Rede zur Vorstellung der Schwerpunkte zur Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG)

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1 Gesperrt bis zum Beginn - Es gilt das gesprochene Wort! Rede von Dr. Rolf Schmachtenberg Leiter der Abteilung Teilhabe, Belange behinderter Menschen, Soziale Entschädigung, Sozialhilfe im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Rede zur Vorstellung der Schwerpunkte zur Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) anlässlich des Fachgesprächs zur Novellierung des BGG Berlin, 15. April 2015 Redezeit: 30 Minuten Stand: :50

2 Überblick I. Begrüßung II. Kurze, allgemeine Vorstellung der Anwesenden III. Kurzvorstellung des Ablaufs des Fachgesprächs IV. Einführung mit kurzem Rückblick V. Was wir uns vorgenommen haben: 1. Anpassung des Behinderungsbegriffs 2. Barrierefreiheit 3. Leichte Sprache 4. Benachteiligungsverbot 5. Frauen mit Behinderungen 6. Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen 7. Verbandsklagerecht 8. Schlichtungsstelle und -verfahren 9. Partizipation fördern 10. Geltungsbereich klarstellen VI. Schluss und Überleitung zur Diskussionsrunde

3 - 1 - I. Begrüßung Meine Damen und Herren, ich freue mich, dass Sie unserer Einladung zu diesem Fachgespräch zur Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes, kurz BGG, gefolgt sind und möchte Sie dazu recht herzlich begrüßen. Bevor wir in der Sache sprechen, möchte ich vorweg einige organisatorische Punkte ansprechen. Da wir heute in einer ziemlich großen Runde zusammenkommen, bitte ich um Ihr Verständnis, dass wir - mit Blick auf die Zeit - auf eine detaillierte Vorstellungsrunde verzichten. Damit aber nicht nur wir, sondern auch Sie einen groben Überblick über die heute Teilnehmenden haben, erlaube ich mir, Ihnen zumindest einen kleinen Eindruck Stand: :50-2 -

4 - 2 - über die Vielfältigkeit unserer Runde zu geben. II. Kurzvorstellung der Anwesenden Behindertenpolitische Sprecher der Fraktionen bzw. ihre Mitarbeiter Vertreterinnen und Vertreter des Deutschen Behindertenrates Vertreterinnen und Vertreter des NAP-Ausschusses Weitere Experten: u.a. Deutsches Institut für Menschenrechte, der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen des Bundes. Vertreterinnen und Vertreter der Länder: Baden-Württemberg, Niedersachsen, Bremen, Saarland, Sachsen, Thüringen und Schleswig-Holstein. weitere BMAS-Vertreter sowie Vertreter der Ressorts: BMAS - Abteilungen II und IV, Auswärtiges Amt, - 3 -

5 - 3 - Bundesministerium des Innern, Bundesminsterium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesministerium der Finanzen, Bundesministerium der Verteidigung, Bundesministerium für Bildung und Forschung, Bundesministerium für Gesundheit, Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie der Arbeitsstab der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen. Vorstellung der Vertreter der Abteilung V, BMAS - AL V, UAL Va - RL in Va1 und Referat Va1 als Federführer - ferner die Referate Va3, Va4 und Va5, die die Arbeiten unterstützen - 4 -

6 - 4 - III. Zum Ablauf Die Tagesordnung wie auch unser Schwerpunktepapier haben Sie bereits per erhalten. Sicherheitshalber liegen Ihnen die Unterlagen auch nochmals als Tischvorlage vor. Nach einem ersten Überblick über die bisherigen Arbeiten und den Status quo werde ich Ihnen in einem Übersichtsvortrag die Schwerpunkte vorstellen, die einer Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes aus Sicht des BMAS zu Grunde liegen sollten. Diese Schwerpunkte werden dann später noch einmal einzeln zur Diskussion aufgerufen. Die Mittags- und Kaffeepause ist um Uhr bzw Uhr eingeplant

7 - 5 - Im Anschluss an die Diskussion der Schwerpunkte werden wir noch ausreichend Zeit für Ihre darüber hinaus gehendenden Fragen und Themen haben. IV. Einführung mit kurzem Rückblick Meine Damen und Herren, ich möchte nun zum Thema kommen. Gerade erst sind wir wieder zurück aus Genf, wo wir vor gut zwei Wochen noch im Rahmen der Staatenprüfung zur UN-BRK dem Ausschuss Rede und Antwort gestanden haben. Einige von Ihnen waren vor Ort oder haben den Live-Stream verfolgt. Sie haben wahrscheinlich bemerkt, dass wir an vielen Stellen, wo es um das Thema Barrierefreiheit ging, direkt oder indirekt auf die Novellierung des BGG verwiesen haben. Oft hieß es, dass wir zum Inhalt - 6 -

8 - 6 - des Novellierungsvorhabens noch nichts sagen könnten und die Abstimmungen nicht vorweg nehmen wollen und können. Das wollen wir heute - soweit es das formale Gesetzgebungsverfahren erlaubt - auflösen. Meine Damen und Herren, wie schon bei der Entwicklung des Nationalen Aktionsplans zur Umsetzung der UN-BRK und jetzt auch bei seiner Weiterentwicklung sowie bei den Abstimmungen zu einem Bundesteilhabegesetz wollen wir mit allen wichtigen Beteiligten frühzeitig ins Gespräch kommen. Das Gleiche gilt selbstverständlich auch für unser drittes, großes behindertenpolitisches Vorhaben: die Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes

9 - 7 - Schon bei der Evaluation durch die Universität Kassel haben wir darauf Wert gelegt und regelmäßig in größeren Runden informiert und diskutiert. Seit Vorstellung und Veröffentlichung des Evaluationsberichts waren wir nicht untätig: wir sind in Klausur gegangen, haben Handlungsmöglichkeiten geprüft und diskutiert; haben mit Expertinnen und Experten gesprochen; aus den Ressorts, den Ländern und Verbänden. Haben Optionen ausgelotet und auch Themen nach diesen Gesprächen wieder verworfen. Einige von diesen Expertinnen und Experten sind heute hier: an dieser Stelle schon einmal herzlichen Dank für Ihre Unterstützung! Ausgehend von den bisherigen Gesprächen möchte ich Ihnen unsere ersten Überlegungen in Form von - 8 -

10 - 8 - insgesamt zehn Schwerpunkten vorstellen und freue mich darauf, diese danach Punkt für Punkt mit Ihnen zu besprechen. V. Was wir uns vorgenommen haben: Meine Damen und Herren, bitte beachten Sie, dass die folgenden Punkte Schwerpunkte des BMAS sind, die aus unserer Sicht der Novelle des BGG zu Grunde liegen sollten und wir hiermit heute zur Diskussion stellen. Die Schwerpunkte sind also noch nicht abgestimmt innerhalb der Bundesregierung. Die Abstimmungen entsprechend der Geschäftsordnung der Bundesregierung stehen also noch aus! Das Papier, das Sie vorab erhalten haben, enthält 10 große Themen, zum Teil weiter untergliedert

11 - 9 - Mit diesem 10-Punkte-Plan haben wir uns vorgenommen, die Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) in der Praxis zu erleichtern, indem das Gesetz klarstellend an veränderte gesellschaftliche und technische Entwicklungen angepasst wird -, insbesondere auch an die UN-BRK und Regelungslücken zu schließen. 1. Behinderungsbegriff Ganz oben auf unserer Agenda steht die Anpassung des Behinderungsbegriffs an den Wortlaut der UN-BRK. Dies jedoch nicht, weil der deutsche Begriff der Behinderung nicht den Anforderungen der UN-BRK entsprechen würde. Ganz im Gegenteil kann der Behinderungsbegriff im BGG im Sinne der UN-BRK ausgelegt werden. Deshalb geht es bei dieser Anpassung auch nicht um eine Ausweitung des Personenkreises, sondern

12 um eine Klarstellung. Wir wollen so das Bewusstsein für das Verständnis von Behinderung im Sinne der UN-BRK weiter schärfen. Dies soll Verwaltungen und den Rechtsanwendern bei der weiteren Umsetzung der UN-BRK unterstützen. Der neue 3 BGG soll also lauten: 3 BGG-neu: Menschen mit Behinderungen Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. (entspricht der Regelung im Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetz) Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert. (der Zeitraum von sechs Monaten ist analog im Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen- Anhalt geregelt)

13 Da ich nicht nur der für das BGG zuständige Abteilungsleiter im BMAS bin, sondern auch das geplante Bundesteilhabegesetz mitverantworte, kann ich Ihnen versichern, dass die Änderung des Behinderungsbegriffes im BGG selbstverständlich in enger Abstimmung mit den Arbeiten am Bundesteilhabegesetz erfolgen wird. 2. Barrierefreiheit Meine Damen und Herren, Sie alle wissen, Kernelement des BGG ist die Herstellung von Barrierefreiheit. Und das in ganz unterschiedlichen Bereichen. Denn Barrierefreiheit ist eine Querschnittsaufgabe, die uns alle angeht. Und den Weg dorthin, werden wir auch nach der Novellierung des BGG weiter gehen müssen, weil noch viel zu tun bleibt

14 Schwerpunkt Nummer 2 beinhaltet drei größere Baustellen: Bei Baustelle 1 handelt es sich im wahrsten Sinne des Wortes um eine Baustelle; denn wir wollen die Barrierefreiheit von Bundesbauten weiter verbessern und nun auch die zivilen Bestandsbauten des Bundes in den Blick nehmen. Unser großes Ziel ist, dass bis zu einem Zeitpunkt X - zum Beispiel bis Ende auch alle Bestandsbauten des Bundes schrittweise entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik grundsätzlich barrierefrei umgestaltet worden sind. In 10 Jahren??? Werden jetzt einige von Ihnen mit Schrecken denken 10 Jahre halte ich durchaus für eine vertretbare Frist - die aber natürlich noch gemeinsam mit den Ressorts und Behörden zu klären ist

15 Aber wir fangen nicht bei Null an: seit Inkrafttreten des BGG vor rund 13 Jahren werden zivile Neubauten und größere Umbauten des Bundes barrierefrei gestaltet. Auch in den nächsten 10 Jahren werden ständig mehr oder weniger umfassende Renovierungen, Um- und Neubauten erforderlich sein, bei denen künftig stets Fragen der Barrierefreiheit berücksichtigt werden sollen. Dass künftig verstärkt Verbesserungen bei der Barrierefreiheit von Bestandsbauten herbeigeführt werden sollen, ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund der UN-BRK konsequent. Dies nicht nur mit Blick auf Bürgerinnen und Bürger mit Behinderungen. Sondern auch mit Rücksicht auf unsere älter werdende Gesellschaft, eine älter werdende Belegschaft in den Behörden. Aber auch viele andere wissen den Komfort eines Aufzugs beispielsweise sehr zu schätzen

16 oder kommen schneller als gedacht durch Krankheit oder eingetretene Behinderung in eine Situation, in der es auf Barrierefreiheit ankommt. Unsere 2. Baustelle im Bereich Barrierefreiheit steht ganz im Zeichen der Informationstechnik. Hier stehen wir mit dem BGG und der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) schon nicht schlecht da. Aber es gibt noch Luft nach oben - insbesondere, weil auch die Verwaltung zunehmend elektronisch arbeitet. E-Government, E-Justice, E-Health usw. kommen mit großen Schritten auf die Verwaltungen zu. Wir wollen, dass auch für Beschäftigte mit Behinderungen neue Informationsangebote und Softwarelösungen nutzbar sind bzw. gut mit individuellen Lösungen und Hilfsmitteln kompatibel sind. Das spart uns allen Zeit und Geld

17 Viele Behörden gehen schon mit gutem Beispiel voran und haben sich dazu bereits in ihren Integrations- oder Inklusionsvereinbarungen verpflichtet (verschiedene Ressorts) oder sogar eigene Arbeitsbereiche eingerichtet, die sich auf Fragen der Barrierefreiheit spezialisiert (Bundesagentur für Arbeit) haben. Mit der Novellierung des BGG wollen wir diesen Trend aufgreifen und das Intranet, das bislang noch nicht vom BGG umfasst ist, in das Gesetz und in einem zweiten Schritt zeitnah in die BITV 2.0 einbeziehen. Außerdem prüfen wir - analog zur Selbstverpflichtung des Bundes zum barrierefreien Bauen - eine Selbstverpflichtung des Bundes, die am Arbeitsplatz von Beschäftigten der Bundesbehörden eingesetzte Informationstechnik grundsätzlich barrierefrei zur Verfügung zu stellen

18 Soll heißen, dass zum Beispiel neu anzuschaffende Software von vornherein barrierefrei sein soll. Baustelle Nummer 3 ist für viele bereits eine Selbstverständlichkeit, aber bei weitem noch nicht gängige Praxis: Bei Zuwendungen oder anderen Leistungen der Träger öffentlicher Gewalt an Dritte können Träger öffentlicher Gewalt auf die Beachtung der Ziele des BGG, insbesondere auch auf die Berücksichtigung von Barrierefreiheit, hinwirken. Wir wollen über das BGG klarstellen, dass wenn Mittel des Bundes an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung fließen, diese im Interesse des Bundes zu verwenden sind. Die Behörden des Bundes unterliegen dem Benachteiligungsverbot und haben sich zur Herstellung und Berücksichtigung der Barrierefreiheit verpflichtet. Das Gleiche sollte folglich auch für alle

19 diejenigen gelten, die Mittel des Bundes z.b. im Rahmen einer Zuwendung erhalten und verwenden. Auch wenn wir mit der Novellierung des BGG keine neuen Verpflichtungen für die Privatwirtschaft schaffen, stellen wir hierdurch sicher, dass alle - und damit auch Private -, die öffentliche Mittel des Bundes erhalten, diese auch unter Beachtung der Interessen des Bundes verwenden. Dazu gehört die Beachtung der Ziele des BGG. 3. Leichte Sprache Leichte Sprache als Möglichkeit der barrierefreien Information und Kommunikation ist für uns alle noch ein vergleichsweise ungewohntes Terrain. Aber dem BGG keineswegs fremd: schon im Jahr 2002 war sie zwar nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, aber deutlich mitgedacht. Dies wird auch in der Gesetzesbegründung zu 10 BGG ausgeführt

20 Gerade in den vergangenen 10 Jahren hat sich auf dem Gebiet der Leichten Sprache viel getan. Einen ersten Beitrag zur ausdrücklichen Berücksichtigung der Leichten Sprache in der Bundesverwaltung haben wir mit der BITV 2.0 geleistet. Dort ist die Leichte Sprache bereits ausdrücklich rechtlich verankert. Nun wollen Bürgerinnen und Bürger mit Lern- und geistigen Behinderungen nicht nur online nachvollziehen, wer unsere Behörden sind und was sie machen, sondern sie wollen möglichst konkret wissen, welche Ansprüche sie haben und was sie selbst dafür tun müssen, um diese zu realisieren. Deshalb wollen wir nun ausdrücklich Regelungen zur barrierefreien Kommunikation für Menschen mit Sprachbeeinträchtigungen treffen. Ziel soll es sein, dass Menschen mit Lernbehinderung oder mit geistiger Behinderung

21 die wesentlichen sie betreffenden Informationen verstehen können. Dies betrifft insbesondere Vordrucke, die sie ausfüllen sollen, dazugehörige Beiblätter oder Bescheide. Konkret stelle ich mir zunächst eine Verpflichtung zu einer möglichst klaren, einfachen Sprache vor. Eine Sprache, die wir uns eigentlich alle wünschen und zu welcher sich die Verwaltung bereits deutlich bekannt hat - auch wenn es in der Umsetzung daran gelegentlich noch hapert Menschen mit Lern- oder geistigen Behinderungen sollen also in einem ersten Schritt Unterlagen möglichst einfach und verständlich erklärt werden. In der Praxis gibt es dafür bereits gute Beispiele: bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) gibt es beispielsweise Bescheiderklärer für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende:

22 Die BA stellt Muster für Arbeitslosengeld II- Bescheide mit Erklärungstexten zur Verfügung. Ergänzend steht das zuständige Jobcenter für Rückfragen zur Verfügung. Reichen die Erläuterungen in einer möglichst einfachen Sprache den Betreffenden nicht zum Verständnis der Informationen aus, kommt die Leichte Sprache zum Zuge: Menschen mit Lern- oder geistigen Behinderungen sollen dann von den Behörden Informationen in Leichter Sprache anfordern können. Es geht stets um Erläuterungen von Dokumenten wie Bescheiden und Vordrucken. Einen Anspruch auf Erhalt eines Bescheids in Leichter Sprache selbst wird es jedoch nicht geben. Denn hier stoßen wir an die Grenzen von Rechtssicherheit und Rechtsverbindlichkeit. Ein

23 Bescheid in Leichter Sprache kann dies nicht gewährleisten. Die Einführung der Leichten Sprache wird einige Zeit andauern. Deshalb werden wir Übergangsfristen vorsehen, damit Behörden Kompetenzen entwickeln bzw. aufbauen können und wir als BMAS dies mit unterstützenden Maßnahmen begleiten können. 4. Benachteiligungsverbot Im Bereich des Benachteiligungsverbots für Träger öffentlicher Gewalt schweben uns zwei Maßnahmen vor: Erstens: Angemessene Vorkehrungen. Das Konzept der angemessenen Vorkehrungen der UN-BRK besagt, dass die Versagung angemessener Vorkehrungen eine Diskriminierung aufgrund von Behinderung darstellt. Dies ist außerhalb der UN-BRK im deutschen Recht in

24 dieser Form so noch nicht ausdrücklich geregelt. Der Gedanke ist dem deutschen Recht allerdings nicht fremd, denn seit 1994 kennt das Grundgesetz den Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 1. Dass eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein kann, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird, hat das Bundesverfassungsgericht in Auslegung des Artikels 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes bereits im Jahr 1997 festgestellt 2. Es hatte damit schon die im Einzelfall gebotenen Vorkehrungen im Blick, die erforderlich sind, um nicht zu benachteiligen. Die UN-BRK wurde durch die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert und trat in Deutschland am 26. März 2009 in Kraft. Die UN-BRK gilt - neben den anderen deutschen Gesetzen - bereits. 1 Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. 2 BVerfG, Beschluss v , 1 BvR 9/

25 Gleichwohl ist sie innerstaatlich umzusetzen. Deshalb wollen wir das Konzept der angemessenen Vorkehrungen im Sinne der UN-BRK klarstellend im BGG verankern. Dies jedoch relativ allgemein, weil die Anwendungsmöglichkeiten breit sind: sie können z.b. das Aufstellen einer Rampe umfassen oder die Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers - v.a. in Fällen, wo dies gesetzlich noch nicht klar geregelt ist. Sie sehen, die Anwendungsmöglichkeiten sind vielfältig! Und dennoch möchte ich betonen: Angemessene Vorkehrungen sind kein Einfallstor für jedwede Forderung nach sofortiger und umfassender Gleichstellung und Barrierefreiheit in allen nur denkbaren Lebenslagen. Es wird stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommen: welchen Nutzen hat eine Maßnahme

26 und welcher Aufwand und welche Belastungen der Verwaltungen stehen dem gegenüber? Diesen Abwägungsprozess berücksichtigt auch die UN-BRK: Änderungen und Anpassungen müssen selbstverständlich erforderlich sein, dürfen aber auch keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen. Die Abwägung dieser Grenzen angemessener Vorkehrungen wird letztlich Aufgabe der Verwaltungen sein. Sicherlich eine nicht ganz einfache Aufgabe! Wir wollen diese Aufgabe aktiv angehen, denn die Bundesrepublik Deutschland hat die UN-BRK im Jahr 2009 ratifiziert, so dass sich die Aufgabe bereits stellt. Zweiter Punkt: Darüber hinaus wollen wir Belästigungen als Form der Benachteiligung aufnehmen und das BGG insofern an das Allgemeine

27 Gleichbehandlungsgesetz (AGG) anpassen. Da besonders Frauen von Belästigung betroffen sind, wird diese Änderung vor allem Frauen zu Gute kommen. 5. Frauen mit Behinderungen Dies führt mich zum nächsten Schwerpunkt: Frauen mit Behinderungen. Frauen mit Behinderungen spielen im BGG bereits eine zentrale Rolle. Mit 2 stehen sie noch vor 3 Behinderung und 4 Barrierefreiheit. Frauen mit Behinderungen laufen in doppelter Hinsicht Gefahr, benachteiligt zu werden. Einerseits auf Grund ihrer Behinderung, andererseits aber auch auf Grund ihres Geschlechts. Den 2 wollen wir deshalb in Übereinstimmung mit Artikel 6 der UN-BRK weiter stärken

28 und dafür sensibilisieren, dass Frauen mit Behinderungen mehrdimensionalen Diskriminierungen ausgesetzt sein können. Hierbei handelt es sich vor allem um eine Klarstellung. Der Aspekt war bereits bei der Schaffung des BGG im Jahr 2001 mitgedacht - wie man der Begründung zum Gesetz entnehmen kann - und soll nun im Rahmen der Novellierung explizit im Gesetzestext Berücksichtigung finden. 6. Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen Dieser Punkt betrifft nicht nur das BGG, sondern auch flankierende Regelungen in den Sozialgesetzbüchern. Mit dem BGG wurden die Deutsche Gebärdensprache als eigenständige Sprache sowie die lautsprachbegleitenden Gebärden als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt. Soweit so gut

29 Mit Anpassungen der 6 und 9 BGG sowie der Regelungen im SGB I und im SGB X wollen wir zweierlei erreichen: 1. Kommunikation hör- und sprachbehinderter Menschen ist vielfältig. Das BGG und - nach Verabschiedung der Novelle - auch die dazugehörige, im zweiten Schritt anzupassende Kommunikationshilfen-Verordnung (KHV) -, sollen diese Vielfalt künftig besser zum Ausdruck bringen und die Kommunikationshilfen gleichrangig in den Blick nehmen. 2. Im SGB I und im SGB X haben wir flankierende Regelungen zur Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen bei der Erbringung von Sozialleistungen und für das Sozialverwaltungsverfahren. Diese Vorschriften sollen klarer geregelt und an das BGG angepasst werden. Derzeit liegt der Fokus bei den Regelungen

30 im SGB I und im SGB X zum Teil stark auf der Deutschen Gebärdensprache. Sprachbehinderungen und andere Kommunikationshilfen spielen zum Teil keine bzw. eine unklare Rolle. Dies führte in der Praxis zu Problemen, z. B. bei der Hinzuziehung von Oraldolmetschern im Sozialverwaltungsverfahren. Wir wollen diese Lücken schließen und Unklarheiten durch Anpassungen der Vorschriften beseitigen. Darüber hinaus planen wir Änderungen in den 9 und 10 BGG, also bei der barrierefreien Kommunikation von Menschen mit Hörbehinderungen oder Sprachbehinderungen und von Menschen mit Sehbehinderungen. Konkret wollen wir die im Gesetz enthaltene Erforderlichkeitsprüfung streichen. Diese ist nicht im Sinne der UN-BRK und schränkt die gleichberechtigte Teilhabe

31 der Betreffenden unangemessen ein. Im Gerichtsverfassungsgesetz ist im Jahr 2013 bereits eine entsprechende Änderung vorgenommen worden. Die Änderungen sollen Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen sowie blinden und sehbehinderten Menschen zu Gute kommen. Die betreffenden Rechtsverordnungen (Kommunikationshilfenverordnung und die Verordnung über barrierefreie Dokumente) werden wir nach Inkrafttreten des novellierten BGG entsprechend anpassen. 7. Verbandsklagerecht Seit dem Jahr 2002 haben wir ein öffentlichrechtliches Verbandsklagerecht im BGG. Von diesem Verbandsklagerecht wurde allerdings bislang kaum Gebrauch gemacht. Mir sind

32 insgesamt nur sehr wenige Gerichtsentscheidungen zu Verbandsklagen nach 13 BGG bekannt. Dabei ging es um die barrierefreie Gestaltung von Bahnanlagen, konkret um den Rück- und Neubau von Bahnsteigen in Oberkochen. Die Verbände haben uns gegenüber deutlich gemacht, dass ihnen die Verbandsklage ein wichtiges Instrument ist mit einigen Schwachstellen (z.b. bezüglich der Kosten oder der Klageart, die auf Feststellung begrenzt ist). Dies hat der Deutsche Behindertenrat zuletzt insbesondere im Rahmen der Veranstaltung zur Vorstellung des Abschlussberichts zur Evaluation des BGG deutlich gemacht. Die Wirksamkeit der Verbandsklage wollen wir deshalb durch eine Öffnung der Klageart stärken. Zur weiteren, und vielleicht auch besseren Umsetzung des BGG,

33 vor allem für die Herstellung von Barrierefreiheit wollen wir künftig auch andere Klagearten, wie die Leistungsklage, im Rahmen der Verbandsklage zulassen. Außerdem könnte ich mir vorstellen, den Katalog verbandsklagefähiger Gegenstände in 13 BGG etwas auszuweiten, indem wir die neu aufgenommene Selbstverpflichtung des Bundes aufnehmen, die am Arbeitsplatz eingesetzte Informationstechnik grundsätzlich barrierefrei zur Verfügung zu stellen. 8. Schlichtungsstelle und -verfahren Im Rahmen der Evaluation des BGG haben wir uns intensiv mit dem österreichischen Schlichtungsverfahren nach dem dortigen Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz befasst. Seit fast 10 Jahren wird die Schlichtung in Österreich sehr erfolgreich praktiziert

34 Vielleicht auch ein Rezept, das wir uns zu Eigen machen könnten? Ich sehe darin durchaus Potential, weil ein solch niedrigschwelliges und praxisorientiertes Verfahren die Beteiligten an einen Tisch bittet und so mit professioneller Unterstützung - und vielleicht ganz pragmatisch - Lösungen gefunden werden können. Wir prüfen deshalb, bei der Behindertenbeauftragten des Bundes eine Schlichtungsstelle mit neutralen Schlichtern einzurichten. Schlichtungsverfahren, die auf rasche, einvernehmliche und kostenfreie Streitbeilegung ausgerichtet sind und eine dauerhaft befriedende Wirkung haben, kommen aus meiner Sicht vor allem vor Verbandsklagen nach 13 BGG in Betracht. Zugleich könnte das derzeit vor Verbandsklagen vorgesehene Vorverfahren dadurch ersetzt werden. Eine eins-zu-eins-übertragung des österreichischen Schlichtungsverfahrens

35 in deutsches Recht - d.h. die obligatorische Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor Erhebung einer Klage oder einer Verbandsklage letztlich für jeden Klagegegenstand nach dem Behindertengleichstellungsgesetz und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, soweit das Merkmal Behinderung betroffen ist - halte ich dagegen für nicht realisierbar und sehe dafür auch keinen Bedarf. Unsere föderalen Strukturen weichen von denen in unserem Nachbarland ab. Außerdem bieten die bereits vorhandenen rechtlichen Instrumente (z.b. die arbeitsgerichtliche Güteverhandlung, eine Vielzahl bereits vorhandener Schlichtungsstellen auf Landesebene, im Bereich des AGG, im Verkehrs-, Versicherungs- und Bankenbereich) für den Einzelnen und die Einzelne bereits ausreichend Streitbeilegungsmöglichkeiten, auch außerhalb von gerichtlichen Verfahren, so dass ich auch daher keinen Bedarf und Vorteil einer weiteren Schlichtungsstelle sehe

36 Partizipation fördern Vorletzter Punkt: Wir wollen die Partizipation von Verbänden von Menschen mit Behinderungen, insbesondere von Selbstvertretungsorganisationen, finanziell fördern und dies rechtlich im BGG verankern. Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Bundes wollen wir den Verbänden damit eine aktive und umfassende Teilhabe an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten ermöglichen. Die Vorbereitung und Umsetzung von politischen Entscheidungsprozessen und Maßnahmen soll im Sinne der UN-BRK nicht ohne diejenigen erfolgen, um die es geht. Was bedeutet das konkret? Die gute, zum großen Teil ehrenamtliche Arbeit der Verbände wollen wir unterstützen, indem wir Förderungsmöglichkeiten anbieten; z.b

37 für die Entwicklung einer professionellen Verbandsarbeit (sog. capacity building) für eine nachhaltige Nachwuchsförderung oder auch für den Ausgleich von behinderungsspezifischen Mehrbedarfen. Die Förderung soll aus Haushaltsmitteln des BMAS erfolgen und als Zuwendung ausgestaltet werden. Ich bitte um Verständnis, dass ich auf Grund der laufenden Haushaltsverhandlungen im Moment noch keine Aussagen zum Fördervolumen treffen kann. 10. Geltungsbereich klarstellen Das BGG verpflichtet die Träger öffentlicher Gewalt. 7 BGG enthält bereits eine Liste entsprechender Einrichtungen des Bundes als Normadressaten. Um den Geltungsbereich des BGG hier klarzustellen, prüfen wir, in diese

38 Auflistung ausdrücklich auch Beliehene und andere Bundesorgane, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben, aufzunehmen. Dazu würden dann u.a. die Verwaltung des Deutschen Bundestages und Bundesgerichte, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben, gehören. VI. Schluss und Überleitung zur Diskussionsrunde Meine Damen und Herren, soweit vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Ich habe Ihnen nun ein ansehnliches Paket an Maßnahmen zur Weiterentwicklung des BGG vorgestellt. Dieses wollen wir in den nächsten Wochen und Monaten vorantreiben und beim Gesetzgeber für seine Zustimmung werben

39 Ich kann mir gut vorstellen, dass Ihnen bereits jetzt Themen unter den Nägeln brennen, die nicht nur die Schwerpunkte betreffen, sondern auch darüber hinausgehen. Mit Blick auf die Uhr möchte ich nun aber zunächst an Herrn Fischels und Frau Dr. Brückner übergeben, die die Schwerpunkte so wie in der Tagesordnung vorgeschlagen, nun einzeln zur Diskussion aufrufen werden. Bitte behalten Sie Ihre darüber hinausgehenden Fragen und Themen im Kopf. Nach der Diskussion der Schwerpunkte, ab circa 16 Uhr, werden wir noch etwa eine dreiviertel Stunde für weitere Diskussionen haben. Vielen Dank.

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