Öffentliche Sozialleistungen
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- Liese Schneider
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1 Bildquelle: Claudia Zwintzscher Öffentliche Sozialleistungen Personen empfingen am Jahresende 2016 Mindestsicherungsleistungen Damit waren Personen weniger als im Dezember 2015 auf Unterstützungsleistungen zum Bestreiten ihres Lebensunterhaltes angewiesen sächsische Haushalte erhielten am Jahresende 2016 einen Zuschuss für das Wohnen nach dem Wohngeldgesetz Durch die Wohngeldreform zum 1. Januar 2016 stieg die Anzahl der Gesamthaushalte mit Wohngeld im Vergleich zum Vorjahr um fast ein Drittel Pflegebedürftige erhielten am Jahresende 2015 Leistungen der sozialen Pflegeversicherung Sachsenweit gab es 885 stationäre Pflegeeinrichtungen in denen Pflegebedürftige dauerhaft vollstationär versorgt wurden I XI X X Statistisches Jahrbuch Sachsen
2 Öffentliche Sozialleistungen Kapitel XVI Öffentliche Sozialleistungen Seite 418 Vorbemerkungen I XI X X Tabellen 422 Empfänger von Leistungen der sozialen Mindestsicherung 424 Grundsicherung für Arbeitsuchende (umgangssprachlich Hartz IV) 426 Sozialhilfe Hilfe zum Lebensunterhalt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Empfänger von Hilfen in besonderen Lebenslagen Auszahlungen und Einzahlungen der Sozialhilfe 438 Asylbewerberleistungsgesetz Regelleistungsempfänger, Auszahlungen und Einzahlungen 442 Kriegsopferversorgung/-fürsorge 444 Kinder- und Jugendhilfe Aufgaben, Ausgaben und Einnahmen 446 Haushalte mit Wohngeld 448 Schwerbehinderte Menschen 450 Pflege Ambulante Pflegedienste und stationäre Pflegeeinrichtungen Leistungsempfänger der Pflegeversicherung Leistungsempfänger der sächsischen Pflegekassen 453 Krankenversicherung/Rentenversicherung Versicherte und Krankenstand Einnahmen und Ausgaben der sächsischen Kranken- und Pflegekassen Renten 416 Statistisches Jahrbuch Sachsen 2017
3 Öffentliche Sozialleistungen Abb. 1 Nettoausgaben der Kinder- und Jugendhilfe in Millionen EUR Personalausgaben der Jugendhilfeverwaltung 1) ) Bei Trägern, die das doppische Rechnungswesen anwenden, erfolgt die Erfassung dieser Ausgaben nicht getrennt, sondern bei den einzelnen Leistungsarten. Einzel- und Gruppenhilfen andere Einrichtungen der Jugendhilfe Kindertageseinrichtungen Abb. 2 Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten bzw. stationären Pflegeeinrichtungen und von ihnen betreute Pflegebedürftige 1999 = 100 Messzahl Beschäftigte ambulanter Pflegedienste Beschäftigte stationärer Pflegeeinrichtungen Betreute in stationären Pflegeeinrichtungen Betreute durch ambulante Pflegedienste I XI X X Statistisches Jahrbuch Sachsen
4 Öffentliche Sozialleistungen I XI X X Die soziale Mindestsicherung beinhaltet eine Reihe staatlicher Transferleistungen, die der grundlegenden Sicherung des Lebensunterhaltes dienen. Hierzu zählen außer der Grundsicherung für Arbeitsuchende (umgangssprachlich Hartz IV), die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die im Erstkonzept noch enthaltenen Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden (auch rückwirkend) aus methodischen Gründen nicht mehr berücksichtigt. Das SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende) regelt die Leistungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung als Arbeitslosengeld II, nicht erwerbsfähige als Sozialgeld. Die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden durch die Bundesagentur für Arbeit und die Kreisfreien Städte und Landkreise als kommunale Träger wahrgenommen. Die Statistik über diese Leistungen liegt in Verantwortung der Bundesagentur für Arbeit. Im SGB XII (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Sozialhilfe) sind folgende Leistungsarten geregelt: - Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel) - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel) - Hilfen zur Gesundheit (Fünftes Kapitel) - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Sechstes Kapitel) - Hilfe zur Pflege (Siebentes Kapitel) - Hilfe in anderen Lebenslagen (Achtes Kapitel) - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Neuntes Kapitel) Die Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels dienen der Sicherung des Lebensunterhaltes. Leistungsberechtigt sind seit 2005 nur noch Personen, die nicht in den Rechtskreis des SGB II fallen. Das sind vor allem ältere und erwerbsgeminderte Menschen: - Personen im gesetzlichen Rentenalter und im Sinne des 43 Abs. 2 SGB VI dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen haben bei Bedürftigkeit Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. - Personen ohne Anerkennung einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, die aber auch nicht erwerbsfähig sind oder mit erwerbsfähigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten diese Hilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt. - Personen, die dauerhaft in Einrichtungen untergebracht sind, erhalten dort als weiteren notwendigen Lebensunterhalt einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung ebenfalls als Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Empfänger dieser Leistung werden zur Vermeidung von Doppelzählungen bei der Bildung einer Gesamtzahl nicht einbezogen, da der notwendige Lebensunterhalt in der Einrichtung in den allermeisten Fällen durch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung abgedeckt wird und sie damit schon berücksichtigt worden sind. Einfluss auf das Ende bzw. den Anfang der Leistungsberechtigung für die o. g. Sozialleistungen hat die Regelaltersgrenze. Diese lag bis 2011 bei 65 Jahren und verschiebt sich in Verbindung mit der Anhebung des gesetzlichen Rentenalters auf 67 Jahre seit 2012 vorerst jährlich um einen Monat (Dezember 2016: 65 Jahre und 5 Monate). Für die Quotenberechnung mit der jeweils leistungsberechtigten Bevölkerung gilt deshalb: Beim SGB II werden zu den unter 65-Jährigen noch 5/12 der Bevölkerung im 66. Lebensjahr hinzugezählt, bei der Grundsicherung wegen Alters zieht man diesen Anteil von der ab 65-jährigen Bevölkerung ab. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird ähnlich wie die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Bedarfsgemeinschaftsprinzip gewährt (es erfolgt eine gemeinsame, wenn auch leicht unterschiedliche Bedarfsberechnung). Zu einer Bedarfsgemeinschaft (hier Personengemeinschaft ) gehören nur die Personen eines Haushalts, deren Einkommen und Vermögen für die Befriedigung des Bedarfs auch der Anderen berücksichtigt wird. Kinder mit bedarfsübersteigendem Einkommen gehören rein rechtlich nicht dazu. Mit im Haushalt lebende verheiratete oder volljährige Kinder ab 18 Jahren (SGB XII) bzw. 25 Jahren (SGB II) oder Verwandte stellen jeweils eigene Bedarfsgemeinschaften dar. Bei den im 418 Statistisches Jahrbuch Sachsen 2017
5 Öffentliche Sozialleistungen Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt einzeln nachgewiesenen minderjährigen Haushaltsangehörigen handelt es sich um Pflegekinder oder aber um Minderjährige, deren Eltern/Elternteil nicht erwerbsfähig sind, aber selbst diese Leistung nicht beziehen, sondern z. B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist 2003 mit dem Anspruch, die verschämte Armut Älterer bzw. Erwerbsgeminderter einzugrenzen, eingeführt worden. Eine Besserstellung der hier Leistungsberechtigten ist insofern gegeben, dass zwar das Einkommen des (Ehe-) Partners berücksichtigt wird, ein Unterhaltsrückgriff auf Kinder bzw. Eltern jedoch weitestgehend ausgeschlossen ist. Seit 2015 werden die Empfängerdaten zentral im Statistischen Bundesamt als Quartalsstatistik mit Monatsergebnissen erhoben. Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII werden Personen in den o. g. besonders schwierigen Lebenssituationen gewährt, sie wurden deshalb bis 2004 unter dem Begriff Hilfe in besonderen Lebenslagen zusammengefasst. Sie dienen der Bewältigung der speziellen Notlage und werden oft parallel zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt. Den Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel SGB XII wurden seit 2005 auch die vorbeugende Gesundheitshilfe und die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft zugeordnet. Mitte 2004 wurde die originäre Krankenhilfe durch die Sozialämter für nicht anderweitig krankenversicherte Leistungsberechtigte im laufenden Leistungsbezug weitestgehend durch die Krankenbehandlung nach 264 Abs. 2 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung) ersetzt. In diesen Fällen wird seit 2005 die Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung (Leistungsbescheid als Voraussetzung für den Erhalt einer Chipkarte) statistisch erfasst. Seit April 2007 werden Leistungsberechtigte der Sozialhilfe verstärkt als echte Krankenkassenmitglieder aufgenommen, die Finanzierung der Mitgliedsbeiträge erfolgt in diesen Fällen über die entsprechenden Hilfen zum Lebensunterhalt. Sozialhilfe ist eine öffentliche Aufgabe, die je nach Umfang und Bedeutung dem örtlichen oder dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe obliegt. Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist in Sachsen der Kommunale Sozialverband Sachsen. Örtliche Träger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Die Asylbewerberleistungsstatistik gibt Auskunft über die Empfänger und den Aufwand für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Leistungen erhalten Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen oder vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind bzw. deren Ehegatten und minderjährige Kinder (in den Tabellen als Asylbewerber bezeichnet). Die Deckung des Lebensunterhaltes der Asylbewerber erfolgt durch die Gewährung von Regelleistungen, die entweder als Grundleistungen (Sachleistungen, Wertgutscheine, Geldleistungen) nach 3 AsylbLG oder in besonderen Fällen als Hilfe zum Lebensunterhalt nach 2 AsylbLG gewährt werden. Im Ergebnis der Reform des Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens wenden in Sachsen seit 2013 alle Träger im Bereich der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsrechtes das doppische Rechnungswesen an. Dementsprechend wurden in den Tabellen zu den Leistungsdaten die Begrifflichkeiten angepasst ( Auszahlungen und Einzahlungen anstelle von Ausgaben und Einnahmen ). Rechtsgrundlage für die Leistungen der Kriegsopferversorgung ist das Bundesversorgungsgesetz (BVG). Leistungen nach dem BVG erhalten nicht nur Kriegsbeschädigte und -hinterbliebene, sondern auch alle übrigen Personen mit einem sozialen Entschädigungsrecht auf Grund so genannter Nebengesetze. Die Versorgung umfasst alle staatlichen Maßnahmen, um die gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Beschädigten zu beseitigen, zu lindern oder durch Geldentschädigung auszugleichen sowie die durch den Verlust des Einkommens bei Hinterbliebenen entstehenden wirtschaftlichen Folgen zu mindern vorrangig Heilbehandlungen, aber auch Renten und Berufsschadensausgleich. Neben diesen Versorgungsleistungen erhält ein Teil des anspruchsberechtigten Personenkreises ergänzend als besondere Hilfe im Einzelfall Leistungen der I XI X X Statistisches Jahrbuch Sachsen
6 Öffentliche Sozialleistungen I XI X X Kriegsopferfürsorge nach 25 b BVG. Die Statistik zur Kriegsopferfürsorge wird alle 2 Jahre durchgeführt. Die Kinder- und Jugendhilfe umfasst eine Vielzahl von Aufgaben und Leistungen entsprechend dem SGB VIII (Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinderund Jugendhilfe) zugunsten junger Menschen und Familien. Sie soll junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern, vor Gefahr für ihr Wohl schützen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen sowie dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. Junge Menschen sind Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Die Statistik der erzieherischen Hilfe, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen und der Hilfe für junge Volljährige erstreckt sich auf die Hilfen gemäß 27-35a, 41 SGB Bei einer Adoption (Annahme als Kind) durch ein Ehepaar oder eine Einzelperson erhält das Kind den rechtlichen Status eines ehelichen Kindes des annehmenden Ehepaares bzw. der annehmenden Person. Amtspflegschaft ist eine vom Jugendamt ausgeübte Pflegschaft, sie dient der Fürsorge in persönlichen und wirtschaftlichen Belangen einer Person; sie umfasst nur die Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten der elterlichen Sorge. Amtsvormundschaft ist eine vom Jugendamt ausgeführte Vormundschaft über Minderjährige, bei dem die gesamte elterliche Sorge von einem Dritten, dem Vormund, ausgeübt wird. Beistandschaft ist eine Unterstützung eines allein erziehenden, sorgeberechtigten Elternteils auf dessen Antrag durch das Jugendamt bei der Ausübung der elterlichen Sorge. Unabhängig vom Verwaltungsverfahren werden jeweils alle erfolgten familiengerichtlichen Maßnahmen für jeden Minderjährigen nach 1666 Absatz 3 BGB erfasst, die in Folge einer Gefährdung des Kindeswohls eingeleitet wurden. Weiterhin beurkunden die Jugendämter Begründungen der gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern durch von beiden Elternteilen abgegebene Sorgeerklärungen gemäß 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Vorläufige Schutzmaßnahmen nach 42 SGB VIII sind vorläufige Unterbringungen von Kindern oder Jugendlichen durch das Jugendamt. Sie werden ausgelöst, wenn ein Kind oder Jugendlicher sich selbst an das Jugendamt oder an eine andere Stelle außerhalb seiner Familie um Hilfe wendet, eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann bzw. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Eine Gefährdungseinschätzung nach 8a Abs. 1 SGB VIII wird registriert, wenn dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt werden, es sich daraufhin einen unmittelbaren Eindruck von dem Minderjährigen und seiner persönlichen Umgebung verschafft und die Einschätzung des Gefährdungsrisikos anschließend im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte erfolgt. Die Kindertagesbetreuung wurde als frühkindliche Bildung dem Kapitel V (Bildung und Kultur) zugeordnet. Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum, wenn die Höhe der Miete oder die Belastung für angemessenen Wohnraum die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haushaltes übersteigt. Es wird für Mieter als Mietzuschuss und für Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung als Lastenzuschuss gewährt. Einzelheiten der Wohngeldgewährung sind einheitlich für das gesamte Bundesgebiet im Wohngeldgesetz (WoGG) geregelt. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Zahl der Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen sowie nach der monatlichen Miete oder Belastung, die bis zu einem bestimmten Höchstbetrag berücksichtigt wird. Kann durch die Gewährung von Wohngeld der Empfang von Mindestsicherungsleistungen nicht vermieden werden, werden seit 2005 die gesamten angemessenen Kosten der Unterkunft im Rahmen der jeweiligen Transferleistung übernommen - die Empfänger sind dadurch vom Wohngeld ausgeschlossen. Werden Transferleistungen nur einem Teil der Haushaltsmitglieder gewährt, 420 Statistisches Jahrbuch Sachsen 2017
7 Öffentliche Sozialleistungen entstehen Mischhaushalte, in denen sowohl vom Wohngeld ausgeschlossene als auch wohngeldberechtigte Haushaltsmitglieder leben. Für die entstehenden wohngeldrechtlichen Teilhaushalte werden Mieten und Wohnflächen kopfteilig betrachtet. Um eine Verzerrung bei der Darstellung dieser Angaben auszuschließen, werden reine Wohngeldhaushalte und wohngeldrechtliche Teilhaushalte separat ausgewiesen. Durch die Wohngeldreform zum 1. Januar 2016 (zuvor 2009) wurde das Wohngeld deutlich erhöht und es erreicht mehr Menschen. In der Statistik der schwerbehinderten Menschen, die auf der Grundlage des SGB IX (Sozialgesetzbuches Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) alle 2 Jahre durchgeführt wird, werden Personen mit einem gültigen Ausweis, denen von den Versorgungsämtern aufgrund vorhandener gesundheitlicher Schäden ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr zuerkannt wurde, erfasst. Für die Zwischenjahre (gerade Jahre) wurden bis 2006 aufbereitete Eckdaten vom Sächsischen Landesamt für Familie und Soziales Landesversorgungsamt bzw. ab 2008 vom Kommunalen Sozialverband eingeholt. Die Daten zur Gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung werden dem Statistischen Landesamt durch die entsprechenden Versicherungsträger bereitgestellt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund liefert Daten aller Rentenversicherungsträger zum Rentenbezug in Sachsen. Die Daten zu den sächsischen Kranken- und Pflegekassen werden beim Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen eingeholt. Dabei werden nur die Kranken- und Pflegekassen berücksichtigt, die ihren Hauptsitz in Sachsen haben. In Ergänzung der Angaben zu den Versicherten der sächsischen Krankenkassen werden in Tabelle 35 alle gesetzlich Krankenversicherten mit Wohnort in Sachsen dargestellt. Diese Daten wurden Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Gesundheit entnommen. Die Angaben zur Krankenversicherung in Tabelle 38 werden nur alle 4 Jahre im Rahmen eines Zusatzprogramms zum Mikrozensus (s. Vorbemerkungen Kapitel II) erhoben. Pflichtversichert in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind grundsätzlich alle Angestellten und Arbeiter einschließlich Auszubildenden, deren monatliches Bruttoeinkommen die jährlich angepasste Versicherungsgrenze nicht übersteigt. Die freiwillige Krankenversicherung bei übersteigendem Einkommen kann in gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen (PKV) erfolgen. Eine Mitversicherung als Familienangehöriger ist nur in der GKV möglich. Ein sonstiger Anspruch auf Krankenversorgung besteht z. B. bei nicht krankenversicherten Personen, die laufende Leistungen der Sozialhilfe erhalten, oder als Beihilfe für Beamtinnen/Beamte, Heilfürsorge der Polizei, Bundeswehr und Zivildienstleistende, Bundespolizei. Als Nicht-Krankenversicherte zählen Personen, die die Frage Sind Sie krankenversichert? verneint haben und keinen sonstigen Anspruch auf Krankenversorgung haben. Ein Gesamtbild zur Pflege im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung liefern ab dem Berichtsjahr 1999 im Zweijahresturnus die Statistik zu den ambulanten Pflegediensten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie die vom statistischen Bundesamt durchgeführte Erhebung zu den Pflegegeldempfängern. Als Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung zählen versicherte pflegebedürftige Personen, die häusliche Pflege in Form von Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder auch kombinierte Leistungen erhalten oder die in Alten- und Pflegeheimen betreut und versorgt werden. Voraussetzung dafür ist eine vom Medizinischen Dienst zuerkannte Pflegestufe, für die Leistungen nach dem SGB XI (Sozialgesetzbuch Elftes Buch Soziale Pflegeversicherung) gezahlt werden. Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sind von den Pflegekassen zugelassene Einrichtungen mit einem abgeschlossenen Versorgungsvertrag, die Leistungen im Sinne des SGB XI durchführen. Verfügbare Plätze sind am Stichtag zugelassene Pflegeplätze, die gemäß Versorgungsvertrag für Pflegebedürftige mit Leistungen aus der Pflegeversicherung angeboten werden. I XI X X Statistisches Jahrbuch Sachsen
8 Öffentliche Sozialleistungen 1. Empfänger von Leistungen der sozialen Mindestsicherung im Dezember I XI X X Leistungsart Insgesamt 1) Je 100 Einwohner 2) 13,4 11,2 10,2 10,3 Leistungen der Grundsicherung f. Arbeitsuchende (SGB II) 3) Arbeitslosengeld II Sozialgeld Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Rahmen der Sozialhilfe (SGB XII) 4) Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 5) ) Revidiertes Konzept: ohne Empfänger von Leistungen der Kriegsopferfürsorge. 2) Ab 2011 Fortschreibungsergebnisse auf Basis des Zensus ) Grundsicherung für Arbeitsuchende: im Sprachgebrauch "Hartz IV"; Empfänger von Regelleistungen im Dezember. Datenquelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA); Datenstand nach Revision im April Nur Regelleistungsberechtigte als Empfänger von Arbeitslosengeld II (erwerbsfähige Leistungsberechtigte) oder Sozialgeld (nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte). 4) Empfänger laufender Leistungen am Jahresende; wegen Leistungsüberschneidungen in Einrichtungen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nur Empfänger außerhalb von Einrichtungen. 5) Empfänger von Regelleistungen am 31. Dezember. Abb. 3 Empfänger von Leistungen der sozialen Mindestsicherung nach Leistungsart Anzahl AsylbLG - Regelleistungen 1) SGB XII 2) SGB II - Sozialgeld 3) 0 SGB II - Arbeitslosengeld II 3) ) Asylbewerberleistungsgesetz; Empfänger von Regelleistungen am 31. Dezember. 2) Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe; Empfänger von laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen und von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung am Jahresende. 3) Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende; Empfänger von Regelleistungen in Form von Arbeitslosengeld II (für erwerbsfähige Leistungsberechtigte) oder Sozialgeld (für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte) im Dezember. Datenquelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit; Datenstand nach Revision im April 2016, Rückrechnung der Eckwerte bis Statistisches Jahrbuch Sachsen 2017
9 Öffentliche Sozialleistungen 2. Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und dem SGB XII im Dezember nach Kreisfreien Städten und Landkreisen Merkmal Insgesamt 1)2) Sachsen 3) Je Einwohner Anteil SGB II in % unter ,2 90, ,9 119,8 11, ,4 89, ,8 111,0 12, , nach Kreisfreien Städten und Landkreisen Im Alter von bis unter Jahren Anzahl 65 und mehr 65 und unter mehr je Einwohner Chemnitz, Stadt , Erzgebirgskreis , Mittelsachsen , Vogtlandkreis , Zwickau , Dresden, Stadt , Bautzen , Görlitz , Meißen , Sächsische Schweiz- Osterzgebirge , Leipzig, Stadt , Leipzig , Nordsachsen , Kreisfreie Städte zusammen ,0 91, ,5 131,6 20, ,4 90, ,2 124,3 21, , Landkreise zusammen ,9 91, ,6 113,5 8, ,3 89, ,1 103,8 8, , ) SGB II: Empfänger von Regelleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Dezember. Nur Regelleistungsberechtigte als Empfänger von Arbeitslosengeld II (erwerbsfähige Leistungsberechtigte) oder Sozialgeld (nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Datenquelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit; Datenstand nach Revision im April ) SGB XII: Empfänger laufender Leistungen der Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung und der Hilfe zum Lebensunterhalt am Jahresende nach ihrem Wohnsitz, jedoch nur Empfänger mit sächsischem Leistungsträger. Wegen Leistungsüberschneidungen in Einrichtungen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nur Empfänger außerhalb von Einrichtungen. 3) Beim SGB XII alle Empfänger mit sächsischem Leistungsträger, in Ausnahmefällen auch mit Wohnsitz außerhalb Sachsens. I XI X X Statistisches Jahrbuch Sachsen
10 Öffentliche Sozialleistungen 3. Personen in Bedarfsgemeinschaften mit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Dezember nach Kreisfreien Städten und Landkreisen Merkmal Anzahl Insgesamt 1) je 100 Einwohner 2) Darunter Regelleistungsberechtigte Empfänger von Arbeitslosengeld II Sozialgeld zusammen Anteil weiblich in % darunter Ausländer zusammen zusammen darunter unter 15 Jahren SGB II- Quote 3) I XI X X Sachsen , , , , , , , , nach Kreisfreien Städten und Landkreisen Chemnitz, Stadt , ,6 Erzgebirgskreis , ,6 Mittelsachsen , ,2 Vogtlandkreis , ,0 Zwickau , ,1 Dresden, Stadt , ,3 Bautzen , ,1 Görlitz , ,3 Meißen , ,3 Sächsische Schweiz- Osterzgebirge , ,8 Leipzig, Stadt , ,0 Leipzig , ,5 Nordsachsen , ,2 Kreisfreie Städte zusammen 4) , , , , , , , ,7 Landkreise zusammen 4) , , , , , , , ,4 1) Personen in Bedarfsgemeinschaften bilden eine Gemeinschaft, die füreinander einsteht. Enthalten sind auch selbst nicht leistungsberechtigte Personen. Die Leistungsberechtigten unterscheidet man zusätzlich in Regelleistungsberechtigte und sonstige Leistungsberechtigte. 2) Bezogen auf die Gesamtbevölkerung (zur besseren Vergleichbarkeit mit den Quoten der übrigen Sozialleistungen). 3) Leistungsberechtigte insgesamt je 100 Einwohner bis zur Regelaltersgrenze (s. Vorbemerkungen). Für 2016 Berechnung durch BA vorläufig (auf Basis der Bevölkerungswerte von 2015). 4) Eigene Berechnungen. Datenquelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA); Datenstand nach Revision im April Statistisches Jahrbuch Sachsen 2017
11 Öffentliche Sozialleistungen 4. Bedarfsgemeinschaften mit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Dezember nach Kreisfreien Städten und Landkreisen Merkmal Ehepaare/Lebensgemeinschaften insgesamt Sachsen Singles Bedarfsgemeinschaften darunter als Familientyp ohne Kind 1) mit Kind(ern) 1) Alleinerziehende 2) Anzahl % EUR ,4 28, ,1 28, ,9 29, nach Kreisfreien Städten und Landkreisen mit einer Person Anteil mit Kind(ern) unter 18 Jahren Durchschnittlicher monatlicher Zahlungsanspruch insgesamt darunter für Unterkunft und Heizung 3) Chemnitz, Stadt ,1 30, Erzgebirgskreis ,6 28, Mittelsachsen ,0 28, Vogtlandkreis ,8 29, Zwickau ,4 29, Dresden, Stadt ,6 29, Bautzen ,4 28, Görlitz ,0 28, Meißen ,8 28, Sächsische Schweiz- Osterzgebirge ,8 31, Leipzig, Stadt ,1 30, Leipzig ,0 27, Nordsachsen ,9 29, Kreisfreie Städte zusammen 4) ,4 29, ,9 29, ,4 29, Landkreise zusammen 4) ,1 28, ,9 28, ,8 28, ) Als Kind im Sinne der Typisierung zählen Kinder unter 18 Jahren. 2) Mit Kindern unter 18 Jahren. 3) Nur laufende Kosten. 4) Eigene Berechnungen. Datenquelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA); Datenstand nach Revision im April 2016 I XI X X Statistisches Jahrbuch Sachsen
12 Öffentliche Sozialleistungen 5. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII am 31. Dezember I XI X X Merkmal ) ) ) ) Empfänger insgesamt und zwar je Einwohner 3) 14,5 25,1 32,6 3,1 3,0 4,0 Ausländer männlich weiblich unter 18 Jahre bis unter 65 Jahre Jahre und mehr außerhalb von Einrichtungen Personengemeinschaften insges. 4) dar. außerhalb von Einrichtungen darunter Alleinerziehende ) Gesetzliche Grundlage: Bundessozialhilfegesetz (BSHG). 2) Weitgreifende Veränderungen zum 1. Januar 2005 durch Hartz IV und veränderte Leistungsgewährung in Einrichtungen. 3) Gesamtbevölkerung am 31. Dezember, ab 2011 Fortschreibungsergebnisse auf Basis des Zensus ) Personen eines Haushalts, für die eine gemeinsame Bedarfsberechnung erfolgt. Abb. 4 Personengemeinschaften von Empfängern der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII außerhalb von Einrichtungen am 31. Dezember 2016 nach ihrem Typ in Prozent 2,5 12,0 30,3 1,4 2,2 3, Personengemeinschaften 1) 48,3 einzeln nachgewiesene Haushaltsvorstände männlich weiblich einzeln nachgewiesene Haushaltsangehörige volljährige minderjährige Haushaltsvorstände mit Kindern Ehepaare/Lebensgemeinschaften ohne Kinder sonstige Personengemeinschaften 1) Personen, für die entsprechend 3. Kapitel SGB XII (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe) eine gemeinsame Bedarfsberechnung erfolgt. Als Kind im Sinne der Typisierung zählen Kinder unter 18 Jahren. 426 Statistisches Jahrbuch Sachsen 2017
13 Öffentliche Sozialleistungen 6. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII am 31. Dezember 2016 nach dem Wohnort und dem zuständigen Träger Merkmal Insgesamt Je Einwohner Männlich Weiblich Ausländer 65 Jahre und mehr Außerhalb von Einrichtungen nach dem Wohnort (Land, Kreisfreie Stadt, Landkreis) 1) Sachsen Chemnitz, Stadt Erzgebirgskreis Mittelsachsen Vogtlandkreis Zwickau Dresden, Stadt Bautzen Görlitz Meißen Sächsische Schweiz- Osterzgebirge Leipzig, Stadt Leipzig Nordsachsen nachrichtlich: Kreisfreie Städte Landkreise nach dem zuständigen Träger 2) Insgesamt 3) Chemnitz, Stadt Erzgebirgskreis Mittelsachsen Vogtlandkreis Zwickau Dresden, Stadt Bautzen Görlitz Meißen Sächsische Schweiz- Osterzgebirge Leipzig, Stadt Leipzig Nordsachsen Kommunaler Sozialverband Sachsen ) Nur Empfänger mit sächsischem Leistungsträger. 2) Örtliche Träger: Kreisfreie Städte und Landkreise; überörtlicher Träger: Kommunaler Sozialverband Sachsen. 3) Alle Empfänger mit sächsischem Leistungsträger, auch mit Wohnsitz außerhalb Sachsens. I XI X X Statistisches Jahrbuch Sachsen
14 Öffentliche Sozialleistungen I XI X X 7. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII im Dezember Merkmal )2) ) ) ) Insgesamt und zwar je Einwohner 3)4) 4,5 5,7 6,9 8,7 9,0 männlich weiblich Ausländer in Einrichtungen davon voll erwerbsgemindert 5) Männlich Weiblich Ausländer In Einrichtungen Zusammen davon Altersgrenze und älter Männlich Weiblich Ausländer In Einrichtungen Zusammen je Einwohner 4)6) 6,9 9,0 9,1 11,2 11,7 1) Stichtag 31. Dezember. 2) Gesetzliche Grundlage: Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG). 3) Bezogen auf die Bevölkerung im Alter ab 18 Jahren, da zuvor keine Leistungsberechtigung besteht. 4) Ab 2011 Fortschreibungsergebnisse auf Basis des Zensus ) Im Alter von 18 Jahren bis unter Regelaltersgrenze (Dezember 2016: 65 Jahre und 5 Monate). 6) Bezogen auf die Bevölkerung ab der Regelaltersgrenze. Abb. 5 Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Altersgrenze und älter in Einrichtungen Altersgrenze und älter außerhalb von Einrichtungen voll erwerbsgemindert 1) in Einrichtungen ) Im Alter von 18 Jahren bis unter Altersgrenze (s. Vorbemerkungen - Regelaltersgrenze). Seit 2015: Werte im Dezember, zuvor zum Stichtag 31. Dezember; spürbarer Rückgang der Empfängerzahlen in Auswirkung der Gesetzesänderungen beim Wohngeld 2009 und Statistisches Jahrbuch Sachsen 2017 voll erwerbsgemindert 1) außerhalb von Einrichtungen
15 Öffentliche Sozialleistungen 8. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII im Dezember 2016 nach Wohnort und zuständigem Träger Merkmal Je Einwohner Außerhalb von Einrichtungen Insgesamt Männlich Weiblich Ausländer nach dem Wohnort (Land, Kreisfreie Stadt, Landkreis) 1) Anzahl Altersgrenze und älter je EW Sachsen Chemnitz, Stadt Erzgebirgskreis Mittelsachsen Vogtlandkreis Zwickau Dresden, Stadt Bautzen Görlitz Meißen Sächsische Schweiz- Osterzgebirge Leipzig, Stadt nachrichtlich: Leipzig Nordsachsen I Kreisfreie Städte Landkreise nach dem zuständigen Träger 2) Insgesamt 3) Chemnitz, Stadt Erzgebirgskreis Mittelsachsen Vogtlandkreis Zwickau Dresden, Stadt Bautzen XI Görlitz X Meißen Sächsische Schweiz- Osterzgebirge X Leipzig, Stadt Leipzig Nordsachsen Kommunaler Sozialverband Sachsen ) Nur Empfänger mit sächsischem Leistungsträger. Durch die seit 2015 zentral durchgeführte Bundesstatistik sind geringfügige Abweichungen zu länderübergreifenden Veröffentlichungen möglich (dort Daten der Leistungsträger aller Länder). 2) Örtliche Träger: Kreisfreie Städte und Landkreise; überörtlicher Träger: Kommunaler Sozialverband Sachsen. 3) Alle Empfänger mit sächsischem Leistungsträger, auch mit Wohnsitz außerhalb Sachsens. Statistisches Jahrbuch Sachsen
16 Öffentliche Sozialleistungen 9. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt und von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII im Dezember 2016 nach ausgewählten Merkmalen zur Leistungsgewährung Merkmal Nettoanspruch Personengemeinschaften 1) bzw. Leistungsempfänger Anzahl % Durchschnittsbeträge im Berichtsmonat (bezogen auf alle Personengemeinschaften/Empfänger) darunter Kosten der Unterkunft 2) EUR Bruttobedarf angerechnetes Einkommen I XI X X Personengemeinschaften 1) von Empfängern der Hilfe zum Lebensunterhalt am 31. Dezember Insgesamt x Außerhalb von Einrichtungen , darunter Ehepaare/Lebensgemeinschaften ohne Kinder 3) 84 0, mit Kindern 3) 6 0, Haushaltsvorstände einzeln nachgewiesene , männliche , weibliche , mit Kindern 3) 131 0, einzeln nachgewiesene sonstige Haushaltsangehörige volljährige männliche 103 0, volljährige weibliche 43 0, minderjährige 710 5, In Einrichtungen ,7 175 x Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Dezember Insgesamt außerhalb von Einrichtungen , in Einrichtungen , Voll erwerbsgemindert 4) , außerhalb von Einrichtungen , in Einrichtungen , Altersgrenze und älter , außerhalb von Einrichtungen , in Einrichtungen , ) Personen eines Haushalts, für die eine gemeinsame Bedarfsberechnung erfolgt. 2) Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. 3) Als Kind im Sinne der Typisierung der Personengemeinschaften gelten nur Hilfeempfänger, die in einer Kindbeziehung zum Haushaltsvorstand stehen und unter 18 Jahre alt sind. 4) Im Alter von 18 Jahren bis unter Regelaltersgrenze (Dezember 2016: 65 Jahre und 5 Monate; s. Vorbemerkungen). 430 Statistisches Jahrbuch Sachsen 2017
17 Öffentliche Sozialleistungen 10. Empfänger von Hilfe in besonderen Lebenslagen bzw. von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII Merkmal ) ) Leistungsempfänger 3)4) und zwar je Einwohner 5) 14,8 12,2 12,7 15,4 17,3 17,4 ausländische Hilfeempfänger in Einrichtungen männlich weiblich unter 18 Jahre bis unter 65 Jahre Jahre und mehr Leistungsempfänger inkl. Fälle nach 264 Abs. 2 SGB V 6) nach ausgewählten Hilfearten 7) Hilfen zur Gesundheit 6) unmittelbar vom Sozialamt erbrachte Leistungen 8) Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung nach 264 Abs. 2 SGB V 9) x x Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und zwar am Jahresende andauernd Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen heilpädogogische Leistungen für Kinder Hilfe zur Pflege und zwar am Jahresende andauernd vollstationär ) Rückgang der Fallzahlen im Bereich der Hilfe zur Pflege durch soziale Pflegeversicherung (Leistungen für häusliche Pflege ab April 1995, für stationäre Pflege ab Juli 1996), 2) Rückgang der Fallzahlen im Bereich der Hilfen zur Gesundheit durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenkassen (GMG), (s. Fußnote 9) und Regelung der Krankenversicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Rechtskreis des SGB II (Hartz IV) ab ) Mehrfachzählungen ausgeschlossen, wenn aufgrund der Meldung erkennbar. 4) Personen, die lediglich eine Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung hatten (ab 2005, s. Fußnote 9), wurden hier nicht berücksichtigt, da die tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe (Krankenbehandlung) nicht erfasst werden kann. 5) Bevölkerung jeweils am 30. Juni, ab 2011 Fortschreibungsergebnisse auf Basis des Zensus ) Personen mit Leistungen bzw. einer Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung nach 264 Abs. 2 SGB V (ab 2005). 7) Empfänger mehrerer Leistungen werden bei jeder Hilfeart gezählt. 8) Enthalten: Hilfe bei Krankheit, Sterilisation, zur Familienplanung, vorbeugende Gesundheitshilfe, Hilfe bei Schwangerschaft u. Mutterschaft. 9) Einführung im 2. Halbjahr 2004 mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenkassen (GMG); getrennte Erfassung seit 1. Januar 2005 mit Inkrafttreten des SGB I XI X X Statistisches Jahrbuch Sachsen
18 Öffentliche Sozialleistungen I XI X X 11. Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII 2015 nach Wohnort und zuständigem Träger Merkmal Außerhalb von Einrichtungen Insgesamt 1)2) EW Je ) nach dem Wohnort (Land, Kreisfreie Stadt, Landkreis) 5) Sachsen , Chemnitz, Stadt , Erzgebirgskreis , Mittelsachsen , Vogtlandkreis , Zwickau , Dresden, Stadt , Bautzen , Görlitz , Meißen , Sächsische Schweiz- Osterzgebirge , Leipzig, Stadt , Leipzig , Nordsachsen , nach dem zuständigen Träger 6) Weiblich Alter Hilfe am Inkl. 264 unter Jahre Jahresende Abs. 2 Jahre und mehr SGB V 4) Insgesamt 7) , Chemnitz, Stadt , Erzgebirgskreis , Mittelsachsen , Vogtlandkreis , Zwickau , Dresden, Stadt , Bautzen , Görlitz , Meißen , Sächsische Schweiz- Osterzgebirge , Leipzig, Stadt , Leipzig , Nordsachsen , Kommunaler Sozialverband Sachsen , ) Mehrfachzählungen ausgeschlossen, wenn aufgrund der Meldung erkennbar. 2) Ohne Personen, die lediglich eine Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung hatten. 3) Bevölkerung am 30. Juni ) Personen mit Leistungen bzw. einer Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung nach 264 Abs. 2 SGB 5) Nur Empfänger mit sächsischem Leistungsträger. 6) Örtliche Träger: Kreisfreie Städte und Landkreise; überörtlicher Träger: Kommunaler Sozialverband Sachsen. 7) Alle Empfänger mit sächsischem Leistungsträger, auch mit Wohnsitz außerhalb Sachsens. 432 Statistisches Jahrbuch Sachsen 2017
19 Öffentliche Sozialleistungen 12. Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII 2015 nach Wohnort und zuständigem Träger sowie nach Hilfearten 1) Merkmal Hilfen zur Gesundheit unmittelbar vom Sozialamt erbracht Anspruch auf Krankenbehandlung 2) Hilfe in anderen Lebenslagen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Hilfe zur Pflege Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Wohnort (Land, Kreisfreie Stadt, Landkreis) 3) Sachsen Chemnitz, Stadt Erzgebirgskreis Mittelsachsen Vogtlandkreis Zwickau Dresden, Stadt Bautzen Görlitz Meißen Sächsische Schweiz- Osterzgebirge Leipzig, Stadt Leipzig Nordsachsen nach dem zuständigen Träger 4) Insgesamt 5) Chemnitz, Stadt Erzgebirgskreis Mittelsachsen Vogtlandkreis Zwickau Dresden, Stadt Bautzen Görlitz Meißen Sächsische Schweiz- Osterzgebirge Leipzig, Stadt Leipzig Nordsachsen Kommunaler Sozialverband Sachsen ) Empfänger mehrerer Leistungen werden bei jeder Hilfeart gezählt. 2) Nach 264 Abs. 2 SGB V; ersetzt in einem Großteil der Fälle die direkt vom Sozialamt zu erbringenden Hilfen zur Gesundheit; enthält keine Aussage über die tatsächliche Inanspruchnahme einer Krankenbehandlung. 3) Nur Empfänger mit sächsischem Leistungsträger. 4) Örtliche Träger: Kreisfreie Städte und Landkreise; überörtlicher Träger: Kommunaler Sozialverband Sachsen. 5) Alle Empfänger mit sächsischem Leistungsträger, auch mit Wohnsitz außerhalb Sachsens. I XI X X Statistisches Jahrbuch Sachsen
20 Öffentliche Sozialleistungen I XI X X 13. Auszahlungen und Einzahlungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII nach Hilfearten Merkmal ) )2) ) ) EUR Bruttoauszahlungen 3) Insgesamt ( ) ( ) Hilfe zum Lebensunterhalt (21 946) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung x x Hilfe nach dem 5. bis 9. Kapitel ( ) ( ) darunter Hilfe zur Pflege (60 159) (58 148) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ( ) ( ) Hilfen zur Gesundheit 4) Einzahlungen 3) nach Hilfearten Insgesamt Hilfe zum Lebensunterhalt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung x x Hilfe nach dem 5. bis 9. Kapitel darunter Hilfe zur Pflege Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Hilfen zur Gesundheit 4) Einzahlungen 3) nach Art Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz; Kostenersatz Leistungen Dritter dar. von Sozialleistungsträgern Rückzahlung gewährter Hilfen, Tilgung u. Zinsen von Darlehen Nettoauszahlungen 3) Insgesamt ( ) ( ) Hilfe zum Lebensunterhalt (12 055) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung x x Hilfe nach dem 5. bis 9. Kapitel ( ) ( ) darunter Hilfe zur Pflege (50 568) (51 195) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ( ) ( ) Hilfen zur Gesundheit 4) ) Gesetzliche Grundlage: Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sowie (ab 2003) Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG). 2) Rückgang der Ausgaben im Bereich der Hilfe zur Pflege und der Hilfen zur Gesundheit durch soziale Pflegeversicherung (Leistungen für häusliche Pflege ab April 1995, für stationäre Pflege ab Juli 1996), das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenkassen (GMG), und Regelung der Krankenversicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Rechtskreis des SGB II (Hartz IV) ab ) Träger wenden ab dem Jahr 2013 das doppische Rechnungswesen an. 4) Bis 2004 nur Hilfe bei Krankheit, bei Sterilisation und zur Familienplanung, ab 2005 auch vorbeugende Gesundheitshilfe sowie Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, außerdem inkl. Erstattungen an Krankenkassen gem. 264 Abs. 7 SGB 434 Statistisches Jahrbuch Sachsen 2017
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