Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 04/8 "Hainweg" im Ortsteil Hämelerwald

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1 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 04/8 "Hainweg" im Ortsteil Hämelerwald Kartengrundlage: Topographische Karte 1: (TK25) Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung, 2011 In Kraft getretene Fassung Büro für Stadtplanung Dr.-Ing. W. Schwerdt Bearbeiter: Dipl.-Ing. H. Roschen; A. Körtge, K. Müller

2 - 2 - Inhaltsverzeichnis: Seite 1.0 Vorbemerkung Landes- und regionalplanerische Einordnung; Ziele der Raumordnung Räumlicher Geltungsbereich Entwicklung des Plans/ Rechtslage Notwendigkeit der Planaufstellung; Ziele, Zwecke und Auswirkungen des Bebauungsplans Beschreibung des Vorhabens Planinhalt/ Begründung Bauflächen Verkehrsflächen Ver- und Entsorgung Brandschutz Immissionsschutz Umweltbelange Flächenübersicht Hinweise aus Sicht der Fachplanungen Ablauf des Planaufstellungsverfahrens Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Öffentliche Auslegung/ Beteiligung der Behörden Bodenordnende oder sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bildet Der Stadt voraussichtlich entstehende Kosten Maßnahmen zur Verwirklichung des Bebauungsplans Finanzierung der vorgesehenen Maßnahmen Verfahrensvermerk 11

3 Vorbemerkung 1.1 Landes- und regionalplanerische Einordnung; Ziele der Raumordnung Der Ortsteil Hämelerwald gehört zur Stadt Lehrte. Lehrte liegt in der Region Hannover und ist Mittelzentrum. Hämelerwald ist im Regionalen Raumordnungsprogramm 2005 für den Großraum Hannover (RROP) als ländlich strukturierte Siedlung mit der Ergänzungsfunktion Wohnen ausgewiesen. Die Fläche des Bebauungsplanes selbst ist als planerisch gesicherter Siedlungsbereich dargestellt Das Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) 1 ) macht für das Plangebiet keine Aussagen. Der Plan ist damit an die Ziele der Raumordnung angepasst. Hämelerwald liegt südlich der Autobahn (A 2). Das Plangebiet befindet sich im Osten der Gemarkung Hämelerwald. Hämelerwald ist über die Landesstraße L 413 und die A 2 (Berlin-Hannover- Dortmund) in das überregionale Straßennetz eingebunden. Außerdem ist Hämelerwald sehr gut an das überregionale Schienennetz angebunden sowie in den SPNV (Schienenpersonennahverkehr) eingebunden. Zur Zeit hat Hämelerwald ca Einwohner, im Stadtgebiet Lehrte sind ca Einwohner gemeldet. 1.2 Räumlicher Geltungsbereich - Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs Der räumliche Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/8 "Hainweg" in Lehrte, Gemarkung Hämelerwald, hat eine Größe von ca. 0,17 ha. Das Bebauungsplangebiet liegt im Südosten der bebauten Ortslage von Hämelerwald an der Bergstraße. Das Plangebiet erfasst das Grundstück 876/48, Flur 15, Gemarkung Hämelerwald in einem zentralen Teilbereich des Urplans. Dieser weist im Norden, Westen und Süden ebenfalls allgemeine Wohngebiete (WA) aus. Im Osten grenzt eine Fläche für Gemeinbedarf (Schule) an. 1.3 Entwicklung des Plans/ Rechtslage Die vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans wird aus der wirksamen Fassung des Flächennutzungsplans der Stadt Lehrte entwickelt. Der Flächennutzungsplan der Stadt Lehrte ist am wirksam geworden. Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 04/8 "Hainweg". Der Urplan ist am in Kraft getreten. Der Plan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Der Bezug zum Vorhaben- und Erschließungsplan wird in der textlichen Festsetzung Ziffer 1 hergestellt. Das konkrete Vorhaben, Bau eines Wohnhauses, ist dem Vorhaben- und Er- 1 ) Landes-Raumordnungsprogramm 2012

4 - 4 - schließungsplan zu entnehmen bzw. der Kurzbeschreibung unter 1.5 dieser Begründung. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird gemäß 12 Abs. 3 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird dem Bebauungsplan-Entwurf beigefügt. Gem. 12 Abs. 3a BauGB wird die Art der baulichen Nutzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Das konkrete Vorhaben (Wohnhaus) ist innerhalb des ausgewiesenen allgemeinen Wohngebietes gem. 4 BauNVO zulässig. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan übernimmt die Festsetzungen aus dem Urplan mit Ausnahme der Baugrenzen, die an das geplante Vorhaben angepasst werden. Entscheidend für die Zulässigkeit des Vorhabens ist, dass der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch Zeichnung und Text definierte Rahmen bei der Durchführung des Vorhabens eingehalten wird. Gemäß 12 Abs. 3a BauGB sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 1.4 Notwendigkeit der Planaufstellung; Ziele, Zwecke und Auswirkungen des Bebauungsplans Mit der Aufstellung der vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung soll in der Gemarkung Hämelerwald der Stadt Lehrte die Möglichkeit einer Hinterliegerbebauung geschaffen werden. Damit kann auf dem relativ großen Grundstück Fläche für eine zusätzliche Wohnbebauung bereitgestellt werden. Die Änderung betrifft ein Grundstück. Auch das nördlich angrenzende Grundstück ist bereits mit einem Wohngebäude im hinteren Bereich bebaut. Ausgewiesen wird ein allgemeines Wohngebiet mit zweigeschossiger offener Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,3. Die Bauweise sowie Art und Maß der Nutzung werden aus dem Urplan übernommen. Gleichzeitig erfolgt mit der Planänderung jedoch die Anwendung der aktuellen Rechtsgrundlagen. Unter Anwendung der BauNVO 1990 entfällt die Geschossflächenzahl. Der Urplan Nr. 04/8 "Hainweg" ist am in Kraft getreten. Damit gilt die BauNVO von Als wesentliche Änderungen der geltenden BauNVO 1990 gegenüber der BauNVO 1977 war in 19 BauNVO geregelt, dass die Grundflächen von Nebenanlagen nicht auf die zulässige Grundfläche angerechnet werden. In der BauNVO 1990 kann die GRZ durch Nebenanlagen bis zu 50 % überschritten werden. 1.5 Beschreibung des Vorhabens Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um einen Neubau eines 2-geschossigen Einfamilienhauses im Stadtvillenstil ohne Keller mit Doppelgarage. Auf dem Grundstück befinden sich bereits ein Wohnhaus und eine Doppelgarage. Das neue Gebäude ist im östlichen Grundstücksteil geplant.

5 - 5 - Beschreibung des Neubaus: Die Gebäude werden mit einer Dachneigung von 20 und einer Traufhöhe geringer als 6 m ausgeführt. Die Zufahrt zum Gebäude erfolgt über die Bergstraße an der südlichen Grundstücksgrenze. Die Entwässerung des Hauses erfolgt mittels eines Übergabeschachtes (von der Stadt gesetzt) an das Mischwassersystem der Stadt Lehrte. Die Schmutz- und Regenwasserleitungen werden bis zum Übergabeschacht getrennt verlegt und erst kurz vor dem Übergabeschacht gemäß DIN 1986 zusammengeführt. 2.0 Planinhalt/ Begründung Der vorliegende Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Im Plan wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) mit zweigeschossiger offener Bauweise festgesetzt. Die Erschließung erfolgt für den östlichen Teil über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger. Für den westlichen Teil ist die Erschließung durch die direkte Lage an der Bergstraße gegeben. Mit der Planung soll durch Erweiterung der Baugrenze und damit durch Vergrößerung der überbaubaren Fläche eine Nachverdichtung im Sinne des 13a BauGB erfolgen. Der Vorhaben- und Erschließungsplan bildet mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein Plandokument, bei dem der vorhabenbezogene Bebauungsplan den Rahmen setzt, quasi die Variationsbreite bestimmt, innerhalb derer das im Vorhaben- und Erschließungsplan konkret dargestellte und erläuterte Projekt umgesetzt werden kann. Als vorhabenbezogener Bebauungsplan basiert der Plan auf der Grundlage des mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans. Hier ist nur das abgestimmte Vorhaben zulässig, welches zusätzlich in einem Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde vereinbart wird. Alle Festsetzungen werden aus dem Urplan übernommen bis auf die Baugrenzen, die so erweitert werden, dass das konkrete Vorhaben realisiert werden kann. Entscheidend für die Zulässigkeit des Vorhabens ist, dass der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch Zeichnung und Text definierte Rahmen bei der Durchführung des Vorhabens eingehalten wird. Gemäß 12 Abs. 3a BauGB sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.

6 Bauflächen - Art der baulichen Nutzung: Die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet wird aus dem Flächennutzungsplan, der hier eine Wohnbaufläche darstellt, entwickelt. Die Art der baulichen Nutzung entspricht den Festsetzungen des Urplans, wobei für den Änderungsbereich die aktuellen Rechtsgrundlagen BauGB/ BauNVO zugrunde gelegt werden. - Maß der baulichen Nutzung Die Grundflächenzahl wird mit 0,3 festgesetzt wie im Urplan und bewegt sich damit im Rahmen des Maßes der baulichen Nutzung gem. 17 Abs. 1 BauNVO. Die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß wird mit zwei Vollgeschossen festgesetzt und orientiert sich dabei an den Festsetzungen des Urplans. Die Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl durch Garagen, Stellplätze mit Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Gebäudeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, ist gem. 19 Abs. 4 BauNVO (1990) bis zu 50 % zulässig. - Bauweise Neben Art und Maß der Nutzung wird auch die Bauweise als offene Bauweise festgesetzt. Auch dies entspricht den Festsetzungen des Urplans. - sonstige Festsetzungen Im Süden des Planänderungsbereiches wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für die Zufahrt und die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen zugunsten der Anlieger festgesetzt. 2.2 Verkehrsflächen - Straßenverkehrs- und Wegeflächen Die Erschließung erfolgt über die "Bergstraße" sowie über ein neu festgesetztes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger. - Park- und Stellplatzflächen Stellplätze müssen durch Garagen und Flächen auf privaten Grundstücken nachgewiesen werden (siehe Vorhaben- und Erschließungsplan). 2.3 Ver- und Entsorgung Das Plangebiet ist an die Ver- und Entsorgungsnetze, bestehend aus Frischwasserversorgung, Elektrizitätsversorgung bzw. Schmutz- und Regenwasserableitung, angeschlossen. Hinsichtlich vorgesehener Baumpflanzungen im öffentlichen Straßenflächenbereich ist die Einhaltung des DVGW-Regelwerkes GW 125 und ATV-H 162 "Baumstandorte

7 - 7 - und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" zu beachten. Dieses hat auch Gültigkeit für Baumpflanzungen in privaten Grundstücken, sofern diese im Trassenbereich von zu verlegenden Ver- und Entsorgungsleitungen liegen. Vorhandene Versorgungsleitungen sind zu beachten. Vor Beginn der Baumaßnahmen sind aktuelle Leitungsauskünfte einzuholen. Das im Plan eingetragene Leitungsrecht dient der Verdeutlichung der Lage der Erschließung. Die Zufahrt befindet sich im Eigentum der Bauherren und stellt die direkte Anbindung des Grundstückes an die öffentliche Verkehrsfläche her. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht begünstigt die Eigentümer (Anlieger) und die Leitungsträger. Außerdem wird das Plangebiet aus der in der Hildesheimer Straße befindlichen Mitteldruck-Erdgasleitung mit Erdgas versorgt. Das Plangebiet entwässert in die zentrale Mischwasserkanalisation. Die Kläranlage ist ausreichend ausgebaut. Im Bereich der Planänderung des Bebauungsplanes 04/8 ist nur eine zusätzliche WE vorgesehen, so dass von hier keine Störungen im Entwässerungssystem zu befürchten sind, zumal die zulässige Grundflächenzahl bisher nicht ausgeschöpft war und dies auch mit der Neubebauung nicht der Fall sein wird. Die Müllbeseitigung erfolgt durch den Zweckverband Abfallwirtschaft (aha) der Region Hannover. Für die Beseitigung des Mülls haben die Bewohner von Grundstücken, die nicht direkt an den von den Müllfahrzeugen befahrbaren Straßen liegen ihre Abfallbehälter an den Abfuhrtagen so bereitzustellen (an der "Bergstraße"), dass ein gefahrloses Anund Abfahren der Müllfahrzeuge gewährleistet ist. Behälter sind nach Abfuhr wieder auf die Grundstücke zu holen. 2.4 Brandschutz Die Erfordernisse des Brandschutzes sind einvernehmlich mit den zuständigen Trägern öffentlicher Belange (Brandschutzprüfer der Region Hannover, Freiwillige Feuerwehr) zu regeln. Hinweise und Aussagen zum Brandschutz sind vom Wasserverband Peine eingegangen. Dazu teilen sie mit, dass bezüglich der Bereitstellung von Feuerlöschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung für den ausgewiesenen Geltungsbereich des Plangebietes maximal die Löschwassermenge von 48 m³/h für den Brandgrundschutz entsprechend des DVGW-Regelwerkes, Arbeitsblatt W 405, zur Verfügung steht. Dabei ist zu beachten, dass die Bemessung einer Inanspruchnahme von Feuerlöschwasser aus dem öffentlichen Trinkwasserrohrnetz von der Leistungsfähigkeit des derzeitigen Rohrnetzzustandes sowie der jeweiligen Versorgungssituation abhängig ist. Ein Brandgrundschutz von 48 m³/h ist für ein allgemeines Wohngebiet (WA) ausreichend. Rettungswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind entsprechend den baurechtlichen Vorschriften und DIN-Normen herzustellen.

8 Immissionsschutz Das Plangebiet grenzt im Osten an das Schulgelände der Grundschule Hämelerwald. Die Schule war Teil des Urplans 04/8 "Hainweg", hier als Fläche für Gemeinbedarf ausgewiesen. Dieser Plan setzt gegenüber der Wohnbebauung eine Anpflanzung mit Bäumen und Sträuchern in einer Breite von 7,50 m fest. Diese Maßnahme wurde bisher nicht umgesetzt. Jedoch ist zwischenzeitlich als Ausgleichsmaßnahme für ein anderes Projekt, Bebauungsplan Nr. 04/11A "Sandweg", eine Streuobstwiese gepflanzt worden. Sowohl diese Maßnahme als auch die Ausrichtung der Nutzungen der Schule, wie der auf der dem Wohngebiet abgewandten Seite angeordnete Schulhof und Parkplatz und die Anordnung der Sportnutzung im Südosten der Gemeinbedarfsfläche, tragen dazu bei, dass von der Schulnutzung keine Störungen für das Wohngebiet ausgehen. Bei der Schule handelt es sich nicht um eine Ganztagsschule. Im Südosten der Gemeinbedarfsfläche ist inzwischen ein Kindergarten entstanden. Der Kindergarten befindet sich ca. 100 m südöstlich des Plangebietes. Daher werden auch von dieser Nutzung keine Störungen des Wohngebietes ausgehen. In dem Gebäude des Kindergartens befindet sich auch das Jugendzentrum Hämelerwald. Die Öffnungszeiten gehen an vier Wochentagen von nachmittags Uhr bis je einmal abends bis Uhr und Uhr und an zwei Abenden bis Uhr. Damit werden die nächtlichen Ruhezeiten von Uhr bis 6.00 Uhr gem. TA Lärm sicher eingehalten. Der Veranstaltungsraum mit seiner Ausrichtung zum Hainwald befindet sich auf der zur Wohnbebauung abgewandten Seite des Gebäudes. Daher sind von der innenräumlichen Nutzungen keine Auswirkungen zu erwarten. Die Außenflächen des Jugendzentrums befinden sich auf der Westseite des Gebäudes und sind damit der Wohnbebauung zugewandt. Nach Aussage des Jugendamtes werden neben der normalen Freizeitnutzung die Flächen für fünf bis sechs Grillveranstaltungen und ein bis zwei Familienfeste sowie an ein bis zwei Wochenenden im Jahr für ein Zeltlager genutzt. Die Familienfeste enden um Uhr und betreffen damit nicht die empfindlichen Nachtzeiten, die beiden anderen Veranstaltungen gehen bis in den späten Abend bzw. über Nacht, eventuell auch über zwei Nächte. Damit kann es zu einer Überschreitung der Zahl der Veranstaltungen (weniger als 10 Kalendertage im Jahr), die gem. TA Lärm als seltene Ereignisse einzustufen sind, kommen. Zwischen der neu geplanten Bebauung und den Freiflächen des Jugendzentrums bestehen darüber hinaus rd. 70 m Abstand. Die bestehende Wohnbebauung hat z. T. wesentlich weniger Abstand zu den Freiflächen. Bisher ist es zu keinen Beschwerden seitens der Anwohner gekommen. Die Jugendeinrichtung besteht seit 20 Jahren und ist als Anlage für soziale Zwecke in das städtebauliche Umfeld integriert. Gemäß 4 BauNVO sind Anlagen für soziale Zwecke auch in allgemeinen Wohngebieten als Hauptnutzung zulässig. Aufgrund der Tatsache, dass die Nutzungen im Jugendzentrum bisher von der Nachbarschaft als nicht störend (gem. 15 BauNVO) empfunden wurden und die Nutzung auch gem. der Freizeitlärmrichtlinie betrachtet werden kann, die 18 Veranstaltungen im Jahr ermöglicht, ist von einem verträglichen Nebeneinander von Wohnen und Jugendeinrichtung auszugehen.

9 Umweltbelange Im vereinfachten Verfahren nach 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) wird gem. 13a Abs. 2 Nr. 1 nach 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung und dem Umweltbericht abgesehen. - Bestand Für das Plangebiet besteht ein rechtskräftiger Bebauungsplan. Für die Beurteilung des Eingriffes sind somit gem. 1a Abs. 3 letzter Satz BauGB die Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans ausschlaggebend. - Planung Die Planung sieht eine Änderung der überbaubaren Fläche durch Änderung der Baugrenzen in einem Teilbereich im allgemeinen Wohngebiet (WA) vor. Das Maß der Nutzung wird beibehalten. Der überwiegende Teil der anderen Festsetzungen werden beibehalten. Es erfolgt lediglich eine Umstellung auf die aktuelle Rechtslage. - Umweltauswirkungen Durch die vorliegende Planung entstehen keine über das bisherige Maß hinausgehenden Eingriffe in Natur und Landschaft, vielmehr wird durch die Umstellung auf die aktuelle BauNVO der Versiegelungsgrad reduziert, da gem. 19 BauNVO eine Überschreitung der GRZ durch Nebenanlagen auf 50 % beschränkt wird ( 19 Abs. 4 BauNVO 1990). Ein Ausgleich ist damit nicht erforderlich. Der Region Hannover liegen keine Daten zu Vorkommen von Arten oder Biotopen mit besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung vor. Die Regelungen des 44 BNatSchG zum Artenschutz sind in jedem Fall zu beachten. 4.0 Flächenübersicht Allgemeines Wohngebiet (WA) Gesamt 0,17 ha 0,17 ha 5.0 Hinweise aus Sicht der Fachplanungen - Artenschutz Die Region Hannover weist mit Schreiben vom darauf hin, dass keine Artenschutzbelange und Biotope von der Planung berührt werden. Die Regelungen des 44 BNatSchG zum Artenschutz sind in jedem Fall zu beachten.

10 Ver- und Entsorgungsleitungen Die E.ON Avacon AG teilt mit Schreiben vom mit, dass hinsichtlich vorgesehener Baumpflanzungen im öffentlichen Straßenflächenbereich die Einhaltung des DVGW-Regelwerkes GW 125 und ATV-H 162 "Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" zu beachten ist. Dieser Hinweis hat auch Gültigkeit für Baumpflanzungen in privaten Grundstücken, sofern diese im Trassenbereich von zu verlegenden Ver- und Entsorgungsleitungen liegen. Vorhandene Versorgungsleitungen sind zu beachten. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist eine aktuelle Leitungsauskunft bei der E.ON Avacon einzuholen. Der Wasserverband Peine teilt mit Schreiben vom mit, dass die Wasserversorgung durch Anschluss an das vom Wasserverband Peine betriebene Trinkwassernetz der Ortschaft Hämelerwald erfolgt. Bei evtl. vorgesehenen Baumpflanzungen im öffentlichen Straßenflächenbereich ist die Einhaltung der Hinweise des DVGW-Regelwerkes GW 125 und ATV-H 162 "Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" zu beachten. Dieser Hinweis hat auch Gültigkeit für Baumpflanzungen in privaten Grundstücken, sofern diese im Trassenbereich von zu verlegenden Ver- und Entsorgungsleitungen liegen. 6.0 Ablauf des Planaufstellungsverfahrens 6.1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. 13a (3) Nr. 2 BauGB wurde in der Zeit vom bis durchgeführt. 6.2 Öffentliche Auslegung/ Beteiligung der Behörden Zum Planverfahren gem. 3 (2) BauGB hat die öffentliche Auslegung vom bis zum stattgefunden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gem. 4 (2) BauGB mit Schreiben vom zu einer Stellungnahme innerhalb der Auslegungsfrist aufgefordert. Die vorgetragenen Anregungen führten zu Ergänzungen der Begründung. Soweit die im Rahmen der einzelnen Planverfahrensschritte vorgetragenen Gesichtspunkte keine Berücksichtigung in der Planung gefunden haben, wurden sie zum Gegenstand der Abwägung gem. 1 (7) BauGB gemacht. 7.0 Bodenordnende oder sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bildet Bodenordnende Maßnahmen werden nicht erforderlich.

11 Der Stadt voraussichtlich entstehende Kosten Ein Ausbau von Straßen und Wege wird nicht erforderlich. Der Stadt werden somit keine Kosten entstehen. Die Kosten für die Planung sowie die Durchführung aller Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen werden durch die Vorhabenträgerin getragen. 9.0 Maßnahmen zur Verwirklichung des Bebauungsplans Zur Ver- und Entsorgung des Plangebietes ist der Anschluss an die vorhandenen, Netze herzustellen Finanzierung der vorgesehenen Maßnahmen Der Stadt werden keine Kosten entstehen Verfahrensvermerk - Verfahren Der Rat der Stadt Lehrte hat in seiner Sitzung am die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gem. 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB wird gem. 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke gem. 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB erfolgte nach der ortsüblichen Bekanntmachung am in der Zeit vom bis Der Beschluss zur Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB erfolgte am Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB erfolgte ortsüblich am Die öffentliche Auslegung wurde in der Zeit vom bis durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom gem. 4 Abs. 2 BauGB am Bebauungsplanverfahren beteiligt. Sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der Auslegungsfrist ( bis ). Über die Anregungen und Bedenken, die während der öffentlichen Auslegung eingegangen sind, hat der Rat in seiner Sitzung am abschließend beschlossen.

12 Der Rat der Stadt Lehrte hat in seiner Sitzung am die vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans 04/8 "Hainweg" gem. 10 BauGB und gem. 10 NKomVG und die Begründung im Sinne von 9 BauGB beschlossen. Über die Behandlung der Anregungen und Hinweise sowie die dazu erfolgte Abwägung und deren Ergebnis wurden die jeweiligen Einwender gem. 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB entsprechend benachrichtigt. Lehrte, den gez. Sidortschuk (Bürgermeister) Siegel In-Kraft-Treten Der Satzungsbeschluss ist gem. 10 Abs. 3 BauGB am im Amtsblatt Nr. 45 für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover bekannt gemacht worden. In der Bekanntmachung ist ein Hinweis auf 215 BauGB erfolgt. Der Bebauungsplan ist damit am in Kraft getreten. Lehrte, den gez. Sidortschuk (Bürgermeister) Siegel

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