In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. vom 22. Dezember AZN 1028/10 (F) -, b) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts

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1 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 423/11 - der Frau L In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Peters & Partner, Firmungstraße 38, Koblenz - gegen a) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Dezember AZN 1028/10 (F) -, b) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19. August AZN 314/10 -, c) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. Februar Sa 570/09 - hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Masing und die Richterin Baer gemäß 93b in Verbindung mit 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. April 2013 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Wahrung der Frist aus 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nach Einlegung einer unzulässigen Anhörungsrüge. 1. Die Beschwerdeführerin machte gegen ihre Arbeitgeberin aufgrund einer Vielzahl einzelner Vorfälle Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Eingriffe in ihr Persönlichkeitsrecht und ihre Gesundheit geltend. Arbeits- und Lan /5

2 desarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Die unter anderem auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos. Gegen den am 8. September 2010 zugestellten Nichtzulassungsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge, die das Bundesarbeitsgericht als unzulässig verwarf. Die Beschwerdeführerin wende sich lediglich gegen angebliche Gehörsverstöße des Landesarbeitsgerichts, welche das Bundesarbeitsgericht zu Unrecht nicht geheilt habe. Das sei als sekundäre Anhörungsrüge unzulässig. 2. Mit ihrer am 15. Februar 2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde greift die Beschwerdeführerin ausdrücklich das Urteil des Landesarbeitsgerichts und den Nichtzulassungsbeschluss des Bundesarbeitsgerichts und sinngemäß den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts über die Anhörungsrüge an und rügt unter anderem die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Der Umstand, dass die Anhörungsrüge vom Bundesarbeitsgericht als unzulässig verworfen worden sei, führe nicht dazu, dass die Verfassungsbeschwerde verfristet sei. In einem solchen Fall könne die Verfassungsbeschwerde sofort eingelegt werden; eine Verpflichtung hierzu bestehe aber nicht. 3 II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen ( 93a Abs. 2 BVerfGG), denn sie ist unzulässig. 1. Die Verfassungsbeschwerde wahrt nicht die Frist des 93 Abs. 1 BVerfGG. Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde wurde am 8. September 2010 zugestellt; die Verfassungsbeschwerde ging indes erst nach Ablauf der Monatsfrist am 15. Februar 2011 ein. 2. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Anhörungsrüge war nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde hinauszuschieben, denn sie war von vornherein aussichtslos (vgl. BVerfGE 5, 17 <19>; 48, 341 <344>; strspr). a) Eine Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die notwendige Erschöpfung des Rechtswegs nach 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nur dann zulässig, wenn der konkret zur Verfügung stehende Instanzenzug ausgeschöpft ist. Geht es um eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, gehört zum Rechtsweg deshalb grundsätzlich auch die Anhörungsrüge nach 78a ArbGG (vgl. BVerfGK 11, 203 <205>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. September BvR 1311/05 -, juris, Rn. 2). b) Die Anhörungsrüge gehört jedoch dann nicht zum Rechtsweg, wenn sie von vornherein aussichtslos und damit unzumutbar war (vgl. zur Frist: BVerfGE 5, 17 <19>; 9, 3 <7 f.>; 48, 341 <344>; speziell zur Anhörungsrüge: BVerfGK 11, 203 <205>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. September BvR 1311/05 -, juris, Rn. 5). Aussichtslos ist ein Rechtsbehelf von vornherein, wenn er offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember BvR 1976/01 -, juris, Rn. 3; /5

3 Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. September BvR 1311/ 05 -, juris, Rn. 5), also hinsichtlich der Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre keine Ungewissheit besteht (vgl. BVerfGE 28, 1 <6>; 48, 341 <344>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli BvR 646/06 -, juris, Rn. 20). c) Wenn ein Rechtsbehelf nicht eingelegt werden muss, weil er offensichtlich unzulässig ist, schiebt er auch den Beginn der Beschwerdefrist des 93 Abs. 1 BVerfGG nicht hinaus (vgl. BVerfGE 5, 17 <19>; 48, 341 <344>; strspr). Mit Blick auf die Kritik, die das Kriterium der Aussichtslosigkeit der Anhörungsrüge erfahren hat (u.a. Thiemann, Die Anhörungsrüge als Zulässigkeitsvoraussetzung der Verfassungsbeschwerde, DVBl 2012, S <1422>; Jost, in: Rensen/Brink, Linien der Rechtsprechung des BVerfG, Bd. 1, 2009, S. 59 <68 f.>) und zugunsten der Rechtssicherheit für die Rechtsuchenden trifft das über die unproblematischen Fälle wie etwa den der verfristeten Anhörungsrüge hinaus in zwei weiteren Konstellationen zu: aa) Werden mit einer Anhörungsrüge lediglich angebliche und durch ein Rechtsbehelfsgericht nicht geheilte Gehörsverstöße gerügt, also perpetuierte Gehörsverstöße beklagt, herrscht mittlerweile in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre Einigkeit darüber, dass eine solche Rüge unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember I ZR 47/06 -, juris, Rn. 1 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28. November BVerwG 7 BN , juris, Rn. 2). Wird ein Gehörsverstoß ganz offensichtlich nur erneut behauptet, würde eine Anhörungsrüge eine Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen nur unsinnig verdoppeln, nicht aber im Sinne eines Instanzenzuges aufeinander beziehen. Eine solche Anhörungsrüge ist deshalb von vornherein aussichtslos und gehört nicht zum Rechtsweg (vgl. BVerfGK 13, 496 <499 f.>; s.a. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Oktober BvR 2208/07 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli BvR 3269/10 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Oktober BvR 2776/10 -, juris, Rn. 13; i.e. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember BvR 1382/10 -, juris, Rn. 23). Die Anhörungsrüge kann in diesem Fall den Beginn der Frist des 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht hinausschieben. bb) Daneben ist eine Anhörungsrüge dann offensichtlich unzulässig, wenn in der Sache kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird. Verfassungsbeschwerden, die erst innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung der Entscheidung über die Anhörungsrüge erhoben wurden, sind deshalb verfristet (vgl. BVerfGK 7, 403 <407>; 115 <116>; 11, 203 ff.; 13, 480 <481>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni BvR 2395/06 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. März BvR 120/07 -, juris, Rn. 11 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August BvR 1979/08 -, juris, Rn. 10 ff.). Demgegenüber kann eine Anhörungsrüge dann fristwahrend sein, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bei genauerer Betrachtung zwar gerügt aber eventuell nicht substantiiert dargetan ist /5

4 3. Gemessen an diesen Maßstäben ist die - vom Bundesarbeitsgericht zutreffend als unzulässig verworfene - Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin offensichtlich unzulässig. a) Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Anhörungsrüge ausschließlich geltend, das Bundesarbeitsgericht habe die Gehörsverstöße des Landesarbeitsgerichts nicht geheilt. Jede ihrer Einzeldarstellungen schließt mit der Feststellung, das Bundesarbeitsgericht habe wie zuvor das Landesarbeitsgericht ihren jeweiligen Vortrag übergangen. Mit ihrer Anhörungsrüge macht sie demnach ausschließlich perpetuierte Gehörsverstöße geltend. Die Anhörungsrüge ist deshalb offensichtlich unzulässig und die Verfassungsbeschwerde verfristet. b) Die Anhörungsrüge ist ebenfalls offensichtlich unzulässig, weil die Beschwerdeführerin durchgängig lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landesund das Bundesarbeitsgericht rügt. Dies kann nicht im Entferntesten als Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG verstanden werden. Vielmehr betrifft ihre Rüge das Ergebnis der richterlichen Entscheidungsfindung, nicht aber Fehler des Verfahrens. Nur Letzteres schützt Art. 103 Abs. 1 GG. Von einer weiteren Begründung wird nach 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar Kirchhof Masing Baer 4/5

5 Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. April BvR 423/11 Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. April BvR 423/11 - Rn. (1-16), rk _1bvr html ECLI ECLI:DE:BVerfG:2013:rk bvr /5

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