Brandenburgisches Oberlandesgericht
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- Jesko Berg
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1 9 WF 169/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht F 144/02 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss des minderjährigen Kindes T... P..., In der Familiensache - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - (erstinstanzlich) g e g e n Klägerin und Beschwerdegegnerin, Herrn C... P... - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt... (erstinstanzlich) Beklagten und Beschwerdeführer, hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 30. Juli 2002 gegen die in dem Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 23. Juli 2002 unter Ziffer 1. des Tenors zu den Kosten erlassene Regelung durch
2 - 2 - den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., die Richterin am Oberlandesgericht... und den Richter am Oberlandesgericht... am 17. Oktober 2002 b e s c h l o s s e n : Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss zu Ziffer 1. des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden zu 34 % der Klägerin und zu 66 % dem Beklagten auferlegt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Der Beschwerdewert beträgt 406. G r ü n d e I. Die minderjährige Klägerin hat von dem Beklagten einen über den von dem Beklagten freiwillig geleisteten hinausgehenden Kindesunterhalt begehrt. Das Amtsgericht hat sodann das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2002 hat der Beklagte fristgemäß angekündigt, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen. Im ebenfalls fristgerecht eingegangenen Klageerwiderungsschriftsatz vom 1. März 2002 hat der Beklagte sodann die Klage teilweise anerkannt und im Übrigen Klageabweisung begehrt. Nachdem der Beklagte zu Gunsten der Klägerin eine Jugendamtsurkunde hinsichtlich des von ihm anerkannten Teilbetrages des Unterhaltes erstellt hat, haben die Parteien für die Zeit ab April 2002 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. In der nachfolgenden mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht haben die Parteien sich hinsichtlich des noch streitigen Teils verglichen, ohne dabei eine Regelung zu den Kosten zu treffen. Im Anschluss
3 - 3 - an den Vergleichsabschluss haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und um eine Kostenentscheidung durch das Gericht gebeten. Mit Beschluss vom 23. Juli 2002 hat das Amtsgericht u. a. die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu 94 % dem Beklagten und zu 6 % der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat sich das Amtsgericht auf 91 a ZPO berufen und darauf hingewiesen, dass nach dem bisherigen Sach- und Streitstand die Klage überwiegend Erfolg gehabt hätte. Gegen die im vorgenannten Beschluss getroffene Kostenentscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er eine Kostenverteilung begehrt, die auf Seiten der Klägerin lediglich eine Erfolgsquote von maximal 38 % berücksichtigt. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft gemäß 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO und gemäß 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere in der zweiwöchigen Notfrist des 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache selbst hat sie nur teilweisen Erfolg. 1. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass diese hinsichtlich des übereinstimmend erledigten Teils nach 91 a Abs. 1 ZPO zu fassen war, im Übrigen aber auf 98 ZPO beruht. Nach 98 ZPO sind die Kosten eines abgeschlossenen Vergleiches sowie des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen, sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben bzw. nicht bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Damit war die den durch Vergleich erledigten Teil des Rechtsstreits betreffende Kostenentscheidung auf 98 ZPO zu stützen. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn die Parteien eine andere Vereinbarung i. S. v. 98 ZPO über die zugehörigen Kosten getroffen hätten, woran es aber fehlt.
4 - 4 - Eine positive, von der Kostenfolge des 98 ZPO abweichende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen, da sie keine Regelung dazu getroffen haben, wer in welchem Umfang die Kosten des Rechtsstreits tragen soll. Ebenso wenig haben sie in dem Vergleich eine negative Kostenregelung dergestalt getroffen, dass die Kosten des Vergleiches von dem Vergleich ausgenommen und in die Entscheidung des Gerichts gestellt werden soll (zur Zulässigkeit solcher Vereinbarungen BGH MDR 1965, 25). Auch die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht im Anschluss an den wirksamen Abschluss des Vergleichs zu Protokoll abgegebene Erklärung, den Rechtsstreit übereinstimmend zu erledigen und um eine Kostenentscheidung durch das Gericht zu bitten, kann entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht zu einer anderweitigen Beurteilung führen, da eine Erledigungserklärung zu diesem Zeitpunkt und damit auch eine Vereinbarung zu den Kosten nicht mehr möglich war. Die Rechtshängigkeit des noch streitigen Teils der Klageforderung ist durch den Abschluss des Prozessvergleichs beendet worden. Ist aber der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich beendet, so kann er nicht mehr durch nachträgliche Erklärungen wirksam erledigt werden (Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 60. Aufl Rn. 92); es verbleibt bei der Kostenfolge des 98 ZPO (OLG Naumburg, NJW-RR 1996, 1216; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl Rn. 4 a. E.; i. E. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a. a. O. sowie 98 Rn. 18, 21). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn dem Vergleich der Wille der Parteien entnommen werden könnte, die Erledigung des Rechtsstreits zu erklären oder die Kostenfolge des 98 ZPO abzuändern. Dies ist mangels etwaiger Anhaltspunkte innerhalb des Vergleiches aber nicht der Fall. Insbesondere kann das bloße Fehlen einer Kostenregelung im geschlossenen Vergleich nicht generell dahingehend verstanden werden, dass damit zugleich die Erledigung des Rechtsstreits erklärt werden soll (OLG Naumburg a. a. O.; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann a. a. O. 98 Rn. 18), zumal dies die Regelung des 98 ZPO aushöhlen und den gesetzlichen Regelfall der Kostenaufhebung ins Gegenteil umkehren würde. 2. Hinsichtlich des erledigten Teils waren dem Beklagten die Kosten im vollen Umfange aufzuerlegen, 91 a Abs. 1 ZPO. Erledigung ist für die Zeit ab April 2002 hinsichtlich eines mo-
5 - 5 - natlichen Unterhaltsbetrages von 260 übereinstimmend erklärt worden. Da der Klägerin ein wesentlich höherer monatlicher Unterhaltsbetrag gegen den Beklagten zustand, worüber die Parteien auch nicht im Streit sind, ist daher der Beklagte nach billigem Ermessen zur Kostentragung verpflichtet, 91 a Abs. 1 ZPO. Dem steht auch die in 93 ZPO getroffene Regelung nicht entgegen, wonach dem Kläger die Prozesskosten zur Last fallen, sofern der Beklagte nicht durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hat. Es fehlt an einem sofortigen Anerkenntnis in diesem Sinne, da der Beklagte erst in dem Klageerwiderungsschriftsatz vom 1. März 2002 ein solches teilweise ausgesprochen hat. 93 ZPO stellt eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass der Unterliegende die Kosten zu tragen hat ( 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), dar. Auf Grund dieses Ausnahmecharakters sind die Anforderungen, die an die Sofortigkeit eines Anerkenntnisses im Sinne von 93 ZPO zu stellen sind, streng zu bemessen. Erforderlich ist insoweit, dass der Beklagte die Anerkenntniserklärung bei der ersten Gelegenheit abgibt, bei der ein Anerkenntnisurteil ergehen kann (OLG Köln, OLG-Report 2002, 160). Erst recht kann von einer Sofortigkeit dann keine Rede mehr sein, wenn der Beklagte zuvor Klageabweisung beantragt oder sich aus seinen sonstigen (prozessualen) Handlungen ergibt, dass er sich der Klage entgegenstellen will. Innerhalb des schriftlichen Vorverfahrens nach 276 Abs. 1 ZPO kann ein Anerkenntnisurteil gemäß 307 Abs. 2 ZPO bereits dann ergehen, wenn der Beklagte innerhalb der Notfrist des 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO anerkennt. Damit stellt die Notfrist des 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO den frühestmöglichen Zeitpunkt für das Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren dar. Dementsprechend kann im schriftlichen Vorverfahren ein die Kostenfolge nach 93 ZPO auslösendes sofortiges Anerkenntnis nur dann abgegeben werden, wenn dieses bereits innerhalb der Notfrist des 276 Abs. 1 S. 1 ZPO für die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft erklärt wird (OLG Köln, a.a.o.; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, 138; OLG Braunschweig, JurBüro 1999, 36; OLG Celle, NJW-RR 1998, 1370; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, 93, Rn. 97, 102; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl. 2002, 93, Rn. 4; Musielak, ZPO, 3. Aufl. 2002, 93, Rn. 5). Erklärt sich der Beklagte dagegen innerhalb der ihm gesetzten Notfrist des 276 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht oder zeigt er sogar - wie es hier der Fall ist - seine uneingeschränkte Verteidigungsbereitschaft an, so kann ein späteres Anerkenntnis nicht
6 - 6 - mehr die Kostenfolge des 93 ZPO auslösen. Dies gilt auch, soweit noch innerhalb der Klageerwiderungsfrist des 276 Abs. 1 S. 2 ZPO ein solches Anerkenntnis erklärt wird (vgl. die zuvor Genannten; a. A. OLG Nürnberg, NJW 2002, 2254; OLG Hamburg, MDR 2002, 421). 3. Da der Beklagte hinsichtlich des erledigten Teils die Kosten in voller Höhe zu tragen hat, waren ihm, bemessen nach einem Streitwert von (für April bis einschließlich Dezember 2002, also insgesamt 9 Monate jeweils 260 ), die Kosten insoweit aufzuerlegen. Für den noch verbleibenden Teil des Rechtsstreits waren die Kosten dagegen als gegeneinander aufgehoben gemäß 98 ZPO anzusehen. Unter Berücksichtigung des nach der teilweisen Erledigung noch fortbestehenden restlichen Streitwertes führt dies zu einer Gesamtkostenquote von 34 % zu Lasten der Klägerin und 66 % zu Lasten des Beklagten. Die Nebenentscheidungen zum Beschwerdeverfahren beruhen auf 22 Abs. 1 Satz 1, 12 ff. GKG. Bei der Bemessung der Kostenquote war zu berücksichtigen, dass der Beklagte ausweislich seiner Beschwerdebegründung eine eigene Kostentragungslast von 38 % angestrebt hat, nunmehr aber eine solche von 66 % zu tragen hat. Da er bereits zuvor ausweislich der angefochtenen Entscheidung 94 % zu tragen hatte, beträgt sein Erfolg 50 %
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