Bebauungsplan Nr. 49 "Winsener Straße West ", 1. Änderung - mit örtlichen Bauvorschriften - im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB

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1 Stadt Soltau Bebauungsplan Nr. 9 "Winsener Straße West ", 1. Änderung - mit örtlichen Bauvorschriften - im beschleunigten Verfahren nach 1a BauGB Übersichtsplan DGK (verkleinert auf M 1:.000) Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen B ür o für St a d t- u nd R e g i o na l p l a nung Dipl.-Ing. ( TU) E d g a r Englert-Piorkowsky S tadtplaner ( A r chitektenkammer Niedersachsen) Entwurf 26. Oktober 2011

2 P r ä a m b e l Auf Grund des 1 Abs. und des Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)und der 6, 97 und 98 Nds. Bauordnung in Verbindung mit 8 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) - jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Soltau diesen Bebauungsplan Nr. 9 "Winsener Straße West", 1. Änderung bestehend aus der Planzeichnung mit Planzeichenerklärung, den nebenstehenden textlichen Festsetzungen sowie den nachstehenden örtlichen Bauvorschriften und der Begründung in seiner Sitzung am als Satzung beschlossen. Das Planverfahren wurde gem. 1a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Soltau, den Bürgermeister

3 Zeichnerische Festsetzungen BauNVO 1990 M. 1:1.000 (im Original) 2 Musikschule 0 1A Gymnasium Waterloostraße Winsener Straße K Viktoria-Luise-Straße Grünanlage Ernst-August-Straße Parkplatz Grünanlage Bornemannstraße 1 1B Aula 2 20 Grünanlage Spielplatz Grünanlage 9 A A WA 1 a 9 IV LPB III III LPB III LPB IV LPB WA 2 o 0, 0,7 SO o 0, 0,8 0, 0,7 WA 1 a 0, WA 1 a 0,2 0, Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen LPB 0,

4 PLANZEICHENERKLÄRUNG (Planzeichenverordnung PlanzV 90) 1. Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1 bis 11 BauNVO) Allgemeine Wohngebiete ( BauNVO) Sonstiges Sondergebiet ( 11 BauNVO) 2. Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 16 BauNVO) 0, 0,8 II II OK 18,0 m Grundflächenzahl, als Höchstmaß ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 16 BauNVO) (zum Beispiel) Geschossflächenzahl, als Höchstmaß ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 16 BauNVO) (zum Beispiel) Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 16 BauNVO) Zahl der Vollgeschosse, zwingend ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 16 BauNVO) Oberkante als Höchstmaß ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 16 BauNVO) (siehe textliche Festsetzung 2.). Bauweise, Baulinien, Baugrenzen ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, 22 und 2 BauNVO) Offene Bauweise ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, 22 BauNVO) a Abweichende Bauweise ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, 22 BauNVO) (siehe textliche Festsetzung.) Baulinie ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, 2 BauNVO) Baugrenze ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, 2 BauNVO) Hauptfirstrichtung

5 . Verkehrsflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Straßenverkehrsflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ( 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Bereich ohne Ein- und Ausfahrt. Sonstige Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ( 9 Abs. 7 BauGB) Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung, z.b. von Baugebieten, oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebiets (z.b. 1 Abs., 16 Abs. BauNVO ) Darstellung ohne Festsetzungscharakter LPB III Abgrenzung unterschiedlicher Lärmpegelbereiche nach DIN 9 "Schallschutz im Hochbau" und deren Kennzeichnung

6 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN (BauNVO 1990) 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 In den allgemeinen Wohngebieten gemäß BauNVO sind allgemein zulässig: - Wohngebäude, - Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke und - Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Ausnahmsweise zulässig sind: - Anlagen für Verwaltungen - die der Versorgung des Gebietes dienenden Schank- und Speisewirtschaften und - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe. Alle anderen gemäß BauNVO zulässigen Nutzungen sind gemäß 1 Abs. und 6 BauNVO unzulässig. 1.2 In dem sonstigen Sondergebiet (SO) gemäß 11 Abs. 1 BauNVO sind nur Anlagen für Büros und Verwaltungen zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Ausnahmsweise sind sonstige, das Wohnen nicht störende Gewerbebetriebe zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung - Gebäudehöhen In den allgemeinen Wohngebieten gemäß BauNVO und dem sonstigen Sondergebiet (SO) gemäß 11 Abs. 1 BauNVO werden die in folgender Tabelle aufgeführten Höhen baulicher Anlagen (OK) festgesetzt Baugebiet WA 1 Bereich Zwingend II Bornemannstraße Zwingend II Viktoria-Luise-Straße II Ernst-August-Straße Oberkante baulicher Anlagen 1 m 18 m 1 m WA 2 Zwingend II 1 m II I 1 m m SO Zwingend II 1 m Der untere Bezugspunkt für die Höhenfestsetzung ist die Höhe der Fahrbahnmitte des erschließenden Straßenabschnitts. Die Einmessung des unteren Bezugspunktes hat von der Mitte des jeweiligen Grundstücks aus rechtwinklig zum erschließenden Straßenabschnitt zu erfolgen.

7 . Bauweise In der abweichenden Bauweise sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. Die Gebäudebreite ist auf maximal m begrenzt.. Garagen und Carports In den allgemeinen Wohngebieten gemäß BauNVO sind Garagen, Carports und Stellplätze nach 12 BauNVO zwischen der vorderen Baugrenze und der Straßenbegrenzungslinie unzulässig. ( 12 Abs. 6 BauNVO). Immissionsschutz Schutz vor Verkehrslärm.1 Im allgemeinen Wohngebiet (WA 1) gemäß BauNVO sind bis zu einem Abstand von 1 m von der Straßenmitte der Bornemannstraße aus gemessen bauliche Anlagen mit schützenswerten Nutzungen an straßenzugewandten Gebäudefronten geschlossen auszuführen. Innerhalb dieses 1 m tiefen Bereiches sind Außenwohnbereiche (Terrassen, Loggien, Balkone) nur an seitlichen und rückwärtigen, der Straße abgewandten Gebäudefronten, zulässig. Nicht beheizte Wintergärten oder geschlossene Loggien / Balkone sind innerhalb des 1 m tiefen Bereiches zulässig..2 Im allgemeinen Wohngebiet (WA 1) gemäß BauNVO sind bis zu einem Abstand von 0 m von der Straßenmitte der Winsener Straße aus gemessen bauliche Anlagen mit schützenswerten Nutzungen geschlossen auszuführen. Innerhalb dieses 0 m tiefen Bereiches sind Außenwohnbereiche (Terrassen, Loggien, Balkone) nur an rückwärtigen, der Straße abgewandten Gebäudefronten, zulässig. Nicht beheizte Wintergärten oder geschlossene Loggien / Balkone sind innerhalb des 0 m tiefen Bereiches zulässig.. Im allgemeinen Wohngebiet (WA 2) gemäß BauNVO sind innerhalb des zwingend zweigeschossig festgesetzten Bereiches bauliche Anlagen mit schützenswerten Nutzungen geschlossen auszuführen. Außenwohnbereiche (Terrassen, Loggien, Balkone) sind innerhalb des zwingend zweigeschossig festgesetzten Bereiches nur an rückwärtigen, der Straße abgewandten Gebäudefronten, zulässig. Nicht beheizte Wintergärten oder geschlossene Loggien / Balkone sind innerhalb des zwingend zweigeschossig festgesetzten Bereiches zulässig. Passiver Schallschutz, Maßnahmen für Außenbauteile zum Schutz vor Verkehrslärm. Zum Schutz der Wohnnutzungen werden Lärmpegelbereiche nach DIN 9 Schallschutz im Hochbau in den Bebauungsplan aufgenommen. Diesen Lärmpegelbereichen entsprechen folgende Anforderungen an den passiven Schallschutz:

8 Lärmpegelbereich nach DIN 9 Maßgeblicher Außenlärmpegel La erforderliches bewertetes Schalldämmmaß der Außenbauteile 1) R w, res [db(a)] Wohnräume [db] Büroräume 2m) [db] IV III ) resultierendes Schalldämmmaß des gesamten Außenbauteils (Wände, Fenster und Lüftung zusammen) 2) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. Die schalltechnischen Eigenschaften der Gesamtkonstruktion (Wand, Fenster, Lüftung) müssen den Anforderungen des jeweiligen Lärmpegelbereiches genügen. Die Maßnahmen sind bei Neubau-, Umbau und Erweiterungsmaßnahmen durchzuführen. Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren ist die Eignung der für die Außenbauteile der Gebäude gewählten Konstruktionen nach den Kriterien der DIN 9 Schallschutz im Hochbau nachzuweisen.. Von der Festsetzung Nr.. kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung geringere Anforderungen an den passiven Schallschutz resultieren. Schallgedämmte Lüftungen.6 Zum Schutz der Nachtruhe sind für Schlaf- und Kinderzimmer in den allgemeinenn Wohngebieten nach BauNVO an allen der Winsener Straße, Bornemannstraße, Ernst- August-Straße und Viktoria-Luise-Straße zugewandten und seitlichen Gebäudefronten innerhalb der zwingend oder maximal zweigeschosssig festgesetzten Bereiche schallgedämmte Lüftungen vorzusehen, falls der notwendige hygienische Luftwechsel nicht auf andere, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeigneter Weise sicher gestellt werden kann. Dies gilt ebenfalls bis zu einer Tiefe von 27 m von der Westgrenze der Winsener Straße gemessen im eingeschossigen Bereich südlich des zwingend zweigeschossigen Bereiches an der Viktoria-Luise-Straße.

9 Örtliche Bauvorschriften (Festsetzungen nach 9 Abs. BauGB i.v.m. 6 Abs. 2, 6 Abs.1 Nr. 1 und, 97, 98 NBauO) 1 Die örtlichen Bauvorschriften gelten für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 9 Winsener Straße West, 1. Änderung. Einfriedungen 2 1. In allen Baugebieten sind Einfriedungen aus Holz, Mauerwerk (auch verputzt), Metallstäben und Natursteinmauern sowie Laubhecken zulässig. Kombinationen aus den genannten Materialien sind ebenfalls zulässig. 2. Die Einfriedungen der Grundstücke dürfen an der der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandten Seite eine Höhe von maximal 1,20 m über Fahrbahnmitte nicht überschreiten. Laubhecken sind hiervon ausgenommen. Dächer. Für Hauptgebäude in dem allgemeinen Wohngebiet (WA 1) gemäß BauNVO sind nur geneigte Dächer zulässig (z.b. Satteldächer, Mansarddächer, Walmdächer, Pultdächer oder Pyramidendächer). Auch Mischformen der genannten Dachformen sind zulässig. Abweichend hiervon dürfen in den eingeschossig festgesetzten überbaubaren Flächen des allgemeinen Wohngebietes (WA 1) nach BauNVO Gebäude oder Gebäudeteile auch mit Flachdächern ausgeführt werden. Für Hauptgebäude in dem allgemeinen Wohngebiet (WA 2) gemäß BauNVO und in dem sonstigen Sondergebiet (SO) nach 11 Abs. 1 BauNVO sind geneigte Dächer (z.b. Satteldächer, Mansarddächer, Walmdächer, Pultdächer oder Pyramidendächer) und Flachdächer zulässig.. Geneigte Dächer müssen im allgemeinen Wohngebiet (WA 1) gemäß BauNVO eine Dachneigung von mindestens aufweisen. Hiervon ausgenommen sind Nebenanlagen und Wintergärten. Geneigte Dächer müssen im allgemeinen Wohngebiet (WA 2) gemäß BauNVO und im sonstigen Sondergebiet (SO) gemäß 11 Abs. 1 BauNVO eine Dachneigung von mindestens 20 aufweisen. Hiervon ausgenommen sind Nebenanlagen und Wintergärten.. In den allgemeinen Wohngebieten nach BauNVO sowie im sonstigen Sondergebiet (SO) gemäß 11 Abs. 1 BauNVO sind als Dachdeckungsmaterialien für geneigte Dächer Dachsteine aus Beton oder Dachziegel in den Farbbereichen rot, rotbraun und anthrazit zulässig. Glasierte oder glänzend engobierte Dachdeckungsmaterialien sind unzulässig. Die Dachdeckung muss in Material und Farbe einheitlich ausgeführt sein. Hiervon ausgenommen sind Nebenanlagen und Wintergärten.

10 Für Flachdächer dürfen auch andere als die genannten Dachdeckungsmaterialien verwendet werden. Flachdächer dürfen auch begrünt werden. Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen sind auf der Dachfläche oder in diese integriert zulässig. 6. Dachgauben in den allgemeinen Wohngebieten nach BauNVO sowie im Sonstigen Sondergebiet (SO) nach 11 Abs. 1 BauNVO müssen zum Giebel einen seitlichen Grenzabstand von mindestens 1, m einhalten. 7. Dachaufbauten oder Antennenanlagen sind in den allgemeinen Wohngebieten nach BauNVO sowie im Sonstigen Sondergebiet (SO) nach 11 Abs. 1 BauNVO oberhalb der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen (siehe textliche Festsetzungen) unzulässig. Fassaden 8. In allen Baugebieten ist die äußere Schale der Außenwände, in Putz, in Holz oder in Sichtmauerwerk auszuführen, Kombinationen sind zulässig. Farbigkeit Mauerwerk aus Steinen mit glatter / nicht gebrochener Oberfläche: rot, rotbraun gestrichener Putz: Hellbezugswert zw. 60 und 90% Holz: rot, rotbraun, andere Farben mit Hellbezugswert zw. 60 und 90% Nebenanlagen und Wintergärten sind hiervon ausgenommen. Im allgemeinen Wohngebiet (WA 2) und im sonstigen Sondergebiet (SO) ist für die äußere Schale der Außenwände zusätzlich die Verwendung von Glas und Metall zulässig. Die Verwendung von Metall ist nur bis zu einer maximalen Flächengröße von % der Außenwände je eines Gebäudes zulässig. Grünordnung 9. Auf den Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans ist je vollendete 00 m² Grundstücksfläche mindestens 1 standortheimischer Laubbaum mit einer Mindestpflanzgröße von 1/16 zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Vorhandene standortheimische Bäume werden angerechnet, sie sind bei Abgang zu ersetzen. Freileitungen. Freileitungen werden im Geltungsbereich des Bebauungsplans ausgeschlossen. Zuwiderhandlungen gegen die Festsetzungen dieser Vorschrift können gem. 91 Abs. und Abs. NBauO als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

11 VERFAHRENSVERMERKE Planunterlage Kartengrundlage: Ausschnitt der ALK Maßstab: Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung Juni 2011 Herausgebervermerk: Herausgegeben von dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGLN) Regionaldirektion Verden, Katasteramt Soltau. Angaben und Präsentationen des amtlichen Vermessungswesens sind durch das Niedersächsische Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) sowie durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) gesetzlich geschützt. Die Verwendung für nichteigene oder für wirtschaftliche Zwecke und die öffentliche Wiedergabe von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen ist nur mit Erlaubnis der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde zulässig. Keiner Erlaubnis bedarf: 1. die Verwertung von Anlagen des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch kommunale Körperschaften und 2. die öffentliche Wiedergabe von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen durch kommunale Körperschaften, soweit diese im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eigene Informationen für Dritte bereitstellen (vgl. Abs. des Nds. Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen). Soltau, den Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung LGLN Regionaldirektion Verden Katasteramt Soltau

12 Planverfasser Der Entwurf des Bebauungsplans wurde ausgearbeitet vom Hannover, im Oktober 2011 Büro für Stadt- und Regionalplanung Dipl. - Ing. (TU) Edgar Englert-Piorkowsky Forssmannweg Hannover Öffentliche Auslegung Der Verwaltungsausschuss der Stadt Soltau hat in seiner Sitzung am dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 9 "Winsener Straße West", 1. Änderung und der Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am gemacht. ortsüblich bekannt Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 9 "Winsener Straße West", 1. Änderung und die dazugehörige Begründung haben vom bis einschließlich gemäß Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Soltau, den Bürgermeister Satzungsbeschluss Der Rat der Stadt Soltau hat den Bebauungsplan Nr. 9 "Winsener Straße West", 1. Änderung nach Prüfung der Stellungnahmen gemäß Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am als Satzung ( BauGB) sowie die Begründung beschlossen. Soltau, den Bürgermeister

13 Inkrafttreten Der Bebauungsplan Nr. 9 "Winsener Straße West", 1. Änderung ist gemäß Abs. BauGB am ortsüblich in der Böhme-Zeitung bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan Nr. 9 "Winsener Straße West, 1. Änderung" ist damit am rechtsverbindlich geworden. Soltau, den Bürgermeister Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel in der Abwägung Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 9 "Winsener Straße West", 1. Änderung sind gemäß 21 BauGB keine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen des Bebauungsplanes geltend gemacht worden. Soltau, den Bürgermeister

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