Betreff: Sachen AT/2005/0236 und AT/2005/0237: Streitbeilegungsverfahren bezüglich der Bedingungen für die Zuführung zu Mehrwertdiensten in Österreich
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 15/09/2005 SG-Greffe (2005) D/ Rundfunk und Telekom Regulierungs GmbH Mariahilferstraße A 1060 Wien Österreich Zu Hd. Herrn Georg Serentschy Herrn Wolfgang Beran Fax: Betreff: Sachen AT/2005/0236 und AT/2005/0237: Streitbeilegungsverfahren bezüglich der Bedingungen für die Zuführung zu Mehrwertdiensten in Österreich Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/21/EG 1 : Keine Stellungnahme Sehr geehrte Herren, I. VERFAHREN Am 19. August 2005 erhielt die Kommission zwei Notifizierungen von der Telekom- Control-Kommission ( TKK ), die an diesem Tag wirksam wurden. Die Notifizierungen betreffen zwei Entscheidungsentwürfe für die Streitbeilegung bezüglich der Bedingungen für den Verbindungsaufbau zu Mehrwertdiensten 2 auf Großkundenebene von Verbindungen 1 Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ( Rahmenrichtlinie ), ABl. L 108, , S Dies sind Mehrwertdienste wie etwa Spiele oder der Wetterbericht, für die der Kunde dem Telefonunternehmen einen Betrag für den Mehrwertdienst entrichtet. Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgium. Telephone: (32-2)
2 auf dem Netz der Telekom Austria (TA), die über die Netze von alternativen Betreibern zu Mehrwertdiensten hin geführt werden sollen. Sie wurden unter den Sachen AT/2005/0236 und AT/2005/0237 registriert. Gemäß Artikel 7 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie können die nationale Regulierungsbehörden ( NRB ) und die Kommission Stellungnahmen an die betroffene NRB richten. Die nationale Konsultation 3 für diese Notifzierungen findet gleichzeitig mit der gemeinschaftlichen Konsultation gem. Artikel 7 der Rahmenrichtlinie statt und endet am 14. September Am 31. August 2005 richteten die Dienststellen der Kommission ein Auskunftsersuchen an TKK. TKKs Antwort ging am 5. September 2005 ein. II. BESCHREIBUNG DER MAßNAHMENENTWÜRFE Die gemäß Artikel 5 Abs. 4 der Zugangsrichtlinie notifizierten Maßnahmenentwürfe betreffen zwei Entwürfe von Streitbeilegungsentscheidungen hinsichtlich der Bedingungen für den Verbindungsaufbau auf dem Netz der TA zu Mehrwertdiensten auf den Netzen von alternativen Netzbetreibern. Die Kommunikationsfestnetze von atms Telefon- und Marketing Services GmbH ( atms ) und TA, bzw. von Finarea S.A. ( Finarea ) und TA sind bereits auf vertraglicher Grundlage zusammenschaltet. Beide Streitbeilegungsverfahren betreffen die Einzelheiten der Bedingungen für die Zusammenschaltung, insbesondere das Entgelt für das Inkasso und die Behandlung der Beschwerden der Teilnehmer in Bezug auf die Bereitstellung der Mehrwertdienste für TAs Kunden. Die Streitbeilegung mit Finarea betrifft auch die Kosten für die Verbindungsherstellung. Das erste Streitbeilegungsverfahren wurde von TA gegen atms (Sache AT/2005/0236) und das zweite von Finarea gegen TA (Sache AT/2005/237) eingeleitet. Die Verfahren betreffen die Zeiträume (i) vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2005 und (ii) vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2005 für die Fälle AT/2005/0236 bzw. AT/2005/0237. Für den Zeitraum bis zum 20. Dezember 2004 wurde hinsichtlich von TA mit TKK s Entscheidung vom 20. September 2002 auf der Grundlage des alten Rechtsrahmens beträchtliche Marktmacht auf dem Zusammenschaltungsmarkt festgestellt und TA verpflichtet, die Zusammenschaltung zu kostenorientierten Preisen bereitzustellen und die Nichtdiskriminierungsverpflichtung einzuhalten. Im Anschluss daran wurde TA mit TKK s Entscheidung vom 20. Dezember 2004 auf der Grundlage des neuen Rechtsrahmens als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Markt für den Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten festgestellt. In Bezug auf diese Feststellung von beträchtlicher Marktmacht hat TKK der TA eine Reihe von Verpflichtungen auferlegt, unter Einschluss (i) der direkten und indirekten Zusammenschaltung mit anderen Unternehmen für die Bereitstellung des 3 Gem. Artikel 6 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ( Rahmenrichtlinie ), ABl. L 108, , S
3 Verbindungsaufbaus und der Kostenorientierung auf der Grundlage der vorausschauenden, langfristigen durchschnittlichen Zusatzkosten, und (II) der Nichtdiskriminierung (Angebot an andere Unternehmen, die den Endnutzern gleiche Dienste bereitstellen und an Dienstbereitsteller, diesen den Verbindungsaufbau unter den gleichen Bedingungen und von der gleichen Qualität bereitzustellen wie für sich selbst und im Verhältnis zu anderen Unternehmen) 4. Die Verpflichtungen zur Kostenorientierung und zu Nichtdiskriminierung bilden die Grundlage für die Verpflichtungen, die von den Parteien innerhalb ihrer Zusammenschaltungsverpflichtungen wie unten beschrieben angewandt werden müssen. In Beantwortung des Auskunftsersuchens hat TKK ausgeführt, dass es ihr nicht möglich gewesen war, die Zusammenschaltungsbedingungen von TA und den relevanten Unternehmen bereits in ihrer Entscheidung betreffend den Markt für den Verbindungsaufbau in so detaillierter Weise festzulegen, dass dies zu einer Beilegung des vorliegenden Streites geführt hätte. 5 Die Entscheidungsentwürfe sehen in beiden Sachen folgendes vor: a) die Festlegung der Bedingungen für die Zuführung von TA s Netz zu Mehrwertdiensten in atms und Finareas Netz; b) die Festlegung von Endkundentarifen per Mehrwertdienst (0,068 EUR/Min bis 3,63 EUR für Mehrwertdienste auf Minutenbasis, 0,10 EUR bis 9 EUR für leistungsabhängige Mehrwertdienste); c) die ab dem 1. Januar 2004 (und in Bezug auf Finarea ab dem 1. Oktober 2004) bis zum 31. Dezember 2005 rückwirkend geltende Bestätigung eines bestehenden Zuschlags für Verbindungen mit Ursprung auf dem Netz der TA zu Mehrwertdiensten in atms und Finareas Netz; dieser Zuschlag beträgt 10% des Entgeltes für den Mehrwertdienst, das von TA an den Netzbetreiber entrichtet werden muss wobei keine Kompensation für Kosten stattfindet 6 ; nur in Bezug auf TA und Finarea sieht die Maßnahme zusätzlich vor, die Kosten für den Verbindungsaufbau für den Zeitraum vor 4 TKK hat auch eine Verpflichtung zur Transparenz (Veröffentlichung eines Standardzusammenschaltungsangebots), zur getrennten Rechnungsführung und zur Kostenrechnung auferlegt. 5 TKK verwies diesbezüglich auf eine Reihe von verfahrensmässigen und materiellen Gründen. Insbesondere hat TKK ausgeführt, dass sie, indem sie die Rahmenbedingungen und die Bestandteile des Standardzusammenschaltungsangebotes festgelegt habe, mit ihrer Entscheidung im Markt für den Verbindungsaufbau (AT/2005/0105) hinreichend dem Wettbewerbsversagen im Markt für den Verbindungsaufbau entgegengetreten sei. Spezifische Verpflichtungen können entweder in den Bedingungen für das Standardzusammenschaltungsangebot oder im Zusammenhang mit Streitschlichtungsverfahren festgelegt werden, wobei den tatsächlichen Umstände im Verhältnis des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht und anderen Unternehmen Rechnung getragen wird. 6 In beiden Streitbeilegungsverfahren hat TKK es nicht für angemessen erachtet, zusätzlich zum Inkassoentgelt für den Zeitraum vor dem 31. Dezember 2004 einen Kostenausgleich zu gewähren, da dies atms und Finarea im Vergleich zu anderen Zusammenschaltungspartnern in eine schlechtere Lage versetzt hätte und eine Verletzung von TAs Nichtdiskriminierungsverpflichtung bedeutet hätte. 3
4 dem 31. Dezember auf TA s weitergeltender Nichtdiskriminierungsverpflichtung zu basieren; für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2004 muss eine Unterscheidung gemacht werden zwischen den Kosten für den Aufbau der Verbindungen zu den Nummern der Dienste der Zusammenschaltungspartner in einem vordefinierten Nummernblock und denen, die von dem vordefinierten Nummernblocks oder von bestehenden Diensteentgeltniveaus abweichen, da die letzteren Kosten höher sind. 8 d) ab einem definierten Schwellenwert die Festlegung (vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005) die Festlegung eines Kostenerstattungsbetrages von 35 EUR per Teilnehmerbeschwerde, der von dem Netzbetreiber (atms bzw. Finarea) an den Teilnehmernetzbetreiber (TA) zu erstatten ist 9. e) die Festlegung weiterer Bedingungen in Bezug auf den gegenseitigen Aufbau von PRS-Nummern innerhalb des anderen (Teilnehmer) Netzes, um die gegenseitige Interoperabilität zu gewährleisten. Es steht den Parteien der beiden Streitbeilegungsverfahren frei, die Bedingungen der jeweiligen Zusammenschaltungsanordnungen ab dem 1. Oktober 2005 neu zu verhandeln. III. STELLUNGNAHME Die Kommission hat die Notifizierungen untersucht und gibt keine Stellungnahme zu den notifizierten Maßnahmenentwürfen ab 10. Gemäß Artikel 7 Abs. 5 der Rahmenrichtlinie trägt die österreichische NRB den Stellungnahmen der anderen NRB und der Kommission weitestgehend Rechnung. Sie kann die sich daraus ergebenden Maßnahmenentwürfe annehmen und übermittelt sie der Kommission. Die Stellungnahme der Kommission zu diesen spezifischen Notifizierungen präjudiziert in keiner Weise ihre Auffassung, die sie hinsichtlich anderer notifizierter Maßnahmenentwürfe haben wird. 7 Wie in den Bedingungen von Anhang 17 der Entscheidungen der TKK Z 20/01-38 vom 18.März 2002 und Z 17/02-15 vom 20.September Siehe Kapitel und von TKKs Entscheidungsentwürfen. 9 TKK ist in beiden Fällen der Auffassung, dass die Kostenkompensation von 35 EUR per Teilnehmerbeschwerde bei Überschreitung des definierten Schwellenwertes die bestmögliche Annäherung an eine kostenbasierte Kompensation nach dem FL-LRAIC-Model darstellt. 10 Gemäß Artikel 7 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie. 4
5 Gemäß Punkt 12 der Empfehlung 2003/561/EG 11 wird die Kommission dieses Dokument auf ihrer Web-Site veröffentlichen. Die Kommission betrachtet die in diesem Dokument enthaltenen Informationen nicht als vertraulich. Sie sind aufgefordert, der Kommission innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt (dieser Stellungnahme) mitzuteilen 12, ob Sie aufgrund gemeinschaftlicher und nationaler Regeln zur Vertraulichkeit im Geschäftsverkehr der Auffassung sind, dass dieses Dokument vertrauliche Informationen enthält, die Sie vor einer solchen Veröffentlichung gestrichen haben möchten. In ihrem Antrag sollten Sie die Gründe dafür angeben. Hochachtungsvoll Für die Kommission, Viviane Reding Mitglied der Kommission 11 Empfehlung 2003/561/EG der Kommission vom 23. Juli 2003 zu den Notifizierungen, Fristen und Anhörungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG ("Verfahrensempfehlung"), ABl. Nr. L 190 vom , S Ihre Anfrage sollte entweder per gesendet werden an INFSO-COMP-ARTICLE7@cec.eu.int oder per Fax:
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