LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

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1 Geschäftsnummer: 8 Sa 726/99 2 Ca 204/99 ArbG Oberhausen Verkündet am: gez.: Lauff Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit des Herrn B. - Kläger und Berufungskläger - Prozeßbevollmächtigter: Rechtssekretär B. g e g e n die Basamentwerk B. GmbH & Co. KG - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Assessor M. hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Pauly als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Steingaß und den ehrenamtlichen Richter Mehnert für R e c h t erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom Ca 204/99 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Streitwert: 2.591,36 DM. T A T B E S T A N D : - 2 -

2 - 2 - Der am geborene Kläger ist seit dem bei der Beklagten als Betonfacharbeiter tätig, und zwar zu einem Stundenlohn von 23,02 DM brutto. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschland vom Anwendung. Seit dem ist der Kläger ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Mit dem endete die Lohnfortzahlung der Beklagten. Daraufhin hat die Beklagte die nach 14 des Rahmentarifvertrages geschuldete Jahressondervergütung nur anteilig für die Zeit bis zum in Höhe von 1.296,03 DM brutto gezahlt. Die tarifvertraglichen einschlägigen Bestimmungen lauten wie folgt: 14 Jahresondervergütung 1. Jedem Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres ununterbrochen besteht und arbeitnehmerseitig nicht gekündigt ist, hat grundsätzlich Anspruch auf Gewährung einer Jahressondervergütung, zahlbar spätestens mit der fälligen Novemberabrechnung. Diese beträgt 100 % des tariflichen Monatsverdienstes. Berechnungsformel: Tarifstundenlohn x tarifliche Wochenarbeitszeit gemäß 3 Ziffer 1 x 4, Der Arbeitnehmer erhält 1/12 der Jahressondervergütung für jeden Beschäftigungsmonat. Als Beschäftigungsmonat gilt jeder Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis mindestens 12 Arbeitstage bestanden hat oder für die Lohnersatzleistungen gewährt wurden

3 Ausfallzeiten infolge eines Arbeitsunfalles gelten als Beschäftigungs- zeit. 8. Arbeitsunterbrechungen aufgrund von Kündigungen nach 6 verringern nicht die Jahressondervergütung. Mit der am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die für das gesamte Jahr geschuldete Jahressondervergütung in Höhe von 3.887,39 DM brutto geltend gemacht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Jahressondervergütung stehe ihm für das gesamte Jahr 1998 zu, da er ab Krankengeld, das heißt Lohnersatzleistungen im Sinne des Tarifvertrages, erhalten habe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 3.887,39 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, den Kläger mit der Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten: - 4 -

4 - 4 - Der Begriff Beschäftigungsverhältnis in 14 Ziff. 1 des Rahmentarifvertrages deute darauf hin, daß auf die tatsächliche Erbringung einer Arbeitsleistung und nicht auf das Arbeitsverhältnis als Rechtsbeziehung abgestellt werden sollte. Eine Berücksichtigung als Beschäftigungszeit und damit als Anspruchszeitraum für die Höhe der Jahressondervergütung erfahre gem. Ziff. 2 des 14 Rahmentarifvertrag lediglich die Zeitspanne, für die dem Kläger von dem Arbeitgeber Lohnersatzleistungen gewährt würden, das heißt für die Dauer der Entgeltfortzahlung. Darüber hinausreichende Zeiträume blieben unberücksichtigt. Etwas anderes gelte bei einem Arbeitsunfall. Hier werde die gesamte Dauer unfallbedingter Ausfallzeit als Beschäftigungszeit anspruchserhaltend berücksichtigt. Mit Urteil vom hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und hat dies wie folgt begründet: Dem Kläger stehe für das Jahr 1998 lediglich eine Jahressondervergütung in Höhe von 1.296,03 DM zu. Dieser Anspruch sei durch Erfüllung erloschen. Darüber hinausgehende Ansprüche habe der Kläger nicht. 14 Ziff. 2 des Rahmentarifvertrages sei dahin auszulegen, daß bei einer Erkrankung nur der Zeitraum der Lohnfortzahlung Berücksichtigung erfahre. Die darüber hinausgehende Zeit bleibe dann unberücksichtigt, wenn die Erkrankung nicht auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sei. Gegen dieses dem Kläger am zugestellte Urteil hat er am Berufung eingelegt und diese am begründet. Der Kläger wiederholt im wesentlichen seine erstinstanzlich vorgetragene Rechtsauffassung. Er vertritt darüber hinaus die Auffassung: Aus 14 Nr. 1 und 2 Rahmentarifvertrag ergebe sich, daß mit dem Beschäftigungsverhältnis das Arbeitsverhältnis gemeint sei, das heißt das abstrakte Rechtsverhältnis und nicht die Zeit, in der auch tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht werde. Wegen der Verwendung des Begriffes Beschäftigungsverhältnis im Zusammenhang mit dem Begriff Beschäftigungsmonat sei davon auszugehen, daß für jeden Monat, in dem - 5 -

5 - 5 - das Arbeitsverhältnis mindestens 12 Tage bestanden habe, 1/12 der Jahressondervergütung zu zahlen sei. Das Arbeitsgericht habe die Vorschrift so gelesen, daß lediglich Lohnfortzahlung als Lohnersatzleistung zu gelten habe. Das könne nach der Formulierung in 14 Ziff. 2 Rahmentarifvertrag nicht richtig sein. Zum einen sei festzuhalten, daß auch der Bezug von Krankengeld Lohnersatzleistungsfunktionen erfülle. Darüber hinaus setze die andere Alternative des 14 Ziff. 2 Rahmentarifvertrag lediglich den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses von mindestens 12 Arbeitstagen im Monat voraus. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom insoweit abzuändern, als die Klage über einen Betrag in Höhe von DM 2.591,36 brutto abgewiesen worden ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt ebenfalls die erstinstanzlich vorgetragene Rechtsauffassung und macht sich im übrigen die nach ihrer Auffassung zutreffenden Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts zu eigen. Sie vertritt darüber hinaus die Auffassung: Die hier vorliegende tarifvertragliche Unterscheidung zwischen Arbeitsverhältnis und Beschäftigungsverhältnis habe nach ihrer Kenntnis ihren Ursprung in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Hiernach bezeichne der Begriff Arbeitsverhältnis das rechtliche Band zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und der Begriff Beschäftigungsverhältnis die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung innerhalb desselben. 14 Rahmentarifvertrag benutze durchgängig den Begriff Beschäftigungsverhältnis und verdeutliche damit, daß im vorgenannten Sinne die Jahressondervergütung eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung darstelle. Die gewollte Beschrän

6 - 6 - kung auf den Zeitraum der Entgeltfortzahlung werde gerade durch die Ausnahmeregelungen des 14 Nr. 3 und Nr. 8 Rahmentarifvertrag hervorgehoben. Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Berufung ist zulässig. Sie ist nämlich an sich statthaft ( 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig ( 64 Abs. 2 ArbGG), sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt ( 518 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG) und begründet worden ( 519 Abs. 2, Abs. 3 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, daß dem Kläger ein Anspruch auf die Jahressondervergütung für die Zeit vom bis nicht zusteht. Kraft beiderseitiger Tarifbindung findet auf das Arbeitsverhältnis der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland vom (RTV) Anwendung. Die einschlägigen Bestimmungen sind im Tatbestand zitiert

7 - 7 - Bei der Tarifauslegung ist über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, wie er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Darüber hinaus sind als weitere Auslegungskriterien die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung sowie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages gegebenenfalls zu berücksichtigen (vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl., 198 III 3, Seite 1653 m. w. N.). Hiernach gilt folgendes: Es wird nicht mehr aufzuklären sein, ob die Benutzung des Begriffs Beschäftigungsverhältnis in 14 RTV seinen Ursprung hat in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom RAr 69/92 AP Nr. 2 zu 100 AFG), wonach das Beschäftigungsverhältnis im Gegensatz zum Arbeitsverhältnis eine Erbringung von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt voraussetzt. Jedenfalls ist die Regelung des 14 RTV unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs nicht anders zu verstehen. Die tarifvertraglichen Regelungen belegen eindeutig, daß die Tarifvertragsparteien durchaus zwischen Arbeitsverhältnis und Beschäftigungsverhältnis unterschieden haben. So spricht 2 RTV in der Überschrift bereits vom Beginn des Arbeitsverhältnisses. Ebenso spricht 19 RTV im Zusammenhang mit der Kündigung in der Überschrift von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach 19 Ziff. 2 Satz 3 RTV kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden. Nach 19 Ziff. 4 RTV endet das Arbeitsverhältnis in jedem Fall mit Ablauf des Monats, in welchem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet oder bei Zuerkennung einer unbefristeten Rente. Nach 19 Ziff. 5 RTV hat der Arbeitgeber bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem ausscheidenden Arbeitnehmer die Arbeitspapiere am Schluß der Arbeitszeit des letzten Arbeitstages auszuhändigen. Nach 19 Ziff

8 - 8 - Satz 2 RTV kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber fristlos gelöst werden, wenn der Arbeitnehmer trotz schriftlicher Verwarnung Schwarzarbeit leistet. Schließlich beziehen sich nach 20 Satz 1 RTV die Ausschlußfristen auf die beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Dagegen spricht 14 RTV hinsichtlich der Jahressondervergütung in Ziff. 1 ausdrücklich vom Beschäftigungsverhältnis. Grundsätzlich hat hiernach jeder Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres ununterbrochen besteht und arbeitnehmerseitig nicht gekündigt ist, Anspruch auf Gewährung einer Jahressondervergütung, zahlbar spätestens mit der fälligen Novemberabrechnung. Während die Ziff. 1 isoliert betrachtet auf den ersten Blick den Eindruck erweckt, es handele sich um das Arbeitsverhältnis, das am 30. November des laufenden Kalenderjahres ununterbrochen bestehen muß, wird im Zusammenhang mit der Ziff. 2 des 14 RTV klar, daß gerade nicht das rechtliche bestehende Arbeitsverhältnis unabhängig von jeglicher Arbeitsleistung gemeint ist. Hier wird nämlich nicht nur der Begriff des Beschäftigungsmonats eingeführt, für den der Arbeitnehmer jeweils 1/12 der Jahressondervergütung erhält. Vielmehr wird der Beschäftigungsmonat dahingehend definiert, daß als Beschäftigungsmonat jeder Monat gilt, in dem das Beschäftigungsverhältnis mindestens 12 Arbeitstage bestanden hat oder für die Lohnersatzleistungen gewährt wurden. Im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis und dem Beschäftigungsmonat ist im Gegensatz zur Darstellung des Klägers nicht von Kalendertagen die Rede, sondern von Arbeitstagen, das heißt von Tagen, an denen der Arbeitnehmer gearbeitet und Lohn erhalten hat. Deshalb ist die Auffassung des Klägers nicht zutreffend, bereits die erste Alternative sei in seinem Falle erfüllt. Geht es nämlich nicht um den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses für 12 Kalendertage, sondern um den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses für 12 (zur Lohnzahlung verpflichtende) Arbeitstage, so liegen diese Voraussetzungen im Falle des Klägers für die Zeit ab nicht vor. Ebensowenig ist es hiernach zutreffend, daß mit Beschäftigungsverhältnis das Arbeitsverhältnis deshalb gemeint ist, weil von Kündigung die Rede ist. Schließlich haben - 9 -

9 - 9 - die Tarifvertragsparteien in 19 RTV sehr wohl von der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gesprochen. Schließlich ist aber auch die zweite Alternative des 14 Ziff. 2 RTV nicht erfüllt. Es läßt sich durchaus darüber streiten, inwieweit neben der vom Arbeitgeber gezahlten Entgeltfortzahlung auch das von der Krankenkasse gezahlte Krankengeld eine Lohnersatzleistung im Sinne von 14 Ziff. 2 RTV darstellt. Insoweit wäre die Formulierung in der Protokollnotiz der Tarifvertragsparteien vom , wonach als Beschäftigungsmonat jeder Monat gilt, in dem der Arbeitnehmer mindestens 12 Arbeitstage gearbeitet oder hierfür Lohn-/Gehaltsersatzleistungen vom Arbeitgeber erhalten hat, eindeutiger gewesen. Diese Protokollnotiz hat der hier zuständige Landesverband Beton- und Fertigteilindustrie Nordrhein-Westfalen e.v. in Düsseldorf jedoch nicht unterzeichnet. Ohne diese zusätzliche Klarstellung gilt jedoch nach dem Gesamtzusammenhang der Regelung des 14 RTV nichts anderes. Nach 14 Ziff. 3 RTV gelten nämlich Ausfallzeiten infolge eines Arbeitsunfalles als Beschäftigungszeit. Diese Regelung wäre überflüssig gewesen, würde 14 Ziff. 2 RTV bereits Krankengeldzahlungen als Lohnersatzleistungen umfassen. Andererseits ist sie dann notwendig und sinnvoll, wenn Lohnersatzleistungen nur die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber umfassen sollten und hiervon dann eine Ausnahme gemacht werden sollte, wenn es sich bei der Arbeitsunfähigkeit um einen Arbeitsunfall handelt. Im Falle des Arbeitsunfalls sollte also auch über die Zeit der Entgeltfortzahlung hinaus die weitere Ausfallzeit, in der Krankengeld von der Krankenkasse gezahlt wird, als Beschäftigungszeit gelten, für die der Anspruch auf Jahressondervergütung nicht in Wegfall geraten sollte. Das heißt im Umkehrschluß, daß im Falle der Arbeitsunfähigkeit, ohne daß es sich um einen Arbeitsunfall handelt, nur die Zeit der Entgeltfortzahlung einen Anspruch auf Jahressondervergütung auslösen sollte. Im selben Sinne handelt es sich bei 14 Ziff. 8 RTV für den Fall der Arbeitsunter

10 brechungen aufgrund von Kündigungen nach 6 RTV (witterungsbedingte Kündigungen) um eine solche Ausnahmebestimmung, die wiederum die Auslegung der Kammer bestätigt, wonach der Anspruch abgesehen von diesen weiten Ausnahmebestimmungen auf Zeiträume beschränkt sein soll, in denen Lohn oder Lohnersatzleistungen durch den Arbeitgeber gewährt werden. Nach allem war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückzuweisen. Gem. 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit 64 Abs. 6 ArbGG hat der Kläger die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. Gem. 3 ff ZPO war der Streitwert auf 2.591,36 DM festzusetzen. Im Hinblick auf 72 a Abs. 1 Ziff. 2 ArbGG war die Revision zuzulassen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger R E V I S I O N eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben

11 Die Revision muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Dr. Pauly gez.: Dr. Steingaß gez.: Mehnert

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