Anlage 1 - PG 05 (Bandagen) - zum Vertrag vom zwischen einerseits
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- Erica Bergmann
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1 - Seite 1 von 6 - Anlage 1 - PG 05 (Bandagen) - zum Vertrag vom zwischen einerseits der Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz Jagdschänkenstr. 50, Chemnitz sowie der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche Krankenkasse, Weißensteinstraße 70-72, Kassel - im Folgenden Krankenkasse* 1 genannt - * 1 auf den Einzelfall bezogene Regelungen sind jeweils auf die für den Versicherten zuständige Krankenkasse anzuwenden. und andererseits der Landesinnung Orthopädie Schuhtechnik Sachsen Liebichstraße Großschirma / OT Siebenlehn - im Folgenden Innung genannt -,
2 - Seite 2 von Allgemeines - 1. Diese Vereinbarung regelt in Ergänzung zu den vertraglichen Regelungen die Versorgung der bei den Krankenkassen Versicherten mit den in dieser Anlage aufgeführten Bandagen (Produktgruppe 05). 2. Die im Rahmen der Hilfsmittelversorgung zu erbringenden Leistungen beinhalten neben der fachgerechten Versorgung mit einem Hilfsmittel gemäß der Produktbeschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses alle damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen (vgl. auch 2). 2 - Qualität der Versorgung - 1. Grundlage für eine Hilfsmittelversorgung ist die vertragsärztliche Verordnung. Der Inhalt der ärztlichen Verordnung richtet sich nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel- Richtlinie). Hiernach soll der Vertragsarzt in der ärztlichen Verordnung unter Nennung der Diagnose insbesondere die Bezeichnung des Hilfsmittels und ggf. Hinweise, die eine funktionsgerechte Anfertigung, Zurichtung oder Abänderung durch den Lieferanten gewährleisten, angeben. 2. Bei der Verordnung eines Hilfsmittels kann entweder die Produktart entsprechend dem Hilfsmittelverzeichnis genannt oder die 7-stellige Positionsnummer angegeben werden. Das Einzelprodukt (bezeichnet durch die 10-stellige Positionsnummer) wird grundsätzlich vom Leistungserbringer nach Maßgabe der mit den Krankenkassen abgeschlossenen Verträge zur wirtschaftlichen Versorgung mit dem Versicherten ausgewählt. Hält es der verordnende Arzt für erforderlich, ein spezielles Hilfsmittel einzusetzen, so bleibt es ihm freigestellt, in diesen Fällen eine spezifische Einzelproduktverordnung durchzuführen. Eine entsprechende Begründung ist erforderlich. Wird ausnahmsweise ein Einzelprodukt verordnet und ist keine entsprechende Begründung durch den Vertragsarzt angegeben, hat der Vertragsleistungserbringer somit auch in diesen Fällen grundsätzlich die Möglichkeit, die Versorgung mit einem wirtschaftlicheren Produkt zu prüfen. 3. Zu den Dienst- und Serviceleistungen zählen insbesondere: Beratung, Anpassung, Krankenhausbesuch, Zurichtung - sofern erforderlich - und ggf. Anlieferung des Hilfsmittels sowie umfassende Einweisungen des Versicherten und / oder von ihm beauftragter Personen in den sachgerechten Gebrauch des Hilfsmittels.
3 - Seite 3 von Genehmigungsverfahren - 1. Die preisvereinbarten Produkte dieser Vertragsanlage unterliegen - mit Ausnahme der in Nr. 2 genannten Fälle - nicht der Genehmigungspflicht, sofern sie in einfacher Stückzahl abgegeben werden. 2. Abweichend von Nr. 1 Maßanfertigungen immer genehmigungspflichtig. Dem Genehmigungsantrag über eine Maßanfertigung ist die Maßkarte beizufügen. Genehmigungsfreiheit besteht ebenfalls nicht, wenn ein Hausbesuch vertragsärztlich verordnet wurde und der Leistungserbringer diese Leistung abrechnen will. 3. Der mit einem Kostenvoranschlag im Original einzureichenden vertragsärztlichen Verordnung müssen zu entnehmen sein: die benötigte Produktart die Diagnose(n) 4. Kostenvoranschläge und sonstige Mitteilungen / Anfragen sind zu richten an: a. Bei der Knappschaft an das für den Versicherten zuständige Fachzentrum für Hilfsmittel. b. Bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse die zuständige Geschäftsstelle der landwirtschaftlichen Krankenkasse. Die zuständigen Geschäftsstellen werden dem Leistungserbringer gesondert mitgeteilt. 5. Die Krankenkassen können abweichend von den Nummern 1 bis 4 die Regelungen zum Genehmigungsverfahren ändern oder die Zuständigkeit auf andere Dienststellen verlagern. Der Leistungserbringer berücksichtigt die Änderungen nach Eingang einer entsprechenden Mitteilung. 6. Ein Auftrag ist an die Krankenkasse zurückzugeben, wenn die Lieferung tatsächlich nicht erfolgt. 4 - Preisvereinbarung - 1. Mit den unter 6. genannten Vertragspreisen sind alle im Vertrag sowie in dieser Anlage aufgeführten Leistungen ausschließlich ggf. erforderlicher Hausbesuche abgegolten. Der auf Basis der jeweiligen Produktart (7-stellige Nummer) vereinbarte Preis gilt als Gruppenpreis für die hierunter im Hilfsmittelverzeichnis nach 139 SGB V gelisteten Einzelprodukte.
4 - Seite 4 von 6-2. Zu den vereinbarten Gruppenpreisen gewährleistet der Leistungserbringer eine eigenanteilsfreie Versorgung mit geeigneten und im Hilfsmittelverzeichnis gelisteten Produkten. Eine Mehrkostenbelastung des Versicherten ist nur dann zulässig, wenn a. der Arzt kein Einzelprodukt oder ein Einzelprodukt ohne medizinische Begründung verordnet hat und b. es sich nicht um eine Maßanfertigung handelt und c. der Versicherte ausdrücklich eine über das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgehende Versorgung in Form eines speziellen Einzelproduktes wünscht und der Versicherte durch den Leistungserbringer über die Möglichkeit einer eigenanteilsfreien Versorgung aufgeklärt und dies durch den Versicherten schriftlich auf der Empfangsbestätigung bescheinigt wurde. Die Empfangsbestätigung ist der Abrechnung beizufügen. Von dieser Regelung unberührt bleibt die ggf. bestehende Verpflichtung zur gesetzlichen Zuzahlung. 3. Kostenvoranschläge nach freien Kalkulationen für die in dieser Anlage geregelten Hilfsmittel sind nicht zulässig. 4. Die für Maßanfertigungen vereinbarten Preise (Abrechnungsnummer 05.xx.xx.x999) gelten für alle als Maßanfertigung abgegebenen Bandagen der jeweiligen Produktart. Eine Maßanfertigung ist nur dann abrechenbar, wenn das Produkt industriell oder in eigener Werkstatt handwerklich individuell nach den Maßen des Versicherten hergestellt werden muss. Sie ist nicht vergütungsfähig, wenn ein (Serien-)Produkt entsprechend den individuellen Maßen in einer vorkonfektionierten Größe abgegeben werden kann. Voraussetzung für die Berechnung der Maßanfertigung ist, dass der verordnende Arzt ausdrücklich eine Maßanfertigung als individuelle Einzelanfertigung verordnet hat und der Leistungserbringer die Notwendigkeit der Einzelanfertigung begründet. 5. Diese Vereinbarung gilt nur für die durch den Leistungserbringer unmittelbar an den Versicherten abgegebenen Produkte. Eine Abgabe von Produkten durch andere Personen ist unzulässig. 6. Es gelten folgende Vertragspreise je Bandage (die gesetzliche Mehrwertsteuer kann zusätzlich berechnet werden).
5 Besonderheiten - Seite 5 von Preistabelle Position Bezeichnung Preis netto Einheit Abgabeberechtig. ZG X gem. 126 SGB V a.f Vor- und Mittelfuß Mittelfußbandagen Mittelfußbandagen mit Pelotte, elastisch VP 10,07 Stück 1/2 05 A x Mittelfußbandagen, unelastisch VP 14,84 Stück 1/2 05 A x Mittelfußbandagen mit Pelotte, VP 16,00 Stück 1/2 05 A x unelastisch Sprunggelenk Kompressionsbandagen mit Pelotte(n) Bandagen zur Sprunggelenkweichteilkompression VP 55,00 Stück 1/2 05 A x Maßanfertigung für Bandagen zur Sprunggelenkweichteilkompression Bandagen zur Achillessehnenkompression Bandagen zur Sprunggelenk- Weichteilkompression mit zusätzlichen Funktionselementen VP KV Versorgungsteilbereich HB- Pauschale 16 netto 113,52 Stück 1/2 05 A x VP 69,24 Stück 1/2 05 A x VP 86,78 Stück 1/2 05 A x Knie Kompressionsbandagen mit Pelotte(n) Kniebandagen zur Weichteilkompression VP 56,50 Stück 1/2 05 A x Maßanfertigung Patellabandage VP 113,64 Stück 1/2 05 A x KV Patellasehnenbandagen VP 49,96 Stück 1/2 05 A x Kniebandagen zur Weichteilkompression mit zusätzlichen Funktionselementen VP 87,54 Stück 1/2 05 A x HB- Pauschale 32 netto 5 - Abrechnungsverfahren nach 302 SGB V - 1. Gemäß 302 Absatz 1 in Verbindung mit 303 Absatz 3 SGB V sind Leistungserbringer verpflichtet, die von ihnen erbrachten Leistungen u. a. nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen und mit den Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern abzurechnen. Die in dieser Anlage vereinbarten Produkte sind auf diesem Wege mit den Krankenkassen abzurechnen. Die hierfür anzugebende Preislistennummer (Schlüssel Tarifkennzeichen der Anlage 3 - Schlüsselverzeichnis - zu den Abrechnungsrichtlinien nach 302 SGB V) lautet: Die landwirtschaftliche Krankenkasse kann eine andere Preislistennummer mitteilen.
6 - Seite 6 von 6-1. Diese Anlage tritt am in Kraft. 6 - In-Kraft-Treten - 2. Für alle in dieser Vereinbarung geregelten Produktarten gilt ab dem Zeitpunkt des In-Kraft- Tretens ausschließlich dieser Vertrag. Alle anderen betreffend die Bandagen bestehenden Vereinbarungen verlieren ihre Gültigkeit. Chemnitz / Siebenlehn, d Knappschaft * 2 Regionaldirektion Chemnitz Die Geschäftsführung I.A. Landesinnung Orthopädie-Schuhtechnik Sachsen Unterschrift Unterschrift * 2 Die Knappschaft ist kraft Vollmacht berechtigt, den Vertrag im Namen der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu schließen. Einer gesonderten Unterzeichnung durch die landwirtschaftliche Krankenkasse bedarf es nicht.
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