HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 06/02/06. Englisch

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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG GESCHMACKSMUSTER - NICHTIGKEITSABTEILUNG ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 06/02/06 IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS AKTENZEICHEN ICD GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER VERFAHRENSSPRACHE Englisch ANTRAGSTELLERIN Heidelberger Druckmaschinen AG Kurfürsten-Anlage D Heidelberg VERTRETER DER Karl-Herrmann Miltner ANTRAGSTELLERIN Kurfürsten-Anlage D Heidelberg INHABERIN Microsoft Corporation One Microsoft Way Redmond, Washington USA VERTRETER DER Bosch Graf von Stosch Jehle INHABERIN Flüggenstraße 13 D München Avenida de Europa, 4 Apartado de Correos 77 E Alicante Spanien Tel.: Fax:

2 Die Nichtigkeitsabteilung, in der Zusammensetzung von Martin Schlötelburg (Berichterstatter), Eva Udovc (Mitglied) und Eva Vyoralova (Mitglied), hat am 06/02/06 wie folgt entschieden: 1. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr wird für nichtig erklärt. 2. Die Inhaberin trägt die der Antragstellerin entstandenen Kosten. I. VORBRINGEN UND ANTRÄGE (1) Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr (nachfolgend das GGM ) wurde mit Datum vom 14/01/04 angemeldet und auf den Namen der Inhaberin eingetragen. Die Angabe der Erzeugnisse lautet Drucklettern und Drucktypen ; das Geschmacksmuster wird durch die folgenden Ansichten wiedergegeben (veröffentlicht auf der Internetseite (2) Am 21/12/04 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung des GGM (nachfolgend der Antrag ) eingereicht. Die Gebühr für den Antrag wurde per laufendem Konto mit Wirkung vom 21/12/04 entrichtet. (3) Die Antragstellerin beantragt die Nichtigerklärung des GGM, da das GGM die Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 GGV nicht erfülle. (4) Die Antragstellerin bringt vor, dass die Linotype Library GmbH die Schrift Frutiger LT 45 Light (im Folgenden: das ältere Geschmacksmuster) seit 2000 mehrfach verkauft habe und die Schrift somit vor dem Anmeldedatum des GGM öffentlich bekannt geworden wäre. Angeblich würden sich das ältere Geschmacksmuster und das GGM nur in geringfügigen Details unterscheiden und sollten daher als identisch betrachtet werden. (5) Als Beweismittel legt die Antragstellerin u. a. die folgenden Dokumente vor: - eine Darstellung des nachfolgend angezeigten älteren Geschmacksmusters (im Folgenden: D1) 2

3 - verschiedene Lieferscheine und Rechnungen aus den Jahren 2001 bis 2003, in denen u. a. auf den Posten Frutiger Next mit der Artikelnummer verwiesen wird, - eine CD-ROM mit einer Schriftfamilie, die durch die Artikelnummer gekennzeichnet ist und das ältere Geschmacksmuster enthält. Bezüglich der Beweismittel erläutert die Antragstellerin, dass die typographischen Schriften der Linotype Library GmbH auf Anfrage zur Verfügung gestellt würden und zu diesem Zweck auf eine CD gebrannt und versandt würden. Die Rechnungen würden beweisen, dass diese CD-ROMs vor dem Anmeldedatum des GGM mehrfach verkauft wurden. Die Antragstellerin bietet an, Herrn Otmar Hoefer, Marketingleiter bei Linotype Library, als Zeugen für die Korrektheit der oben genannten Erläuterungen zu hören. (6) In Erwiderung des Antrags trägt die Inhaberin vor, dass die vorgelegte CD-ROM nicht den vorbestehenden Formenschatz darstellen würde, da sie 2005 veröffentlicht wurde und die Datei mit dem älteren Geschmacksmuster am 20/09/04 auf der CD-ROM gespeichert wurde. Bezüglich der verschiedenen Rechnungen besteht die Inhaberin darauf, dass sie keinen Beweis dafür darstellen würden, dass es sich bei den Posten auf den Rechnungen um Schriften handelt, die wie das ältere Geschmacksmuster aussehen. Nach ihrer Auffassung wurde von der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt eine Verbindung zwischen den Angaben auf den Rechnungen und den auf der CD-ROM gespeicherten Frutiger-Fonts [Frutiger-Schriften] hergestellt. Hinsichtlich des Vergleichs zwischen dem GGM und dem älteren Geschmacksmuster widerspricht die Inhaberin nicht der Behauptung der Antragstellerin, dass diese als identisch betrachtet werden sollten. (7) Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE A. Zulässigkeit (8) Der Antrag der Antragstellerin auf Nichtigerklärung des GGM, da er die Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 GGV nicht erfülle, ist eine Angabe der Gründe, auf die sich der Antrag stützt. Daher ist die Anforderung des Artikels 3

4 28 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i GGDV 1 erfüllt. Auch im Übrigen erfüllt der Antrag die Anforderungen des Artikels 28 Absatz 1 GGDV. Der Antrag ist daher zulässig. B. Begründetheit B.1 Beweismittel (9) Die von der Antragstellerin vorgelegten Rechnungen sind Beweis dafür, dass die Linotype Library GmbH in einem Zeitraum vor dem Anmeldedatum des GGM Schriften typographischer Schriftbilder, u. a. eine Schriftfamilie mit der Bezeichnung Frutiger Next, vermarktet hat, die durch die Artikelnummer gekennzeichnet ist. Die Rechnungen bestätigen die Aussage der Antragstellerin, dass die Schriften in Form von CD-ROMs an verschiedene Orte innerhalb der Gemeinschaft versandt wurden. Durch die Artikelnummer wird die Verbindung zwischen den Rechnungen und der Schriftfamilie auf der CD-ROM, die von der Antragstellerin vorgelegt wurde, hergestellt. Die Schriftfamilie auf der CD-ROM enthält das ältere Geschmacksmuster, das in D1 dargestellt ist. (10) Daher wird es als nachgewiesen betrachtet, dass das in D1 dargestellte ältere Geschmacksmuster der Öffentlichkeit vor dem Anmeldedatum des GGM zugänglich gemacht wurde. B.2 Neuheit (11) Wie die Antragstellerin richtig bemerkt hat, sind das ältere Geschmacksmuster und das GGM als identisch zu betrachten. Dies wurde auch von der Inhaberin nicht bestritten. Die Drucktypen beider Geschmacksmuster weisen dieselbe Strichstärke auf. Das Verhältnis von Versalhöhe zu Unterlänge ist gleich. Das Verhältnis der Zeichengröße zu Zeichenabstand ist identisch. Der Drucktyp im Beispieltext weist keine Unterschiede auf. Die Kleinbuchstaben a, c, e g and t verfügen beim älteren Geschmacksmuster und beim GGM über dieselben Proportionen. Die Länge des Querbalkens beim e ist identisch. Die Größe des Bogens beim a ist identisch. Das c weist dieselbe Form und Öffnung auf. Das kleine s und das große S verfügen über denselben Schwung. Die Großbuchstaben G und S sind in beiden Mustern vollkommen identisch. Bei den numerischen Zeichen 3, 5, 6 und 9 gibt es keine Unterschiede. C. Schlussfolgerung (12) Das GGM erfüllt nicht die Anforderungen an die Neuheit im Sinne von Artikel 5 GGV. Das GGM ist gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b GGV für nichtig zu erklären. 1 Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. 4

5 III. KOSTEN (13) Gemäß Artikel 70 Absatz 1 GGV und Artikel 79 Absatz 1 GGDV trägt die Inhaberin die der Antragstellerin entstandenen Gebühren und Kosten. IV. RECHTSMITTELBELEHRUNG (14) Gegen die vorliegende Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst dann als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen (Artikel 57 GGV). DIE NICHTIGKEITSABTEILUNG Martin Schlötelburg Eva Udovc Eva Vyoralova 5

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