Lösung: Arbeitnehmerleid

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Lösung: Arbeitnehmerleid"

Transkript

1 Tutorium zum Internationalen Steuerrecht WiSe 2017/2018 Johannes Becker Lösung: Arbeitnehmerleid Aufgabe 1: Ingo Iller I. Innerstaatliche Rechtslage Ingo Iller (I) hat in Deutschland seinen Wohnsitz ( 8 AO). Er ist damit in Deutschland gemäß 1 Abs. 1 S. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Nach rein innerstaatlichem Recht unterliegt er mit seinem Welteinkommen - also auch mit den aufgrund seiner Tätigkeit in Österreich und der Schweiz erzielten Einkünften - der deutschen Einkommensteuerpflicht. Er erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). In Österreich und in der Schweiz ist I mit seinen auf die dortige Tätigkeit entfallenden Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig. Deutschland beseitigt eine Doppelbesteuerung nicht unilateral gemäß 34c, 34d Nr. 5 S. 1 EStG durch Anrechnung der ausländischen Steuern, wenn wie hier ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht ( 34c Abs. 6 S. 1 EStG). II. Modifikationen durch das Abkommensrecht 1. Bezüglich der auf eine Tätigkeit in Österreich entfallenden Einkünfte a) Anwendbarkeit des DBA Deutschland-Österreich I ist als natürliche Person eine Person im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) DBA Deutschland-Österreich. Er ist aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und somit nach Art. 4 Abs. 1 DBA Deutschland-Österreich in Deutschland ansässig. Damit sind die persönlichen Anwendungsvoraussetzungen des Art. 1 DBA Deutschland-Österreich erfüllt. Das DBA Deutschland- Österreich gilt nach dessen Art. 2 Abs. 1 auch für die Einkommensteuer. Folglich ist das DBA Deutschland- Österreich auch in sachlicher Hinsicht anwendbar. b) Anwendbare Verteilungsnorm I ist als angestellter Ingenieur tätig. Er kann weder Arbeitsort noch Arbeitszeit selbstständig bestimmen. Seine Einkünfte fallen somit unter die Verteilungsnorm für unselbstständige Tätigkeit des Art. 15 DBA. Gemäß Art. 15 Abs. 1 S. 1 DBA können die Einkünfte daher grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

2 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 2 VON 7 Eine Ausnahme hiervon wird nur dann gemacht, wenn die unselbstständige Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. In diesem Fall können die Einkünfte nach Art. 15 Abs. 1 S. 2 DBA auch im anderen Staat, also in Österreich, besteuert werden. Somit dürfen an sich sowohl Deutschland als auch Österreich die auf seine Tätigkeit in Österreich entfallenden Einkünfte besteuern. Der Ort der Arbeitsausübung befindet sich grundsätzlich dort, wo sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich aufhält. Dies gilt auch, wenn der zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche Aufenthalt nur vorübergehend ist. Vorliegend wird die Tätigkeit daher teils in Deutschland, teils in Österreich und teils in der Schweiz ausgeübt. Hinweis: Besondere Probleme können sich bei anderen als körperlichen Tätigkeiten ergeben, oder dann, wenn sich die Arbeitsleistung im Unterlassen bestimmter Tätigkeiten besteht. In ersterem Fall (keine körperliche Tätigkeit) könnte sich die Frage stellen, ob die Ausübung der Tätigkeit nicht dort geschieht, wo sich die Wirkungen der Tätigkeit entfalten. So hatte die frühere Rechtsprechung auch für die geschäftsführende Tätigkeit von Organen von Kapitalgesellschaften entschieden, dass die Tätigkeit am Sitz der Gesellschaft ausgeübt würde, unabhängig davon, ob die Person sich dort nur gelegentlich aufhielt. Diese Auffassung wurde jedoch nicht von allen Vertragstaaten gebilligt. Der BFH hat sodann diese Rechtsprechung aufgegeben und stellt fortan auch für Geschäftsführungsleistungen auf den Ort des tatsächlichen Aufenthalts ab. Dies wird regelmäßig zu einer Aufteilung der Vergütung führen, so dass es sinnvoll ist, Aufzeichnungen hierüber zu führen (den Steuerpflichtigen trifft die Darlegungs- und Feststellungslast). Mit Österreich hat Deutschland jedoch eine Verständigungsvereinbarung getroffen, nach der es bei der Besteuerung im Staat des Gesellschaftssitzes bleiben soll. Hinsichtlich des Unterlassens ist zu unterscheiden: Besteht das Unterlassen in einem Sich-zur-Verfügung- Halten, ohne dass es zu einer Tätigkeit kommt, so wird die Arbeitsleistung i.d.r. dort erbracht, wo der Verpflichtete sich während der Dauer der Leistungsverpflichtung tatsächlich aufhält. Besteht die Leistung aber in der Einhaltung z.b. eines Konkurrenz- oder Wettbewerbsverbots gegen Vergütung, so ist nach der Rechtsprechung des BFH darauf abzustellen, wo die zu unterlassende Handlung im Falle einer Verletzung der Vertragspflicht vermutlich ausgeführt würde. Fehlt ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Unterlassung und dem Staatsgebiet eines Vertragsstaates, so könnte die Pflicht an jedem Ort der Welt verletzt werden. Mangels anderer Konkretisierungsmerkmale muss dann der Aufenthaltsort des Pflichtigen als Ort angesehen werden, an dem er seiner Pflicht nachkommt. Art. 15 Abs. 2 DBA findet keine Anwendung, da die Vergütungen für die Tätigkeit in Österreich von einer Betriebstätte in Österreich getragen werden. Es fehlt daher an der negativen Voraussetzung des Art. 15 Abs. 2 Buchst. c) DBA. Für die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit verbleibt es jedoch nach dem DBA Deutschland-Österreich bei der ausschließlichen Besteuerung in Deutschland (keine Besteuerungszuständigkeit Österreichs mangels Ausübung der Tätigkeit in Österreich). Diese Einkünfte werden bereits von Art. 15 Abs. 1 S. 1, 2 DBA Deutschland-Österreich erfasst. Anders als bei anderen Verteilungsnormen ist bei Drittstaateneinkünften kein Rückgriff auf Art. 21 Abs. 1 DBA erforderlich 1. 1 Vgl. Prokisch, in: Vogel/Lehner, DBA, 6. Aufl. 2015, Art. 15, Rn. 12.

3 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 3 VON 7 c) Beseitigung der verbleibenden Doppelbesteuerung Die auf die Tätigkeit in Österreich entfallenden Einkünfte können demnach sowohl in Österreich als auch in Deutschland besteuert werden. Die Verteilungsnorm des Art. 15 Abs. 1 DBA Deutschland-Österreich hat eine offene Rechtsfolge. Die Doppelbesteuerung wird durch Art. 15 Abs. 1 S. 2 DBA nicht vollständig beseitigt. Daher ist Art. 23A Abs. 1 DBA anzuwenden. Die Einkünfte können nach diesem Abkommen im anderen Staat, hier Österreich besteuert werden. Deutschland hat sie somit von der Besteuerung auszunehmen. Nach Art. 23A Abs. 3 DBA Deutschland-Österreich können die Einkünfte bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen einbezogen werden. Es ist daher Deutschland erlaubt, die Einkünfte nach 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. 2. Bezüglich der auf eine Tätigkeit in der Schweiz entfallenden Einkünfte a) Anwendbarkeit des DBA Deutschland-Schweiz I ist eine in Deutschland ansässige (Art. 4 Abs. 1 DBA Deutschland-Schweiz), natürliche Person (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA Deutschland-Schweiz). Somit sind die persönlichen Anwendungsvoraussetzungen des Art. 1 DBA Deutschland-Schweiz erfüllt. Das DBA Deutschland-Schweiz findet nach seinem Art. 2 Abs. 1 auf die Einkommensteuer Anwendung. b) Anwendbare Verteilungsnorm Die Einkünfte fallen unter die Verteilungsnorm für unselbstständige Arbeit gemäß Art. 15 DBA. Soweit die Einkünfte seiner Tätigkeit in Deutschland und Österreich zuzuordnen sind, ist nach Art. 15 Abs. 1 S. 1 DBA ausschließlich Deutschland als Ansässigkeitsstaat zur Besteuerung befugt (kein Rückgriff auf Art. 21 DBA Deutschland-Schweiz erforderlich). Die auf die Tätigkeit in der Schweiz entfallenden Einkünfte können nach Art. 15 Abs. 1 S. 1, 2 DBA sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz besteuert werden. Für die in Österreich ausgeübte Tätigkeit verbleibt es jedoch nach dem DBA Deutschland-Schweiz bei der ausschließlichen Besteuerung in Deutschland (keine Besteuerungszuständigkeit der Schweiz mangels Ausübung der Tätigkeit in der Schweiz). c) Vermeidung der verbleibenden Doppelbesteuerung Die auf die Tätigkeit in der Schweiz entfallenden Einkünfte hat Deutschland nach Art. 23A Abs. 1, 3 DBA Deutschland-Schweiz unter Progressionsvorbehalt freizustellen. 3. Ergebnis Deutschland bleibt abkommensrechtlich also nur zu der Besteuerung der auf die Tätigkeit in Deutschland entfallenden Einkünfte befugt. Während nach dem DBA Deutschland-Schweiz die in Österreich erzielten Einkünfte weiterhin in Deutschland besteuert werden können, ist Deutschland jedoch nach dem DBA Deutschland-Österreich zur Freistellung dieser Einkünfte verpflichtet. Gleiches ergibt sich für die Einkünfte

4 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 4 VON 7 aus der Schweiz: Das DBA Deutschland-Österreich beschränkt die Besteuerungsbefugnis Deutschlands zwar nicht, jedoch verpflichtet das DBA Deutschland-Schweiz hier Deutschland wiederum zur Freistellung. Insgesamt kann Deutschland seine Verpflichtungen aus den Abkommen nur dann erfüllen, wenn es die ausländischen Einkünfte vollständig unter Progressionsvorbehalt freistellt. Aufgabe 2: Franz Fleißig I. Innerstaatliche Rechtslage 1. Persönliche Steuerpflicht Zu prüfen ist zunächst, ob F in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Unbeschränkte Steuerpflicht setzt nach 1 Abs. 1 S. 1 EStG entweder den Wohnsitz des Steuerpflichtigen oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus. F will zwar nicht dauerhaft i.s.d. 9 S. 1 AO in Deutschland verweilen und das Zimmer in der Pension stellt keinen Wohnsitz im Sinne des 8 AO dar. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des 9 S. 2 AO ist jedoch stets ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten anzusehen (unwiderlegliche Vermutung, dass nicht mehr vorübergehend). Dabei bleiben kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt. Sowohl die Heimfahrten am Wochenende wie auch der zweiwöchige Arbeitsaufenthalt in Österreich sind noch als kurzfristig anzusehen. F arbeitete in Deutschland die ganze Zeit an einem einheitlichen Projekt, so dass der innere Zusammenhang des Aufenthaltes in Deutschland nicht durch die jeweilige Rückkehr nach Hause unterbrochen wurde. Das den Fristlauf auslösende Ereignis ist die Einreise nach Deutschland am 4. Januar Nach 108 Abs. 1 AO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB wird die Sechs-Monats-Frist mit Ablauf des Samstags, den 4. Juli 2015 enden. Über 108 Abs. 3 AO, dessen Anwendbarkeit hier problematisch ist (s. Fall 2 Michael J. und seine Einkünfte), würde man keine Verbesserung erreichen, da dieser lediglich dazu führt, dass das Fristende auf Montag, den 6. Juli 2015 fiele, F jedoch erst nach diesem Zeitpunkt die Bundesrepublik Deutschland verlassen wird. Da sich F auch tatsächlich über den 6. Juli 2015 hinaus in Deutschland aufgehalten hat, hat er seit dem 4. Januar 2015 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. F ist somit während der gesamten Aufenthaltsdauer in Deutschland vom 5. Januar bis zum 11. Juli 2015 in Deutschland gemäß 1 Abs. 1 S. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. F wird einzelveranlagt ( 25 EStG). 2. Sachliche Steuerpflicht Er erzielt gemäß 2 Abs. 2 Nr. 4, 19 EStG Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

5 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 5 VON 7 II. Modifikationen durch das Abkommensrecht 1. Anwendbarkeit des DBA F ist als natürliche Person eine Person im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) DBA Deutschland-Österreich. Er hat in Österreich weiterhin seinen Wohnsitz, ist dort also unbeschränkt steuerpflichtig. In Deutschland ist F dagegen aufgrund seines gewöhnlichen (ständigen) Aufenthalts unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Somit ist F in beiden Staaten gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA Deutschland-Österreich ansässig. Die persönlichen Anwendungsvoraussetzungen des Art. 1 DBA Deutschland-Österreich sind damit gegeben. Gemäß Art. 2 Abs. 1 DBA Deutschland-Österreich findet das Abkommen sachlich auch auf die Einkommensteuer Anwendung. 2. Tie-Breaker-Rule F ist hier sowohl in Deutschland als auch in Österreich ansässig. Die Verteilungsnormen gehen aber davon aus, dass abkommensrechtlich ein Staat als Ansässigkeitsstaat und der andere Staat als Quellenstaat angesehen wird. Art. 4 Abs. 2 DBA Deutschland-Österreich löst daher den Konflikt einer doppelten Ansässigkeit, indem derjenige Vertragsstaat als Ansässigkeitsstaat angesehen wird, zu dem der Steuerpflichtige die engeren Beziehungen hat. Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a DBA Deutschland-Österreich gilt F als nur in dem Staat als ansässig, in dem er über eine ständige Wohnstätte verfügt. F verfügt nur in Österreich über eine ständige Wohnstätte, während er in Deutschland nur aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Abkommensrechtlich wird somit Österreich als Ansässigkeitsstaat, Deutschland als Quellenstaat betrachtet. Diese abkommensrechtliche Betrachtungsweise ändert jedoch nichts an der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland nach innerstaatlichem Recht. Aufbauhinweis: Streng genommen stellt sich die Frage nach Art. 4 Abs. 2 erst im Rahmen der Prüfung der Verteilungsnorm, da erst dann die Frage relevant wird, in welchem der beiden Staaten der F ansässig ist. Für die Anwendung des Abkommens genügt die Ansässigkeit in einem der beiden Vertragsstaaten. Da aber für die Anwendung aller Verteilungsnormen zu prüfen ist, in welchem der Vertragsstaaten der F ansässig ist, kann diese Prüfung gut vorweggezogen werden. 3. Anwendbare Verteilungsnorm Die Einkünfte als Angestellter fallen unter die Verteilungsnorm des Art. 15 DBA Deutschland-Österreich. Danach ist grundsätzlich gemäß Art. 15 Abs. 1 S. 1 DBA Deutschland-Österreich ausschließlich der Ansässigkeitsstaat zur Besteuerung befugt, es sei denn, dass die Arbeit im anderen Staat ausgeübt wird. In diesem Fall darf nach Art. 15 Abs. 1 S. 2 DBA Deutschland-Österreich auch der Tätigkeitsstaat die Einkünfte besteuern. Die Besteuerungsbefugnis des Tätigkeitsstaates ist jedoch nach Art. 15 Abs. 2 DBA Deutschland-Österreich als Spezialregelung zu Abs. 1 dann ausgeschlossen, wenn der Aufenthalt im Tätigkeitsstaat nicht länger als 183 Tage dauert, die Vergütungen von einem Arbeitgeber gezahlt werden,

6 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 6 VON 7 der nicht im Quellenstaat ansässig ist und die Vergütungen auch nicht von einer Betriebstätte im Quellenstaat getragen werden. Hinweis: Der Sinn und Zweck der 183-Tage-Regelung besteht darin, dass ein Arbeitnehmer bei nur kurzfristigem Aufenthalt im anderen Vertragsstaat dort nicht steuerpflichtig werden soll. Zum einen ist bei einem kurzfristigen Aufenthalt der Steuerverzicht des Quellenstaates nicht sehr groß. Vor allem wird dadurch aber die Freizügigkeit gefördert, da dem Arbeitnehmer so keine steuerlichen Pflichten wie die Abgabe einer Steuererklärung aufgebürdet werden. Der Steuerverzicht des Tätigkeitsstaates ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitslohn als Betriebsausgabe bei heimischen Unternehmen abgezogen werden kann. Daher gilt die 183-Tage-Regelung dann nicht, wenn a) die Vergütungen von einem Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat getragen werden oder b) die Vergütungen zu Lasten einer Betriebstätte im Tätigkeitsstaat gehen. Arbeitgeber ist hier die Fließband GmbH, die nicht in Deutschland ansässig ist. Sie unterhält auch keine Betriebstätte in Deutschland, die die Aufwendungen tragen könnte (Art. 15 Abs. 2 Buchst. c) OECD-MA). Es kommt also darauf an, ob sich F mehr als 183 Tage in Deutschland aufgehalten hat. Für die 183-Tage- Regelung ist nur die Dauer des Aufenthaltes (physische Anwesenheit), nicht dagegen die Anzahl der Tätigkeitstage entscheidend. Fraglich ist aber, ob nur die Tage des tatsächlichen Aufenthaltes zu zählen sind oder ob auch Tage kurzfristiger Abwesenheit in die Berechnung mit einzubeziehen sind. Während der Kommentar zum OECD-MA 2 nur Tage zählen will, an denen sich der Arbeitnehmer tatsächlich im Tätigkeitsstaat aufhält, da dies einfach darzulegen und zu beweisen ist, legen Rechtsprechung 3 und teilweise auch die Literatur 4 den Begriff des Aufenthaltes nicht so restriktiv aus. Sinn und Zweck der 183-Tage- Regelung ist es, einen kurzfristigen von einem längerfristigen Aufenthalt im Tätigkeitsstaat abzugrenzen. Aber: Tage, an denen sich der Arbeitnehmer im Heimatstaat aus betrieblichen Gründen aufhält und dort eine Arbeitstätigkeit verrichtet, können unstrittig nicht in die Frist einberechnet werden. Betrieblich bedingte Unterbrechungen einer Auslandstätigkeit beenden einen Aufenthalt im Ausland im Sinne der 183- Tage-Regelung. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige nach Hause fährt, um im Wohnsitzstaat einer nichtselbstständigen Arbeit nachzugehen. Unerheblich ist dabei der Zweck der unselbständigen Arbeit während der Unterbrechung im Wohnsitzstaat (etwa ob es um die Vorbereitung der ausländischen Tätigkeit am Sitz der inländischen Niederlassung geht), denn nach dem Arbeitsortprinzip kommt es lediglich darauf an, wo die Tätigkeit ausgeübt worden ist, wo sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit also persönlich aufgehalten hat 5. Die 14 Tage Arbeitstätigkeit in Österreich im März 2015 werden daher bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt. Auch wenn man die Wochenenden mit einbezieht, liegt der Aufenthalt in Deutschland somit noch unter 183 Tagen. Wird die Grenze aber unterschritten, so kommt da die weiteren Voraussetzungen 2 Komm. zum OECD-MA Art. 15 Rz FG Münster v , EFG 1994, Schaumburg, Internationales Steuerrecht 2, Rz ; Prokisch, in Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, 6. Aufl Art. 15 Rz Vgl. FG Köln v , EFG 1984, 460.

7 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 7 VON 7 des Art. 15 Abs. 2 erfüllt sind (s.o.) dem Ansässigkeitsstaat die ausschließliche Besteuerung der Vergütungen zu. Deutschland ist somit nach Art. 15 Abs. 2 DBA Deutschland-Österreich nicht zur Besteuerung der Einkünfte befugt. Als Quellenstaat darf Deutschland die freizustellenden Einkünfte auch nicht im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigen. Eine Berücksichtigung der Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehaltes ist nach Art. 23A Abs. 3 DBA Deutschland-Österreich nur dem Ansässigkeitsstaat gestattet 6 (der Progressionsvorbehalt in Art. 23A Abs. 3 OECD-MA gilt nicht nur für nach dem Methodeartikel nach Art. 23A Abs. 1 OECD-MA freizustellende Einkünfte, sondern ebenso wie der Progressionsvorbehalt in Art. 23B Abs. 2 OECD-MA, für nach den Verteilungsnormen freizustellende Einkünfte 7 ). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Berücksichtigung ausländischer Einkünfte zur Berechnung des Steuersatzes dem Quellenstaat untersagt ist. 4. Ergebnis: Deutschland muss die Einkünfte des F vollständig von der Besteuerung freistellen. Aufgabe 3 Bei Anwendbarkeit der 183-Tage-Regelung ist ausschließlich der Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat) des Arbeitnehmers zur Besteuerung befugt. Dies bedeutet, dass in Deutschland ansässige Arbeitnehmer, auch wenn sie im Ausland tätig werden, nicht in den Genuss des niedrigen ausländischen Steuerniveaus kommen, wenn die 183-Tage-Regelung Anwendung findet. Ist dagegen die 183-Tage-Regelung nicht einschlägig, bleibt es bei einer Besteuerung (auch) im Tätigkeitsstaat nach Art. 15 Abs. 1 S. 2 DBA. In diesen Fällen muss Deutschland als Wohnsitzstaat die Arbeitseinkünfte nach Art. 23A Abs. 1 DBA freistellen. Für die Arbeitnehmer ist es daher günstig, wenn sie eine der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 DBA nicht erfüllen. Dies kann dadurch erreicht werden, dass ihr Aufenthalt entweder 183 Tage übersteigt, sie von einem Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat, z.b. einem Tochterunternehmen, bezahlt werden oder ihre Vergütungen zu Lasten einer Betriebstätte ihres Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat gehen. Aufgabe 4 In diesem Fall ist es für die Arbeitnehmer günstig, wenn sie nicht in Deutschland als Tätigkeitsstaat, sondern ausschließlich in ihrem Wohnsitzstaat besteuert werden. Die Zielrichtung ist hier also genau umgekehrt. Die Arbeitnehmer müssen versuchen, alle Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 DBA zu erfüllen. Das bedeutet, dass sie sich nicht mehr als 183 Tage in Deutschland aufhalten dürfen, dass die Vergütungen nicht von einem deutschen Arbeitgeber gezahlt werden dürfen und dass die Vergütungen auch nicht zu Lasten einer Betriebstätte des Arbeitgebers in Deutschland gehen dürfen. 6 Vgl. Vogel, in: Vogel/Lehner, DBA, 5. Aufl. 2008, Art. 23, Rn. 210; a.a. Ismer, in: Vogel/Lehner, DBA, 6. Aufl. 2015, Art. 23, Rn Vgl. Ismer, in: Vogel/Lehner, DBA, 6. Aufl. 2015, Art. 23, Rn. 211.

Fragen zu Anwendung des Art 15 OECD-MA in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer nicht aktiv tätig ist

Fragen zu Anwendung des Art 15 OECD-MA in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer nicht aktiv tätig ist Österreichische IFA-Veranstaltung zu Expatriats 27. Januar 2015 Fragen zu Anwendung des Art 15 OECD-MA in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer nicht aktiv tätig ist Martin Reinhold Siemens AG Page 1 Die

Mehr

1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland

1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Griechenland 1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland 1.1 Ansässigkeit nach dem DBA HI7679022 HI7679023 Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat

Mehr

Aktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode. Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013

Aktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode. Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013 Aktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013 ÜBERBLICK A. Einführung B. Aktuelle Probleme bei der Freistellungsmethode C. Aktuelle Probleme

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das am 9. Dezember

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das am 4. Februar 2005 im BGBl.

Mehr

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen 1 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen à Merkblatt zur Besteuerung gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Griechenland und Deutschland (1966) Übersicht 1. Art der anfallenden Steuern

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 8 GZ. RV/0861-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Mag. Bernhard Renner und die weiteren Mitglieder HR Dr. Gabriele Mittermayr, Leopold

Mehr

Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer TK Lexikon Steuern Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer HI2721214 Zusammenfassung LI1824779 Begriff Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die im Inland

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund

Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick Mit Frankreich gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftsteuer, Schenkungssteuer Nachstehende

Mehr

Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB Lösung 1 Grundsätzlich ist Adalbert mit seinen in Deutschland erzielten Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig nach 1 Abs. 4 i.v.m. 49 EStG. Er hat unter dieser Bedingung keinen Anspruch auf eine

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass

Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug Bitte dem mit zwei Durchschriften einreichen Weiße Felder bitte ausfüllen.

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 0.672.910.10 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 87 ausgegeben am 18. April 1997 Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über verschiedene

Mehr

Newsletter No. 10 (DE) Zur Steuerpflicht eines GmbH-Geschäftsführers mit Wohnsitz im Ausland

Newsletter No. 10 (DE) Zur Steuerpflicht eines GmbH-Geschäftsführers mit Wohnsitz im Ausland Newsletter No. 10 (DE) Zur Steuerpflicht eines GmbH-Geschäftsführers mit Wohnsitz im Ausland Juni 2015 A ll ri ght s res erv ed Lo r enz & Partners 201 5 Obwohl Lorenz & Partners Co., Ltd. größtmögliche

Mehr

Newsletter Nr. 152 (DE) Besteuerung von ausländischem Gehalt bei kurzzeitiger Arbeit in China

Newsletter Nr. 152 (DE) Besteuerung von ausländischem Gehalt bei kurzzeitiger Arbeit in China Newsletter Nr. 152 (DE) Besteuerung von ausländischem Gehalt bei kurzzeitiger Arbeit in China November 2015 All r ig ht s r e ser ved Lo r e nz & P art ner s 2015 Obwohl Lorenz & Partners große Sorgfalt

Mehr

Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2014/17

Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2014/17 Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein Finanzministerium Postfach 7127 24171 Kiel Finanzämter des Landes Schleswig-Holstein Bildungszentrum Groß- und Konzernbetriebsprüfung beim Finanzamt Kiel-Nord

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen

Mehr

Arbeitnehmerüberlassung im DBA-Recht

Arbeitnehmerüberlassung im DBA-Recht Arbeitnehmerüberlassung im DBA-Recht 183-Tage-Regel und Arbeitgeberbegriff Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht www.wu.ac.at/taxlaw 2. Oktober 1 2014 Vortrag Artikel 15 OECD-Musterabkommen

Mehr

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session...

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session... Page 1 of 6 Suchen Name Bereich Information V.-Datum LUX-SECTORS Luxembourg Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG LUX-SECTORS LU0098929077 17.10.2016 LUX-SECTORS SICAV Luxembourg /

Mehr

AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS

AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS Bezüglich der neuen EU-Freizügigkeit ab dem 01.05.2011 (wahrscheinlich relevant für polnische und tschechische Arbeitnehmer) stellen

Mehr

Zusammenfassende und vergleichende Gegenüberstellung Internationaler Steuersachverhalte

Zusammenfassende und vergleichende Gegenüberstellung Internationaler Steuersachverhalte Zusammenfassende und vergleichende Gegenüberstellung Internationaler Steuersachverhalte 1 Einkünfte aus unbeweglichen Vermögen (Art. 6 OECD MA) Steuern erheben. Deutschland wird durch die Anwendung der

Mehr

Niederlande Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung

Niederlande Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Niederlande Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung 14. Dezember 2015 Lohnsteuer 1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland 1.1 Steuerpflicht

Mehr

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation. Überblick und ausgewählte Rechtsfragen

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation. Überblick und ausgewählte Rechtsfragen Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation Überblick und ausgewählte Rechtsfragen Prof. Dr. Lars Hummel Universität Hamburg Interdisziplinäres

Mehr

Bescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH

Bescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH Bescheinigung vom 11.09.2015 Seite 5 von 10 Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 Ex-Tag

Mehr

Inhaltsverzeichnis Einleitung II. Zugrunde liegende Begriffe und Rahmenbedingungen III. Artikel 18 OECD-MA

Inhaltsverzeichnis Einleitung II. Zugrunde liegende Begriffe und Rahmenbedingungen III. Artikel 18 OECD-MA Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis... 13 I. Einleitung... 17 I.1. Problemstellung... 17 I.2. Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes... 21 II. Zugrunde liegende Begriffe und Rahmenbedingungen...

Mehr

Internationale Besteuerung I: Grundzüge der Internationalen Besteuerung

Internationale Besteuerung I: Grundzüge der Internationalen Besteuerung Professor Dr. Dietmar Wellisch, StB International Tax Institute (IIFS), Hamburg Internationale Besteuerung I: Grundzüge der Internationalen Besteuerung Sommersemester 2006 I.1 Einführung I.1.1 I.1.2 Zum

Mehr

Leben und Arbeiten in der Region Trier Luxemburg

Leben und Arbeiten in der Region Trier Luxemburg Leben und Arbeiten in der Region Trier Luxemburg Häufig gestellte Fragen Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist ein Vertrag zwischen zwei Staaten, der eine doppelte steuerliche Erfassung von Einkünften verhindern

Mehr

Mitarbeiterentsendungen nach Brasilien Deutsch-brasilianisches Sozialversicherungsabkommen tritt in Kraft

Mitarbeiterentsendungen nach Brasilien Deutsch-brasilianisches Sozialversicherungsabkommen tritt in Kraft Mitarbeiterentsendungen nach Brasilien Deutsch-brasilianisches Sozialversicherungsabkommen tritt in Kraft Am 01.05.2013 tritt das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Föderativen Republik Brasilien

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Bescheinigung vom 24.03.2014 Seite 1 von 3 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.12.2012 bis 30.11.2013 Ex-Tag der (Zwischen)Ausschüttung: 17.02.2014 Valuta:

Mehr

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen Doppelbesteuerungsabkommen Das Deutsch-Polnische DBA eine Übersicht. Die Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl an Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Bereich der Steuern abgeschlossen

Mehr

Grundfälle zur Besteuerung grenzüberschreitender Aktivitäten von Personenunternehmen. Vortrag bei der IFA-Sektion Berlin/Brandenburg

Grundfälle zur Besteuerung grenzüberschreitender Aktivitäten von Personenunternehmen. Vortrag bei der IFA-Sektion Berlin/Brandenburg Grundfälle zur Besteuerung grenzüberschreitender Aktivitäten von Personenunternehmen Vortrag bei der IFA-Sektion Berlin/Brandenburg Berlin, 8. September 2010 Dr. Ragnar Könemann Rechtsanwalt/Steuerberater

Mehr

EuGH, Urteil vom , Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union

EuGH, Urteil vom , Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union März 2011 Seite: 2 EuGH, Urteil vom 15.03.2011, Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union EINLEITUNG: Bei Fällen, die Anknüpfungspunkte zu mehreren

Mehr

Erb. 14 ErbStG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker. Bstg. 1. Musterfall. 2. Schenkungsteuer wurde vom Schenker übernommen

Erb. 14 ErbStG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker. Bstg. 1. Musterfall. 2. Schenkungsteuer wurde vom Schenker übernommen SCHENKUNGSTEUER 14 StG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster Schon die Beispiele zu 14 StG in den StH zeigen, dass die Umsetzung der Vorschrift in

Mehr

Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht

Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht Münchner Bilanzgespräche StB Dr. Michael Hoheisel StB Dr. Michael Tippelhofer München, 18.06.2015 Agenda Grundsätzliche steuerliche Behandlung von

Mehr

Info Besteuerung deutsche Renten

Info Besteuerung deutsche Renten Info Besteuerung deutsche Renten Änderung der Rentenbesteuerung in Deutschland Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hat der deutsche Gesetzgeber die einkommensteuerrechtliche Behandlung von

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit. - vertreten durch den Vorsteher -

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit. - vertreten durch den Vorsteher - FINANZGERICHT MÜNSTER 2 K 1660/03 E f Freigabe: Im Namen des Volkes 01.04.2008 URTEIL In dem Rechtsstreit Herr - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt - vertreten durch den Vorsteher - - Beklagter

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/2945-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)

Mehr

Leben in Deutschland arbeiten in Luxemburg

Leben in Deutschland arbeiten in Luxemburg PM 59/08 6.3.2009 Leben in Deutschland arbeiten in Luxemburg Übersicht über die Besteuerung von Arbeitnehmern im Grenzraum Deutschland- Luxemburg In der Grenzregion Trier-Luxemburg sind sich die Arbeitnehmer

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97. 10117 Berlin. Düsseldorf, 13. Januar 2014

Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97. 10117 Berlin. Düsseldorf, 13. Januar 2014 Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 13. Januar 2014 637/515 Entwurf eines BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen

Mehr

Aktuelle steuerliche Entwicklungen

Aktuelle steuerliche Entwicklungen 1 2 3 Aktuelle steuerliche Entwicklungen Aktuelle steuerliche Entwicklungen Themen: I. II. Intention des Gesetzgebers: Verhinderung der Kapitalflucht Beispiel: Klaus Z. hat in den Vorjahren Einkünfte aus

Mehr

Praktische Aspekte zur Körperschaftsteuer und Einkommensteuer in Ungarn und in Deutschland. DTM Adótaná csadó és Pénzügyi Szolgá ltató Zrt.

Praktische Aspekte zur Körperschaftsteuer und Einkommensteuer in Ungarn und in Deutschland. DTM Adótaná csadó és Pénzügyi Szolgá ltató Zrt. Praktische Aspekte zur Körperschaftsteuer und Einkommensteuer in Ungarn und in Deutschland DTM Adótaná csadó és Pénzügyi Szolgá ltató Zrt. Hauptaspekte Praktische Fragen zur Besteuerung von PKWs Die mit

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de

Mehr

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Eine Volltextrecherche über den Veröffentlichungsinhalt ist bei Jahresabschlüssen / Jahresfinanzberichten und Veröffentlichungen nach 264 Abs. 3, 264b HGB nicht möglich. Name Bereich Information V.-Datum

Mehr

Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach 37b EStG

Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach 37b EStG Bundesministerium der Finanzen Frau Ingetraut Meurer Referatsleiterin IV C 6 Wilhelmstr. 97 10117 Berlin 8. Januar 2015 Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Pauschalierung der Einkommensteuer

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

Handkommentar der wichtigsten DBA

Handkommentar der wichtigsten DBA Handkommentar der wichtigsten DBA DBA-Belgien DBA-Dänemark DBA-Frankreich DBA-Griechenland DBA-Großbritannien DBA-Irland DBA-Italien DBA-Japan DBA-Kanada DBA-Luxemburg DBA-Niederlande DBA-Österreich DBA-Portugal

Mehr

Aufgabe 6: Betriebseinnahmen (BE): Betriebsausgaben (BA): Miete: Gehälter: = Gewinn:

Aufgabe 6: Betriebseinnahmen (BE): Betriebsausgaben (BA): Miete: Gehälter: = Gewinn: Aufgabe 6: Tanzschule: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 15 EStG - Nicht abzugsfähig ist die Erbschaftsteuer-Zahlung ( 12 Nr. 3 EStG) Bereits verbuchte BA muss rückgängig gemacht werden. Betriebseinnahmen

Mehr

2 Persönliche Steuerpflicht

2 Persönliche Steuerpflicht 2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht 5 2 Persönliche Steuerpflicht 1 EStG regelt die persönliche Steuerpflicht. Die Vorschrift bestimmt, welche Person mit ihren Einkünften der inländischen Einkommensteuer unterliegt.

Mehr

VO Finanzrecht - Einkommensteuer

VO Finanzrecht - Einkommensteuer VO Finanzrecht - Einkommensteuer Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr - Schliesselberger SS 2013 1. Einheit 2 Literatur Doralt, Steuerrecht 2012/13, Manz 2012 (Pflichtlektüre) Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Band

Mehr

DBA Deutschland - Luxemburg. 21. Mai 2012

DBA Deutschland - Luxemburg. 21. Mai 2012 DBA Deutschland - Luxemburg 21. Mai 2012 Agenda 1. Überblick über die wesentlichen Änderungen 2. Dividenden-Besteuerung in Luxemburg nach Mutter-Tochterrichtlinie und DBA 3. Hybride Instrumente 4. Informationsaustausch

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 2 GZ. RV/1927-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., A.StraßeX, vom 11. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20,

Mehr

Beschränkte Steuerpflicht von Teilhabern einer Personen - gesellschaft

Beschränkte Steuerpflicht von Teilhabern einer Personen - gesellschaft Beschränkte Steuerpflicht von Teilhabern einer Personen - gesellschaft Begriff des Geschäfts - betriebs von Art. 4 Abs. 1 lit. a DBG Eine im inländischen Handelsregister ein - getragene Personengesellschaft

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Das Abkommen ist am 6. April 1985 in Kraft getreten. Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen,

Mehr

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz

Mehr

Commerz Funds Solutions S.A. 25, rue Edward Steichen L-2540 Luxemburg Grand Duchy of Luxembourg

Commerz Funds Solutions S.A. 25, rue Edward Steichen L-2540 Luxemburg Grand Duchy of Luxembourg Commerz Funds Solutions S.A. 25, rue Edward Steichen L-2540 Luxemburg Grand Duchy of Luxembourg Bekanntmachung der Angaben gemäß 5 Abs. 1 Nr. 3 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) für den Zeitraum vom

Mehr

Lohnsteuer. 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum. Hinweis. Praxis-Beispiel HI HI

Lohnsteuer. 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum. Hinweis. Praxis-Beispiel HI HI TK Lexikon Steuern Jubiläumszuwendung Lohnsteuer 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum HI727009 HI2807833 Bei einer Betriebsfeier anlässlich eines Firmenjubiläums (Jubiläumsfeier) können die Zuwendungen

Mehr

Christina Klein. Kindergeld interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Kindergeld interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein Kindergeld 2009 interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung............................................. 5 2. Rechtliche Grundlagen.................................. 6 2.1 Günstigerprüfung........................................

Mehr

Savills Fund Management GmbH Frankfurt am Main / Deutschland. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Savills Fund Management GmbH Frankfurt am Main / Deutschland. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Savills Fund Management GmbH Frankfurt am Main / Deutschland Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz () Die Verwaltungsgesellschaft Savills

Mehr

Barausschüttung 2,4000 2,4000 2,4000. aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,0000 0,0000 0,0000

Barausschüttung 2,4000 2,4000 2,4000. aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,0000 0,0000 0,0000 Geschäftsjahr vom 01.04.2014 bis 31.03.2015 Ex-Tag der Ausschüttung: 24.07.2015 Valuta: 31.07.2015 Datum des Ausschüttungsbeschlusses: 17.07.2015 Name des Investmentvermögens: LUX-PROTECT FUND BOND INVEST

Mehr

Grundstruktur der Einkommensteuer

Grundstruktur der Einkommensteuer ESt / Grundlage der Einkommensteuer 1 Grundstruktur der Einkommensteuer A Wesen und Umfang der Einkommensteuer 1 Einordnung der Einkommensteuer 1A01 1A02 1A03 1A04 1A05 1A06 1A07 1A08 1A09 Die Einkommensteuer

Mehr

Zwischenausschüttung

Zwischenausschüttung China Asset Management (Hong Kong) Limited Hong Kong Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für ChinaAMC CSI 300 Index ETF Anteilklasse RMB Counter (ISIN: HK0000110269) für den Zeitraum

Mehr

GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN. Steuerliche Besonderheiten. Klaus-Robert Braus. Finanzamt Trier. Finanzamt Trier

GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN. Steuerliche Besonderheiten. Klaus-Robert Braus. Finanzamt Trier. Finanzamt Trier GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN Steuerliche Besonderheiten Klaus-Robert Braus KPMG Luxemburg 05. März 2015 Folie 1 Leben und Arbeiten im Grenzraum Deutschland - Luxemburg Inhalt: Aktuelle Pendlerzahlen

Mehr

Arbeitnehmerentsendung in und aus DBA-Staaten

Arbeitnehmerentsendung in und aus DBA-Staaten Arbeitnehmerentsendung in und aus DBA-Staaten Grundlagen, Praxisfragen, Fallbeispiele Von Julia Metzing Dipl.-Finanzwirtin (FH), Dipl.-Kauffrau ERICH SCHMIDT VERLAG Bibliografische Information der Deutschen

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7102564/2008 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die RiMS in der Beschwerdesache Bf, betreffend Beschwerde vom 24.4.2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 8. April 2008,

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05 BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines

Mehr

kolleg Vorträge Diskussionen Seminare

kolleg Vorträge Diskussionen Seminare kolleg Vorträge Diskussionen Seminare Internationale Personalentsendung Eine steuer- und sozialversicherungsrechtliche Falle? Ablauf: 18:00 Uhr: Vortrag Teil I 18:45 Uhr: Pause 19:00 Uhr: Vortrag Teil

Mehr

Internationale Unternehmensbesteuerung.

Internationale Unternehmensbesteuerung. Internationale. Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wintersemester 2013/14 Prof. Dr. Felix J. Wurm, LL.M. Deloitte & Touche GmbH Kontaktdaten: Prof. Dr. Felix J.

Mehr

Steuerbegünstigungen des Veräußerungsgewinnes nach 24 EStG im Rechtsvergleich

Steuerbegünstigungen des Veräußerungsgewinnes nach 24 EStG im Rechtsvergleich Sibylle Novak*) Steuerbegünstigungen des Veräußerungsgewinnes nach 24 EStG im Rechtsvergleich TAX BENEFITS OF CAPITAL GAINS ACCORDING TO SECTION 24 OF THE AUSTRIAN INCOME TAX LAW: A COMPARISON OF THE LEGAL

Mehr

Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde

Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde Hamburg, im Januar 2006 Die Besteuerung von gesetzlichen Renten nach dem Alterseinkünftegesetz Zehn Antworten auf häufig gestellte Fragen 1. Was ist neu in der

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen. Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Mehr

Steuerliche Daten nach 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG für den Zeitraum vom bis zum

Steuerliche Daten nach 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG für den Zeitraum vom bis zum Steuerliche Daten nach 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 28.09.2016 Celios Avocado per 28.09.2016 (Tag der Beschlussfassung: 28.09.2016) 5 Abs. 1 Nr.... InvStG Privatanleger

Mehr

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates

Mehr

Handels-/Dienstleistungsgesellschaft

Handels-/Dienstleistungsgesellschaft I. Begriff der Handels-/Dienstleistungsgesellschaft II. Juristische Struktur der Handels-/Dienstleistungsgesellschaft 1. Rechtsform 1.1. Handelsgesellschaften im eigentlichen Sinne 1.2. Handelsvereinigungen

Mehr

Bosnien und Herzegowina

Bosnien und Herzegowina Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Grundzüge des Rechtssystems Stand Juni 2012 1 Marka (pl.: Maraka) = 100 Fening (ISO-Code: BAM) Landeswährung Mattig Management

Mehr

Steuerliche Regelungen bei Auslandseinkünften

Steuerliche Regelungen bei Auslandseinkünften Arbeiterkammer Wien Steuerliche Regelungen bei Auslandseinkünften Die Wichtigsten Informationen zu steuerlichen Regelungen bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen und Pensionsbezügen Mag. Vanessa

Mehr

Leitfaden. zur Besteuerung ausländischer Einkünfte. bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen

Leitfaden. zur Besteuerung ausländischer Einkünfte. bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen Leitfaden zur Besteuerung ausländischer Einkünfte bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen Stand: 01.07.2004 2 Abkürzungsverzeichnis AIG AStG BB BFH/NV DB DBA DStR EFG EStH OECD-MA Stpfl.

Mehr

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. 1. Anteile im Privatvermögen

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. 1. Anteile im Privatvermögen Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria Amerika Garantie 10/2016 Miteigentumsfonds gemäß Investmentfondsgesetz (InvFG) 2011 idgf Rechnungsjahr: 29.10.2013-28.10.2014 Die nachstehenden Ausführungen

Mehr

nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung)

nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) nehmer nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer ohne Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die

Mehr

BM Partner. Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für die Praxis

BM Partner. Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für die Praxis Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für die Praxis Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater 26. November 2010 Seminar UNI-BUD in Warschau 26.11.2010 BM Partner Revision

Mehr

Merkblatt. Deutsch-dänisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 22. November 1995

Merkblatt. Deutsch-dänisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 22. November 1995 Merkblatt Deutsch-dänisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 22. November 1995 Stand: Juli 2014 Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Deutschen Botschaft Kopenhagen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 14 GZ. RV/0311-S/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 25. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg

Mehr

REISEKOSTENSTEUERRECHT GUT VORBEREITET AUF 2014? Klaus-Peter Gürtler, Techniker Krankenkasse

REISEKOSTENSTEUERRECHT GUT VORBEREITET AUF 2014? Klaus-Peter Gürtler, Techniker Krankenkasse REISEKOSTENSTEUERRECHT GUT VORBEREITET AUF 2014? Klaus-Peter Gürtler, Techniker Krankenkasse Agenda (Die Änderungen im Überblick) Neuer gesetzlicher Begriff: "erste Tätigkeitsstätte" Fahrkosten bei Auswärtstätigkeit

Mehr

5.6 Internationales Steuerrecht. Folie 1 Stand 25.05.2013 Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

5.6 Internationales Steuerrecht. Folie 1 Stand 25.05.2013 Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH) 5.6 Internationales Steuerrecht Folie 1 Stand 25.05.2013 Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH) 5.6.1 Drohende Doppelbesteuerung durch Territorialitätsprinzip und Universalitätsprinzip

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN BGBl. III - Ausgegeben am 14. Jänner 2016 - Nr. 7 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 29. DEZEMBER 1971 IN WIEN UNTERZEICHNETEN

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/3321-W/10 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Ernst & Young STB und WP GesmbH, Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin,

Mehr

Die Auswirkungen von Doppelbesteuerungsabkommen bei Auslandsinvestitionen

Die Auswirkungen von Doppelbesteuerungsabkommen bei Auslandsinvestitionen Die Auswirkungen von Doppelbesteuerungsabkommen bei Auslandsinvestitionen Unter besonderer Berücksichtigung der Staaten des Nahen und Mittleren Ostens NUMOV e.v. München, 30. Juni 2011 Dr. Thomas Wülfing

Mehr

Das neue Reisekostenrecht ab 2008 bis Reisekosten im Inland -

Das neue Reisekostenrecht ab 2008 bis Reisekosten im Inland - Das neue Reisekostenrecht ab 2008 bis 2013 - Reisekosten im Inland - Im Rahmen der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 ist entsprechend der BFH-Rechtsprechung das steuerliche Reisekostenrecht erheblich vereinfacht

Mehr

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Referat IV A 2 Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 20.

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Referat IV A 2 Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 20. An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Referat IV A 2 Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 20. Januar 2015 642/515 Stellungnahme zu 50i EStG i.d.f. des Kroatien-Anpassungsgesetzes

Mehr

Seminar aktuell. StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers. Inhalt. Aktuelle Gesetzesänderungen. Hinweise zur Einkommensteuer. Hinweise zur Umsatzsteuer

Seminar aktuell. StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers. Inhalt. Aktuelle Gesetzesänderungen. Hinweise zur Einkommensteuer. Hinweise zur Umsatzsteuer Mitarbeiterseminar Aktuelles A1 Seminar aktuell l Aktuelle Gesetzesänderungen l Hinweise zur Einkommensteuer l l Hinweise zur Umsatzsteuer l NEUES IM Steuerrecht StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers Folie 1 Inhalt

Mehr

Leben und arbeiten in der Region Trier - Luxemburg

Leben und arbeiten in der Region Trier - Luxemburg Leben und arbeiten in der Region Trier - Luxemburg Anwendung des DBA Luxemburg bei Arbeitnehmern 1 Inhalt 1. Begriffe und Grundsätze des DBA Deutschland - Luxemburg 2. Praktische Hinweise - Ermittlungsmöglichkeiten

Mehr

Fallsammlung Internationales Steuerrecht

Fallsammlung Internationales Steuerrecht www.nwb.de Steuerfachkurs Training lsammlung Internationales Steuerrecht Herausgegeben von Prof. Dr. jur. Kay-Michael Wilke Vorsitzender Richter am Finanzgericht Bearbeitet von Petra Karl Richterin am

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG DER AUSSCHÜTTUNG BZW. KEST-AUSZAHLUNG DER HYPO-RENT- ANTEILE AUS 2014/2015

STEUERLICHE BEHANDLUNG DER AUSSCHÜTTUNG BZW. KEST-AUSZAHLUNG DER HYPO-RENT- ANTEILE AUS 2014/2015 STEUERLICHE BEHANDLUNG DER AUSSCHÜTTUNG BZW. KEST-AUSZAHLUNG DER - ANTEILE AUS 2014/2015 Grundlagen der Besteuerung (Steuerlicher Zufluß ab 1.4. 2012) Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich

Mehr

Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern

Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern Oberfinanzdirektionen Münster 19.02.2010 S 2353 20 St 22 31 Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern Neuregelung durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008, die BFH-Urteile vom 10.07.2008

Mehr

Internet Seminar von Dr. Kai Scharff. Dr. Kai Scharff

Internet Seminar von Dr. Kai Scharff. Dr. Kai Scharff Internet Seminar von Dr. Kai Scharff Dr. Kai Scharff 24.02.2016 Studium der Wirtschaftswissenschaften an den Universitäten Hamburg, Mainz und Lüneburg mit Abschluss als Diplom-Ökonom, 1996 Zugelassener

Mehr

Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen eines Auslandsaufenthalts Haufe Redaktion, Haufe Redaktion, Redaktion

Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen eines Auslandsaufenthalts Haufe Redaktion, Haufe Redaktion, Redaktion Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen eines Auslandsaufenthalts Haufe Redaktion, Haufe Redaktion, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung 1. Januar 2016 3 Grenzgänger HI2537859

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/0088-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Familienbeihilfe

Mehr

Checkliste. Grenzüberschreitender Personaleinsatz aus steuer- u. sozialversicherungsrechtlicher Sicht

Checkliste. Grenzüberschreitender Personaleinsatz aus steuer- u. sozialversicherungsrechtlicher Sicht Checkliste Grenzüberschreitender Personaleinsatz aus steuer- u. sozialversicherungsrechtlicher Sicht Die Kundenzufriedenheit steht wie bei jeder Geschäftsbeziehung selbstverständlich auch bei der grenzüberschreitenden

Mehr