Text zum Bebauungsplan Nr. 125/6

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1 Text zum Bebauungsplan Nr. 125/6 A. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414); zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3018); Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 466); Planzeichenverordnung (PlanzV 90) i.d.f. vom (BGBl. I 1991 S. 58); Landesbauordnung (BauO NRW) i.d.f. der Bekanntmachung vom (GV. NRW S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW. S. 644); Landeswassergesetz (LWG NRW) in der zz. geltenden Fassung; Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBI. I S. 1193), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBI. I S. 2986); Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) i.d.f. der Bekanntmachung vom (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW S. 514).

2 B. Bauplanungsrechtliche textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung ( 9(1) Nr. 1 BauGB) 1.1 Allgemeines Wohngebiet ( 4 BauNVO): Gemäß 1(6) Nr. 1 BauNVO sind die Ausnahmen nach 4(3) Nr. 4 und Nr. 5 BauNVO (Gartenbaubetriebe, Tankstellen) ausgeschlossen. 2. Maß der baulichen Nutzung ( 9(1) Nr. 1 BauGB) und Garagen, Stellplätze, Nebenanlagen ( 9(1) Nr. 4 BauGB, 12, 14, 23 BauNVO) 2.1 Höhe baulicher Anlagen ( 16, 18 BauNVO), hier Höhe des Parkdecks: Die zulässige Höhe von 7,5 m wird als Oberkante Brüstung Parkdeck über Bezugshöhe festgelegt, Aufbauten wie Treppenhäuser mit Dachaufbau können maximal 9,0 m über Betriebsgelände erreichen. Bezugshöhe: Höhe über dem vorhandenen Betriebsgelände des Krankenhauses. 2.2 Garagen und Nebenanlagen sind auf den nicht überbaubaren Flächen und außerhalb der Fläche für das Parkdeck nur eingeschossig zulässig. 3. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ( 9(1) Nr. 24 BauGB) Die Parkebenen, die in der Nacht angefahren werden, sind wie folgt zu schützen: Die markierten Bereiche der Nord-, Ost- und Südseite der betroffenen Parkebenen müssen vollständig vom Fußboden bis zur Decke durch Fassadenelemente mit einer Abschirmung des Schalls ausgeführt werden. Das Bauschalldämmmaß der Einhausung muss mindestens R w = 25 db(a) betragen. Hinweis: Gemäß Schallgutachten sollen in der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) nur die unteren Parkebenen 0 und 1 angefahren werden. Dieses ist durch Auflagen in der Baugenehmigung zu sichern. In diesem Fall gilt die Festsetzung für die Parkebenen 0 und 1. Grundlage: Schalltechnische Untersuchung, Ingenieurbüro Rahm, Gütersloh, Bei Änderungen in der Projektplanung wird eine schalltechnische Beratung empfohlen. 4. Anpflanzung, Erhalt und fachgerechte Pflege von Gehölzen ( 9(1) Nr. 25 BauGB) 4.1 Erhalt und fachgerechte Pflege von Heckenzügen und Einzelbäumen sowie Ersatzpflanzungen: Die festgesetzten Heckenzüge b, c und d sind als geschlossene Heckenzüge dauerhaft zu erhalten und weiter zu entwickeln, die Baumgruppen und Baumhecken a, e und f sind ebenfalls dauerhaft zu erhalten und zu entwickeln (vgl. DIN-Norm 18920, Ausgabe 08/2002). Abgängiger standortheimischer Bestand ist jeweils gleichartig zu ersetzen. Nicht standortheimische Bäume und Sträucher sind entsprechend durch standortheimische Gehölze zu ersetzen. Stammumfang bei Ersatzpflanzungen für Einzelbäume und Bäume in Baumgruppen: mindestens 20 cm in 1 m Höhe.

3 C. Örtliche Bauvorschriften gemäß 86 BauO i.v.m. 9 Abs. 4 BauGB 1. Baugestaltung im WA gemäß 86(1) Nr. 1 BauO NRW: 1.1 Dachgestaltung im WA: a) Drempel sind nur bis zu einer Höhe von 0,4 m zulässig (gemessen von Oberfläche Fußboden Dachgeschoss bis Unterkante Fußpfette). b) Dachgauben sind zulässig. Die Summe der Breiten der Dachgauben darf 1/3 der Gebäudelänge nicht überschreiten (gemessen in der breitesten Ausdehnung in der Dachhaut). Dachaufbauten sind nur in einer Geschossebene zulässig, im Spitzbodenbereich (= 2. Ebene im Dachraum) sind Dachaufbauten unzulässig. Giebel parallel zur Hauptfirstrichtung sind bis zu einer Breite von maximal ½ der Gebäudelänge zulässig. Die Summe der vorgenannten Giebel und der Dachgauben darf dabei insgesamt ½ der Gebäudelänge nicht überschreiten. Die Firstoberkante von Nebendächern muss mindestens 0,5 m unterhalb der Oberkante des Hauptfirstes liegen. Abstand zwischen Dachauf-/vorbauten und Ortgang: jeweils mindestens 1,5 m. c) Als Dacheindeckung sind für geneigte Hauptdächer Betondachsteine oder Tonziegel in roten bis braunen Farben oder in den Farben von anthrazit bis schwarz zulässig (Abgrenzung zu grau: gleich oder dunkler als RAL 7016 anthrazitgrau). Bei untergeordneten Bauteilen und Nebenanlagen sind auch andere Materialien und Farben zulässig. Engobierte und/oder glasierte bzw. glänzende Dachziegel/-steine sind allgemein unzulässig (in Zweifelsfällen frühzeitige Abstimmung mit der Stadt Gütersloh). Extensive Dachbegrünungen und Solaranlagen sind ausdrücklich zulässig, Solaranlagen sind jedoch parallel zur Dachfläche anzuordnen. 1.2 Gestaltung der Fassaden im WA: Die Außenwandflächen der Hauptgebäude sind als Sicht-/Verblendmauerwerk (ggf. auch geschlämmt), mit Putz oder als roter bis rotbunter oder weißer Klinker auszuführen. Bossierte bzw. gewölbte Klinker sind unzulässig. Holzhäuser mit Holzfassaden sind unzulässig. Putze und geschlämmtes Mauerwerk sind nur in hellen Farben zulässig. 1.3 Gestalterische Einheit: Doppelhäuser sind in Außenflächenmaterial, Farbe, Gebäudehöhe (Sockel, Trauf-, Firsthöhe), Dacheindeckung und bei den Dachüberständen jeweils gleich auszuführen. 2. Eingrünung von Sammel-Stellplatzanlagen gemäß 86(1) Nr. 4 BauO NRW: 2.1 Offene, ebenerdige Sammelstellplätze mit mehr als 4 offenen Stellplätzen (ohne Carports) sind im gesamten Plangebiet mit mindestens 1 standortheimischen Laubbaum (Hochstamm) mit einem Stammumfang von cm pro 8 angefangene Stellplätze zu durchgrünen. Die Bäume sind fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten, bei Ausfall ist entsprechender Ersatz zu pflanzen. Die Anpflanzungen erfolgen neben und/oder zwischen den einzelnen Standplätzen (Artenwahl und Wurzelräume sind in Abstimmung bzw. nach Vorgabe des FB Grünflächen vorzusehen). 3. Ausdrückliche Hinweise und Empfehlungen zu den Bauvorschriften: Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften richten sich nach 73 BauO NRW. Zuwiderhandlungen gegen örtliche Bauvorschriften sind Ordnungswidrigkeiten i.s. der Bußgeldvorschriften des 84 BauO NRW und können entsprechend geahndet werden.

4 D. Hinweise zur Beachtung 1. Vorbelastung des WA durch den Betrieb des Krankenhauses und Vorbelastungen durch landwirtschaftliche Emissionen: Durch den Betrieb des Krankenhauses besteht für das Umfeld und hier insbesondere für die neu als WA überplanten Wohnhäuser (als Ärztehäuser auf dem Betriebsgelände des Krankenhauses geplante und heute privat herausparzellierte Wohnhäuser) eine entsprechende Vorbelastung durch den Regelbetrieb und durch Notfalleinsätze einschl. Rettungshubschrauberlandeplatz. Der im östlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 103 gelegene und überplante frühere landwirtschaftliche Betrieb ist zwischenzeitlich eingestellt worden. Heute wird dort jedoch noch Pferdehaltung betrieben, eine entsprechende Vorbelastung besteht für das WA und für das Krankenhaus-Gelände analog zu den umgebenden Wohnhäusern im Bebauungsplan Nr. 103 (Gerüche, Geräusche, Stäube). 2. Bodenfunde: Werden bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (Tonscherben, Metallfunde, dunkle Verfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt, ist nach 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung unverzüglich der Stadt oder dem Amt für Bodendenkmalpflege in Bielefeld anzuzeigen und die Entdeckung in unverändertem Zustand zu erhalten. 3. Altlasten: Altlasten sind im Plangebiet nicht bekannt. Unabhängig davon besteht nach 2(1) Landesbodenschutzgesetz die Verpflichtung, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder schädlicher Bodenveränderungen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern derartige Feststellungen bei der Durchführung von Baumaßnahmen, Baugrunduntersuchungen oder ähnlichen Eingriffen in den Boden und den Untergrund angetroffen werden. 4. Kampfmittel: Das gesamte Klinikgrundstück des Elisabeth-Hospitales ist gemäß Schreiben des Kampfmittelräumdienstes vom unter der Funstellennummer 57/2/06683 als kampfmittelfrei gemeldet worden. Treten jedoch bei Tiefbauarbeiten verdächtige Gegenstände oder außergewöhnliche Bodenverfärbungen auf, ist die Arbeit aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen, der Staatliche Kampfmittelräumdienst ist zu benachrichtigen. 5. Ökologische Belange: Die Berücksichtigung ökologischer Belange wird ausdrücklich empfohlen (insbesondere Wasser- und Energieeinsparung, Nutzung umweltverträglicher Energietechniken, naturnahe Umfeldgestaltung, Verwendung umweltverträglicher Baustoffe). Zur Bepflanzung der Freiflächen sind möglichst standortheimische oder kulturhistorisch bedeutsame Bäume und Sträucher zu verwenden. Dachbegrünungen werden v.a. für Nebenanlagen empfohlen.

5 Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes Nr. 125/6 St. Elisabeth-Hospital treten im Plangebiet die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 125 St. Elisabeth- Hospital und seiner rechtskräftigen Änderungen außer Kraft. STADT GÜTERSLOH: BEBAUUNGSPLAN NR. 125/6 ST. ELISABETH-HOSPITAL Gemarkung Spexard Übersichtskarte: 1:5.000 Maßstab: 1:1.000 Planformat: 120 cm x 90 cm Nord m Bearbeitung: Stadt Gütersloh, FB Stadtplanung und Planungsbüro Tischmann/Schrooten Berliner Straße 38, Rheda-Wiedenbrück Telefon 05242/5509-0, Fax 05242/ Planungsstand: Entwurf, August 2009 Gezeichnet: Pr Bearbeitet: Ti/Di

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