n Bauspar-Initiative sowie Eigene vier Wände dank Bausparen. Volksinitiativen
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- Heinz Jaeger
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1 Ständerat Sommersession 00 e-parl : n Bauspar-Initiative sowie Eigene vier Wände dank Bausparen. Volksinitiativen Entwurf des Bundesrates vom 8. September 009 Beschluss des Nationalrates vom 8. März 00 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Anträge der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 9. April 00 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates, wo nichts vermerkt ist Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar- Initiative)» vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 39 Absatz 3 der Bundesverfassung, nach Prüfung der am 9. September 008 eingereichten Volksinitiative «Für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 009 3, beschliesst: SR 0 BBl BBl
2 e-parl :5 - - Art. Die Volksinitiative vom 9. September 008 «Für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar- Initiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Sie lautet: I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 9a (neu) Besteuerung von Bauspareinlagen Die Kantone können, während einer Spardauer von höchstens zehn aufeinanderfolgenden Jahren, Bauspareinlagen von der Vermögenssteuer und die auf dem Bausparkapital angewachsenen Zinsen von der Einkommenssteuer befreien. Die Kantone können zudem vorsehen, dass Bauspareinlagen zum Zweck nach Absatz 3 Buchstabe a bis zu einem jährlichen Betrag von Franken und zum Zweck nach Absatz 3 Buchstabe b bis zu einem jährlichen Betrag von 5000 Franken von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können; ein solcher Abzug ist auf höchstens zehn Jahre befristet. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können diesen Abzug je für sich beanspruchen. Die Bundesversammlung kann die Höchstbeträge mit einer Verordnung der Teuerung anpassen.
3 e-parl : Bauspareinlagen im Sinne dieses Artikels müssen folgenden Zwecken dienen: a. dem erstmaligen entgeltlichen Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum an einem schweizerischen Wohnsitz; oder b. der Finanzierung von Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen für selbstgenutztes Wohneigentum an einem schweizerischen Wohnsitz. 4 Die Bauspareinlagen können je nur einmal, aber nicht gleichzeitig, für die Zwecke nach Absatz 3 und nur von volljährigen, in der Schweiz wohnhaften Personen geäufnet werden. 5 Sie sind bei einer der Aufsicht des Bundes unterstellten Bank anzulegen. 6 Die Bauspareinlagen und die gutgeschriebenen Zinsen dürfen nicht verpfändet werden. 7 Die Kantone können eine Altersbegrenzung für die bausparberechtigten Personen, einen jährlichen Bauspareinlage- Minimalbetrag und eine Minimalspardauer vorsehen. 8 Die geäufneten Bauspareinlagen und die gutgeschriebenen Zinsen werden nach Massgabe der kantonalen Regelungen als Einkommen nachbesteuert, wenn: a. die Bauspareinlagen nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der maximalen Spardauer oder ab dem Zeitpunkt eines früheren Bezuges zweckgemäss verwendet werden; wird nur ein Teil der Bauspareinlagen und gutgeschriebenen Zinsen innerhalb dieser Frist nicht zweckgemäss verwendet, so wird nur dieser Teil als Einkommen nachbesteuert; b. die bausparende Person stirbt und
4 e-parl :5-4 - deren Bauspareinlagen nicht vom überlebenden Ehegatten oder den Nachkommen für die Restzeit als eigene Bauspareinlagen fortgesetzt werden; c. in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb gemäss Absatz 3 Buchstabe a die Nutzung des Wohneigentums auf Dauer geändert oder das Wohneigentum an Dritte abgetreten wird, ohne dass der erzielte Erlös zum Erwerb eines gleich genutzten Wohneigentums in der Schweiz verwendet wird. 9 Beim Wegzug in einen anderen Kanton wird die Besteuerung der Bauspareinlagen aufgeschoben. Die Kantone treffen eine Regelung, wonach der Steueraufschub entfällt und eine Nachbesteuerung nach Absatz 8 erfolgt, wenn die Bauspareinlagen in dem anderen Kanton nicht zweckgemäss verwendet werden. 0 Die Kantone können Härtefallregelungen vorsehen für Fälle, in denen sich aus Nachbesteuerung der Bauspareinlagen sachlich ungerechtfertigte Belastungen ergeben. Die Kantone erlassen Regelungen, um Missbräuche bei der steuerlichen Begünstigung des Bausparens zu verhindern. Art. 9b (neu) Besteuerung von Bausparprämien Die Kantone können Bausparprämien im Zusammenhang mit Bauspareinlagen für erstmalig entgeltlich erworbenes und selbstgenutztes Wohneigentum in der Schweiz oder für die Finanzierung von Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen für selbstgenutztes Wohneigentum in der Schweiz von der Einkommenssteuer
5 e-parl :5-5 - befreien. Die Kantone sind für die Regelung der Einzelheiten zuständig. II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 97 Ziff. 8 (neu) 4 8. Übergangsbestimmungen zu den Artikeln 9a und 9b Bis zum Inkrafttreten der an die Artikel 9a und 9b angepassten Bundesgesetzgebung können die Kantone Bestimmungen unmittelbar gestützt auf die Artikel 9a und 9b erlassen. Art. Art. Art. Mehrheit Minderheit (Graber Konrad, Germann, Leumann, Luginbühl) Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen. Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative anzunehmen. Gemäss Bundesrat Gemäss Nationalrat 4 Da mit der Volksinitiative keine bestehende Übergangsbestimmung ersetzt werden soll, wird die definitive Nummerierung der Ziffer zu diesem Artikel nach der Volksabstimmung eingefügt. Die definitive Nummerierung richtet sich nach der Chronologie der in den Volksabstimmungen angenommenen Änderungen. Die Bundeskanzlei nimmt die entsprechenden Anpassungen anlässlich der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vor.
6 e-parl :5 - Entwurf des Bundesrates vom 8. September 009 Beschluss des Nationalrates vom 8. März 00 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Anträge der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 9. April 00 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates, wo nichts vermerkt ist Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Eigene vier Wände dank Bausparen» vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 39 Absatz 3 der Bundesverfassung, nach Prüfung der am 3. Januar 009 eingereichten Volksinitiative «Eigene vier Wände dank Bausparen», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 009 3, beschliesst: Art. Die Volksinitiative vom 3. Januar 009 «Eigene vier Wände dank Bausparen» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Sie lautet: SR 0 BBl BBl
7 e-parl :5-7 - I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 08a (neu) Wohneigentumsförderung mittels Bausparen Bund und Kantone fördern den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum mittels Bausparen. Sie beachten dabei die folgenden Grundsätze: a. Für den erstmaligen entgeltlichen Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum in der Schweiz kann jede in der Schweiz wohnhafte steuerpflichtige Person Spargelder in der Höhe von höchstens Franken jährlich von den steuerbaren Einkünften abziehen. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können diesen Abzug je für sich beanspruchen. Der Bund passt den Höchstbetrag periodisch der Teuerung an. Der Abzug kann während höchstens zehn Jahren geltend gemacht werden. b. Während der Bauspardauer sind das Sparkapital sowie die daraus resultierenden Zinserträge von der Vermögensund der Einkommenssteuer befreit. c. Nach Ablauf der maximalen Bauspardauer wird die Besteuerung in dem Masse aufgeschoben, wie die Mittel für den Erwerb von dauernd selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden. II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:
8 e-parl :5-8 - Art. 97 Ziff. 8 (neu) 4 8. Übergangsbestimmung zu Art. 08a (Wohneigentumsförderung mittels Bausparen) Bund und Kantone führen das Bausparen spätestens fünf Jahre nach der Annahme von Artikel 08a durch Volk und Stände ein. Sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Kraft getreten, so ist Artikel 08a unmittelbar anwendbar. Art. Art. Art. Mehrheit Minderheit I (Zanetti, Berset, Fetz, Marty Dick) Minderheit II (David, Frick, Graber Konrad) Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen. Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative anzunehmen. Gemäss Bundesrat Sofern die Volksinitiative nicht zurückgezogen wird, wird sie zusammen mit dem Gegenentwurf (Bundesbeschluss über die Förderung des Bausparens) Volk und Ständen nach dem Verfahren gemäss Artikel 39b der Bundesverfassung zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative und den Gegenentwurf anzunehmen und den Gegenentwurf in der Stichfrage vorzuziehen. 4 Da mit der Volksinitiative keine bestehende Übergangsbestimmung ersetzt werden soll, wird die definitive Nummerierung der Ziffer zu diesem Artikel nach der Volksabstimmung eingefügt. Die definitive Nummerierung richtet sich nach der Chronologie der in den Volksabstimmungen angenommenen Änderungen. Die Bundeskanzlei nimmt die entsprechenden Anpassungen anlässlich der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vor. BBl...
9 e-parl :5-9 - Mehrheit Minderheit II (David, Frick, Graber Konrad) 3 Bundesbeschluss über die Förderung des Bausparens (Gegenentwurf zur Volksinitiative Eigene vier Wände dank Bausparen ) vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 39 Absatz 5 der Bundesverfassung, nach Prüfung der am 3. Januar 009 eingereichten Volksinitiative Eigene vier Wände dank Bausparen, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 009 3, beschliesst: I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 08a (neu) Wohneigentumsförderung mittels Bausparen Bund und Kantone fördern den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum mittels Bausparen. SR 0 BBl BBl
10 e-parl :5-0 - (Mehrheit) (Minderheit) Sie beachten dabei die folgenden Grundsätze: a. Für den erstmaligen entgeltlichen Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum in der Schweiz kann jede in der Schweiz wohnhafte steuerpfl ichtige Person Spargelder in der Höhe von höchstens Franken jährlich von den steuerbaren Einkünften abziehen. Gemeinsam steuerpfl ichtige Ehegatten können diesen Abzug je für sich beanspruchen. Der Bund passt den Höchstbetrag periodisch der Teuerung an. Der Abzug kann während höchstens zehn Jahren geltend gemacht werden. b. Nach Ablauf der maximalen Bauspardauer wird die Besteuerung längstens während 5 Jahren in dem Masse aufgeschoben, wie die Mittel für den Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum am Wohnsitz eingesetzt werden. II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 97 Ziff. 8 (neu) 4 8. Übergangsbestimmung zu Art. 08a (Wohneigentumsförderung mittels Bausparen) Bund und Kantone führen das Bausparen spätestens fünf Jahre nach der Annahme von Artikel 08a durch Volk und Stände ein. 4 Da mit dem Bundesbeschluss keine bestehende Übergangsbestimmung ersetzt werden soll, wird die definitive Nummerierung der Ziffer zu diesem Artikel nach der Volksabstimmung eingefügt. Die definitive Nummerierung richtet sich nach der Chronologie der in den Volksabstimmungen angenommenen Änderungen. Die Bundeskanzlei nimmt die entsprechenden Anpassungen anlässlich der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vor.
11 e-parl :5 - - (Mehrheit) (Minderheit) III Dieser Gegenentwurf wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Sofern die Volksinitiative Eigene vier Wände dank Bausparen nicht zurück gezogen wird, wird er zusammen mit der Volksinitiative nach dem Verfahren gemäss Artikel 39b der Bundesverfassung Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 8. Februar 00 Volksinitiativen zum Bausparen Reihenfolge der Volksabstimmungen Antrag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 9. April 00 Ablehnung Der Bundesrat wird eingeladen, die Volksinitiative für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar- Initiaitive) zeitlich vor der Volksinitiative Eigene vier Wände dank Bausparen der Volksabstimmung zu unterbreiten. 8. März 00. Beschluss des Nationalrates: Die Motion wird angenommen. - Geht an den Ständerat
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