Brandenburgisches Oberlandesgericht
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- Reinhold Richter
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1 10 WF 29/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht F 204/01 Amtsgericht Schwedt Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache... hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde des Klägers vom 25. Februar 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt vom 30. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., den Richter am Oberlandesgericht... und die Richterin am Amtsgericht... am 24. März 2003 b e s c h l o s s e n : Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie ungeachtet des Umstandes, dass sie erst am , und damit mehr als einen Monat nach der am erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Amtsgericht eingegangen ist, fristgerecht eingelegt worden. Denn da der angefochtene Beschluss vor dem erlassen und der Geschäftsstelle übergeben worden ist, finden die am für Beschwerden geltenden Vorschriften weiter Anwendung, 26 Nr. 10 EGZPO. Die Beschwerde konnte daher unbefristet eingelegt werden, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis zum geltenden Fassung. Die Beschwerde ist unbegründet. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, 114 ZPO. ZP 650 Urteil OLG allgemein
2 - 2 - Der Kläger begehrt Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Schwedt vom (13 M 70/01) sowie im Wege der einstweiligen Anordnung die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus jenem Beschluss. Der Kläger begründet dies damit, dass die Beklagte mit jenem Beschluss die Vollstreckung wegen Unterhaltsforderungen betreibe, der durch Jugendamtsurkunde vom titulierte Unterhaltsanspruch aber insoweit infolge Verzicht bzw. Verwirkung nicht mehr bestehe. Beruft sich ein Unterhaltsschuldner gegenüber einem bestimmten Unterhaltstitel auf Verzicht oder Verwirkung, handelt es sich um Einwendungen, die im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach 767 ZPO geltend gemacht werden können (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., 767, Rz. 13, "Verwirkung", "Verzicht"; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Schael, 1, Rz. 411). Der Klageantrag ist in einem solchen Fall darauf gerichtet, die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel für unzulässig zu erklären (FamVerf/Schael, 1, Rz. 410). Unzutreffend ist es daher, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für unzulässig erklärt werden soll, da ein solcher Beschluss keinen Vollstreckungstitel darstellt (FamVerf/Schael, 1, Rz. 410). Das Begehren des Klägers kann aber dahin umgedeutet werden, dass es darauf gerichtet sie, die Zwangsvollstreckung aus der Jugendamtsurkunde für unzulässig zu erklären (vgl. zur Umdeutung FamVerf/Schael, 1, Rz. 393). Gleiches gilt für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach 769 Abs. 1 ZPO, der dahin zu verstehen ist, die Zwangsvollstreckung aus der Jugendamtsurkunde solle einstweilen eingestellt werden. Das so verstandene Begehren des Klägers ist unbegründet. Denn es liegt weder ein wirksamer Verzicht auf Unterhalt vor, noch ist Verwirkung eingetreten. Der Kläger und die gesetzliche Vertreterin der damals noch minderjährigen Beklagten haben eine Vereinbarung dahin geschlossen, dass der Kläger für die Beklagte ab April 1999 nur noch monatlichen Unterhalt von 150 DM zahle. Hierin liegt ein wirksamer Verzicht auf Unterhalt nicht. Gemäß 1614 Abs. 1 BGB kann für die Zukunft auf Unterhalt nicht verzichtet werden. Zulässig ist hingegen ein Verzicht für die Vergangenheit (Luthin/Schumacher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 9. Aufl., Rz. 3130). Unter Berücksichtigung des Wortlauts der Vereinbarung und mangels gegenteiligen Vortrags
3 - 3 - der Parteien ist anzunehmen, dass die Vereinbarung vor dem geschlossen worden ist. Damit regelt sie allein den Unterhalt für die Zukunft. In der Einigung dahin, ab April 1999 nur noch monatlichen Unterhalt von 150 DM zu zahlen, liegt ein unzulässiger Unterhaltsverzicht für die Zukunft. Allerdings sind auch beim Kindesunterhalt Vereinbarungen für die Zukunft nicht schlechthin ausgeschlossen. Da der angemessene Unterhalt ohnehin kein fester Betrag ist, besteht für Unterhaltsvereinbarungen vielmehr ein gewisser Spielraum, der seine Grenze erst dort findet, wo die Vereinbarung selbst nicht mehr angemessen ist, d. h. nicht mehr eine bloße Konkretisierung des gesetzlich geschuldeten Unterhalts nach individuellen Verhältnissen darstellt, sondern das gesetzliche Unterhaltsmaß eindeutig unterschreitet und damit auf einen (vollständigen oder teilweisen) Verzicht hinausläuft (Luthin/Schumacher, a.a.o., Rz. 3127). Da die Vereinbarung eine Herabsetzung des durch die Jugendamtsurkunde mit 341 DM titulierten Unterhalts auf weniger als die Hälfte, nämlich 150 DM, beinhaltet und aus der Vereinbarung nicht ersichtlich noch sonst vorgetragen ist, dass der herabgesetzte Betrag konkret unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger seit März 1999 Arbeitslosenhilfe erhält, bemessen worden ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Vereinbarung lediglich eine Konkretisierung des gesetzlich geschuldeten Unterhalts liegt. Ein wirksamer Unterhaltsverzicht ist demnach nicht gegeben. Der Unterhaltsanspruch ist auch nicht verwirkt. Der Kläger hat die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht dargelegt. Ein Recht kann bei illoyal verspäteter Geltendmachung unter Umständen wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nach 242 BGB verwirkt sein (Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., 242, Rz. 87 ff.). Dies ist dann der Fall, wenn besondere Zeit- und Umstandsmomente erfüllt sind (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl., Rz. 232). Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen ist auch außerhalb des 1611 BGB grundsätzlich möglich (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1988, 370, 372; FamRZ 2002, 1698 f.; Senat, NJW-RR 2002, 870, 871). Das Zeitmoment für die Verwirkung jedenfalls von Trennungsunterhalt ist regelmäßig erfüllt, wenn der Berechtigte bei der Geltendmachung eine Frist von mehr als einem Jahr hat verstreichen
4 - 4 - lassen (BGH, FamRZ 1988, 370, 372; vgl. auch KG, FamRZ 1994, 771). Da ein Unterhaltsanspruch nicht verwirkt sein kann, bevor er überhaupt fällig geworden ist, müssen aber gegebenenfalls die in Frage kommenden Zeitabschnitte gesondert betrachtet werden (BGH, a.a.o.). Neben dem Zeitmoment kommt es für die Verwirkung auf das Umstandsmoment an, das heißt, es müssen besondere Umstände hinzutreten, auf Grund deren sich der Unterhaltsverpflichtete nach Treu und Glauben darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Unterhaltsberechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen werde (BGH, FamRZ 1988, 370, 373). Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Verwirkung trägt der Verpflichtete (Palandt/Heinrichs, a.a.o., 242, Rz. 96). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann eine Verwirkung der Unterhaltsansprüche der Beklagten nicht angenommen werden. Der Kläger hat zwar behauptet, dass sich die Beklagte wegen des über die gezahlten Beträge hinausgehenden Unterhalts zunächst nicht mehr an ihn gewandt habe. Dies allein reicht aber nicht aus, da, wie ausgeführt, die in Frage kommenden Zeitabschnitte gesondert betrachtet werden müssen. Es bedarf vielmehr der konkreten Darlegung, welche Unterhaltsansprüche innerhalb welches Zeitraums nicht mehr geltend gemacht worden sind. Daran fehlt es vorliegend. Der Kläger hat nicht einmal den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorgelegt, um zu verdeutlichen, welche Unterhaltsansprüche von der Zwangsvollstreckung betroffen sind. An einer Darlegung im Einzelnen fehlt es überdies. Da der Kläger somit schon nicht dargelegt hat, dass das Zeitmoment für eine Verwirkung erfüllt ist, kann dahinstehen, ob beim Minderjährigenunterhalt die Voraussetzungen für eine Verwirkung nur in Ausnahmefällen erfüllt sind, weil es dem Zweck der Verjährungshemmung nach 204 Abs. 2 BGB in der bis zum geltenden Fassung bzw. 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB in der seit dem geltenden Fassung widersprechen würde, wenn sich das Kind ein Verhalten seines gesetzlichen Vertreters, des anderen Elternteils, ohne weiteres verwirkungsbegründend zurechnen lassen müsste (so OLG München, FamRZ 1982, 90, 91; Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht, 3. Aufl., 1613, Rz. 10; Luthin/Schumacher, a.a.o., Rz. 3123; a. A. OLG Düsseldorf, FamRZ 1989, 776, 777). Ebenfalls kann offenbleiben, ob, wie die Beklagte behauptet, ihre gesetzliche Vertreterin den Kläger seit September 1999 mehrfach mündlich und telefonisch aufgefordert hat, höheren Unterhalt zu zahlen, was der Kläger bestreitet (zur
5 - 5 - Darlegungs- und Beweispflicht dafür, wann und wie der Gläubiger den Anspruch geltend gemacht hat vgl. Palandt/ Heinrichs, a.a.o., 242, Rz. 96). Ferner braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob besondere Umstände vorliegen, auf Grund deren sich der Kläger nach Treu und Glauben darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass die Beklagte ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen werde (vgl. auch OLG Köln, FamRZ 2000, 1434 zu den strengen Anforderungen, die an das Umstandsmoment bei der Verwirkung von Kindesunterhalt zu stellen seien). Schließlich bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob und ggf. in welchem Umfang die Reform des Verjährungsrechts Auswirkungen auf die Frage hat, unter welchen Umständen eine Verwirkung anzunehmen ist (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, a.a.o., 242, Rz. 97). Die Kostenentscheidung beruht auf 127 Abs. 4 ZPO
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