Fragenkatalog 2 vom 3. Juli 2015:
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- Gisela Becker
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1 Deutsches Patent- und Markenamt für das Offene Verfahren Signaturkarten und Signaturkartenlesegeräte für qualifizierte Signaturen (BUL 33/15) Fragenkatalog 2 vom 3. Juli 2015: Nr. Bezug (z.b. Teil I; Kap. 3.2) Fragetext 1 Teil III, Vom ZDA wird die Akkreditierung der Bundesnetzagentur gemäß 15 Abs. 1 Signaturgesetz gefordert. Sollen daher die bereitzustellenden qualifizierten Zertifikate mit Anbieterakkreditierung angeboten werden, d.h. von der Root der Bundesnetzagentur abgeleitet, geliefert werden, oder werden qualifizierte Zertifikate ohne Anbieterakkreditierung aus einer Root des ZDA gewünscht? Beantwortung (vom DPMA auszufüllen) Entsprechend den von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Hinweisen zu Unterschieden zwischen akkreditierten und angezeigten Zertifizierungsdiensteanbietern vom ( Downloads/DE/Sachgebiete/QES/FAQ/Zertifizierungsdien steanbieter.html?nn=320978) werden die für den Betrieb benötigten Zertifikate bei einem akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter durch die Bundesnetzagentur ( Wurzelzertifizierungsstelle ) ausgestellt und eine Prüfung der Zertifikate ist bis zur Wurzelinstanz möglich. Genau diese Art der qualifizierten Zertifikate ist erforderlich.
2 2 Teil III, 6.1.1/6.2.2 Insgesamt werden und optional weitere 200 qualifizierte Signaturkarten benötigt. Davon sollen in Karten ausgeliefert werden. Wie verteilen sich die Liefermengen der restlichen Karten auf die Jahre 2016 bis 2019? Die genauen Lieferzeitpunkte der restlichen Karten sind grundsätzlich noch genauer zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zu bestimmen. Sie hängen von folgenden Faktoren ab: a) vom aktuellen Bedarf an Karten b) vom Produktionsprozess des Kartenherstellers Die an einem Tag beantragten Signaturkarten sind jeweils spätestens zwei Wochen nach der Beantragung auszuliefern. Die Gültigkeit einer Signaturkarte kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen. Entweder mit der Produktion der Signaturkarte oder aber mit deren Beantragung. Abhängig vom Zeitpunkt des Beginns der Gültigkeit einer Signaturkarte ist die Frage zu betrachten, wann und welche Chargen der Karten produziert werden dürfen. Sollte die Gültigkeit einer Signaturkarte nach deren erfolgter Beantragung beginnen, so dürfen die restlichen 900 Signaturkarten im Jahr 2016 komplett geliefert werden. Sollte die Gültigkeit einer Signaturkarte beginnen mit dem Tag der Produktion der Signaturkarte, so ist es zulässig Signaturkarten in Produktionschargen von 200 Stück zu produzieren. Wir gehen davon aus, dass aufgrund der Notwendigkeit die Signaturkarten im Corporate Design der Bundesregierung auszuliefern, es für den Kartenhersteller wirtschaftlicher ist, wenn er Mindestmengen an Karten im Corporate Design vorproduziert und diese mit der Antragstellung für die Aktivierung vorbereitet.
3 3 Teil III, / Insgesamt sollen Signaturkartenlesegeräte und optional 200 weitere Geräte geliefert werden. Ab 01. Oktober 2015 wird die Lieferung von 500 Geräten pro Woche gefordert. Können wir davon ausgehen, dass damit die Geräte innerhalb von 4 Wochen geliefert werden sollen? Und wenn nicht, wie sind die Liefermengen der Geräte auf die Jahre 2015 bis 2019 verteilt? 4 Teil III, / Entsprechend Kap soll ein Support für die Mitarbeiter Registrierungsstelle in den Servicezeiten von 8-16 Uhr (Mo.-Do.) und Fr Uhr bereitgestellt werden, entsprechend Kap liegt die Servicezeit zum Support für die Karteninhaber zwischen 9-17 Uhr (Mo.-Fr.) Bitte bestätigen Sie, dass sich die Servicezeiten für die Registrierungsstelle und die Karteninhaber voneinander unterscheiden. Die Einheiten sind innerhalb von 4 Wochen zu liefern. Da es sich um unterschiedliche Mitarbeiter (Registrierungsstelle vs. Karteninhaber) handelt, welche den Support anfragen werden, sind die Servicezeiten bewusst unterschiedlich gewählt. 5 Teil I, 2.6 Es wird in der Liste der verlangten Nachweise im Punkt EA 1.3 gefordert, dass die Bereitstellung gesetzeskonformer Geräte sowohl durch den Bieter als auch durch dessen Unterauftragnehmer bestätigt werden muss. Dabei eingebunden ist die Bereitstellung der Zertifizierungsdienstleistungen. Können Sie bestätigen, dass die Bestätigung der Bereitstellung gesetzeskonformer Geräte und der Zertifizierungsdienstleistungen durch den Bieter oder den Unterauftragnehmer ausreicht und nicht von beiden gleichzeitig bestätigt werden muss (Eignungsleihe nach VOL/A). Der Nachweis (Eigenerklärung), dass die jeweilige Eignungsanforderung erfüllt wird, ist durch denjenigen zu erbringen, der die jeweilige Leistung durchführen wird. Erbringt der Bieter selbst die entsprechende Leistung, ist der Nachweis durch den Bieter selbst zu führen. Soll die entsprechende Leistung durch den Unterauftragnehmer erbracht werden, ist der Nachweis durch den Unterauftragnehmer zu liefern.
4 6 Teil I, 2.6 Es wird in der Liste der verlangten Nachweise im Punkt EA 1.4 gefordert, dass beide - sowohl der Bieter als auch ein eventuell eingesetzter Unterauftragnehmer - die Akkreditierung nach Signaturgesetz nachweisen müssen. Eine Eignungsleihe ist entsprechend Ausschreibungsbedingungen zulässig (vgl. Kap Teil I). Können Sie unter dieser Voraussetzung bestätigen, dass es ausreicht, dass der Nachweis der Akkreditierung nach Signaturgesetz entweder durch Akkreditierung des Bieters oder durch Akkreditierung seines Unterauftragnehmers erfolgt und nicht von beiden Beteiligten gleichzeitig die Akkreditierung erwartet wird. Siehe Antwort zu Frage 5. 7 Teil I, 2.6 Es wird in der Liste der verlangten Nachweise im Punkt EA 1.5 die Bestätigung der Kompatibilität mit Signatursoftware sowohl durch den Bieter als auch durch dessen Unterauftragnehmer bestätigt werden muss. Können Sie bestätigen, dass die Bestätigung Kompatibilität mit Signatursoftware durch den Bieter oder den Unterauftragnehmer ausreicht und nicht von beiden gleichzeitig bestätigt werden muss. Siehe Antwort zu Frage 5.
5 8 IT-Sicherheitsrichtlinie des Deutschen Patent- und Markenamtes In der IT-Sicherheitsrichtlinie des Deutschen Patent- und Markenamtes wird dargestellt, dass das DPMA die IT- Sicherheit nach den Regeln des BSI Grundschutz behandelt. Bitte bestätigen Sie, dass mit der Aufnahme der IT- Sicherheitsrichtlinie in den Kaufvertrag nicht verbunden ist, dass der Bieter selbst nach BSI Grundschutz agiert und entsprechend zertifiziert ist, sondern ein gleichwertiges Verfahren zur Behandlung der IT-Sicherheit verwendet (z. B. ISO 27000). Da der BSI Grundschutz selber auf ISO27001 basiert, kann man die ISO27001-Zertifizierung als gleichwertig ansehen. Das BSI selber betont die Kompatibilität dieser Standards. In der freien Wirtschaft wird in der Regel die reine ISO-Zertifizierung bevorzugt, während die öffentliche Hand verpflichtet ist, sich selber den BSI-Standards zu unterwerfen. 9 Teil III, Durch geänderte Rahmenbedingungen oder durch auslaufende Bestätigungen kann sich innerhalb der vier Jahre die Notwendigkeit ergeben, Nachfolgeprodukte der Initial gelieferten Kartenleser und Chipkarten bereitzustellen. Wie ist in einem solchen Fall die Lieferung vergleichbarer Komponenten, die den geänderten gesetzlichen Anforderungen genügen, zu handhaben? Die Änderung von Rahmenbedingungen und das sich hieraus ergebende Handeln sind schwer vorhersehbar. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Rahmenbedingungen in der Vertragslaufzeit sich nicht oder zumindest nicht gravierend verändern werden. I.Ü. ist im DPMA gerade für Änderungen ein standardisiertes Changeprocedere etabliert, auf das im Einzelfalle zurückgegriffen werden könnte. 10 Teil III, Die Archivierung bei der DPMA Registrierungsstelle erfordert eine entsprechende Infrastruktur und Bestätigung nach dem SigG. Wird das DPMA diese Infrastruktur mit der entsprechenden Bestätigung nach dem SigG bereit stellen? Die Erbringung von qualifizierten Zertifizierungsdiensten unterliegt dem Signaturgesetz (SiG) und der Signaturverordnung (SigV). Das DPMA setzt bereits seit einigen Jahren die qualifizierte elektronische Signatur ein. Der Einhaltung sämtlicher in diesem Zusammenhang bestehender rechtlicher oder gesetzlicher Vorgaben ist das DPMA daher schon seit langem verpflichtet. Der Abschluss des Servicevertrages (vgl. Kap ) stellt diese Bestätigung dar.
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