern Die Erbschaftssteuerfreibeträge für Ehegatten, Kinder und Enkelkinder werden deutlich erhöht: für Ehepartner auf Euro (bisher Euro), für Kinder auf Euro (bisher Euro) und für Enkel auf Euro (bisher Euro). Hinzu kommt ein weiterer Freibetrag für Hausrat von Euro und Euro für andere bewegliche körperliche Gegenstände. Keine Änderungen erfolgen am bisherigen Steuertarif (Steuersatz, beginnend mit 7 % bis 30 %, gestaffelt nach dem Wert der Erbschaft) für Ehegatten, Kinder und Enkelkinder. Eingetragene Lebenspartner werden beim Freibetrag zukünftig Ehegatten gleichgestellt, beim Steuertarif aber weiterhin wie Nichtverwandte behandelt. 2. Änderungen bei entfernten Verwandten und nicht verwandten Personen Für entferntere Verwandte (Neffen und Nichten) und nicht verwandte Personen, also Erben der Steuerklassen II und III, wird der Erbschaftssteuerfreibetrag auf Euro (bisher Euro) angehoben. Dazu kommt ein Freibetrag für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände von zusammen Euro. Es gilt jedoch zukünftig ein stark erhöhter progressiver Steuertarif. Je nach der Höhe des ererbten Vermögens müssen sie Erbschaftsteuer in Höhe von 30 % (neuer Eingangssteuertarif) bis zu 50 % des Wertes des Erbschaftsvermögens bezahlen.

3 Hoffmann & Greß Rechtsanwälte Seite 3 3. Änderungen bei der Immobilienbewertung Immobilienvermögen wird künftig annähernd mit dem tatsächlichen Verkehrswert bewertet. Bisher errechnete sich durch die Anwendung eines vereinfachten Ertragswertverfahrens vor allem bei bebauten Grundstücken ein Bemessungswert von regelmäßig nur 60 % - 70 % des tatsächlichen Verkehrswertes. Für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien ist ein Abschlag von 10 % der Bemessungsgrundlage vorgesehen, so dass diese steuerlich nur mit 90 % ihres Verkehrswertes angesetzt werden. 4. Fazit Auf den ersten Blick scheinen Nutznießer der Steuerreform aufgrund der erhöhten Freibeträge die nahen Verwandte zu sein. Denn je näher der Verwandtschaftsgrad, um so größer ist deren Freibetrag. Bei der Vererbung von wertvollen Immobilienbesitz kann die Steuerreform jedoch auch für nahe Verwandte nachteilig sein. Denn die Erhöhung der persönlichen Freibeträge wird in diesen Fällen unter Umständen nicht die höhere Immobilienbewertung kompensieren. Geschwister, Neffen und Nichten sowie entfernte Verwandte und nichtverwandte Personen werden deutlich stärker belastet. Zum einen wirkt sich die höhere Immobilienbewertung steuererhöhend aus. Darüber hinaus werden gerade entfernte Verwandte zukünftig mit deutlich höheren Steuersätzen belastet. Daher sollte ggf. eine Übertragung von großem Immobilienvermögen noch vor Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform in Betracht gezogen werden. 5. Änderungen bei Erbschaft- und Schenkungsteuer auf Betriebsvermögen Betriebsvermögen soll nach dem Willen des Gesetzgebers zukünftig besonders begünstigt werden, um die Generationennachfolge beim Betriebsübergang nicht zu gefährden. Dies soll durch die folgenden Neuregelungen sichergestellt werden: a) Verschonungsabschlag (dynamische Fortsetzungsklausel) bei der Betriebsnachfolge Die geplanten Erleichterungen für Einzelunternehmen und Personengesellschaften bei der Übertragung von Unternehmen sollen durch einen Verschonungsabschlag (dynamische Fortsetzungsklausel) umgesetzt werden ( 13 a ErbStG - Referentenentwurf). Der bisherige Freibetrag für Betriebsvermögen von entfällt. Die Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Betriebsvermögen wird innerhalb von zehn Jahren bei Fortführung des Unternehmens schrittweise auf Null gesenkt, wenn das Unternehmen im Kern fortgeführt wird und die Arbeitsplätze im Unternehmen weitgehend erhalten bleiben. Die Steuer wird dabei pauschal für 85 % des Betriebsvermögens gestundet und entfällt nach 10 Jahren. Ein Erbe oder Unternehmensnachfolger daher einen großen Teil seiner Steuerbelastung "abarbeiten", wenn das Unternehmen entsprechend fortgeführt wird. Die vorgesehene Steuerstundung führt dazu, dass

4 Hoffmann & Greß Rechtsanwälte Seite 4 für diese Zeit die hypothetische Steuerschuld in der Bilanz zurückgestellt werden muss, was zu erheblichen Problemen, beispielsweise bei Kreditverhandlungen führen kann. 15 % des Wertes des Betriebsvermögens unterfallen jedoch der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Um kleine und mittlere Unternehmen weiter zu entlasten, kann von diesem verbleibenden 15 % des Wertes des Betriebsvermögens zusätzlich ein gleitender Abzugsbetrag von bis zu Euro in Abzug gebracht werden. b) Voraussetzungen Für die Anwendung des Verschonungsabschlags gelten im wesentlichen die folgenden Voraussetzungen: - Die Lohnsumme des Unternehmens (plus übliche Gehaltssteigerungen) darf in den ersten 10 Jahren nicht unter 70 Prozent des Durchschnittswertes der letzten 5 Jahre vor dem Erbfall sinkt. Eine Unterschreitung der Mindestlohnsumme führt zum Wegfall der Steuerbefreiung derart, dass für jedes Jahr, in dem die Lohnsumme nicht erreicht wird, ein Zehntel des gewährten Abschlags entfällt und die Steuer nach der sich danach ergebenden höheren Bemessungsgrundlage rückwirkend neu festgesetzt wird. Für diejenigen Jahre, in denen die Mindestlohnsumme eingehalten wurde, werden bereits erlassene Steuern nicht zurückgefordert. Einzelunternehmen ohne Arbeitnehmer sowie Unternehmen und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die höchstens 10 Arbeitnehmer beschäftigen, unterliegen nicht dieser Voraussetzung. - Der Verschonungsabschlag begünstigt bei Kapitalgesellschaften nur den Erblasser oder Schenker, der eine Mindestbeteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaft von mehr als 25 Prozent besitzt oder über einen Gesellschafterpool mehr als 25 Prozent am Nennkapital hält. Häufig sind Familienunternehmen jedoch über mehrere Generationen vererbt worden, so dass unter Umständen kein Gesellschafter mehr als 25 Prozent am Unternehmen hält, mit der Folge, dass das gesamte Gesellschaftskapital voll zu versteuern ist. - Gehört Immobilieneigentum zum Betriebsvermögen, so entfällt der Verschonungsabschlag für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetriebe sowie Kapitalgesellschaften insgesamt, wenn der Anteil des unproduktiven Vermögens (u. a. Immobilienvermögen) mehr als 50 % des gesamten Betriebsvermögens ausmacht. Dann nämlich gilt der Betrieb als reine Verwaltungsgesellschaft mit der Folge, dass auch übergegangene Betriebsimmobilien wieder nach den oben dargelegten Maßgaben für Grundvermögen zu bewerten sind. - Zum begünstigten Vermögen zählt nur Immobilienvermögen, das dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt bereits seit mindestens zwei Jahre zuzurechnen war.

5 Hoffmann & Greß Rechtsanwälte Seite 5 - Das Betriebsvermögen darf 15 Jahre (bei Landwirtschaften 20 Jahre) lang nicht unter den Ausgangswert fallen. Andernfalls entfällt die Steuerbefreiung im entsprechenden Umfang. Damit sind höhere Entnahmen aus dem Betriebsvermögen ausgeschlossen, wenn die Erben keine Nachversteuerung bei der Erbschaftsteuer riskieren wollen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Veräußerungserlös im betrieblichen Interesse verwendet wird, also z. B. in das Unternehmen reinvestiert wird. c) Bewertung des Betriebsvermögens Nach der bisherigen Rechtslage werden bei der Bewertung des Betriebsvermögens die Wertansätze weitgehend aus der Steuerbilanz übernommen. Dies führt für Betriebsvermögen häufig zu einem deutlich unter dem gemeinen Wert liegenden Steuerwert. Denn durch bilanzpolitische Maßnahmen können stille Reserven gebildet werden, die bei der Bewertung des Betriebsvermögens nicht berücksichtigt werden. Zudem fließen immaterielle Wirtschaftsgüter wie etwa der Geschäfts- oder Firmenwert eines Unternehmens in die erbschaftssteuerliche Bewertung nicht ein. Zukünftig erfolgt eine Bewertung zum Marktwert nach marktüblichen Bewertungsverfahren mit der Folge, dass stille Reserven aufgedeckt werden. d) Fazit zu den Änderungen bei der Unternehmensnachfolge Das neue Erbschaftssteuergesetz begünstigt Betriebsvermögen von werthaltigen Unternehmen, die keinen großen Schwankungen unterliegen. Den Erben dieser Unternehmen wird es leichter fallen, die Kriterien für eine dauerhafte Stundung von 85 Prozent des Betriebsvermögens für die Erbschaftsteuer zu erreichen. Wer dagegen ein sanierungsbedürftiges Unternehmen erbt, wird es schwer haben. Denn Sanierung bedeutet sehr häufig auch die Reduzierung von Personalkosten. Bei Betriebsvermögen ist daher zu überlegen, ggf. noch eine Übertragung nach altem Recht vorzunehmen. Zum einen dürften auch im Bereich des Betriebsvermögens die maßgeblichen Steuerwerte deutlich steigen, zum anderen sind die nach neuem Recht vorgesehene Behaltungsregelung und die unüberschaubare lange Lohnsummenauflage sehr problematisch. Die amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfes sieht diese Probleme jedoch eher weniger. So wird ausgeführt: Durch zielgenaue Verschonungsregelungen wird das in besonderer Weise dem Gemeinwohl dienende Vermögen angemessen begünstigt. Deshalb werden diejenigen Unternehmen von der Steuer entlastet, bei denen im Zuge des Betriebsübergangs die Arbeitsplätze weitestgehend gesichert werden. Denn gerade in Deutschland mit seinen vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie bedeutenden Familienunternehmen stellt der Unternehmensübergang im Erbfall häufig auch für die Beschäftigten eine kritische Phase dar.

6 Hoffmann & Greß Rechtsanwälte Seite 6 Anhang: Gegenüberstellung der bisherigen und geplanten Regelungen Freibeträge Steuerklasse I Ehegatten Kinder und Kinder verstorbener Kinder Enkelkinder Übrige Personen der Stkl. I (z.b. Eltern bei Erwerben von Todes wegen) BISHERIGE REGELUNG: , , , ,-- GESETZESENTWURF: , , , ,-- Freibeträge Steuerklasse II Z.B. Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, -eltern, , ,-- Freibeträge Steuerklasse III Alle übrigen Erwerber 5.200, ,-- Freibeträge (eingetragener) Lebenspartner 5.200,-- (= Stkl. III) ,-- Besonderer Versorgungsfreibetrag (zusätzlich zum persönlichen Freibetrag, nur bei Todesfällen) Ehegatten Kinder bis 27 Jahre, gestaffelt Lebenspartner Bewertung von Grundvermögen ,-- von ,-- bis ,-- bisher 0,-- Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren, führte bisher zu ca. 60% - 70 % des Verkehrswerts ,-- von ,-- bis , ,-- Verkehrswerte Zu Wohnzwecken vermietetes Immobilienvermögen Ertragswertverfahren Abschlag von 10% der Bemessungsgrundlage ) Bewertung von Betriebs- und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen Begünstigung von Betriebs- und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaft, wenn Beteiligung über 25% Grundsätzlich nach Werten der Steuerbilanz, d.h.: die stillen Reserven werden nicht aufgedeckt Grundstücke Ertragswertverfahren Begünstigte Ermittlung: Freibetrag ,-- Restvermögen: Ansatz mit 65%; Begünstigungen entfallen, wenn Erwerber das Unternehmen nicht mindestens 5 Jahre nach Erwerb fortführt; Bewertung zum Marktwert, nach marktüblichen Bewertungsverfahren, d.h.: Aufdeckung der stillen Reserven Grundbesitz zum Verkehrswert 85% des Betriebsvermögens steuerbefreit, wenn u. a. - Betrieb mehr als 15 Jahre fortgeführt wird - Lohnsumme für 10 Jahre mind. 70 % der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten 5 Jahre vor der Übertragung

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